Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1984, Az.: BVerwG 2 WD 43/83
Unerlaubtes Fernbleiben eines Soldaten von seiner Einheit; Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen; Verstoß zur Achtungswahrung und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich; Erhöhte Verantwortung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung; Beschränkung der Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung auf die Maßnahmebemessung; Berücksichtigung der Dauer des unerlaubten Fernbleibens bei der Maßnahmebemessung; Entfernung aus dem Dienstverhältnis als Disziplinarmaßnahme; Geringer Grad an psychischer Belastbarkeit und Reife der Persönlichkeit als bedenklicher Mangel bei einem 29 jährigen Portepee-Unteroffizier
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 43/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 15474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 19.07.1983 - AZ: M 6 VL 10/83
Rechtsgrundlagen
- § 29 Abs. 3 WDO
- § 77 Abs. 1 S. 3 WDO
- § 110 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 111 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 111 Abs. 2 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 7 SG
- § 17 Abs. 2 S. 1 SG
- § 23 Abs. 1 SG
- § 10 Abs. 1 SG
Prozessführer
Feldwebel ..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren hat
der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 26. Januar 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
ferner
Oberstabsapotheker Strömmer, Feldwebel Giebel als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt Adelmann, Bad Neustadt/Saale, als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 19. Juli 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 30 Jahre alte Soldat erlernte nach dem Besuch der Volksschule vom 16. Oktober 1967 an das Kraftfahrzeug (Kfz)-Handwerk und legte darin am 5. Juni 1971 die Gesellenprüfung erfolgreich ab. Anschließend war er in seinem Beruf tätig und als Metallarbeiter beschäftigt, bis er zum 1. Oktober 1973 zur Ausbildungskompanie ... in M. einberufen wurde, um Grundwehrdienst zu leisten.
Auf Grund seiner Erwerbung und Verpflichtung wurde der Soldat durch Urkunde vom 6. November 1973 am 9. November 1973 als Panzergrenadier in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit übernommen. Seine mehrfach verlängerte und schließlich auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit wird planmäßig am 30. September 1985 enden.
Der Soldat wurde am 2. Mau 1974 zum Gefreiten, am 4. November 1974 zum Obergefreiten sowie mit Wirkung vom 1. Februar 1975 zum Hauptgefreiten, ferner am 1. Oktober 1975 zum Unteroffizier, am 7. April 1977 zum Stabsunteroffizier und zuletzt durch Urkunde vom 3. Juni 1981 am 22. Juni 1981 zum Feldwebel befördert.
Er wurde nach der Grundausbildung zunächst bei der 1./Panzergrenadierbataillon ... in M. als Militärkraftfahrer, Kfz-/Panzerschlosser, Bergeunteroffizier und Kfz-/Panzerinstandsetzungsunteroffizier eingesetzt. Mit Wirkung vom 1. Mai 1981 zur Nachschubkompanie ... in H. versetzt, wurde er als Kfz-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel verwendet. Seit. 9. Januar 1984 ist er zur Fachschulkompanie W. kommandiert; er will an der Bundeswehrfachschule die Fachschulreife erwerben, um die Meisterprüfung im Kfz-Handwerk ablegen zu können.
In seiner Dienststellung als Kfz-/Panzerinstandsetzungsfeldwebel wurde der Soldat am 16. März 1982 mit "voll befriedigend" (5 C) und am 4. Februar 1983 mit "befriedigend" (6 D) beurteilt. Wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erhielt er zwei förmliche Anerkennungen, und zwar
- 1.
am 19. Juli 1978, weil er, als Kfz-/Panzerinstandsetzungsunteroffizier eingesetzt, durch persönlichen Einsatz dazu beigetragen hatte, daß trotz widriger Umstände die Fahrzeuge des Bataillons in kürzest möglicher Frist im Instandsetzungszug instandgesetzt werden konnten, und weil sein Einsatz während der Prüfstufe C besonders lobenswert erwähnt werden mußte, und
- 2.
am 28. September 1978, weil er in Vertretung des Instandsetzungsgruppenführers seit 8. Mai 1978 und zusätzlich in Vertretung des Instandsetzungszugführers in der Zeit vom 14. August bis 8. September 1978 trotz schwieriger Personallage und hohen Arbeitsanfalls mit Sachkenntnis, Umsicht und Tatkraft maßgeblich dazu beigetragen hatte, daß eine hohe technische Einsatzfähigkeit des Bataillons gewährleistet war.
