Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.04.1996, Az.: BVerwG 2 WD 31.95
Eigenmächtige Abwesenheit eines Soldaten von der Truppe; "Fahnenflucht" eines Soldaten; Pflicht zum treuen Dienen; Pflicht zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung; Bemessungsmaßstab von Art und Maßnahme einer Disziplinarstrafe; Verschärfte Haftung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit infolge erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.04.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 31.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 23144
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 17.07.1995 - AZ: 12 VL 9/95
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ist ein Soldat in Vorgesetztenstellung kurze Zeit eigenmächtig abwesend, so wird dies disziplinarisch mit einer Dienstgradherabsetzung, unter Umständen bis in einen Mannschaftsdienstgrad, geahndet, während bei Fahnenflucht bzw. länger dauernder oder wiederholt eigenmächtiger Abwesenheit in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erfolgt.
- 2.
Ein Zeitsoldat verpflichtet sich gegenüber Staat und Gesellschaft in besonderer Weise, wobei sein Wehrdienstverhältnis, auch bei privaten Schwierigkeiten, in erster Linie geprägt ist durch Treue und Pflichterfüllung.
- 3.
Besondere Milderungsgründe sind generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, dass ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten des Täters nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 2. April 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Widmaier sowie
Oberstleutnant Meier, Stabsfeldwebel Rohde als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 17. Juli 1995 aufgehoben.
Der Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens im ersten Rechtszug hat der Soldat zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu einem Drittel dem Soldaten und zu zwei Dritteln dem Bund auferlegt, der auch zwei Drittel der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der 32 Jahre alte Soldat besuchte von 1969 bis 1976 die Grundschule und danach bis 1982 die Realschule, die er zwei Monate vor Abschluß wegen Krankheit verließ. Anschließend arbeitete er in einer seinen Eltern gehörenden Chemischen Reinigung als Chemisch-Reiniger.
Zum 1. April 1987 zur Leistung des Grundwehrdienstes zur 16./Luftwaffenausbildungsregiment ... in U. einberufen, wurde er auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung am 22. März 1988 als Gefreiter in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier, sodann auf acht und schließlich auf zwölf Jahre bis 31. März 1999 festgesetz. Seinem Antrag vom 26. August 1992 auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten wurde, da auf Grund der Bedarfslage und unter Berücksichtigung der Altersstruktur sowie der Eignung, Befähigung und Leistung seinerzeit nur Antragsteller bis zum zweiten Platz berücksichtigt werden konnten; der Soldat nahm im damaligen Auswahlverfahren den 17. Platz unter insgesamt 30 Antragstellern ein.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Mai 1992 zum Feldwebel und am 17. September 1993 zum Oberfeldwebel befördert.
Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Juli 1987 zur Sicherungsstaffel Flugkörpergeschwader ... in G. als Soldat der Luftwaffensicherungstruppe und Kraftfahrer der Klasse CE versetzt. Nach seiner Teilnahme am Unteroffizierlehrgang der Luftwaffe vom 5. Januar bis 17. März 1989, den er mit der Abschlußnote "befriedigend" bestand, wechselte er in seiner Einheit zunächst auf den Dienstposten eines Soldaten der Luftwaffensicherungstruppe/Überwachungsanlagensoldat, danach auf den Dienstposten eines Unteroffiziers der Luftwaffensicherungstruppe undGruppenführers. Nach seiner Teilnahme am Lehrgang Unteroffizier der Luftwaffensicherungstruppe vom 8. November bis 20. Dezember 1989 bei der I./... Fachschule der Luftwaffe in I., den er mit der Abschlußnote "ausreichend" bestand, wurde der Soldat zum 1. Juli 1990 als Feldwebel der Luftwaffensicherungstruppe zum Luftwaffenmunitionsdepot ... in W. versetzt. Im Rahmen seiner Kommandierung vom 8. Januar bis 22. März 1991 zur Kampftruppenschule ... in H. bestand er den Lehrgang Feldwebel der Luftwaffensicherungstruppe mit "ausreichend" und im Rahmen seiner weiteren Kommandierung vom 15. Oktober bis 13. Dezember 1991 zur 13./Unteroffizierschule der Luftwaffe in Pinneberg den Feldwebellehrgang der Luftwaffe mit der Abschlußnote "befriedigend". Zum 1. Dezember 1993 wurde er zur 1./Luftwaffenausbildungsregiment ... in W./Niederlande als Feldwebel der Luftwaffensicherungstruppe/Ausbildungsfeldwebel und zum 17. Oktober 1994 zur 1. Luftwaffensicherungsstaffel ... in K. als Feldwebel der Luftwaffensicherungstruppe versetzt.
