Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1990, Az.: BVerwG 2 WD 11/90

Berufungshauptverhandlung; Soldaten mit unbekanntem Aufenthalt; Vertretung durch Pfleger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.10.1990
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 11/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12636
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte - 22.01.1990 - AZ: M 8 VL 46/89

Fundstelle

  • DokBer B 1991, 94

Amtlicher Leitsatz

Die Berufungshauptverhandlung kann gem § 100 Abs 1 Nr 4 WDO gegen einen mit unbekanntem Aufenthalt abwesenden Soldaten durchgeführt werden, wenn er durch einen Pfleger nach § 78 WDO vertreten wird.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Oktober 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Major Knorr, Stabsfeldwebel Kuhnert als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ..., als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Hauptfeldwebel K., als Pfleger,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ..., als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 22. Januar 1990 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird aus dem Dienstverhältnis entfernt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der nunmehr 31 Jahre alte Soldat begann nach dem Abschluß der Hauptschule am 1. August 1976 eine Ausbildung als Kfz-Mechaniker, die er am 30. Juli 1979 mit der Gesellenprüfung beendete. Danach war er als Kraftfahrer tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 1. Oktober 1979 zur 12. /...ausbildungsregiment ... in W. Niederlande einberufen und durch Urkunde vom 2. Oktober 1979 am selben Tag unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Flieger ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, dann auf vier, acht und schließlich auf 15 Jahre festgesetzt. Seine Anträge auf Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vom 1. Oktober 1984 und 3. Oktober 1986 wurden durch Bescheide der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 22. Februar 1985 und 12. Juni 1987 auf Grund der Bedarfslage unter Berücksichtigung der Qualifikation und des Jahrgangs des Antragstellers abgelehnt. Seine Dienstzeit würde demnach planmäßig am 30. September 1994 enden.

3

Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde der Soldat am 2. Oktober 1980 zum Unteroffizier und am 2. Oktober 1981 zum Stabsunteroffizier befördert. Nach dem Bestehen des Feldwebellehrganges mit der Abschlußnote "befriedigend" wurde er mit Urkunde vom 7. September 1983 mit Wirkung vom 1. Oktober 1983 zum Feldwebel und mit Urkunde vom 4. November 1986 am 21. November 1986 zum Oberfeldwebel ernannt.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat bei der Wartungsstaffel/...geschwader ... in K. als Flugzeugmechaniker und vom 1. Juli 1980 an bei der ...staffel/...tgeschwader ... in A. als 1. Flugzeugmechaniker verwendet. Vom 1. Oktober 1981 an wechselte er auf den Dienstposten eines Luftfahrzeugmechanikermeisters Transport wieder zur Wartungsstaffel des Geschwaders. Vom 1. März 1985 an wurde er zur 9. /...ausbildungsregiment ... in Ap. und vom 18. Juni 1985 an zur Lufttransportstaffel/...geschwader ... in A. jeweils als Schüler versetzt. Am 1. Oktober 1986 wechselte er auf den Dienstposten eines Luftfahrzeugbordmechanikermeisters Transport. Vom 1. August 1987 an wurde er zum ...-Verband in G. versetzt und als Schüler und Luftfahrzeugbordmechanikermeister E-3A verwendet. Zum 1. Dezember 1988 wurde er zur Wartungsstaffel/...geschwader ... in A. zurückversetzt. Mit Verfügung vom 1. August 1989 wurde er am 4. August 1989 vorläufig des Dienstes enthoben, und ihm wurde verboten, Uniform zu tragen. Diese Verfügung wurde am 20. Februar 1990, dem Soldaten ausgehändigt am 23. Februar 1990, aufgehoben. Vom 14. März bis 11. April 1990 war dem Soldaten die Ausübung des Dienstes verboten.

5

In seiner Dienststellung als 1. Luftfahrzeugmechaniker wurde er in der dienstlichen Beurteilung vom 4. November 1981 mit "4 C" bewertet. In den darauffolgenden Beurteilungen vom 13. Mai 1985 und vom 9. Juli 1987 wurde er jeweils mit "5 C", dann am 9. Oktober 1988 in einer fachlichen Beurteilung seiner Leistung im fliegerischen Dienst mit "mangelhaft" bewertet.