Seit November 1981 ist der Soldat berechtigt, das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Silber zu tragen.
Bundeszentralregister und Disziplinarbuch weisen, außer der Strafe im sachgleichen Strafverfahren, keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen aus.
Die Dienstbezüge des Soldaten berechneten sich bisher aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes mit monatlich 2.578,41 DM brutto, 2.558,47 DM netto einschließlich Kindergeld und Sparzulage. Aus Darlehen für einen Hausanbau, für den Kauf eines Kfz und für die Anschaffung eines Pferdes, das er allerdings Anfang 1983 wieder abgegeben hat, sowie für die Begleichung verschiedener Rechnungen über den Erwerb eines Farbfernsehers und von Einrichtungsgegenständen hat der Soldat Schulden in Höhe von insgesamt rund 47.000,00 DM. für die er monatliche Räten von 500,00 DM und 298,00 DM zu leisten hat.
Aus seiner am 5. Februar 1972 geschlossenen Ehe sind zwei Töchter im Alter von jetzt elf und acht Jahren hervorgegangen. Die Ehefrau des Soldaten ist nicht berufstätig.
II
Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es am August 1982 zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, in dem ihn das Amtsgericht Sch. am 9. März 1983 - ... - wegen eigenmächtiger Abwesenheit rechtskräftig zu einem Strafarrest von drei Monaten verurteilte, dessen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit der Anschuldigungsschrift vom 3. Juni 1983 dem Soldaten zur Last, durch den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben.
Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte fand den Soldaten am 19. Juli 1983 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.
Unter teilweiser - der Bestimmung des § 77 Abs. 1 Satz 3 WDO allerdings nicht in vollem Umfang genügender (vgl. BVerwGE 73, 161 [BVerwG 25.02.1981 - 2 WD 1/80]) - Lösung von den Feststellungen des sachgleichen Strafurteils hielt die Kammer folgenden Sachverhalt für erwiesen:
"Der Soldat hatte zum Ankauf eines Pkw bei der Raiffeisenbank B. einen Kredit in Höhe von 14.000,00 DM in Anspruch genommen, den er in monatlichen Raten von 400,00 DM tilgen mußte. Für den Anbau des elterlichen Wohnhauses hatte er bei der Raiffeisenbank B. ein Darlehen von 35.000,00 DM aufgenommen, für das sich sein Vater verbürgte. Nach einem zweiwöchigen Erholungsurlaub hatte der Soldat seinen Dienst am Montag, den 16.08.1982, bei der NschKp ... in H. anzutreten. Am Freitag, den 13.8.82, erhielt er von der Raiffeisenbank B. einen Brief, in dem sie ihn aufforderte, die gesamte Kreditsumme für die Anschaffung des Pkw bis zum 20.8. 82 zurückzuzahlen, da er mit seinen Ratenzahlungen in Verzug gekommen sei, andernfalls würde sie das Fahrzeug sicherstellen und zur Deckung der Verbindlichkeit veräußern. Der Soldat sagte seiner Ehefrau von diesem Schreiben nichts. Am Samstag, den 14.8.82, fuhren die älteste Tochter und die Ehefrau des Soldaten mit deren Bruder und dessen Ehefrau in Urlaub nach Jugoslawien/Griechenland. Am Montag, den 16.8.82, wollte der Soldat zum Dienst nach H. fahren. Er benutzte für die Fahrt teilweise die Bundesautobahn F.-W.. Aufgrund seiner angespannten finanziellen Lage sah er keine Möglichkeit, den geforderten Betrag von 14.000,00 DM bis zum 20.8.82 aufzubringen und befürchtete, daß ihm sein Kfz genommen würde. Die Flucht schien ihm der einzige Ausweg aus dieser mißlichen Lage. Kurz entschlossen fuhr er an der Autobahnausfahrt H. vorbei und begab sich mit seinem letzten Geld, etwa 50,00 DM, nach Colmar in Frankreich. Dort stellte er sein Fahrzeug auf einem Parkplatz ab und fuhr per Anhalter weiter. Er hoffte, sich durch Arbeit in Frankreich über Wasser halten zu können. Er konnte jedoch nur einmal durch Malerarbeiten ein warmes Essen bekommen. Im wesentlichen ernährte er sich aus der Natur. Er irrte in Südwestfrankreich herum, ehe er die Sinnlosigkeit seines Verhaltens erkannte und sich am 9.9.82 beim deutschen Konsulat in Bordeaux meldete. Mit dem Geld, das ihm sein Vater telegrafisch überwies, kehrte der Soldat über Colmar nach Hause zurück.
