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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.07.1998, Az.: BVerwG 2 WD 6.98

Disziplinarverfahren gegen Soldaten wegen unentschuldigtem Fernbleiben vom Dienst; Eigenmächtige Abwesenheiten vom Dienst als vorsätzlicher Verstoß gegen die Pflichten zu treuem Dienen sowie zur Wahrung der Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich ; Trunkenheitsfahrt als fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich; Rückschlüsse auf charakterliche Zuverlässigkeit durch Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt; Strafschärfung wegen Tatbegehung als Vorgesetzter; Entfernung aus dem Dienstverhältnis; Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 50 vom Hundert des bisher erdienten Ruhegehalts für die Dauer von zwei Jahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 6.98
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1998, 29232
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 18.11.1997 - AZ: 1 VL 33/96

Fundstelle

  • ZBR 2000, 279-281

Prozessführer

Hauptfeldwebel ...

In der Verwaltungssache
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 22. Juli 1998,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
sowie
Oberstleutnant Ullrich, Oberstabsfeldwebel Maxein als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizsekretärin z.A. ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 18. November 1997 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 40 Jahre alte Soldat besuchte sechs Jahre lang die Volksschule O. und anschließend für zwei Jahre das Wirtschaftswissenschaftliche Gymnasium G., das er in der 8. Klasse ohne Abschluß verließ. Vom 1. September 1973 bis zum 31. August 1976 durchlief er eine Lehre als Schriftsetzer, die er erfolgreich abschloß, und arbeitete anschließend in seinem erlernten Beruf.

2

Zum 4. Oktober 1976 wurde er zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 4./... bataillon 541 in N. einberufen und am 13. Dezember 1977 auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtungserklärung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf zwei, sodann auf vier, acht und zwölf Jahre festgesetzt. Am 26. Juni 1986 wurde ihm als Oberfeldwebel die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Durch Verfügung der Einleitungsbehörde vom 8. August 1996 wurde er vorläufig des Dienstes enthoben (§ 120 Abs. 1 WDO) mit der gleichzeitigen Anordnung, daß ihm ab 1. September 1996 ein Viertel seiner jeweiligen Dienstbezüge gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO einbehalten wurde.

3

Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde er am 21. Januar 1983 zum Oberfeldwebel und am 1. November 1993 zum Hauptfeldwebel ernannt.

4

Der Soldat nahm vom 4. Juli bis zum 16. September 1977 am Unteroffiziergrundlehrgang, vom 14. Februar bis zum 17. März 1978 am Einzelkämpferlehrgang und vom 11. März bis zum 11. Juni 1980 am Unteroffizieraufbaulehrgang (Feldwebellehrgang) jeweils mit der Abschlußnote "befriedigend" teil. Zum 1. Oktober 1980 wurde er in die 5./... bataillon 531 in M. als Jägerfeldwebel versetzt. Im Rahmen der Fachlichen Fortbildung Stufe A, zu deren Absolvierung er vom 13. Januar bis zum 10. Juli 1981 zur F. kompanie P. kommandiert worden war, bestand er die Prüfung als "Organisator" vor der Handwerkskammer N. mit der Note "ausreichend". Unter vorangehender Kommandierung vom 15. Juli bis 30. September 1981 wurde der Soldat zum 1. Oktober 1981 zur Stabskompanie H. brigade 56 in N. versetzt und als Kompanietruppführer verwendet. Zum 1. April 1986 wurde er zur V./K. schule 1 in H. versetzt und leistete als Jägerfeldwebel und Ausbilder in der Einzelkämpferinspektion Dienst. Zum 1. Oktober 1993 wurde er als Jägerfeldwebel und Zugführer zur 4. und zum 1. Oktober 1994 zur 3./... bataillon 571 in S. versetzt, bei der er bis zu seiner vorläufigen Dienstenthebung am 8. August 1996 als Jägerfeldwebel und Kompanietruppführer verwendet wurde. Schließlich wurde er zum 1. Oktober 1996 zur 1./... bataillon 571 in S. versetzt, dort jedoch infolge seiner vorläufigen Dienstenthebung bis jetzt nicht eingesetzt.