6

Der Soldat erhielt am 8. November 1982 eine förmliche Anerkennung wegen überdurchschnittlichen Erfolges bei der Teilnahme an einem Modell-Lehrgang für Luftfahrzeugmechanikermeister. Seit 1983 ist er berechtigt, das Tätigkeitsabzeichen der Luftwaffe für Logistisches Personal in Bronze und seit 1986 das Tätigkeitsabzeichen für die Leistungsstufe 1 - Bordmechaniker - zu tragen.

7

Außer in den sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, begangen am 12. August 1984, durch das Amtsgericht R. am 14. Januar 1985 - 29 Js 1312/84 -, rechtskräftig seit 22. Januar 1985, zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 40 DM verurteilt.

8

Disziplinar wurde der Soldat dreimal gemaßregelt:

  1. 1.

    Am 26. April 1988 durch einen Verweis des Kompaniechefs der Stabskompanie ... Verband, weil er sich zweimal befehlswidrig nicht beim Kompaniechef gemeldet hatte, an einem Tag dem Dienst unerlaubt ferngeblieben war und sich auch am Folgetag nicht beim Kompaniechef gemeldet hatte;

  2. 2.

    am 2. August 1989 durch einen Disziplinararrest von drei Tagen durch den Staffelchef der Wartungsstaffel/Lufttransportgeschwader 63, weil er am 26. Juli 1989 unerlaubt abwesend geblieben war;

  3. 3.

    am 20. März 1990 durch einen strengen Verweis des Staffelchefs der Wartungsstaffel/Lufttransportgeschwader 63, weil er den Befehl, sich am 16. März 1990 beim Staffelfeldwebel zu melden, nicht befolgt hatte.

9

Der Soldat erhielt zuletzt Dienstbezüge aus der 5. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.727,57 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge, Unterhaltsverpflichtungen und vermögenswirksamer Leistung wurden ihm tatsächlich 1.373,50 DM ausgezahlt. Er hat als Oberfeldwebel eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 17.113,20 DM sowie Übergangsgebührnisse für die Dauer von 18 Monaten bis zum 30. April 1992 in Höhe von 2.170,76 DM brutto erdient. Die wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse des Soldaten sind nicht geordnet. Er hat sein Konto überzogen und einen Kredit mit monatlichen Raten in Höhe von 500 DM abzuzahlen.

10

Der Soldat war seit dem 19. Mai 1983 verheiratet. Diese Ehe ist seit dem 4. Februar 1986 geschieden. Aus der Ehe ist eine jetzt sechs Jahre alte Tochter hervorgegangen, für die er monatlich 265 DM an Unterhalt zu zahlen hat.

11

II

Auf Grund einer Strafanzeige kam es zu einem Strafbefehl des Amtsgerichts G. vom 17. Mai 1988 - 3 Cs 65 Js 521/88 -, rechtskräftig seit 12. Juli 1988, wodurch der Soldat wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz in der Zeit vom 6. August bis November 1987 zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt wurde.

12

Durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO kam es im November 1988 und im April 1989 zu weiteren Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - G. am 4. April 1989 - 3 Ls 8/89 - 70 Js 1772/88 -, rechtskräftig seit 12. April 1989, wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, und das Amtsgericht - Schöffengericht - R. am 4. Juli 1989 - 9 Ls 590 Js 14511/89 - 414-89 -, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen eigenmächtiger Abwesenheit zu einem Strafarrest von vier Monaten, dessen Vollstreckung ebenfalls zur Bewährung ausgesetzt wurde mit der Auflage, eine Geldbuße von 300 DM in monatlichen Raten von 100 DM an das Soldatenhilfswerk der Bundeswehr zu zahlen. Diese Strafaussetzung zur Bewährung wurde jedoch durch Beschluß des Amtsgerichts R. vom 16. Januar 1990 widerrufen. Zum Vollzug des Strafarrestes kam es nicht, da der Soldat sich nicht am 12. April 1990, wie befohlen, zum Zwecke des Strafantritts zum Dienst bei seiner Einheit meldete. Seit diesem Tag ist der Soldat bis zum heutigen Tage von der Truppe abwesend; sein Aufenthalt ist unbekannt.