Bereits am 9.9.82 hatte der Vater die Einheit des Soldaten über dessen Auftauchen unterrichtet. Unmittelbar nach Überschreiten der Grenze der Bundesrepublik Deutschland am Freitag, den 10.9.82, rief der Soldat bei der NschKp ... in H. an und setzte den Nachkommandoführer, den Zeugen L. über seine Rückkehr in Kenntnis. Der Zeuge L. erklärte ihm, daß die NschKp zur Zeit an der Übung 'C.' teilnehme und er sich am Montag, den 13.9.82, bei der Einheit zum Dienst melden solle. Nachdem der Soldat am Freitagnachmittag in O. angekommen war, rief er nochmals seine Einheit an. Er erhielt von dem Zeugen ... dieselbe Auskunft. Am Sonntag, den 12.9.82 wurde der Soldat an seinem Wohnsitz von der Polizei festgenommen und am Montag, den 13.9.82, dem Haftrichter in Schweinfurt überstellt. Nach seiner Vernehmung wurde er freigelassen. Am Dienstag, den 14.9.82, trat der Soldat seinen Dienst bei der NschKp ... wieder an."
Die Kammer würdigte das unerlaubte Fernbleiben des Soldaten von seiner Einheit vom Montag, dem 16. August 1982, bis zum Nachmittag des Freitags, des 10. September 1982, als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG). Für dieses damit begangene Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) treffe ihn die erhöhte Verantwortung eines Soldaten in Vorgesetztenstellung (§ 10 Abs. 1 SG).
Zur Maßnahmebemessung führte die Truppendienstkammer aus:
Der Soldat habe ein schweres Dienstvergehen begangen, zumal er fast vier Wochen lang der Truppe ferngeblieben sei. Die Bundeswehr könne ihren Verteidigungsauftrag nur erfüllen, wenn die Soldaten anwesend seien und ihren Dienst leisteten. Ein Vorgesetzter, der sich der Dienstleistungspflicht entziehe, rühre an die Grundlagen seines Dienstverhältnisses und gebe darüber hinaus allen Untergebenen, vor allem den Wehrpflichtigen, ein denkbar schlechtes Beispiel. Ein derartiges Fehlverhalten sei bei einem Vorgesetzten regelmäßig mit einer Dienstgradherabsetzung zu ahnden. Zugunsten des Soldaten sei aber zu berücksichtigen, daß er durch eine Zahlungsaufforderung seiner Bank offenbar in Panik geraten sei und sich Hals über Kopf nach Frankreich abgesetzt habe. Zu dieser Kurzschlußhandlung wäre es wohl nicht gekommen, wenn seine Ehefrau nicht verreist gewesen wäre. Andererseits sei es jedoch schwer zu erklären, warum er mehr als drei Wochen benötigt habe, um die Sinnlosigkeit seines Verhaltens einzusehen. Für den Soldaten sprächen überdies seine tadelfreie Führung, die beiden förmlichen Anerkennungen und seine im allgemeinen durchschnittlichen dienstlichen Leistungen. Da er jedoch das in ihn gesetzte Vertrauen durch seine Tat nachhaltig erschüttert habe, könne er nicht Feldwebel bleiben. Er könne auch nicht den Dienstgrad eines Stabsunteroffiziers behalten, weil ihm als solchem jederzeit Feldwebelfunktionen und damit eine Verantwortung übertragen werden könnten, für die er sich disqualifiziert habe. Seine Haltung und Leistung rechtfertigten es aber immerhin, ihm den Dienstgrad eines Unteroffiziers zu belassen.