5

Der Soldat wurde als Unteroffizier mit "gut" (3 C), als Feldwebel zweimal mit "4 C" und als Oberfeldwebel mit "3 C", "3 B" und "3 C" beurteilt. Während er im Oktober 1989 in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "2", fünfmal die Wertung "3", fünfmal die Wertung "4" sowie zweimal die Wertung "5" und in der freien Beschreibung für "Verantwortungsbewußtsein" den Ausprägungsgrad "U" erhielt, konnte er seine Leistungen anschließend steigern. In der Beurteilung vom 2. Juli 1991 erhielt er viermal die Wertung "1", fünfmal die Wertung "2" und sechsmal die Wertung "3" sowie für "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" sowie "Kameradschaft" den Ausprägungsgrad "B" und erzielte in der Beurteilung vom 12. Mai 1993 viermal die Wertung "1", zehnmal die Wertung "2" und einmal die Wertung "3" sowie dreimal den Ausprägungsgrad "B" für "Fähigkeit zur Menschenführung", "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" und "Durchsetzungsvermögen". In der letzten planmäßigen Beurteilung vom 23. August 1994 wurden dem Soldaten zweimal die Wertung "1", achtmal die Wertung "2" und fünfmal die Wertung "3" sowie zweimal der Ausprägungsgrad "B" für die Merkmale "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Durchsetzungsvermögen" zuerkannt. In den Beurteilungen wurde er nahezu durchgängig als überaus korrekter, manchmal zu zackig auftretender Soldat und hervorragender Ausbilder beschrieben, der es verstehe, im Dienst seine Untergebenen mitzureißen; Einschränkungen im positiven Persönlichkeitsbild wurden in den Beurteilungen vom 17. Oktober 1989 und 23. August 1994 nur insoweit gemacht, als es um Verhaltensweisen des Soldaten im Anschluß an Alkoholgenuß ging. Der - in Vertretung des Disziplinarvorgesetzten als Leumundszeuge geladene - Stabsfeldwebel S. hat dieses Bild des Soldaten in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht im wesentlichen bestätigt; für Außenstehende und diejenigen, die die Bekanntschaft des Soldaten zum ersten Male machten, stelle er sich als vorzüglicher, korrekter, dienstbeflissener und exakt auftretender Soldat dar, bei näherem Kennenlernen würden jedoch erhebliche Charaktermängel wie Unzuverlässigkeit und Unwahrhaftigkeit deutlich.

6

In den Jahren von 1983 bis 1991 erhielt der Soldat insgesamt fünf förmliche Anerkennungen wegen vorbildlicher Pflichterfüllung, und zwar:

  • am 25. Juli 1983, weil er in der Zeit vom 20. Juni bis 25. Juli 1983 bei der Stabskompanie H. brigade 56 nicht nur seine Dienstgeschäfte als Kompanietruppführer mit Sorgfalt wahrgenommen, sondern darüber hinaus die Einführungsausbildung verantwortlich geleitet hat, ferner auf Grund lehrgangsbedingter Abwesenheiten des ABC-Abwehrfeldwebels sowie des Erkundungsfeldwebels vertretungsweise auch diese Teileinheiten geführt und durch persönliches Engagement, auch zu Lasten seiner Freizeit, entscheidend zu einem befriedigenden Ergebnis bei der Oberprüfung gemäß § 78 BHO in der Zeit vom 18. bis 21. Juli 1983 beigetragen hat;
  • am 21. März 1986, weil er während seines Einsatzes als Kompanietruppführer der Stabskompanie H. brigade 56 seinen Dienst mit vorbildlichem Pflichtgefühl und hervorragender Einsatzbereitschaft versehen, dabei persönliche Belange stets in den Hintergrund gestellt hat und ständig mit großem Engagement für die Belange der Kompanie eingetreten ist, ferner bei Übungen durch sorgfältige und geschickte Erkundungen wesentlich zur reibungslosen Funktion des Hauptgefechtsstandes beigetragen hat;
  • am 24. Juli 1986, weil er in den Monaten Juni und Juli 1986 während des zentralen Trainings die N.-Delegation der Bundeswehr sowie in der Zeit vom 15. bis 18. Juli 1986 die Teilnahme dieser Delegation an den 70. Internationalen Vier-Tage-Märschen mit vorbildlichem persönlichem Einsatz und großer Umsicht so unterstützt hat, daß er einen entscheidenden Anteil am erfolgreichen Abschneiden der Bundeswehrdelegation leistete;
  • am 23. September 1988 vom Kompaniechef der 5./... bataillon 126, weil er sich als Stationsausbildungsleiter einer Mobilmachungsübung in Walldürn verdient gemacht hat;
  • am 3. Dezember 1991, weil er seit Jahren in der Einzelkämpferausbildung der K. schule 1 hervorragenden Einsatzwillen und Leistung gezeigt sowie bei der Erarbeitung neuer Ausbildungsunterlagen der neu konzipierten Ausbildung, insbesondere der Pionierausbildung, sehr gute Arbeit geleistet hat.

7

Der Soldat ist berechtigt, seit 1978 das Einzelkämpferabzeichen, seit 1980 das US-Scharfschützenabzeichen M 16, seit 21. März 1983 das Tätigkeitsabzeichen "Waffeneinsatzdienst-Rohrwaffendienst" in Silber, seit 14. November 1983 das Tätigkeitsabzeichen "Allgemeiner Dienst" in Bronze und seit 6. Dezember 1984 das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze zu tragen. Nach seinen eigenen Angaben ist er inzwischen auch Träger der Schützenschnur und des Abzeichens für Leistungen im Truppendienst jeweils in Gold, seit 1987 des Fallschirmspringerabzeichens in Silber und seit 1988 des französischen "Kommandoabzeichens".

8

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch weisen - außer den in den sachgleichen Strafverfahren ergangenen Verurteilungen - keine Eintragungen über Strafen oder disziplinare Maßregelungen auf.

9

Der Soldat war seit 15. Februar 1979 Inhaber der Fahrerlaubnis der Bundeswehr für die Klassen B, C und E sowie seit 11. September 1987 Inhaber der Betriebsberechtigung für Pioniermaschinen der Gruppe I (Sturmboot), verlor diese Berechtigungen jedoch infolge des strafgerichtlichen Entzugs der Fahrerlaubnis durch das Amtsgericht B. im teilweise sachgleichen Strafverfahren; die zivile Fahrerlaubnis der Klassen 2 und 3 hat er nach eigenen Angaben im November 1996 wiedererlangt.