In der Beurteilung seiner dienstlichen Leistungen als Unteroffizier der Luftwaffensicherungstruppe vom 3. April 1990 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung dreimal die Wertung "2", elfmal die Wertung "3" und einmal die Wertung "4", in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Einsatzführung/Betriebsführung" der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Auf dem Dienstposten eines Feldwebels der Luftwaffensicherungstruppe erzielte er in der Beurteilung vom 20. Oktober 1992 zehnmal die Wertung "2" und viermal die Wertung "3", in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein", "Fähigkeit zur Menschenführung" und "Kameradschaft" der Ausprägungsgrad "B" zuerkannt, und in der Beurteilung vom 16. März 1994 wurde er in der gebundenen Beschreibung achtmal mit "2" und siebenmal mit "3" benotet; in der freien Beschreibung erhielt er für "Verantwortungsbewußtsein" den Ausprägungsgrad "B".
Vor der Truppendienstkammer führte sein früherer Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann M., aus, der Soldat habe ihm gegenüber erklärt, seine Probleme rührten aus der Beziehung zu seiner Verlobten; seine Verlobte sei drogensüchtig und zeitweise unauffindbar gewesen. Zu den Fehlzeiten des Soldaten vom 4. Januar bis 21. September 1994 bemerkte Hauptmann M., auf Grund des psychischen Zustandes des Soldaten habe ihn der Truppenarzt nicht für dienstfähig gehalten. Die Gewährung der Urlaubstage und des Sonderurlaubs seien von ihm auf Grund der ihm bekannten Probleme des Soldaten sehr großzügig gehandhabt worden. Die Gründe der Abwesenheit des Soldaten seien im Kameradenkreis nicht bekannt geworden, dennoch sei der ständige Ausfall des Soldaten für die Kompanie nur sehr schwer zu verkraften gewesen. Andere Soldaten hätten seinen Dienst mitverrichten müssen. Nach Rückkehr des Soldaten im September 1994 habe er die Ermittlungen durchgeführt. Der Soldat habe ihm auch diesmal ausführlich die Beweggründe seiner unerlaubten Abwesenheit dargelegt, die ausschließlich in dem Drogenproblem seiner Verlobten gelegen hätten. Da seine Verlobte zeitweise nicht auffindbar gewesen sei und sie ihre Drogenprobleme nicht habe lösen können, sei es wohl zu der Kurzschlußreaktion des Soldaten gekommen. Nach eigenen Aussagen habe sich der Soldat zu einer Reise nach Ceylon entschlossen. Die Reise habe allerdings in der Türkei geendet, wo dem Soldaten die Aussichtslosigkeit seines Unterfangens bewußt geworden sei. Durch seine Flucht habe der Soldat alle Zelte hinter sich abbrechen wollen.
Hauptmann P., ehemaliger Kompaniechef des Soldaten, erklärte vor der Truppendienstkammer, in jener Woche, als der Soldat nach seiner unerlaubten Abwesenheit zurückerwarte worden sei, habe er die Einheit geführt. Der Soldat habe ihm nach seiner Rückkehr bereitwillig und glaubwürdig von seiner Reise in die Türkei erzählt. Aus seiner Verwendung als Personaloffizier wisse er, daß Urlaub, auch Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge, immer wieder zugunsten des Soldaten gewährt worden sei.
Der Soldat erhielt am 21. Dezember 1989 eine förmliche Anerkennung, weil er während seiner Tätigkeit als stellvertretender Gruppenführer des II. Zuges der Sicherungsstaffel Flugkörpergeschwader ... wesentlich zu den guten Überprüfungsergebnissen der Teileinheit beigetragen hat, insbesondere bei der "Tac Eval Phase I" im September 1989. Sein Staffelchef bezeichnete sein persönliches Engagement, auch über die Dienstzeit hinaus, als beispielgebend für seine Kameraden und als Ausdruck seiner vorbildlichen Dienstauffassung.
Wegen der Vorfälle, die Gegenstand des disziplinargerichtlichen Verfahrens sind, wurde der Soldat mit der ihm am 5. April 1995 ausgehändigten Einleitungsverfügung des Amtschefs des Luftwaffenamtes vom 27. März 1995 nach § 120 Abs. 1 WDO vorläufig des Dienstes enthoben, und es wurde ihm verboten Uniform zu tragen. Gleichzeitig wurde nach § 120 Abs. 2 WDO angeordnet, daß ihm ab 1. Mai 1995 die Hälfte seiner jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird. Es wurde ihm gestattet, während der vorläufigen Dienstenthebung eine entgeltliche Nebentätigkeit auszuüben.
Das Bundeszentralregister enthält keine Eintragung über den Soldaten.
