OLG Köln: Vater haftet bei Nichtbelehrung für illegales Filesharing seines 15jährigen Sohnes

Abmahnung Filesharing
05.03.2013584 Mal gelesen
Interessant sind nicht nur die Ausführungen des OLG Köln zur Haftung der Eltern, sondern auch zur Darlegungslast der Rechteinhaber mit Blick auf den Schadensersatz.

Das OLG Köln hatte sich einmal mehr - hier im Rahmen eines PKH-Verfahrens - mit der Frage zu beschäftigen, ob und unter welchen Voraussetzungen Eltern für illegales Filesharing iher minderjährigen Kinder haften und anhand welcher Kriterien der Schadensersatz zu berechnen ist.

Sachverhalt

Abschlussinahaber und Beklagte war der Vater eines 15jährigen Sohnes, der mittels Filesharingsoftware insgesamt 234 Musikdateien zum Abruf bereitgestellt hatte.

Wie üblich erhielt der Anschlussinhaber eine Abmahnung, in der er zur Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung von Abmahnkosten und Schadensersatz (Lizenzgebühr) aufgefordert wurde. Der Vater gab zwar die Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch jegliche Zahlung. Daher erhob der Rechteinhaber Zahlungsklage gegen den Vater. Der Vater beantragte für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe; dies lehnte das LG Köln ab, hiergegen legte der Vater sofortige Beschwerde beim OLG Köln ein, dass der Beschwerde des Vaters teilweise stattgab.

PKH-Entscheidung OLG Köln

Das OLG Köln widmete sich zunächst der Frage, ob der Vater als Störer für das Handeln seines 15jährigen Sohnes haftet und bejahte dies, da der Vater seinen Sohn nicht eindringlich über die Rechtswidrigkeit illegalen Filesharings belehrt hatte:

"(...) Ebenso rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in Übereinstimmung mit der Rechtspre­chung des Senats angenommen, dass der Beklagte für die Rechtsverletzungen seines Sohns nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen hat. Da der Beklagte durch die Überlassung des Internetanschlusses die Gefahr darüber zu begehender Urheberrechtsverletzungen eröffnet hatte, hatte er seinen damals 15-jährigen Sohn zumindest eindringlich und unmissverständlich über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Filesha­ring-Programmen zu belehren und diesem eine damit ermöglichte Teilnahme an Musiktauschbörsen zu untersagen."

Das OLG Köln ließ insbesondere nicht den Einwand des Beklagten gelten, nach dem Urteil des BGH vom 15.11.2012 ("Morpheus") sei davon auszugehen, dass Eltern nicht für illegales Filesharing von Kindern haften. Hierzu führte das OLG Köln aus:

"Der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs zu seiner Entscheidung "Morpheus" vom 15.11.2012 - I ZR 74/12 - lässt sich nicht entnehmen, dass die Belehrung eines minderjährigen Kinds über das Verbot einer rechtswidrigen Teilnahme an Internettauschbörsen entbehrlich ist. Vielmehr ist nach dem zutreffenden Zitat im Nichtabhilfebeschluss des Landgerichts vom 08.01.2013 grundsätzlich eine diesbezügliche Instruktion erforderlich. Nichts anderes lässt sich der vom Beklagten angeführten Entscheidung "Filesharing durch Familienangehörige" des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 20.12.2007 - 11 W 58/07 - entnehmen. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat eine Pflicht des Anschlussinhabers zur Instruktion über das Verbot von Urheberrechtsverletzungen mit Hilfe des Internetanschlusses allein gegenüber volljährigen Familienangehörigen verneint (vgl. OLG Frankfurt GRUR-RR 2008, 73, 74)."

Sodann hatte sich das OLG Köln dem Problem zuzuwenden, dass die Rechteinhaber in der Abmahnung angegen hatten, über den Anschluss seien insgesamt 234 Musikdateien bereitgestellt worden, tatsächlich hatten sie nachher nur Rechte an 75 Musikdateien belegt. Demzufolge - so das OLG Köln - stünden den Rechteinhabern nicht die mit der Abmahnung geltend gemachten Abmahnkosten in voller Höhe:

"Die Klägerinnen haben allerdings bislang nicht schlüssig dargelegt, dass der Sohn des Beklagten Urheberrechtsverletzungen in dem in der Abmahnung vom 24.06. 2008 beanstandeten Ausmaß begangen hat. In der (...) Abmahnung haben sich die Klägerinnen auf Rechte an sämtlichen der über den Internetanschluss des Beklagten zum Download vorgehalte­nen 234 Musiktitel berufen (...).

In der nachfolgenden Anspruchsbegründung haben die Klägerinnen demgegenüber nur noch angeführt, sie besäßen "an einer Vielzahl" der verfügbar gemachten Musikaufnahmen ausschließliche Online-Verwer­tungsrechte. Hierzu haben sie im Folgenden "beispielhaft" 75 Musiktitel aufgelistet, ohne die ihnen darüber hinaus zustehenden Werke nach Anzahl und Inhalt weiter zu konkretisieren. Zu einem solchen ergänzenden Vorbringen sind die Klägerinnen jedenfalls, nachdem der Beklagte die unzureichende Darlegung der Aktivlegitimation gerügt hat, gehalten.

Unter diesen Umständen stellt sich die Abmahnung derzeit nur hinsichtlich der Beanstandung der Bereitstellung von 75 Musiktiteln zum Download als berechtigt dar."