10

Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 8. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Zulage des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 4.248,36 DM brutto, 3.287,32 DM netto. Unter Berücksichtigung von Pfändungen in Höhe von 521,50 DM werden ihm monatlich 2.765,82 DM ausgezahlt. Da die Einleitungsbehörde mit Verfügung vom 2. Januar 1998 die Anordnungsverfügung vom 8. August 1996 dahingehend abgeändert hat, daß ihm ab 1. Februar 1998 die Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, werden dem Soldaten seit Februar 1998 monatlich 1.342,51 DM ausgezahlt. Angesichts der Einkünfte seiner Ehefrau sowie der Tatsache, daß er nach eigenen Angaben monatlich 680 DM an Mieteinnahmen hat, erscheinen die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten derzeit geordnet. Ein Rückforderungsbetrag des Dienstherrn in Höhe von 9.534,51 DM wegen eigenmächtiger Abwesenheiten ist noch nicht geltend gemacht worden.

11

Der Soldat ist seit dem 15. Juni 1979 verheiratet. Seine Ehefrau hat eine 1963 geborene Tochter mit in die Ehe gebracht, die inzwischen verheiratet ist. Die Ehefrau ist ganztägig als Kunststopferin tätig und verdient monatlich rund 1.800 bis 2.000 DM netto.

12

II

Durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO vom 11. August 1995 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen eigenmächtiger Abwesenheit von der Truppe in der Zeit vom 3. bis 18. April, 15. Mai bis 1. Juni sowie 12. bis 20. Juni 1995, das durch Beschluß des Amtsgerichts A. vom 11. März 1996 - 2 Ds 611 Js 19558/95 - gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 4.500 DM gemäß § 153 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 StPO zunächst vorläufig und sodann nach Erfüllung der Auflage am 12. Juni 1996 endgültig eingestellt wurde.

13

Im Februar 1996 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen Trunkenheit im Straßenverkehr, in dem das Amtsgericht B. mit Strafbefehl vom 29. Mai 1996 - 2 Cs 5 Js 2221/96 -, der am 22. Juni 1996 rechtskräftig wurde, eine Geldstrafe in Höhe von 35 Tagessätzen zu je 100 DM (Gesamtbetrag: 3.500 DM) verhängte, ihm außerdem die Fahrerlaubnis entzog, den Führerschein einzog und anordnete, innerhalb von fünf Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen (§§ 316 Abs. 1 und 2, 69, 69 a StGB).

14

Im Mai 1996 und Juli 1996 erfolgten erneut Abgaben an die Staatsanwaltschaft nach § 29 Abs. 3 WDO wegen eigenmächtiger Abwesenheit in der Zeit vom 24. bis 29. April, 13. bis 28. Mai, 7. bis 18. Juni und 15. Juli bis 6. August 1996. In dem darauf eingeleiteten Strafverfahren verhängte das Amtsgericht A. gegen den Soldaten mit Urteil vom 6. Oktober 1997 - 2 Ds 611 Js 14792/96 -, rechtskräftig seit demselben Tage, wegen eigenmächtiger Abwesenheit in vier Fällen (§§ 15 Abs. 1 WStG, 53, 21, 49 StGB) eine Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung auf drei Jahre mit der Auflage, 2.000 DM an die mildtätige Stiftung B. zu zahlen, zur Bewährung ausgesetzt wurde.

15

In dem mit Verfügung des Befehlshabers im Wehrbereich VII und Kommandeurs der 13. Panzergrenadierdivision vom 22. August 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd, ausgehend von der Anschuldigungsschrift des Wehrdisziplinaranwalts vom 13. September 1996, den Soldaten am 18. November 1997 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn - unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von zwei Jahren - zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

16

Sie legte ihrer Entscheidung zu Anschuldigungspunkt 1 die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des teilweise sachgleichen Strafurteils des Amtsgerichts Aue vom 6. Oktober 1997 zugrunde:

"1.
Am 24.04.1996 kehrte der Angeklagte nicht aus dem Urlaub zu seiner Einheit, dem ... bataillon 571, ... kaserne S., zurück. Am 29.04.1996 wurde der Angeklagte krank geschrieben.

2.
Nachdem der Angeklagte bis zum 12.05.96 krankgeschrieben war, trat er seinen Dienst in seiner Einheit, dem ... btaillon 571 in S. abermals nicht an, sondern blieb seiner Einheit bis zum 28.05.96 fern.

3.
Am 07.06.1996 kehrte der Angeklagte wiederum nicht zu seiner Einheit, dem ... bataillon 571 in S. zurück, sondern blieb bis zum 18.06.96 unerlaubt zu Hause.

4.
Nachdem der Angeklagte wiederum krankgeschrieben war, kehrte er am 15.07.96 nicht zu seiner Einheit, dem ... bataillon 571 in S. zurück, sondern blieb wiederum bis zum 06.08.1996 seiner Einheit unerlaubt fern.