Gegen diese ihm am 10. August 1983 zugestellte Entscheidung hat der Soldat am 30. August 1983 durch seinen Verteidiger Berufung einlegen und diese am 9. September 1983 begründen lassen. Mit Zustimmung des Vertreters des Bundeswehrdisziplinaranwalts hat er das Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung auf die Maßnahmebemessung beschränkt und die Verhängung einer milderen Maßnahme unterhalb der Dienstgradherabsetzung beantragt.
Er hat dazu ausgeführt:
Seine Tat sei als Kurzschlußhandlung in einer Ausnahmesituation zu betrachten. Er sei in Notfällen und bei zeitlichen Engpässen stets willens und bereit gewesen, über seine Verpflichtung hinaus Dienst zu leisten und so die Verteidigungsbereitschaft der Truppe aufrechtzuerhalten. Dafür sei er auch ausgezeichnet worden. Sein unerlaubtes Entfernen habe sich nicht negativ auf die Disziplin der Gesamttruppe ausgewirkt. Neben der Tatsache seiner Abwesenheit dürfe deren Dauer nicht nochmals maßnahmeerschwerend berücksichtigt werden. Er habe auch das in ihn gesetzte Vertrauen nicht in dem Maße erschüttert, wie das Truppendienstgericht meine. Sein einmaliges Fehlverhalten in einer Ausnahmesituation habe das uneingeschränkte Vertrauen seiner Untergebenen zu ihm und deren Achtung nicht berührt. Zur Zeit der Pflichtverletzung sei der Verteidigungsfall nicht zu erwarten gewesen. Andernfalls hätte er die Interessen der Allgemeinheit über seine persönlichen Interessen gestellt. Sein Charakter schließe eine Wiederholung der Tat aus. Das angefochtene Urteil beachte nicht, daß er sich in fast achtjähriger Dienstzeit disziplinar tadelfrei geführt habe und auch sonst ein zuverlässiger Soldat gewesen sei. Eine Dienstgradherabsetzung stürze ihn noch mehr in finanzielle Not. Gerade seine finanziellen Schwierigkeiten hätten ihn aber zu der Kurzschlußhandlung hingerissen. Es genüge, ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns vor Augen zu führen, ohne durch zu drakonische Maßnahmen sein Engagement für die Bundeswehr zu brechen.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Da das Rechtsmittel in der Berufungshauptverhandlung ausdrücklich und ordnungsgemäß auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden ist, hatte der Senat die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Beachtung des Verschlechterungsverbotes (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO) nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).
3.
Die Berufung konnte nicht zum Erfolg führen.
Die Truppendienstkammer hat das Dienstvergehen mit der Herabsetzung des Soldaten in den Dienstgrad eines Unteroffiziers keinesfalls zu hart geahndet.
Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stellt dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Vergehen dar, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist. Der Soldat versagt durch ein derartiges Fehlverhalten selbst dann, wenn der Verteidigungsfall weder eingetreten noch zu erwarten ist, im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den fundamentalen und zentralen Pflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt in diesem Fall nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe, sie erschüttert insbesondere die Grundlage des Dienstverhältnisses selbst. Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten bekleidet, gegen seine Dienstleistungspflicht, so erleidet er zudem eine erhebliche Einbuße an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten und setzt nicht minder sein dienstliches Ansehen und seine Autorität aufs Spiel, indem er Untergebenen, insbesondere den auf Grund der Wehrpflicht Dienst leistenden, ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Demgemäß trifft einen solchen Soldaten nach der Rechtsprechung des Senats als disziplinare Reaktion bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit die Dienstgradherabsetzung, unter Umständen bis in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (Urteile vom 2. Dezember 1980 - 2 WD 28/80 -, vom 10. Mai 1983 - 2 WD 33/82 - und vom 18. Oktober 1983 - 2 WD 27/82).
