Abmahnung durch Waldorf Frommer im Auftrag von Constantin Film Verleih GmbH - "3096 Tage"

Abmahnung durch Waldorf Frommer im Auftrag von Constantin Film Verleih GmbH - "3096 Tage"
13.11.2013232 Mal gelesen
Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer mahnen derzeit Anschlussinhaber im Auftrag der Constantin Film Verleih GmbH wegen vermeintlichen Urheberrechtsverletzungen ab.

Gegenstand der aktuellen Abmahnungen ist der Film "3096 Tage". Diesen sollen die Betroffenen über eine Online- Tauschbörse (p2p) anderen Nutzern der selbigen zum Download angeboten und damit öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Insbesondere ist bei Online-Tauschbörsen zu beachten, dass durch das Herunterladen von Dateien auf derartigen Seiten gleichzeitig bereits auf dem eigenen Rechner befindliche Inhalte automatisch anderen Nutzern zur Verfügung gestellt werden. Dieses zur Verfügung stellen ist jedoch ein urheberrechtlich geschütztes Recht des Urhebers bzw. des Rechteinhabers und stellt daher, soweit dies ohne Einwilligung erfolgte, bereits eine Urheberrechtsverletzung dar.

Weiterhin fordern die Rechtsanwälte Waldorf Frommer die Betroffenen in ihrem Schreiben auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben sowie einen pauschalen Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro zu zahlen. Dieser decke dann sowohl die Schadensersatz- . als auch die Rechtsanwaltskosten ab.

Wie reagiere ich am besten auf eine Abmahnung?

Wichtig ist, dass Sie in jedem Fall auf die erhaltene Abmahnung reagieren. Denn andernfalls besteht die Gefahr, dass gegen Sie vor Gericht eine einstweilige Verfügung erwirkt wird. Sie sollten dennoch keinesfalls die beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen! Die von der gegnerischen Seite vorformulierte Unterlassungserklärung enthält regelmäßig viel zu weitgehende Regelungen und ist somit nachteilig:

  • Ein Schuldanerkenntnis, das bei eventuellen gerichtlichen Streitigkeiten als Beweismittel gegen Sie verwendet werden kann
  • Die Verpflichtung zur Zahlung einer ggf. überhöhten Vertragsstrafe für den Fall einer Zuwiderhandlung
  • Ein Anerkenntnis der Forderung der Gegenseite
  • Bindung an die Erklärung über einen Zeitraum von 30 Jahren

Stattdessen sollten Sie mit Hilfe eines fachkundigen Rechtsanwältes eine sogenannte "modifizierte Unterlassungserklärung" abgeben, die sich auf die notwendigen Angaben beschränkt und dennoch den rechtlichen Anforderungen genügt.

Auch sollte der von den Rechtsanwälten Waldorf Frommer pauschal festgesetzte Abgeltungsbetrag in Höhe von 815,00 Euro nicht vorschnell gezahlt werden. Meist werden die Anschlussinhaber pauschal in Haftung genommen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Inhaber des Internetanschlusses ist jedoch nur dann begründet, wenn dieser selbstverantwortlich gehandelt hat. Meist verwenden jedoch mehrere Personen eines Haushaltes den gleichen Internetanschluss. Sofern der Anschlussinhaber jedoch seinen Überwachungs- und Aufklärungspflichten nachgekommen ist, kann dieser nur noch als sogenannter "Störer" in Haftung genommen werden. Dieser ist jedoch regelmäßig nicht verpflichtet einen Schadensersatz zu zahlen.

In jedem fall lohnt sich daher eine rechtliche Überprüfung ihres Einzelfalls.

In einem kostenlosen Erstgespräch geben wir Ihnen gerne eine erste anwaltliche Einschätzung. Rufen Sie uns unter der Telefonnummer: 030 96535-855 an oder füllen Sie das auf dieser Website vorhandene Kontaktformular aus.

Wir freuen uns von Ihnen zu hören, Ihr Team von Abmahnhelfer.de!