17

Der ... festgestellte Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes zweifelsfrei fest aufgrund der Aussagen des Angeklagten und der Feststellungen in der Beweisaufnahme.

18

Es ist davon auszugehen, daß der Angeklagte die Taten im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB beging. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen des Sachverständigen, Herrn Dr. B., denen sich das Gericht uneingeschränkt anschließt."

19

Ergänzend stellte die Kammer fest:

"Der Soldat räumt die zu 1. der Anschuldigungsschrift gegen ihn erhobenen Vowürfe ein. Die Vorwürfe sind damit auch, soweit die Bindungswirkung nach § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO nicht greift, erwiesen.

Der Soldat läßt sich allerdings ein, er habe zu den Tatzeiten nicht gewußt, daß er zur Truppe hätte zurückkehren müssen. Das ergäbe sich aus den in den Gutachten richtig genannten Motiven für sein Fehlverhalten. ...

Die Einlassung, er habe während der Tatzeit nicht gewußt, daß er zur Truppe zurückkehren mußte, ist ihm nicht abzunehmen. Nach der aus der Hauptverhandlung geschöpften Oberzeugung der Kammer wußte der Soldat, was er tat, und wollte es auch; er war lediglich nach dem Ergebnis beider überzeugenden Gutachten vermindert schuldfähig i. S. § 21 StGB."

20

Zu Anschuldigungspunkt 2 stellte sie fest:

"In dem Strafbefehl" des Amtsgerichts B. vom 29. Mai 1996 - 2 Cs 5 Js 2221/96 -, rechtskräftig seit dem 22. Juni 1996, "wurde dem Soldaten vorgeworfen:

'Am 04.02.1996 gegen 19.00 Uhr fuhren Sie mit dem Pkw Marke Mitsubishi, amtl. Kennzeichen ... auf der Bundesautobahn A 9 auf Höhe der Anschlußstelle T. in Fahrtrichtung B., obwohl Sie alkoholbedingt fahruntüchtig waren, was Sie bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen und Ihnen zumutbaren Sorgfalt hätten erkennen können und müssen.

Eine Ihnen am 04.02.1996 um 20.40 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille.'

Der Soldat hat den im Strafbefehl erhobenen Vorwurf in vollem Umfang eingeräumt. Der zitierte Sachverhalt gilt damit als festgestellt."

21

Die Kammer würdigte das Verhalten des Soldaten zu Anschuldigungspunkt 1 (eigenmächtige Abwesenheiten) als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zu treuem Dienen (§ 7 SG) sowie zur Wahrung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), zu Anschuldigungspunkt 2 (Trunkenheitsfahrt) als fahrlässigen Verstoß gegen die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im außerdienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG), insgesamt als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG; dabei billigte die Kammer dem Soldaten hinsichtlich der eigenmächtigen Abwesenheiten auf Grund der in allseitigem Einvernehmen in der Hauptverhandlung verlesenen Gutachten, nämlich des ärztlichen und psychologischen Gutachtens des Bundeswehrkrankenhauses L. vom 5. Januar 1996 und des nervenärztlichen Gutachtens des Bundeswehrkrankenhauses U. vom 31. Juli 1997, verminderte Schuldfähigkeit zu.