Zu Unrecht meint die Verteidigung, daß die Dauer des unerlaubten Fernbleibens bei der Maßnahmebemessung nicht berücksichtigt werden dürfe. Ein Soldat verstößt gegen seine Pflicht zum treuen Dienen bereits dann, wenn er seiner Dienstleistungspflicht während einer ganz kurzen Zeitspanne schuldhaft nicht nachkommt. Sein Pflichtenverstoß ist daher um so gravierender, und sein Dienstvergehen wiegt im Sinne des § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO um so schwerer, je länger er eigenmächtig und unerlaubt der Truppe fernbleibt.
Da der Soldat an 25 Tagen voll und an einem Tag teilweise vorsätzlich und unerlaubt dem Dienst fernblieb, ließ sich sein Fehl verhalten bereits nicht mehr den eigenmächtigen Abwesenheiten von kürzerer Dauer zurechnen. Entgegen der Auffassung der Truppendienstkammer hätte daher die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, hier Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sein müssen. Indem die Truppendienstkammer lediglich eine Dienstgradherabsetzung in Betracht zog und dem Soldaten sogar noch einen Vorgesetztendienstgrad beließ, hat sie alle zu dessen Gunsten sprechenden Umstände in reichem Maße berücksichtigt.
In der Tat selbst sind keine Milderungsgründe ersichtlich geworden. Solche fanden sich ausschließlich in der Person des Soldaten.
Der Senat hat zu dessen Gunsten unterstellt, daß er, belastet durch die Nachbarstreitigkeiten wegen des Bauvorhabens seines Vaters auf dem von ihm bewohnten Grundstück, durch die urlaubsbedingte Trennung von seiner Ehefrau und vor allem durch die harte Reaktion der Raiffeisenbank B. auf den nicht termingerechten Eingang einer bereits angewiesenen Darlehensrate mangels eines Partners, dem er sich anzuvertrauen vermochte, in Panik geriet und in einer Kurzschlußreaktion am Morgen des 16. August 1982 an der zu seinem Dienstort führenden Autobahnausfahrt Hammelburg vorbeifuhr. Damit bewogen den Soldaten nach eigener Einlassung aber allein private Schwierigkeiten, den als mißlich empfundenen häuslichen Lebensverhältnissen zu entfliehen. Das bedeutet andererseits, daß sein kurzschlüssiges Absetzen nach Frankreich disziplinarrechtlich, d.h. unter den Erfordernissen eines geordneten Dienstbetriebs betrachtet, nicht als Milderungsgrund von durchschlagendem Gewicht bewertet werden konnte. Die Dienstleistungspflicht zählt zu den am leichtesten einsehbaren Grundpflichten, die für jeden Soldaten selbstverständlich und daher in ihren Grenzen ohne Schwierigkeiten einprägsam sind. Wer freiwillig in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit tritt, verpflichtet sich Staat und Gesellschaft in besonderer Weise. Er weiß, daß sein Dienstverhältnis nicht um seiner selbst willen begründet worden ist, sondern in erster Linie die Verwirklichung des verfassungsmäßigen Auftrags der Streitkräfte bezweckt und von ihm Treue und Pflichterfüllung fordert. Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so fester muß dieses Wissen in ihm verankert sein. Daher muß insbesondere von einem Portepee-Unteroffizier erwartet werden, daß er sich bei der Erfüllung seiner Dienstpflichten so wenig wie möglich durch private Lebensumstände beeinflussen läßt, vor allem dann nicht, wenn diese Umstände - so wie hier - seine familiären Bindungen oder seine wirtschaftliche Existenz nicht einmal berühren und sich in dieser oder ähnlicher Form im Grunde immer wieder ereignen können. Die Aufforderung der Raiffeisenbank, die gesamte Kreditsumme für die Anschaffung des Pkw innerhalb