Als angemessenen Gegenstandswert für die Bereitstellung von 75 Musikdateien zum Download erachtete das OLG Köln einen Streitwert von 50.000 EUR für angemessen und ausreichend:

"Für eine Rechtsverletzung derartigen Ausmaßes erscheint nicht der vom Landgericht auf der Basis von 234 Musiktiteln rechtsfehler­frei veranschlagte Gegenstandswert von 80.000,00 EUR, sondern lediglich ein solcher von 50.000,00 EUR angemessen."

Demzufolge seien auch die vom Vater zu tragenden Abmahnkosten zu senken:

"Demzufolge hat der Beklagte die Kosten der Abmahnung nur in dem Umfang zu ersetzen, in dem diese berechtigt war. Dabei ist die Höhe der zu erstattenden Abmahn­kosten nach dem Verhältnis des Gegenstandswerts des berechtigten Teils der Abmahnung (vorliegend 50.000,00 EUR) zum Gegenstandswert der gesamten Abmahnung (hier 80.000,00 EUR) zu bestimmen (...). Von dem bei einem Gegenstandswert von 80.000,00 EUR (bei zutreffender Berechnung) zu errechnenden Betrag von 1.560,00 EUR entfällt ein Anteil von 62,5 %, mithin ein Teil­betrag von 975,00 EUR, auf den berechtigten Teil der Abmahnung. Zuzüglich der Auslagenpauschale steht den Klägerinnen folglich eine Summe von 995,00 EUR zu gleichen Teilen zu."

Der Behauptung des Vaters, Rechteinhaber und Abmahnanwälte hätten keine Abrechnung nach RVG, sondern ein Erfolgshonorar vereinbart, ging das OLG Köln aus nachfolgenden Gründen nicht weiter nach:

"Seiner Zahlungspflicht in dieser Höhe vermag sich der Beklagte durch seine Mutmaßung, die Klägerinnen hätten mit ihren Prozessbevollmächtigten ein unzulässiges Erfolgshonorar vereinbart, nicht zu entziehen. Denn auch in diesem Fall würden die Klägerinnen die Zahlung der gesetzlichen Gebühren schulden (...)."

Schließlich wies das OLG Köln darauf hin, dass die Rechteinhaber bisher den geltend gemachten Schadensersatzanspruch nicht ausreichend belegt hätten und gewährte dem Vater auch insoweit Prozesskostenhilfe:

"Soweit die Klägerinnen (...) Schadensersatzansprüche in einer Gesamthöhe von 3.000,00 EUR geltend machen, scheitern Ansprüche aus § 832 Abs. 1 BGB derzeit an schlüssigen Darlegungen zur Schadenshöhe.

(...) Die Klägerinnen haben jedoch nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte für die angeführten 15 Musiktitel jeweils eine fiktive Lizenz von 200,00 EUR schuldet.

Wie der Senat in seinem Urteil vom 23.03.2012 - 6 U 67/11 - (WRP 2012, 1007 Rn. 23 ff.) ausgeführt hat, ist für die Berechnung der fiktiven Lizenz auf den Tarif VR-OD 5 der GEMA abzustellen. Danach ist an Hand der dem Senat aus dem damaligen Rechtsstreit bekannten Rahmenvereinbarung der Tonträger-Branche für jeden Fall, in dem ein Dritter auf Grund der Beteiligung des Sohns des Beklagten an der Tauschbörse auf die geschützten Titel zugegriffen hat, ein Betrag von 0,50 EUR zu veranschlagen. Nachdem der Beklagte mehrere hundert Zugriffe pro Ti­tel (wenn auch unter unbe­helf­licher Bezugnahme auf seinen 15-jähri­gen Sohn) in Ab­rede gestellt hat, haben die Klägerinnen keine tatsächlichen Anhaltspunkte vorgetragen, mit deren Hilfe sich die Größenordnung der Zugriffshäufigkeit ansatzweise ermitteln ließe.

So haben die Klägerinnen zwar angeführt und mit Hilfe der vorgelegten Screenshots belegt, dass zum Tatzeitpunkt 603.8094 Nutzer in Filesharing-System online waren. Sie haben sich aber nicht dazu geäußert, über welchen Zeitraum die streitgegenständlichen Musiktitel zum Upload im File­sharing-Netzwerk über den Internetanschluss des Beklagten bereitgestellt worden sind. Vor allem aber fehlen Ausführungen zur Aktualität und Attraktivität der jeweils in Rede stehenden, überwiegend in deutscher Sprache verfassten Mu­siktitel sowie zur Popularität der - vorwiegend deut­schen - Künstler(gruppen) jeweils im März 2007. Mangels näherer diesbezüglicher Angaben fehlen daher bislang zureichende konkrete Anknüpfungstatsachen, die eine Scha­densschätzung nach § 287 ZPO (vgl. Senat a.a.O.) dahingehend ermöglichen, dass von unbekannten Dritten auf Grund der Beteiligung des Sohns des Beklagten an der Musiktauschbörse auf die in Rede stehenden Musiktitel mindestens 400mal oder in einer schätzbaren geringeren Anzahl zugegriffen worden ist (vgl. Senat vom 22.08.2012 - 6 W 158/12 -)."

OLG Köln, Beschluss vom 15.01.2013, Az. 6 W 12/13