13

In dem ordnungsgemäß eingeleiteten, teilweise sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 23. November 1989, die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den Soldaten am 22. Januar 1990 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.

14

Die Truppendienstkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

15

Zu Anschuldigungspunkt 1:

"Oberfeldwebel ... hatte für seinen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ... 298 einen Haftpflichtversicherungsvertrag bei der H. Versicherung abgeschlossen. Da er die Erstprämie nicht zahlte, kündigte der Versicherer den Vertrag mit Wirkung vom 06. August 1987. Trotz des nicht mehr vorhandenen Versicherungsschutzes nahm der Soldat mit seinem Kraftfahrzeug weiter am öffentlichen Straßenverkehr teil, bis er es an einem nicht mehr feststellbaren Tag im November 1987 verschrotten ließ.

Dem in Geldangelegenheiten offensichtlich sehr nachlässigen Soldaten ist seine Einlassung nicht zu widerlegen, das Kündigungsschreiben so verstanden zu haben, bei nachträglicher Zahlung der Prämien den Versicherungsschutz nicht zu verlieren, und die Zahlungsaufforderung erst im Dezember 1987 oder Januar 1988 erhalten zu haben."

16

Zu Anschuldigungspunkt 2:

"Nachdem er sich mehrere Male im Frühjahr 1988 befehlswidrig nicht bei seinem damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten, dem Chef Stabskompanie ... Verband, in G. zum Dienst gemeldet hatte, wurde ihm am 09. März 1988 vom Kompaniefeldwebel befohlen, daß er sich zum Dienstbeginn an jedem Tag bei der Stabskompanie zu melden habe. Unter dem 11. März 1988 wurde er über diese Meldepflicht aktenkundig belehrt. Dennoch unterließ es der Soldat in Kenntnis dieser Verpflichtung, der Weisung am 23., 24. und 27. Juni 1988 nachzukommen."

17

Zu Anschuldigungspunkt 3:

"Während seines dienstlichen Aufenthaltes in K./Türkei vom 13. bis 20. Juli 1988 kaufte der Soldat bei dem Teppichhändler und zugleich NATO-Zivilbediensteten Mustafa Ü. einen Seidenteppich für 500,- DM. Der Soldat hatte damals Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 16.000,- DM. Im Vertrauen auf die NATO-Zugehörigkeit des Soldaten überließ ihm der Türke den Teppich, nachdem Oberfeldwebel ... ihm versichert hatte, das Geld einem Kameraden bei dessen nächsten Flug in ca. zwei Wochen nach K. mitzugeben.

Nach dem Kauf des Teppichs suchte der Soldat einen Geschäftsfreund des Herrn Ü. in K. auf, der mit Lederwaren handelt. Dort ließ er sich zwei Lederwesten maßanfertigen. Die Westen waren erst nach dem 20. Juli 1988 - Datum des Rückfluges nach Deutschland - fertig. Der Soldat vereinbarte mit dem Händler, daß beim nächsten Flug nach K. die Abnahme der Kleidungsstücke gegen Bezahlung von 240,- DM erfolgen sollte. Trotz mehrfacher Aufforderung durch seinen damaligen nächsten Disziplinarvorgesetzten, den Zeugen Hauptmann S., der durch Meldung von Kameraden des Soldaten mehrmals darauf hingewiesen wurde, daß Oberfeldwebel ... seine Schulden immer noch nicht beglichen hatte, übergab dieser Hauptmann S. erst am 29. November 1988 740,- DM mit der Bitte um weitere Veranlassung. Zuvor hatte Herr Ü. den Soldaten bereits zweimal telefonisch an dessen Schulden erinnert und sich schließlich in dieser Angelegenheit mit Schreiben vom 07. November 1988 an Hauptmann S. um Hilfe gewandt.