Nach den dem Senat vorliegenden Akten setzte das Amtsgericht Aachen mit - rechtskräftigem - Strafbefehl vom 13. Juli 1995 - 44 Cs 31 Js 20/95 - 622/95 - gegen den Soldaten wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Höhe von ca. 5.000 DM gemäß §§ 266 a, 53 StGB eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 50 DM fest.
Disziplinar wurde der Soldat bisher zweimal gemaßregelt:
- 1.
am 26. August 1993 mit einem strengen Verweis, weil er am 23. August 1993 nicht wie befohlen zum Dienst erschienen, sondern der Einheit unerlaubt ferngeblieben war und am 24. August 1993 durch ein Abholkommando seiner Einheit zugeführt werden mußte;
- 2.
am 23. März 1994 mit einer Disziplinarbuße von 1.200 DM, weil er am 17. März 1994 seinen Dienst nicht wie befohlen um 6.15 Uhr bei der 1./Luftwaffenausbildungsregiment ... in der ... Kaserne, B., angetreten hat und bis zum 22. März 1994 um 10.30 Uhr eigenmächtig abwesend war.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechnen sich aus der 6. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 2 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 3.496,94 DM brutto, 2.878,73 DM netto. Im Hinblick auf seine um 50 % gekürzten Dienstbezüge und wegen mehrerer Pfändungen werden ihm tatsächlich 1.300 DM ausgezahlt.
Der Soldat ist ledig; er hat eine Lebensgefährtin. Aus dieser Beziehung ist ein Sohn hervorgegangen, der inzwischen drei Jahre alt ist und bei Pflegeeltern lebt. Der Soldat zahlt für seinen Sohn 299 DM an Unterhalt, derzeit ist er mit zwei bis drei Monatsbeträgen im Rückstand. Für seine Mietwohnung hat er monatlich 600 DM aufzubringen. Seine Lebensgefährtin bezieht monatlich 400 DM an Sozialhilfe, ihr Methadonprogramm wird vom Sozialamt finanziert.
Der Soldat hat Schulden in Höhe von ca. 60.000 DM, die durch die Aufnahme von Krediten für die Anschaffung eines Pkw und infolge eines privaten Umzugs nach B. entstanden waren. Nach eigenen Angaben ist er nicht in der Lage, die Kredite zu tilgen und Zinsen zu zahlen.
II
Im September 1994, Februar und März 1995 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen eigenmächtiger Abwesenheit und Fahnenflucht, das derzeit beim Amtsgericht Aachen - 44 Ds 508/95, 44 Ds 606/95 - anhängig ist. Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde nicht ausgesetzt. Das Amtsgericht Aachen beabsichtigt, das Strafverfahren insgesamt gemäß § 153 Abs. 2 StPO einzustellen, und die Staatsanwaltschaft Aachen erwägt, die dazu erforderliche Zustimmung zu erteilen.
In dem mit Verfügung des Amtschefs des Luftwaffenamtes vom 27. März 1995 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt dem Soldaten in der Anschuldigungsschrift vom 24. April 1995 als schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten zur Last:
"1.
Der Soldat ist seiner Einheit, der 1./LwAusbRgt ... in B., vom 23.08.1994 bis zum 27.09.1994 gegen 13.00 Uhr unerlaubt ferngeblieben.2.
Er ist seiner Einheit, der 1./LwSichStff ... in K., vom 16.02.1995 bis einschließlich 22.02.1995 unerlaubt ferngeblieben.3.
Ferner ist er seiner Einheit, der 1./LwSichStff ... in K., vom 17.03.1995 bis einschließlich 22.03.1995 unerlaubt ferngeblieben."
Die 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord fand den Soldaten am 17. Juli 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis unter Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für die Dauer von neun Monaten.
Sie hielt den angeschuldigten Sachverhalt für erwiesen und würdigte ihn als jeweils vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG) und der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG. Zu Anschuldigungspunkt 1 hielt die Kammer auf Grund der Begründung des in der Verhandlung vernommenen Sachverständigen die Voraussetzungen des § 21 StGB insoweit für gegeben, als der Soldat zumindest bei seiner Entscheidung über seine Flucht und einige Tage danach in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei. Darüber hinaus schloß sich die Kammer der Auffassung des Sachverständigen an, daß fürdie unter den Anschuldigungspunkten 2 und 3 angeschuldigten Zeiträume der eigenmächtigen Abwesenheit die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht vorlagen.
Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:
Das eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stelle dienst- und disziplinarrechtlich ein gravierendes Dienstvergehen dar. Demgemäß treffe nach der ständigen Rechtsprechung der Wehrdienstgerichte einen Soldaten, der nicht nur kurzfristig eigenmächtig abwesend sei, regelmäßig die höchste disziplinargerichtliche Maßnahme, die die Wehrdisziplinarordnung vorsehe. Auch im vorliegenden Fall sei die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen. Maßnahmeverschärfend habe sich auswirken müssen, daß der Soldat fast sieben Wochen eigenmächtig abwesend gewesen sei und bei seiner Flucht offensichtlich nicht die Absicht gehabt habe, jemals wieder zur Bundeswehr zurückzukehren. Hinzu komme, daß er die beiden Abwesenheiten im Februar und März 1995 begangen habe, nachdem die Sache an die Staatsanwaltschaft und an die Einleitungsbehörde abgegeben worden sei. Daraus ergebe sich eindeutig, daß er es zum endgültigen Bruch mit der Bundeswehr habe kommen lassen wollen. Außerdem sei er im Jahre 1994 schon zweimal wegen unerlaubter Abwesenheit mit einfachen Disziplinarmaßnahmen belegt worden, die offenbar ihre erzieherische Wirkung verfehlt hätten. Der Soldat hätte damals erkennen können und müssen, daß seine Vorgesetzten ihn bei der Lösung des Drogenproblems seiner Lebensgefährtin großzügig unterstützt hätten, die Fürsorge des Dienstherrn aber nicht grenzenlos sein könne. Auf der anderen Seite habe maßnahmemildernd berücksichtigt werden müssen, daß sich der Soldat über viele Jahre hinweg tadelfrei geführt und stets überdurchschnittliche Leistungen erbracht habe, die sowohl in der förmlichen Anerkennung vom 21. Dezember 1989 als auch in seinen Beurteilungen sowie in den Aussagen der Leumundszeugen belegt seien. Ein weiterer Milderungsgrund sei auch darin zu sehen, daß für den Soldaten zumindest partiell die Voraussetzungen des § 21 StGB vorgelegen hätten und er sich in einer tragischen Pflichtenkollision befunden habe, nachdem er seine drogenabhängige Verlobte kennen- und liebengelernt hatte. Nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und mit Rücksicht auf die militärische Ordnung halte die Kammer die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis für verwirkt. Die vorliegenden Milderungsgründe hätten Bedeutung gehabt für die Entscheidung über die Gewährung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 105 WDO. Das in der Hauptverhandlung gewonnene Bild von den dienstlichen Leistungen und dem Charakter des Soldaten hätten den Ausschlag gegeben, ihn eines Unterhaltsbeitrages nicht für unwürdig zu halten. Selbst wenn er von seinen Eltern unterstützt werden sollte, erscheine er angesichts seiner eigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse eines Unterhaltsbeitrags auch bedürftig. Die Kammer habe es für vertretbar gehalten, dem Soldaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 % der bisher erdienten Ruhegehaltsbezüge auf die Dauer von neun Monaten zu bewilligen.
Gegen diese ihm am 17. August 1995 zugestellte Entscheidung hat der Verteidiger des Soldaten mit Schriftsätzen vom 15. bzw. 18. September 1995, die am 15. bzw. 18. September 1995 beim Truppendienstgericht eingegangen sind, Berufung in vollem Umfang eingelegt mit dem Antrag, das Urteil der 12. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 17. Juli 1995 mit seinen Feststellungen aufzuheben und den Soldaten freizusprechen.
Zur Begründung hat er vorgetragen:
Bereits mit Schriftsatz vom 15. September 1995 sei die unbeschränkt eingelegte Berufung mit der Rüge einer unvollständigen rechtlichen Würdigung seitens des Truppendienstgerichts begründet worden. Zusätzlich werde gerügt, daß das Truppendienstgericht gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 WDO hätte verfahren und das Disziplinarverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des gleichlaufenden Strafverfahrens hätte aussetzen müssen. Die Aussetzung des Verfahrens sei bereits mit Schriftsatz vom 4. Juli 1995 beantragt, jedoch vom Gericht nicht beachtet worden. Die Voraussetzungen, trotz der mittlerweile im Strafverfahren erhobenen förmlichen Anklage dasDisziplinarverfahren vorrangig weiter zu führen, hätten erkennbar, nachdem der Betroffene von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, nicht vorgelegen, da insofern nicht mehr