22

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

23

Das Dienstvergehen des Soldaten wiege außerordentlich schwer. Bereits die fahrlässige Trunkenheitsfahrt sei ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen. Wenn es sich dabei auch um einen rein außerdienstlichen Vorgang handele, ließen die Art und Weise, wie ein Soldat am Straßenverkehr teilnehme, doch Rückschlüsse auf seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu und seien daher für seine dienstliche Verwendung von Bedeutung. Wer heutzutage bei der Überfüllung der Straßen in einer Zeit, in der täglich in den Medien über die dadurch bedingten gesteigerten Gefahren für Leib, Leben und Eigentum der Verkehrsteilnehmer berichtet werde, nicht im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte am Straßenverkehr teilnehme, stelle eine erhebliche Gemeingefahr dar. Er zeige charakterliche Mängel, die über die strafgerichtliche Sanktion hinaus einer dienstlichen Pflichtenmahnung bedürften. Der Schwerpunkt des Dienstvergehens liege aber in der unerlaubten Abwesenheit des Soldaten; sein eigenmächtiges Fernbleiben von der Truppe stelle dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, gleichgültig ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen sei. Durch ein derartiges Fehlverhalten versage der Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in ständiger Rechtsprechung bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit auf eine Dienstgradherabsetzung, unter Umständen in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, länger dauernder und wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt. Es habe kein Anlaß bestanden, von dieser Zumessung im vorliegenden Fall abzuweichen. Zwar habe der Soldat erhebliche für ihn sprechende Gesichtspunkte aufzuweisen. Er sei bis auf Ausnahmen hervorragend beurteilt. Seine fünf förmlichen Anerkennungen sowie die Vielzahl gewichtiger Auszeichnungen zeigten, daß er mit Leib und Seele bis zum Beginn seines Fehlverhaltens ein anerkannter Soldat und Vorgesetzter gewesen sei. Für ihn spreche auch sein offenes Geständnis im Hauptverhandlungstermin, sein selbstloser Einsatz als Lebensretter, sein für die Gemeinschaft sowohl politisch wie auch außerpolitisch gezeigter Einsatz. Jedoch könnten selbst erheblich über dem Durchschnitt liegende dienstliche Leistungen sowie eine einwandfreie Führung in und außer Dienst nicht dazu führen, von einer nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens gebotenen disziplinaren Ahndung abzusehen. Deshalb sei die Entfernung aus dem Dienstverhältnis die einzig gebotene disziplinargerichtliche Maßnahme gewesen. Der Soldat habe als Führer und Ausbilder im Status eines Berufssoldaten und im Dienstgrad eines Portepee-Unteroffiziers über lange Zeit mit verheerender Auswirkung versagt. Wehrpflichtige seien Multiplikatoren der Zustände in der Bundeswehr, da sie über ihre Eindrücke in der Bundeswehr zu Hause und im Verwandten- und Bekanntenkreis berichteten. Das Fehlverhalten des Soldaten sei danach geeignet, langfristig ein unerfreuliches Bild der Bundeswehr zu vermitteln. Auch die Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit des Soldaten gemäß § 21 StGB hinsichtlich des unerlaubten Fernbleibens in den Jahren 1995 und 1996 sei nicht geeignet, von der Verhängung der disziplinargerichtlichen Höchstmaßnahme abzusehen. Denn der Soldat habe durch sein ständig wiederholtes unerlaubtes Fernbleiben im Laufe von zwei Jahren ein so erhebliches Maß an Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit offenbart, daß er als Berufssoldat im Range eines Portepee-Unteroffiziers nicht mehr tragbar sei. Insgesamt könne seine schwerwiegende Treuwidrigkeit weder durch den Tatmilderungsgrund erheblicher Verminderung seiner Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB noch durch Milderungsgründe in der Person, die in seinen früheren guten dienstlichen Leistungen sowie seinen Auszeichnungen lägen, hinreichend ausgeglichen werden. Die verminderte Schuldfähigkeit schließe die disziplinargerichtliche Höchstmaßnahme nicht aus, weil dem Dienstherrn wegen objektiver Untragbarkeit des Soldaten die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zuzumuten sei. Nach allem sei allein die Entfernung aus dem Dienstverhältnis tat- und schuldangemessen gewesen. Allerdings habe dem Soldaten ein Unterhaltsbeitrag bewilligt werden können (§ 105 Abs. 1 WDO), dessen er auf Grund der Ungewissen beruflichen Zukunft sowie seiner finanziellen Einkommenssituation gerade noch bedürftig und wegen seiner langjährigen hervorragenden Dienstleistungen sowie seiner verminderten Schuld hinsichtlich der eigenmächtigen Abwesenheiten auch nicht unwürdig sei.

24

Gegen dieses dem Soldaten am 4. Dezember 1997 zugestellte Urteil legte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 29. Dezember 1997, der am selben Tage bei der 1. Kammer des Truppendienstgerichts Süd einging, eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung mit dem Antrag ein, den Soldaten um einen Dienstgrad herabzusetzen.

25

Zur Begründung hat er vorgetragen:

26

Die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis sei überaus hart. Das Urteil des Truppendienstgerichts Süd vom 18. November 1997 berücksichtige nicht ausreichend dessen untadelige Laufbahn und darüber hinaus den Umstand, daß ihm eine erhebliche Minderung seiner Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB zugebilligt worden sei. Daher werde nach wie vor eine Herabsetzung um einen Dienstgrad als angemessene Maßnahme betrachtet.

27

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

28

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).

29

3.

Die Berufung des Soldaten hatte keinen Erfolg.

30

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

31

Die Kammer hat das Dienstvergehen des Soldaten - auch angesichts verminderter Schuldfähigkeit hinsichtlich der unter Nr. 1 angeschuldigten eigenmächtigen Abwesenheiten - nicht unangemessen hart geahndet, da sie zu Recht von einem außerordentlich schweren Dienstvergehen ausgegangen ist.

32

Das unerlaubte Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stellt dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen dar, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist. Durch ein derartiges Fehlverhalten versagt der Soldat im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem Berufssoldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den fundamentalen und zentralen Pflichten. Denn die Verweigerung der militärischen Dienstleistung berührt nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Funktionsfähigkeit der Truppe, sondern erschüttert auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses selbst. Verstößt ein Berufssoldat, der die Stellung eines Vorgesetzten innehat und daher gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, gegen seine Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht, so büßt er in erheblichem Umfang an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten ein und beeinträchtigt nicht minder sein dienstliches Ansehen sowie seine Autorität bei Untergebenen, denen er ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Aus diesen Gründen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit auf eine Dienstgradherabsetzung, unter Umständen in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, längerdauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt (Urteile vom 28. April 1978 - BVerwG 2 WD 6.78 - <BVerwGE 63, 66>, vom 26. Januar 1984 - BVerwG 2 WD 43.83-, vom 16. Mai 1984 - BVerwG 2 WD 51.83 - m.w.N., vom 6. März 1990 - BVerwG 2 WD 36.89 - <BVerwGE 86, 258 [f.]>, vom 24. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 11.90-, vom 9. November 1995 - BVerwG 2 WD 23.95-, vom 26. März 1996 - BVerwG 2 WD 36.95 - und vom 2. April 1996 - BVerwG 2 WD 31.95 -).

