Durchbruch beim Filesharing: Gerichte deckeln Streitwert

Abmahnung Filesharing
03.09.2013259 Mal gelesen
In der Filesharing-Rechtsprechung gibt es eine neuerdings die Tendenz, dass der Streitwert für abgemahnte Songs erheblich gedeckelt wird. Das ergibt sich aus zwei aktuellen Hinweisbeschlüssen des Amtsgerichtes Hamburg und des Amtsgerichtes München.

Bislang hoher Streitwert  beim Filesharing

Wer bislang als Tauschbörsennutzer auch nur wegen der illegalen Verbreitung von einem einzigen urheberrechtlich geschützten Song abgemahnt worden war, der musste mit hohen Abmahnkosten rechnen. Grund dafür ist, dass die Abmahnanwälte ihrer Berechnung einen Streitwert von bis zu 10.000 € zugrundegelegt haben und die Gerichte fast immer ohne Beanstandung durch gewunken haben. Denn von der Höhe des Streitwertes hängt es ab, wie hoch die Kosten für den Abmahnanwalt, den eigenen Rechtsanwalt sowie gegebenenfalls die gerichtlichen Gebühren sind.

Filesharing: Tendenz zu niedrigerem Streitwert

Doch jetzt scheint sich bei den Gerichten eine Kehrwende zu vollziehen. Sowohl das Amtsgericht Hamburg als auch das Amtsgericht München geben in ihren Hinweisbeschlüssen zu erkennen, dass sie dieser Linie abweichen wollen.

Grund: Neues Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken

Zunächst verweist das Amtsgericht Hamburg in seinem Hinweisbeschluss vom 24.07.2013, (Az. 31a C 109/13) die Klägerseite darauf hin, dass es im Rahmen seiner Schätzung bei privaten Filesharing-Fällen nur einen Streitwert in Höhe von 1.000 € für sachgerecht hält. Das Gericht verweist dabei auf den Gesetzesentwurf zum Gesetz gegen unlautere Geschäftspraktiken, das inzwischen vom Bundestag verabschiedet worden ist. Das Amtsgericht Hamburg berücksichtigt die Zielsetzungen im Rahmen seiner Streitwertschätzung, obwohl es noch nicht endgültig in Kraft getreten ist.

Das Amtsgericht München vertritt in einem Hinweisbeschluss vom 27.08.2013 (Az. 224 C 19992/13) in einem von der Abmahnkanzlei C-S-R geführten Verfahren wohl die gleiche Auffassung. Es schreibt, dass nach derzeitiger Ansicht des Gerichts auch ein deutlich unter 10.000,00 € liegender Gegenstandswert für die Berechnung der Rechtsanwaltskosten in Betracht kommt. Dabei nimmt es ausdrücklich auf die erwähnte Entscheidung des Amtsgerichtes Hamburg Bezug.

Fazit:

Wir begrüßen diese Tendenz in der Rechtsprechung, die sich wohl gerade bei Gerichten vollzieht, die meistens sehr hohe Streitwerte festgesetzt haben. Denn diese Deckelung des Streitwertes würde im Regelfall dazu führen, dass abgemahnte Tauschbörsennutzer nicht bereits bei der Verbreitung von einem urheberrechtlich geschützten Werk mit existenzbedrohenden Abmahnkosten rechnen müssten. Vielmehr würden sich die Abmahnkosten in der Regel auf schätzungsweise etwa 130 € bis 150 € pro Song bewegen. Die Gerichte können die Zielesetzungen des neuen Gesetzes bereits berücksichtigen, weil die Streitwertfestsetzung nach § 3 ZPO bislang normalerweise in ihrem freien Ermessen liegt. Ob das am 28.06.2013 vom Bundestag verabschiedete Gesetz tatsächlich in Kraft tritt, hängt davon ab, wie der Bundesrat am 20.09.2013 entscheidet. Soweit er es ablehnen sollte, würde der Vermittlungsausschuss einberufen. Allerdings wirkt sich dies nur hinsichtlich der Abmahnkosten, nicht jedoch bei etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen abgemahnte Tauschbörsennutzer aus.

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