Oberfeldwebel ... läßt sich dahingehend ein, trotz seiner damaligen Verbindlichkeiten geglaubt zu haben, Teppich und Westen - wie vereinbart - bezahlen zu können. Dies ist ihm, da er seine finanziellen Verhältnisse anscheinend nicht richtig einzuschätzen in der Lage war, nicht zu widerlegen."

18

Zu Anschuldigungspunkt 4

19

legte die Truppendienstkammer die gemäß § 77 Abs. 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts G. vom 4. April 1989 wie folgt zugrunde:

"Der Angeklagte war ab dem 1.10.1987 der Stabskompanie ...-Verband in G. zugeteilt worden. Er befand sich bei dieser Einheit zur Ausbildung. Davor befand sich der Angeklagte bei seiner Einheit in Norddeutschland. Der Angeklagte fühlte sich im hiesigen Bereich nicht recht wohl, er fand auch kaum Anschluß. Darüber hinaus kam er auch mehr und mehr in finanzielle Schwierigkeiten. Er lebte hier mit einer Bekannten zusammen, die ihn jedoch verließ, als er bis zum 27.10.1988 in Urlaub war. Als er aus diesem Urlaub zurückkehrte, stellte er fest, daß die gemeinsame Wohnung mit einem anderen Schloß versehen war, er konnte zunächst nicht in die Wohnung hinein. Aufgrund der zuvor genannten Feststellungen und aufgrund der Tatsache, daß der Angeklagte sich in seiner Bundeswehreinheit nicht mehr wohl fühlte, kehrte er am 27.10.1988 um. 8.00 Uhr nicht mehr zu seiner Einheit zurück. Stattdessen hatte er Kontakt zu früheren Freunden im norddeutschen Raum aufgenommen und war zu diesen gefahren. In der Folgezeit nahm der Angeklagte täglich erhebliche Mengen Alkohol zu sich. Schließlich entschloß er sich doch, zu seinem Vater zu fahren und von dort die Bundeswehr zu benachrichtigen. Er meldete sich am 7.11.1988 bei den Feldjägern, schließlich wurde er dann am 8.11.1988 von den Feldjägern wieder zu seiner Einheit zurückgebracht. Von Seiten der Bundeswehr waren die Feldjäger bereits ohne Erfolg damit beauftragt worden, an verschiedenen, der Bundeswehr bekannten Anschriften nachzusehen, ob sich der Angeklagte dort aufhielt. Seit dem 1.12.1988 ist der Angeklagte wieder seiner früheren Einheit in Norddeutschland zugeteilt."

20

Zu Anschuldigungspunkt 5

21

legte die Truppendienstkammer ebenfalls die gemäß § 77 Abs. 1 WDO bindenden tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts R. vom 4. Juli 1989 zugrunde:

"Seit dem 01.12.1988 ist der Angeklagte wieder seiner früheren Einheit in S. beim ...geschwader ... in R. zugeteilt. Dort versah er seinen Dienst zunächst ohne Schwierigkeiten. In der Zeit vom 12. bis 14. April 1989 war er zum Bereitschaftsdienst bei der ... staffel/...G ... in R. eingeteilt. Dort versah er zunächst am 13. (soll heißen: 12.) 04. ab 19.00 Uhr seinen Bereitschaftsdienst auf dem Flugplatz. Nach Dienstende um 21.00 Uhr sollte er sich bis 08.30 Uhr am folgenden Tage in sogenannter Rufbereitschaft zu Hause aufhalten. Dort war er trotz mehrfacher Versuche durch Dienstvorgesetzte, die ihn in den frühen Morgenstunden des 13.04.1989 und in den darauffolgenden Tagen wegen außerplanmäßigen Flugbetriebes zu erreichen versuchten, nicht anzutreffen. Den Dienstantritt am 13.04.1989 um 19.00 Uhr versäumte er, weil er nach eigenen Angaben die dienstfreie Zeit bei einem Freund mit Kartenspiel und Alkoholgenuß zugebracht hatte, so daß er sich nicht mehr in der Lage sah, den Dienst zu versehen. Nachdem seine Eltern durch die Dienstvorgesetzten eingeschaltet worden waren, kehrte der Angeklagte am 17.04.1989 freiwillig zu seiner Einheit zurück."