von einem geklärten Sachverhalt hätte ausgegangen werden können. Wenn das Gericht den Sachverhalt dann durch Vernehmung der angeblichen Zeugen vom Hörensagen ermittelt habe, so habe es hiermit nicht nur gegen das Unmittelbarkeitsprinzip verstoßen, sondern habe auch zu Unrecht die Voraussetzungen der Ausnahmeregelung zu § 77 WDO angenommen. Weder die Sachaufklärung sei gesichert gewesen und statt dessen seien durchaus Anhaltspunkte dafür vorhanden gewesen, daß bei dem Soldaten im Zeitpunkt der Dienstvergehen eine Schuldfähigkeit ausgeschlossen gewesen sei. Wenn der vom Gericht beauftragte Sachverständige hierfür Anhaltspunkte nicht gefunden habe, so seien hierfür die medizinischen Voraussetzungen zur Annahme der §§ 21, 20 StGB nicht bzw. nicht im ausreichenden Maße abgehandelt worden. Um die Rüge der Verletzung formellen Rechtes begründen zu können, bedürfe es der Überlassung des Protokolls der Hauptverhandlung vom 17. Juli 1995. Insoweit werde hiermit gebeten, erneut Einsichtnahme in die vollständige Akte einschließlich des Hauptverhandlungsprotokolls zu gewähren. Vorab werde gerügt, daß an der getroffenen Entscheidung vom 17. Juli 1995 der Vorsitzende Richter am Truppendienstgericht Busch als Vorsitzender mitgewirkt habe, obwohl er von der Verhandlung und Entscheidung wegen der begründeten Besorgnis der Befangenheit auszuschließen gewesen sei. Diese Rüge der Verletzung formellen Rechtes könne erst nach Überlassung des Hauptverhandlungsprotokolls und einer erneuten Einsicht in die Originalakte weiter ausgeführt und begründet werden.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel des Soldaten ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt worden, denn der Soldat greift die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung des Kammerurteils an. Der Senat hatte daher im Rahmen der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese rechtlich zu würdigen und die sich daraus ergebenden Folgerungen zu ziehen (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO).
Entgegen der Auffassung des Verteidigers bestand kein Raum für eine Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens bis zum Abschluß des Strafverfahrens gemäß § 76 Abs. 1 WDO. Denn die Sachaufklärung war gesichert und es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß der Soldat im Zeitpunkt des Dienstvergehens schuldunfähig war (vgl. im übrigen Beschluß vom 29. November 1995 - BVerwG 2 WDB 8, 9.95).
3.
Die Berufung hatte teilweise Erfolg.
Auf Grund der Einlassung des Soldaten, soweit ihr gefolgt werden konnte, der gemäß § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 249 Abs. 1 Satz 1 StPO zum Gegenstand der Berufungshauptverhandlung gemachten Urkunden, Schriftstücke und der gemäß § 118 Satz 2 WDO verlesenen Aussagen der Zeugen Hauptmann M., Hauptmann P. und Oberleutnant D. sowie des Sachverständigen Oberfeldarzt Mi. in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszuges und der Vernehmung der Sachverständigen, Medizinalrätin Dr. U. in der Berufungshauptverhandlung hat der Senat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt gewürdigt:
Der Soldat lernte im Jahre 1991 seine schon damals drogenabhängige Lebensgefährtin kennen. In der zweiten Hälfte des Jahres 1993 nahm das Drogenproblem seiner Verlobten solche Formen an, daß er sich seinen Vorgesetzten anvertraute und sich ihrer Unterstützung bei der Lösung der Probleme, die er sich inzwischen zueigen gemacht hatte,versicherte. Zunächst wurde ihm Erholungsurlaub in der Zeit vom 4. bis 10. Januar 1994, danach vom 10. bis 28. Januar 1994 und schließlich vom 31. Januar bis 10. Februar 1994 gewährt. Als er kurz darauf einen weiteren Urlaubsantrag stellte, erhielt er Erholungsurlaub in der Zeit vom 18. bis 21. Februar 1994. Nachdem er in der Zeit vom 17. bis 22. März 1994 ohne Genehmigung dem Dienst ferngeblieben und deswegen am 23. März 1994 mit einer Disziplinarbuße in Höhe von 1.200 DM gemaßregelt worden war, gewährte ihm der Regimentskommandeur für die Zeit vom 23. März bis 17. April 1994 Sonderurlaub nach § 9 SUV, damit er sich intensiv um seine Verlobte kümmern konnte. In den Zeiträumen 18. bis 25. April, am 16. Mai, vom 22. bis 28. Mai, am 6. Juni, vom 20. Juni bis 4. Juli, vom 5. bis 12. Juli und vom 19. bis 22. Juli 1994 wurde er auf Empfehlung des Truppenarztes jeweils "krank zu Hause" geschrieben.