einer Woche zurückzuzahlen, andernfalls sie von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch machen würde, war nicht endgültig und unabwendbar. Das beweist schon die Tatsache, daß die Ehefrau des Soldaten diese Angelegenheit in günstige Bahnen lenken konnte, noch ehe dieser aus Frankreich zurückgekehrt war. Der Soldat hatte gar nicht den Versuch unternommen, sich mit der Bank zu einigen. Er hatte auch nicht daran gedacht, sich etwa seinem Disziplinarvorgesetzten oder seinen Kameraden mitzuteilen, die ihm sicher mit Rat und Tat zu Hilfe gekommen wären. Selbst die angedrohte Sicherstellung seines Kfz durch die Bank hätte ihn nicht vor unüberwindliche Probleme eingestellt; denn er war nach eigenen Angaben Mitglied einer aus mehreren Kameraden bestehenden Fahrgemeinschaft zwischen Wohn- und Dienstort. Wenn er daher schon unter diesen Verhältnissen den Kopf verlor und seiner Truppe davonlief, wenn ihm bei den unzähligen Autobahnausfahrten von H. an bis zur Abfahrt nach Colmar und in den nahezu vier folgenden Wochen nicht zum Bewußtsein kam, auf was er sich dabei in dienstlicher Hinsicht einließ, so offenbart das einen derart geringen Grad an psychischer Belastbarkeit und Reife der Persönlichkeit, der bei einem 29jährigen Portepee-Unteroffizier als bedenklicher Mangel erscheint und ihn eigentlich als Vorgesetzten schlechthin in Frage stellt.
Uneingeschränkt zugunsten des Soldaten sprachen demnach allein sein Engagement und seine zufriedenstellenden Leistungen im fachdienstlichen Bereich, die in den beiden förmlichen Anerkennungen und in der Verleihung des Leistungsabzeichens in Silber besonders hervorgehoben worden sind, und seine in den Zeugnissen seines Disziplinarvorgesetzten gewürdigte kameradschaftliche Einstellung, die sich insbesondere in seiner Hilfsbereitschaft bei kurzfristigen Ausfällen auszeichnete. Auch die tadelfreie Führung des Soldaten in langjähriger Dienstzeit bis zu diesem Versagen und seine in der Berufungshauptverhandlung gezeigte ansprechende Wesensart, die ihn sein Fehlverhalten nicht beschönigen ließ, mußten bei der Maßnahmebemessung zu seinen Gunsten ins Gewicht fallen.
Bei Eigenart und Schwere des Dienstvergehens genügten diese Gründe aber nicht, die von der Kammer verhängte Maßnahme noch weiter zu mildern. Auch bei dem verhältnismäßig weiten Ermessensspielraum der Wehrdienstgerichte bei der Maßnahmebemessung dürfen die schon von der Verfassung vorgegebenen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung nicht außer Betracht gelassen werden. Der mit einer Dienstgradherabsetzung verbundene Achtungsverlust und die dadurch eintretenden finanziellen Einbußen können dem Soldaten nicht erspart werden. Beide Folgen sind zwangsläufig mit jeder Dienstgradherabsetzung verbunden; sie hat auch der Gesetzgeber nicht verkannt, als er diese Maßnahme vorsah. Die darin liegende Härte ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich eines für sein Handeln verantwortlichen Soldaten liegt, der sich bewußt sein muß, daß er bei einem bestimmten, schwerwiegenden Fehl verhalten seinen Dienstgrad und seine Dienststellung in der Bundeswehr aufs Spiel setzt.
4.
Die Berufung des Soldaten war demnach mit der Kostenfolge gemäß § 131 Abs. 1 WDO zurückzuweisen. Für eine Überbürdung der dem Soldaten im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen auf den Bund fehlt es bei dieser in vollem Umfang erfolglosen Berufung an einer gesetzlichen Grundlage (BVerwGE 46, 101).
Dr. Knackstedt
Hacker
Strömmer
Giebel