22

Ergänzend hat die Truppendienstkammer festgestellt:

"In der Woche vom 07. bis 14. April 1989 war für ihn Bereitschaftsdienst angesetzt, und zwar beginnend am ersten Tag um 08.00 Uhr und endend am letzten Tag um 08.00 Uhr. Der tägliche Bereitschaftsdienst auf der Basis beginnt um 19.00 Uhr und wird nach Ende des Flugbetriebs durch Rufbereitschaft zu Hause fortgesetzt."

23

Die Kammer würdigte den angeschuldigten Sachverhalt als fahrlässigen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG (Anschuldigungspunkt 1), vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht zum Gehorsam nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SG (Anschuldigungspunkt 2), fahrlässige und vorsätzliche Verletzung der Wohlverhaltenspflicht im außerdienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG (Anschuldigungspunkt 3), vorsätzliche Verletzungen der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG (Anschuldigungspunkte 4 und 5), insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.

24

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

25

Dieses Dienstvergehen wiege insgesamt sehr schwer. Sein Schwergewicht liege in den unerlaubten Abwesenheiten. Für einen Soldaten, der auf Grund freiwilliger Verpflichtung den Streitkräften angehöre, seien Anwesenheit und Dienstleistung fundamentale und zentrale Pflichten, deren strikte Erfüllung die Durchführung des militärischen Auftrages erst ermögliche. Die Verletzung der Anwesenheitspflicht berühre daher nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe, sondern erschüttere auch die Grundlagen des Dienstverhältnisses. Durch eine solche Tat erleide ein Soldat, insbesondere ein Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG zu beispielhafter Pflichterfüllung gehalten sei, eine erhebliche Einbuße an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten und setze sein dienstliches Ansehen aufs Spiel. Vor allem gehe hier zu Lasten des Soldaten, daß er wenige Tage nach der Bestrafung wegen der ersten eigenmächtigen Abwesenheit und einen Tag nach Rechtskraft dieses Urteils die zweite unerlaubte Abwesenheit begangen habe und einige Monate später erneut unerlaubt abwesend gewesen sei. Hinzu komme, daß er bereits im April 1988 wegen eines gleichartigen Dienstvergehens disziplinar gemaßregelt worden sei. Im Zusammenhang mit den unerlaubten Abwesenheiten müßten auch seine Verstöße gegen die Meldepflicht gesehen werden, da der Befehl zur Meldung als notwendige Vorsorgemaßnahme gegen Verletzungen der Dienstleistungspflicht zu verstehen sei. Von erheblichem Unrechtsgehalt sei auch sein Fehlverhalten den beiden Türken gegenüber. Denn diese hätten die Zahlungsabreden mit ihm im Vertrauen auf das Wort eines Soldaten einer verbündeten Armee getroffen. Mit Herrn Ü. habe er zudem einen Bediensteten des NATO-Partners Türkei unkorrekt behandelt. Die Bundeswehr als Bündnisarmee könne ihren Auftrag nur im Rahmen der NATO erfüllen. Der kameradschaftliche Zusammenhalt unter den Verbündeten sei wesentliche Grundlage für das Funktionieren des Bündnisses. Mit der Disziplinarverfehlung habe der Soldat Ursache für eine Gefährdung dieses Zusammenhaltes gesetzt.