33

Ein Soldat verstößt gegen seine Pflicht zum treuen Dienen (§ 7 SG) bereits dann, wenn er seiner Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht während einer kurzen Zeitspanne schuldhaft nicht nachkommt. Sein Fehlverhalten ist daher um so gravierender und sein Dienstvergehen wiegt um so schwerer, je länger und je häufiger er unerlaubt der Truppe fernbleibt. Die wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten des Soldaten haben hier erhebliches Gewicht; denn das aus sieben Teilakten bestehende Fernbleiben von der Truppe erstreckte sich über einen Gesamtzeitraum von einem Jahr und vier Monaten mit einer Fehlzeit von genau 100 Tagen. Da das Fehlverhalten weder als einmalige eigenmächtige Abwesenheit noch als eine solche von kürzerer Dauer angesehen werden kann, kommt hier die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen in Betracht. Wer sich entschließt, Berufssoldat zu werden, verpflichtet sich Staat und Gesellschaft in besonderer Weise, da sein Wehrdienstverhältnis in erster Linie durch Treue und Pflichterfüllung geprägt ist. Er kann sich davon auch dann nicht entbinden, wenn er sich Schwierigkeiten im dienstlichen oder privaten Umfeld ausgesetzt sieht.

34

Erschwerend ist zu berücksichtigen, daß sich der Soldat durch das erste von der Staatsanwaltschaft Z. wegen eigenmächtiger Abwesenheit gegen ihn geführte Strafverfahren, das mit einer Einstellung endete, nicht davon abhalten ließ, schon sechs Wochen nach der Haupt Verhandlung vom 11. März 1996 erneut gleichartige Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Davon vermochte ihn offenbar auch nicht die Tatsache abzuhalten, daß seit dem 30. August 1995, wie er wußte, das disziplinargerichtliche Verfahren gegen ihn eingeleitet war; sein erneutes Fehlverhalten offenbart somit ein erhebliches Maß an Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit. Zuungunsten des Soldaten spricht auch, daß er zum Zeitpunkt seiner Taten als Kompanietruppführer eingesetzt war und damit eine der wichtigsten Funktionen in einer Kompanie wahrnahm. Seine wiederholten eigenmächtigen Abwesenheiten bedeuteten eine erhebliche Erschwerung des Dienstbetriebes in der Einheit. Denn der Soldat war in seiner dienstlichen Funktion Teileinheitsführer und Vorgesetzter der Soldaten des Kompanietrupps. Längere Abwesenheiten eines Vorgesetzten bleiben in der Regel auch den Mannschaftssoldaten nicht verborgen und sorgen für Mutmaßungen und Gerüchte im dienstlichen Bereich, die der Disziplin abträglich sind.

35

Die Kammer hat die bereits in den beiden sachgleichen Strafverfahren auf Grund überzeugender fachärztlicher Gutachten festgestellte erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Soldaten und seiner Fähigkeit, Fehlverhalten zu erkennen und nach dieser Erkenntnis sinngerichtet zu handeln, zutreffend als Milderungsgrund in der Tat gewertet, eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit jedoch verneint. Die Sachverständigen haben in sich schlüssig und widerspruchsfrei bei dem Soldaten einen psychischen Defekt im Sinne einer "schweren anderen seelischen Abartigkeit" gemäß § 20 StGB nicht festgestellt.

36

Wegen der Schwere des Dienstvergehens, insbesondere der Häufigkeit und Dauer der Dienstpflichtverletzungen, und seiner erheblichen Auswirkungen vermag der Tatmilderungsgrund ein Absehen von der hier verwirkten Höchstmaßnahme jedoch nicht zu rechtfertigen. Denn da der Soldat als Berufssoldat und Portepee-Unteroffizier in einer herausgehobenen Funktion über längere Zeit versagt hat, ist er für den Dienstherrn untragbar geworden; diesem ist daher die Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zuzumuten.

37

Der Senat hat zwar in einem ähnlich gelagerten Fall, in dem der Soldat als Oberfeldwebel wiederholt jeweils über einen längeren Zeitraum vorsätzlich dem Dienst in seiner Einheit unerlaubt ferngeblieben war, die Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers aus mildernden Umständen in der Tat in Verbindung mit Milderungsgründen in der Person des Soldaten als noch vertretbar angesehen (Urteil vom 2. April 1996 - BVerwG 2 WD 31.95 -); dabei hat er aber nicht nur dem Soldaten auf Grund eines fachärztlichen Gutachtens eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugebilligt, sondern auch vor allem dessen Beweggrund berücksichtigt, seine Lebensgefährtin von Drogenabhängigkeit zu befreien und dadurch sowohl ihr als auch sich selbst zu ermöglichen, die persönliche Verantwortung für das gemeinsame Kind auf Dauer wahrzunehmen. Während in jenem Fall die vorrangige Erwägung des Soldaten dahin ging, zugunsten seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes alles zu tun, was deren Interessenlage erforderte, und alles zu unterlassen, was in Wahrnehmung seiner Verantwortung gegenüber diesen Personen als nicht wiedergutzumachendes Versäumnis anzusehen gewesen wäre, kamen im vorliegenden Fall die eigenmächtigen Abwesenheiten des Soldaten nicht seiner Frau zugute, und er handelte auch nicht aus der Motivation ihr gegenüber, seine generelle oder eine besondere Verantwortung wahrzunehmen.

