Mahnbescheid nach Abmahnung wegen illegalem Tauschbörsenangebot/Filesharing über den Internetanschluss der Anwaltskanzleien BaumgartenBrandt, Negele,

Mahnbescheid nach Abmahnung wegen illegalem Tauschbörsenangebot/Filesharing über den Internetanschluss der Anwaltskanzleien BaumgartenBrandt, Negele,
09.01.2015583 Mal gelesen
Mahnbescheid nach Abmahnung wegen illegalem Tauschbörsenangebot/Filesharing über den Internetanschluss der Anwaltskanzleien BaumgartenBrandt, Negele Zimmel, Greuter Beller, RA Sebastian Wulf, RA Bernd Rudolph oder RA Oliver Edelmaier erhalten? Bundesweite Hilfe

Viele Betroffene haben in der Vergangenheit Abmahnungen wegen Filesharing erhalten und dann auf diese Schreiben nicht reagiert. Schließlich sind auch in einigen Internetforen die Tipps von Laien zu lesen, dass diese nicht reagiert haben und dann nie wieder etwas gekommen ist.

 

Die Meisten sind davon ausgegangen, dass nach paar Monaten Ruhe diese Angelegenheit nun ausgestanden ist. Jedoch beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist für den Unterlassungsanspruch und die Schadensersatzforderungen aus Urheberrechtsverletzungen 3 Jahre.

Zum Ende des Jahres 2014 haben daher viele Anwaltskanzleien für die Rechtsinhaber gegen die Abgemahnten Mahnbescheide aus nicht ausgeglichenen Abmahnungen aus dem Jahr 2011 beantragt. Oder die Anwaltskanzleien haben gleich eine Klage eingereicht. So kann die Verjährung der Forderungen aus 2011 gehemmt werden. Die Folge ist, dass nun im Januar 2015 und eventuell noch Februar 2015 viele Abgemahnte Mahnbescheide oder Klagen für Abmahnungen aus dem Jahre 2011 zugestellt erhalten.

Was tun bei Erhalt eines Mahnbescheides oder Zustellung einer Klage?

Den größten Fehler den Sie begehen können, ist den Mahnbescheid oder die Klage zu ignorieren. Wer sich nicht verteidigt und nicht reagiert, verliert seine Rechtsmittel. Gegen Sie wird dann ein Vollstreckungsbescheid erlassen oder aber es ergeht ein ebenso vollstreckbares Versäumnisurteil. Wenn sich dann der Gerichtsvollzieher bei Ihnen meldet oder aber Ihr Bankkonto gepfändet wird, ist alles zu spät.

Daher empfehlen wir Ihnen dringend, bei Erhalt eines Mahnbescheides oder einer Klage Ruhe zu bewahren, den Briefumschlag mit Zustellungsdatum zu behalten und sich sofort mit einem auf Filesharing/Urheberrecht spezialisierten Anwalt aufzusuchen.

Dieser wird die Rechtmäßigkeit der Abmahnung überprüfen und Ihnen die bestehenden Verteidigungsmöglichkeiten aufzeigen.

Wir haben in unserer Kanzlei mit diesen Mahnbescheiden und Klagen z. B. die Erfahrung gemacht, dass die zivilprozessrechtlichen Formalien nicht immer eingehalten wurden. Dies führte dazu, dass die Klageansprüche gegen die Abgemahnten verjährt waren, obwohl der Mahnbescheid oder die Klage rechtzeitig eingereicht wurde.

Aber auch wenn die Forderung nicht verjährt ist, ist zu klären, ob Sie haften und in welchem Umfang. Grundsätzlich wird zwischen der Täter- und der Störerhaftung unterschieden. Als Täter haften Sie vollumfänglich, wohingegen Sie als Störer keinen Schadensersatz zu zahlen haben. In welcher Höhe Sie genau haften, ist nur durch die Abwägung aller Umstände Ihres Einzelfalls zu ermitteln.

 

Da die Forderungen bei Mahnbescheiden vom Gericht nicht auf ihre Berechtigung und Richtigkeit überprüft werden, umso wichtiger ist es innerhalb der Frist von 2 Wochen zu reagieren.

 

Wenn auch Sie einen Mahnbescheid oder eine Klage wegen Filesharing und Abmahnung wegen illegalem Tauschbörsenangebot über den Internetanschluss erhalten haben, sollten Sie uns Rechtsanwälte Scharfenberg & Hämmerling kontaktieren. Wir sind mit Anwälten in Berlin und Hamburg überregional tätig Rufen Sie uns dafür unter der Rufnummer: 030/206 269 24 und 040/ 822 43 696 an.

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www.Abmahnung-Hilfe.Info