Nachdem dem Soldaten bewußt geworden war, daß er das Drogenproblem seiner Verlobten nicht in den Griff bekam, und er auch wegen dienstlicher Schwierigkeiten keinen Ausweg mehr sah, ist er ganz plötzlich in einer Kurzschlußreaktion dem Impuls zum Weglaufen von der Bundeswehr und den Schwierigkeiten mit der Freundin gefolgt. Er wollte woanders einen Neuanfang versuchen. Am 23. August 1994 erschien er nicht zum Dienst und nahm auch an den folgenden Tagen nicht am Dienst teil, sondern hielt sich zu Hause auf. Am 2. September 1994 verließ er seine Wohnung in V. und fuhr dann doch gemeinsam mit seiner Verlobten in Richtung Österreich. Sein Ziel war Ceylon, wo er hoffte, ein neues Leben mit seiner Verlobten beginnen zu können. Als er in der Türkei angekommen war, hatte er kein Geld mehr zur Verfügung. Da auch seine Verlobte nach Deutschland zurückkehren wollte, entschloß er sich nun, mit ihr die Heimreise anzutreten. Am 28. September 1994 meldete er sich morgens in seiner Einheit zum Dienst. Nachdem die Sache Ende September 1994 sowohl der Einleitungsbehörde vorgelegt und an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden war, blieb der Soldat in der Zeit vom 16.bis 22. Februar 1995 und danach vom 17. bis 22. März 1995 seiner Einheit in Köln eigenmächtig fern. Die Gründe hierfür lagen in der Gesamtheit seiner Schwierigkeiten, d.h. zum einen in der Beziehung zu seiner Verlobten, zum anderen in der jedenfalls von ihm so empfundenen Unfähigkeit, den Dienstalltag zu bewältigen. Er hatte Angst, im Dienst "auszuflippen", möglicherweise dort einen seiner Unruhezustände zu erleiden oder Impulsen, die Kaserne einfach zu verlassen, nachzugeben.
Der Soldat hat sich im wesentlichen wie folgt eingelassen:
Zu seiner Verlobten habe er sich sehr schnell und sehr stark hingezogen gefühlt. Erst später habe er bemerkt, daß sie drogenabhängig gewesen sei. Er habe dann auch erfahren, daß sie seit dem 16. Lebensjahr Drogen und Medikamente genommen und mehrere erfolglose stationäre Therapieversuche hinter sich gebracht habe. Er habe seine ganze Hoffnung auf die Übernahme der Freundin in ein Methadonprogramm gesetzt, das ihr eine Abkehr von den Drogen ermöglichen sollte. Er habe darum gekämpft, daß sie einem Methadonprogramm zugeführt werde. Dieses Ziel unentwegt vor Augen und in der Realität anstrebend, sei es ihm gelungen, die zahlreichen Entmutigungen, Entwertungen durch die Beschaffungsprostitution der Freundin, Beschämungen in der Öffentlichkeit, Aggression, Ekel und Abscheu erregenden Situationen und Verhaltensweisen auszuhalten. Schließlich habe er erreicht, daß seine Verlobte in B./Niederlande ein Methadonprogramm erhalten habe, was für sie als Deutsche in den Niederlanden nicht einfach gewesen sei. Er habe geglaubt, vor sich selbst und seinem Sohn nicht bestehen zu können, wenn er der Freundin nicht durch die Vermittlung und Begleitung im Methadonprogramm die Chance einer freien Entscheidung gegeben hätte. Zusätzlich zu diesen Belastungen seien dienstliche Probleme hinzugekommen, weil er dort nicht mehr dienstgrad- und ausbildungsgemäß eingesetzt worden sei. Es habe ihn hartgetroffen, daß er als Oberfeldwebel z.B. Telefonposten habe schieben müssen. Er habe schließlich durchgedreht, was sich in folgenden Symptomen geäußert habe: Störung an Konzentration und Aufmerksamkeit, innere Anspannung und Angstgefühle, Angst und Selbstzweifel bezüglich bisher selbstverständlich bewältigter Aufgaben, Schlafstörungen, Zittern und Weinkrämpfe, Schwindelgefühle sowie Stechen im Brustkorb und zunehmend Gefühle der Verzweiflung. Im Sommer 1994 habe er sogar Selbstmordgedanken gehabt und schließlich auch einen Selbstmordversuch unternommen, bei dem er jedoch nicht zu Schaden gekommen sei. Seine eigenmächtige Abwesenheit im Frühjahr 1995 erkläre er sich mit der Gesamtheit seiner Schwierigkeiten und seiner Unfähigkeit, den Dienstalltag zu bewältigen. Was seine eigenmächtige Abwesenheit vom 23. August bis 27. September 1994 angehe, so sei darauf hinzuweisen, daß er zunächst von einem Arzt des Bundeswehrkrankenhauses "krank zu Hause" geschrieben worden sei und er einen Wiedervorstellungstermin gehabt habe. Aus bestimmten Verhaltensweisen anläßlich seiner Anforderung der G-Akte habe er auf Schikanen gegen ihn geschlossen und sich bloßgestellt und als Schuldiger hingestellt gefühlt. Er habe keinen Ausweg mehr gesehen und plötzlich einen starken Drang zum Weglaufen verspürt.