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Auch kann das Urteil des Senats vom 26. März 1996 - BVerwG 2 WD 36.95 -, in dem die Degradierung eines Stabsunteroffiziers nur zum Unteroffizier wegen einer im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit begangenen eigenmächtigen Abwesenheit gebilligt wurde, nicht für eine mildere Bewertung herangezogen werden. Denn dieser Entscheidung lag lediglich ein einmaliges Fernbleiben von der Truppe für die Dauer von insgesamt neun Tagen zugrunde.

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Demgegenüber sind im vorliegenden Fall - abgesehen von der verminderten Schuldfähigkeit - auch keine sonstigen Milderungsgründe in der Tat ersichtlich. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte. Als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die auf eine unbedachte, persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten hindeuten (Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 - NZWehrr 1991, 79> m.w.N.). Dafür sind hier jedoch keine Anhaltspunkte gegeben. Der Soldat hat nichts vorgebracht, was für eine wirtschaftliche Notlage sprechen könnte; denn nach seinen eigenen Angaben zu den wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen kann eine solche nicht angenommen werden. Auch geben die überzeugenden fachärztlichen Gutachten der Sachverständigen für ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang nichts her. Schließlich kann von einer unbedachten, persönlichkeitsfremden Augenblickstat schon deshalb nicht gesprochen werden, weil der Soldat über einen längeren Zeitraum immer wieder eigenmächtig abwesend war. Dem Gutachten des Sachverständigen Oberfeldarzt Dr. Besenthal ist vielmehr zu entnehmen, daß die Verhaltensweise des Soldaten gerade nicht als persönlichkeitsfremd bewertet werden kann.

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Die vom Soldaten vorgebrachten und auch von den jeweiligen Gutachtern berücksichtigten und gewürdigten Gründe seiner unerlaubten Abwesenheit können sein Fehlverhalten weder rechtfertigen noch entschuldigen. Soweit er geltend gemacht hat, während seiner Abwesenheiten sehr krank gewesen zu sein und befürchtet zu haben, wie sein verstorbener Großvater an Knochenkrebs zu leiden, war er nach Überzeugung des Senats, der sich insoweit auf die ärztlichen Gutachten stützt, keineswegs so krank, daß er nicht den Standort- oder nächstgelegenen Truppenarzt hätte aufsuchen und sich dort ordnungsgemäß krankschreiben lassen können; außerdem hat er sich eingelassen, er habe handwerkliche Verrichtungen an seinem Haus vorgenommen und sei mit seiner Hündin in die "so geliebte Natur" gegangen, als er sich unerlaubt an seinem Wohnort aufhielt. Soweit er angegeben hat, daß er das Bett wegen übergroßer Schmerzen zeitweise nicht habe verlassen können, hätte er den Standortarzt - entweder selbst oder durch seine Ehefrau - herbeirufen können. Als erfahrener Soldat wußte er, daß in derartigen Fällen der zuständige Bundeswehrarzt auch Hausbesuche macht. Zwar hat der Soldat erklärt, daß er vor Ärzten eine tiefgreifende Angst habe; aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich aber, daß er immer wieder Arzte aufgesucht hat.

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Auch die geltend gemachten Ehe- und Alkoholprobleme vermögen den Soldaten nicht zu entlasten. Soweit er nach seiner Darstellung eine außereheliche Beziehung zu einer Frau in S. eingegangen war, die sich später an seine Ehefrau gewandt und dadurch erhebliche Spannungen in der Ehe ausgelöst hat, mag ihm das Anlaß gegeben haben, vermehrt Alkohol zu sich zu nehmen. Der Senat ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daß diese Umstände bei Beginn der eigenmächtigen Abwesenheiten im Frühjahr 1995 keine erhebliche Bedeutung mehr hatten, da der Soldat nach seinen eigenen Angaben das außereheliche Verhältnis Ende 1994 beendet und sich inzwischen mit seiner Ehefrau ausgesöhnt hatte. Auch aus der heimatfernen Dienstleistung im Standort S., wohin er sich nur widerwillig hatte versetzen lassen, kann der Soldat keine Entlastung für sich herleiten. Es kann zwar davon ausgegangen werden, daß der Wunsch nach heimatnaher Verwendung für ihn immer dringlicher wurde, zumal er bereits während seiner mehr als siebenjährigen Tätigkeit in H. eine "Wochenendehe" geführt hatte. Tausende von Soldaten in der Bundeswehr sind allerdings in einer vergleichbaren Lage, ohne daß die Trennung von der Familie bei ihnen zu Versäumnissen oder Einbußen in der Pflichterfüllung führt. Schließlich konnten auch die Enttäuschung und Verärgerung des Soldaten darüber, daß er entgegen den seinem Bataillonskommandeur erklärten Verwendungswünschen als Kompanietruppführer in die ("schlechteste") 3. Kompanie, die gerade neu strukturiert werden sollte, versetzt wurde, dort einer hohen dienstlichen Belastung ausgesetzt war und "Frust" darüber empfand, daß er nicht mehr entsprechend seinen vermeintlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten eingesetzt und damit - aus seiner Sicht - nicht mehr ernst genommen wurde, nicht seine unerlaubten Abwesenheiten vom Dienst rechtfertigen oder entschuldigen, zumal der Soldat sie in der Hauptverhandlung als "persönliche Auszeit" deklarierte. Er hatte sich zwar bei seinen Vorgesetzten beschwert und seine Versetzung beantragt, hätte sich auch darüber hinaus jederzeit mit seinen Problemen an diese wenden können, ist aber sonst nicht mit einer entsprechenden Bitte an sie herangetreten.