26

Der Soldat habe sich - hauptsächlich durch die unerlaubten Abwesenheiten vom Dienst - als in starkem Maße unzuverlässig und labil erwiesen. Er bedürfe ständiger Dienstaufsicht. Wenn das Gericht ihn trotz beträchtlicher Zweifel an seiner Eignung zum Vorgesetzten lediglich in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt habe, so sei dafür ausschlaggebend gewesen, daß sich Oberfeldwebel ... bis zu Beginn des Jahres 1988 ordentlich geführt habe, sogar eine förmliche Anerkennung erhalten habe und bis dahin auch seine dienstlichen Leistungen zufriedenstellend gewesen seien.

27

Gegen diese ihm am 9. Februar 1990 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 20. Februar 1990, bei der Truppendienstkammer eingegangen am 23. Februar 1990, zuungunsten des Soldaten eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt und beantragt, den Soldaten aus dem Dienstverhältnis zu entfernen, zumindest in die Dienstgradgruppe der Mannschaften herabzusetzen.

28

Zur Begründung hat er vorgetragen:

29

Es sei ständige Rechtsprechung des Wehrdienstsenates, daß bei wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit eines auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten wegen Eigenart und Schwere dieser Verfehlung regelmäßig auf die Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werde und nur bei gewichtigen Milderungsgründen von dieser Maßnahme abgesehen werden könne.

30

Gewichtige Milderungsgründe seien im vorliegenden Falle aber nicht nur nicht erkennbar, das Dienstvergehen des Soldaten werde sogar noch durch erheblich belastende Umstände geprägt, die die Kammer nicht oder nicht mit dem gebotenen Einfluß berücksichtigt habe. Die im Jahre 1982 ausgesprochene förmliche Anerkennung und die "ordentliche" Führung des Soldaten, angeblich bis zu Beginn des Jahres 1988, seien in Anbetracht der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens jedenfalls nicht geeignet, die Verfehlung des Soldaten in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Zeuge Hauptmann S. werde bestätigen, daß bereits wenige Tage, nachdem Oberfeldwebel ... am 1. August 1987 seinen Dienst beim ...-Verband angetreten habe, die ersten Klagen seitens der Ausbilder über den Soldaten von seinem Disziplinarvorgesetzten registriert werden mußten. Am 25. März 1988 habe der damalige Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der Vorgänger des Zeugen Hauptmann S., bei der Stammdienststelle der Luftwaffe die Ablösung des Soldaten wegen charakterlicher Nichteignung beantragt. Dieser Antrag sei durch den Dienstältesten Deutschen Offizier ... Verband, einem persönlichen Bekannten des Vaters des Soldaten, zurückgehalten worden, da er sich durch eine eingehende Belehrung des Oberfeldwebels ... Besserung versprochen habe. Am 15. November 1988 habe der Zeuge (und damalige Oberleutnant) S. erneut einen Versetzungsantrag gestellt, dem die Stammdienststelle der Luftwaffe mit der Versetzung des Soldaten zum ...geschwader ... nach A. dann auch entsprochen habe. Zusammenfassend sei zu sagen, daß Oberfeldwebel ... Bereits seit August 1987 erhebliche Einbußen in Führung und Leistung offenbart habe. Diese tatsächliche Schädigung des Ansehens und der Vertrauenswürdigkeit des Soldaten, die in dem zweimaligen, letztlich dann erfolgreichen Versuch seiner Disziplinarvorgesetzten offenkundig geworden sei, ihn wegen charakterlicher Nichteignung versetzen zu lassen, sei von der Kammer nicht gebührend berücksichtigt worden. Nach seiner Versetzung zum ...geschwader ... habe sich das dienstpflichtwidrige Verhalten des Soldaten in der Weise fortgesetzt, wie es beim ...-Verband zur Ablösung geführt habe. Sein jetziger Disziplinarvorgesetzter, der Zeuge Hauptmann F., habe in der Hauptverhandlung vor der 8. Kammer am 22. Januar 1990 eindrucksvoll die Unzuverlässigkeit und Untragbarkeit des Soldaten bekundet. Auf die ausdrückliche Bitte dieses Vorgesetzten hin sei Oberfeldwebel ... am 4. August 1989 des Dienstes vorläufig enthoben worden. Obwohl bereits aus objektiven Gründen die Höchstmaßnahme geboten sei, hätte seitens der Kammer auch die Persönlichkeit des Soldaten eingehender berücksichtigt werden müssen; denn die angeschuldigten Dienstpflichtverletzungen machten das Dienstvergehen gleichsam im Spiegel der Persönlichkeit des Soldaten erklärbar. Die Vernehmung der genannten Leumundszeugen werde ergeben, daß die Häufung von Disziplinlosigkeiten, von denen nur die schwersten angeschuldigt worden seien, erkennen lasse, daß dem Soldaten der Wille zur Disziplin und Einordnung in die Notwendigkeiten des militärischen Dienstes und die Einsicht in den Ernst seiner Dienstpflichten fehle. Sein derzeitiger Disziplinarvorgesetzter, Hauptmann F., werde bekunden, daß sich der Soldat ihm gegenüber bereits selbst in diesem Sinne geäußert und das Interesse an der Fortsetzung des Dienstverhältnisses verloren habe. Ein nach allem untragbarer Soldat solle auch nicht im Dienst belassen werden, nur um ihn vor wirtschaftlich nachteiligen Folgen zu schützen. Dieser Aspekt finde bei der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages Berücksichtigung (§ 105 WDO).

