Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen „Winter`s Tale“

Abmahnung durch Waldorf Frommer wegen „Winter`s Tale“
07.07.2014230 Mal gelesen
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH Anschlussinhaber ab.

Die Kanzlei Waldorf Frommer (http://www.wvr-law.de/filesharing-abmahnung-waldorf-frommer) aus München spricht im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen aus. In dem Schreiben der Kanzlei Waldorf Frommer wird den betroffenen Anschlussinhabern vorgeworfen den Fantasyfilm "Winter´s Tale" über eine Online-Tauschbörse (bitTorrent) anderen Nutzern zum Download angeboten zu haben. Hier durch habe der Abgemahnte die Rechte der Warner Bros. Entertainment GmbH verletzt, wodurch dieser Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche entstanden seien. Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert daher im Namen ihrer Mandantschaft den Betroffenen auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu welchen, welcher sowohl die angefallenen Anwaltskosten als auch den Schadensersatz umfasst.

Was tue ich, wenn ich eine Abmahnung bekommen habe?

Wenn auch Sie von der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung an dem US- amerikanischen Fantasyfilm "Winter´s Tale" erhalten haben, sollten Sie folgende Handlungsempfehlungen unbedingt beachten:

1.    Nicht voreilig zahlen!

2.    Nichts unterschreiben!

3.    Keinen Kontakt mit der Gegenseite aufnehmen!

4.    Anwalt fragen!

5.   Frist beachten!

Wichtig ist es zunächst einmal auf die Abmahnung zu reagieren. Anderenfalls kommt auf Sie ein kostspieliges einstweiliges Verfügungsverfahren zu. Sie sollten jedoch auch nicht den Fehler begehen und übereilte Handlungen vornehmen. Falls Sie die geforderte Summe sogleich zahlen, haben Sie keine Möglichkeit mehr im Nachhinein über den Geldbetrag zu verhandeln. Nach alldem raten wir Ihnen also dazu zunächst einen im Urheber- und Internetrecht spezialisierten Rechtsanwalt aufzusuchen und diesen mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche zu beauftragen. Möglicherweise ist die Forderung überhöht oder es besteht kein Anspruch gegen Sie.

Doch auch wenn die Zahlungsforderung (anteilig) zurückgewiesen werden kann steht weiterhin der Unterlassungsanspruch im Raum. Meist ist dem Schreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt. Diese enthält jedoch regelmäßig für Sie nachteilige Formulierungen wie:

  • Ein Schuldanerkenntnis, das bei eventuellen gerichtlichen Streitigkeiten als Beweismittel gegen Sie verwendet werden kann
  • Die Verpflichtung zur Zahlung einer ggf. überhöhten Vertragsstrafe für den Fall   einer Zuwiderhandlung
  • Ein Anerkenntnis der Forderung der Gegenseite
  • Bindung an die Erklärung über einen Zeitraum von 30 Jahren

Ein im Urheber- und Internetrecht spezialisierter Rechtsanwalt kann diese insoweit "modifiziert" werden, als dass sie sich auf die nötigsten Angaben beschränkt. Beispielsweise kann so ein Schuldanerkenntnis vermieden oder die zeitliche Geltung der Abmahnung beschränkt werden. Wir raten davon ab eines der Muster einer "modifizierten Unterlassungserklärung" aus dem Internet zu verwenden, da diese sehr häufig nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. Nur durch eine einzelfallgerechte Erklärung kann Ihren Interessen Rechnung getragen und kann eine gerichtliche Auseinandersetzung vermieden werden.

Das Team von Abmahnhelfer.de hat seit Jahren Erfahrungen hinsichtlich der Abwehr von Filesharing-Abmahnungen. In einem Erstgespräch unter der Telefonnummer: 030 / 965 35 853 können Sie uns Ihren Fall schildern, um eine erste anwaltliche Einschätzung zu erhalten. Danach unterbreiten wir Ihnen gerne ein unverbindliches Angebot. Gerne können Sie auch das auf der Website www.abmahnhelfer.de vorhandene Kontaktformular ausfüllen.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von abmahnhelfer.de!