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Des weiteren ist hier noch das strafrechtlich als Trunkenheit im Verkehr geahndete Fehlverhalten des Soldaten bei der Maßnahmebemessung zu berücksichtigen, auch wenn es sich dabei nicht um das Schwergewicht des Dienstvergehens handelt. Wie das Truppendienstgericht zutreffend hervorgehoben hat, kommt auch einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt des Soldaten erhebliches Gewicht zu. Denn die Art und Weise, in der ein Soldat am Straßenverkehr teilnimmt, läßt Rückschlüsse auf sein Verantwortungsbewußtsein, seine charakterliche Zuverlässigkeit und moralische Integrität zu. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats, daß selbst die fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt eines Soldaten am Steuer seines privaten Personenkraftwagens als eine nicht leichtzunehmende Pflichtwidrigkeit zu bewerten ist. Wegen der Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ist sie geeignet, die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten ernsthaft zu beeinträchtigen (Urteil vom 12. Oktober 1994 - BVerwG 2 WD 13.94 - m.w.N.).

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Durch seine - fahrlässig begangene - außerdienstliche Trunkenheitsfahrt hat der Soldat hier nachhaltige Zweifel an seiner charakterlichen Zuverlässigkeit und seinem Verantwortungsbewußtsein geweckt. Denn als er kurze Zeit vor Fahrtantritt - nach eigenen Angaben - bei einem "verspäteten Frühschoppen" drei Weizenbier zu sich nahm, wußte er, daß er noch die lange Fahrtstrecke von N. bis S. zurücklegen mußte, um zu seinem Dienstort zu gelangen; ihm war ferner bewußt, daß er in der Nacht zuvor an einem Faschingsball teilgenommen, dort bis in die frühen Morgenstunden reichlich Alkohol genossen und anschließend nicht ausreichend geschlafen hatte. Bei einer mittleren Blutalkoholkonzentration von 1,22 Promille ist ihm jedoch tatmildernd eine erhebliche Minderung seiner Steuerungsfähigkeit zugutezuhalten. Die Warnung seiner Ehefrau, nicht loszufahren, sondern erst noch einige Stunden zu schlafen, schlug er in den Wind.

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Milderungsgründe sind auch in der Person des Soldaten gegeben. Er hat während des weit überwiegenden Teils seiner Dienstzeit überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht, fünf förmliche Anerkennungen und zahlreiche beachtenswerte Auszeichnungen erhalten. Allerdings hatte er früher einen deutlichen Leistungseinbruch, wie seine Beurteilung als Oberfeldwebel vom 17. Oktober 1989 deutlich macht, die zugleich erkennen läßt, daß bereits früher auf den Soldaten erzieherisch und disziplinar eingewirkt werden mußte. Uneingeschränkt zu seinen Gunsten spricht die Tatsache, daß er in vollem Umfang geständig ist.

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Trotz dieser Milderungsgründe in der Person kann der Soldat wegen der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens - auch aus Gründen der Gleichbehandlung und Generalprävention - nicht mehr im Dienstverhältnis belassen werden. Er hat im Kernbereich seiner soldatischen Pflichten so häufig versagt, daß er im dienstlichen Bereich insgesamt untragbar geworden ist und gemäß § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben werden mußte. Unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände stellt sich die von der Kammer erkannte Entfernung aus dem Dienstverhältnis als angemessene und erforderliche Ahndung des Dienstvergehens dar, zumal die Folgen dieser Maßnahme durch den vom Truppendienstgericht auf zwei Jahre bewilligten Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 vom Hundert des bisher erdienten Ruhegehalts angemessen abgemildert werden.

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Dem gemäß § 110 Abs. 3 WDO in der Haupt Verhandlung gestellten Antrag des Bundeswehrdisziplinaranwalts, die Dauer des bewilligten Unterhaltsbeitrags auf ein Jahr herabzusetzen, konnte nicht entsprochen werden. Der Senat ist der Oberzeugung, daß der Soldat der Unterstützung über einen längeren Zeitraum bedarf, weil er es sehr schwer haben wird, im Zivilleben Fuß zu fassen. Sein Wissen im erlernten Beruf des Schriftsetzers ist infolge der rapiden technischen Entwicklung auf diesem Gebiet veraltet, so daß er über längere Zeit eine Ausbildung wird wahrnehmen müssen.

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4.

Da die Berufung des Soldaten keinen Erfolg hatte, waren ihm die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 1 WDO aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO), bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).

Dr. Vogelgesang
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Die ehrenamtlichen Richter OTL Ullrich und OStFw Maxein sind durch Urlaub verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Dr. Vogelgesang