Nach den überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. U., Universitätsprofessor Dr. S. und Oberfeldarzt Mi. ergaben sich keine Zweifel, daß der Soldat im Tatzeitraum schuldfähig war. Er hat durch seine dreifache eigenmächtige Abwesenheit jeweils vorsätzlich gegen seine Pflicht verstoßen, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG). Ferner hat er durch sein Verhalten vorsätzlich die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst verletzt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), somit insgesamt ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.
Nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO sind bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme Eigenart und Schwere desDienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Die Truppendienstkammer ist hier zu Recht von einem außerordentlich schweren Dienstvergehen ausgegangen.
Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stellt dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Vergehen dar, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist. Der Soldat versagt durch ein derartiges Fehlverhalten selbst dann im Kernbereich seiner Dienstpflichten, wenn der Verteidigungsfall weder eingetreten noch zu erwarten ist. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den zentralen Pflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt in diesem Fall nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Einsatzbereitschaft der Truppe, sie erschüttert insbesondere die Grundlage des Dienstverhältnisses selbst. Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten innehat und daher gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, gegen seine Dienstleistungspflicht, so erleidet er zudem eine erhebliche Einbuße an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten und setzt nicht minder sein dienstliches Ansehen und seine Autorität aufs Spiel, indem er Untergebenen, insbesondere den auf Grund der Wehrpflicht Dienst Leistenden, ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Demgemäß trifft einen solchen Soldaten nach der Rechtsprechung des Senats als disziplinare Reaktion bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit die Dienstgradherabsetzung, unter Umständen bis in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (Urteile vom 26. Januar 1984 - BVerwG 2 WD 43.83-, vom 16. Mai 1984 - BVerwG 2WD 51.83-, vom 6. März 1990 - BVerwG 2 WD 36.89 - <BVerwGE 86, 258 [f.]> und vom 9. November 1995 - BVerwG 2 WD 23.95 -).
Ein Soldat verstößt gegen seine Pflicht zum treuen Dienen bereits dann, wenn er seiner Dienstleistungspflicht während einer ganz kurzen Zeitspanne schuldhaft nicht nachkommt. Sein Pflichtenverstoß ist daher um so gravierender und sein Dienstvergehen wiegt im Sinne des § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO um so schwerer, je länger und/oder je häufiger er eigenmächtig und unerlaubt der Truppe fernbleibt.
Da der Soldat wiederholt und jeweils über einen längeren Zeitraum, und zwar vom 23. August bis 27. September 1994, vom 16. bis 22. Februar 1995 und vom 17. bis 22. März 1995, somit insgesamt fast sieben Wochen vorsätzlich und unerlaubt dem Dienst in seinen Einheiten fernblieb, kann sein Fehlverhalten weder als eine einmalige eigenmächtige Abwesenheit noch als eine von kürzerer Dauer angesehen werden. Daher muß hier die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sein. Wer sich entschließt, Zeitsoldat zu werden, verpflichtet sich Staat und Gesellschaft in besonderer Weise. Sein Wehrdienstverhältnis ist in erster Linie geprägt durch Treue und Pflichterfüllung. Er kann sich davon auch nicht teilweise entbinden, wenn er sich private Schwierigkeiten ausgesetzt fühlt (Urteil vom 10. Mai 1983 - BVerwG 2 WD 33.82 -).
Erschwerend ist zu berücksichtigen, daß der Soldat die beiden Abwesenheiten im Februar und März 1995 beging, nachdem die Ermittlungen wegen der Abwesenheit im August/September 1994 an die Staatsanwaltschaft und an die Einleitungsbehörde abgegeben worden waren.
Nur wenn besondere Milderungsgründe vorliegen, kann von der disziplinaren Höchstmaßnahme abgesehen werden. Solche Milderungsgründe sind generell dann gegeben, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Umständen gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten des Täters nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte.
Dem Soldaten war für das ihm vorgeworfene Fehlverhalten eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zuzubilligen. Nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. U. denen sich der Senat voll angeschlossen hat, können für die eigenmächtigen Abwesenheiten des Soldaten vom 16. bis 22. Februar 1995 und vom 17. bis 22. März 1995 auf Grund der damals mit großer Wahrscheinlichkeit als schwer einzuschätzenden protrahierten depressiven Reaktion die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB zumindest nicht ausgeschlossen werden; bezüglich des Fluchtverhaltens des Soldaten und seiner eigenmächtigen Abwesenheit vom 23. August bis 27. September 1994 kann nach Auffassung der Sachverständigen jedenfalls nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Voraussetzungen für die Annahme einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorlagen. Die Sachverständige kommt zusammenfassend zu dem Ergebnis, daß im Tatzeitraum als Folge der lang dauernden Belastung des Soldaten, gerade auch wegen des beidseitigen Engagements, eine protrahierte mittelschwere bis später auch schwere depressive Reaktion vorlag. Die persönlichkeitsbedingt einer inneren Notwendigkeit ähnliche Fixierung an eine überaus belastende und entnervende Aufgabe hatte eine Unterminierung der seelischen Kräfte des Soldaten bewirkt, die in ihrem Ausmaß eine Erschütterung des Persönlichkeitsgefüges zur Folge gehabt hatte.
Da die dem Soldaten zu den Tatzeiten jeweils zugebilligte eingeschränkte Schuldfähigkeit danach als erheblicher Milderungsgrund zu werten war, konnte ihm unter den gegebenen Umständen bei der Einstufung des Dienstvergehensdie Entfernung aus dem Dienstverhältnis erspart und sein Fehlverhalten mit einer Dienstgradherabsetzung angemessen geahndet werden.
Zu seinen Gunsten war vor allem zu berücksichtigen, daß er in einer Konfliktlage gestanden hat, die für ihn scheinbar nicht lösbar war, weil er von Anfang an darauf ausgerichtet war, nicht nur seine Lebensgefährtin von der Drogenabhängigkeit zu befreien, sondern - was für den Senat überzeugend erschien -, damit sowohl dieser als auch sich selbst ermöglichen wollte, die persönliche Verantwortung gegenüber dem gemeinsamen Kind auf Dauer wahrnehmen zu können. Diese offensichtlich vorrangige und immer wieder maßgebliche Motivation, zugunsten seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes alles zu tun, was deren Interessenlage erforderte, hat letztlich die Abwägung zu Lasten der kontinuierlichen Wahrnehmung seiner Dienstpflichten nachhaltig beeinflußt. Nach der glaubhaften Einlassung des Soldaten in der Berufungshauptverhandlung wollte er nichts tun oder unterlassen, was in Wahrnehmung seiner Verantwortung gegenüber seiner Lebensgefährtin, zu der er trotz aller persönlichen Enttäuschungen und Belastungen eine tiefempfundene Liebesbeziehung gefunden hatte, und vor allem der gemeinsamen Verantwortung gegenüber "ihrem und seinem Sohn" als nicht wiedergutzumachendes Versäumnis anzusehen wäre.
Ferner war zu berücksichtigen, daß bei der eigenmächtigen Abwesenheit vom 23. August bis 27. September 1994, die der Soldat aus einer Kurzschlußreaktion heraus beging, die Überlegung, seine Brücken zur Bundeswehr abzubrechen, keine Rolle gespielt hatte. Auch die beiden letzten Abwesenheiten des Soldaten lassen eine so atypische Verhaltensweise erkennen, daß der Senat zu der Auffassung gelangte, daß insgesamt das Treueverhältnis des Soldaten zu seinem Dienstherrn noch nicht endgültig zerstört ist.
Diese in der Tat liegenden mildernden Umstände in Verbindung mit den Gründen, die in der Person zugunsten desSoldaten sprechen, lassen es als noch vertretbar erscheinen, dem Soldaten den Vorgesetztendienstgrad eines Unteroffiziers zu belassen. Er hat über viele Jahre hinweg überdurchschnittliche dienstliche Leistungen erbracht und eine förmliche Anerkennung erhalten. Hervorzuheben ist insbesondere seine dienstliche Beurteilung vom 20. Oktober 1992, in der er als ein durch Pflichterfüllung und Verantwortungsbewußtsein geprägter Soldat beschrieben wird, der zur Erfüllung seiner Aufgaben als Vorgesetzter, Kamerad und Mitarbeiter persönliche Nachteile bewußt hinnehme, und der durch seine Aufgeschlossenheit, Kontaktfreudigkeit und Hilfsbereitschaft im Kameradenkreis beliebt und anerkannt sei. In der Stellungnahme des nächsthöheren Vorgesetzten wird hervorgehoben, daß das Handeln des Soldaten von einem hohen Maß an Pflichtbewußtsein geprägt sei.
4.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat der Soldat zu tragen, weil er verurteilt worden ist (§ 130 Abs. 1 Satz 1 WDO). Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgesichtspunkten ganz oder teilweise davon zu entlasten. Da der Soldat mit seiner Berufung jedoch einen Teilerfolg erzielt hat, waren die Kosten des Berufungsverfahrens gemäß § 131 Abs. 2 WDO zu einem Drittel ihm und zu zwei Dritteln dem Bund aufzuerlegen, und der Soldat war zu zwei Dritteln von den im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO zu entlasten.
RiBVerwG Dr. Schwandt ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Roth
Dr. Widmaier
Meier
Rohde