31

Es sei nicht anzunehmen, daß ein ohnehin bereits unmotivierter, dienstunwilliger Oberfeldwebel von der Persönlichkeitsstruktur des Soldaten nach seiner Degradierung zum Unteroffizier Einsicht zeige und motiviert werde, nunmehr pflichttreu in der noch verbleibenden Dienstzeit zu dienen.

32

Da der Soldat mit unbekanntem Aufenthalt abwesend und deshalb an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert ist, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts R. vom 9. Juli 1990 gemäß § 78 WDO eine Pflegschaft angeordnet und Hauptfeldwebel Gerhard K., ...geschwader ... zum Pfleger bestellt.

33

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

34

2.

Das zuungunsten des Soldaten geführte Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

35

3.

Die Berufungshauptverhandlung konnte gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 4 WDO auch ohne Anwesenheit des Soldaten stattfinden, da er nach § 78 WDO durch einen Pfleger vertreten wurde.

36

4.

Die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erwies sich als begründet; das Dienstvergehen des Soldaten wiegt so schwer, daß er nicht mehr im Dienstverhältnis belassen werden konnte.

37

Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt in der wiederholten zum Teil länger andauernden, vorsätzlichen eigenmächtigen Abwesenheit des Soldaten. Gemäß § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO richtet sich die Art der Disziplinarmaßnahme in erster Linie nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seinen Auswirkungen und dem Maß der Schuld.

38

Das unerlaubte, eigenmächtige Fernbleiben eines Soldaten von der Truppe stellt dienst- und disziplinarrechtlich ein sehr schwerwiegendes Vergehen dar, gleichgültig, ob es strafrechtlich als Fahnenflucht oder als eigenmächtige Abwesenheit zu beurteilen ist. Der Soldat versagt durch ein derartiges Fehlverhalten selbst dann, wenn der Verteidigungsfall weder eingetreten noch zu erwarten ist, im Kernbereich seiner Dienstpflichten. Gerade bei einem auf Grund freiwilliger Verpflichtung berufenen Soldaten gehören Anwesenheit und Dienstleistung zu den fundamentalen und zentralen Pflichten. Die Verletzung der Pflicht zur militärischen Dienstleistung berührt in diesem Fall nicht nur die Wurzeln der militärischen Ordnung und die Schlagkraft der Truppe, sie erschüttert insbesondere die Grundlage des Dienstverhältnisses selbst. Verstößt ein freiwillig längerdienender Soldat, der die Stellung eines Vorgesetzten bekleidet und daher gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben soll, gegen seine Dienstleistungspflicht, so erleidet er zudem eine erhebliche Einbuße an Achtung und Vertrauen bei seinen Vorgesetzten und setzt nicht minder sein dienstliches Ansehen und seine Autorität aufs Spiel, indem er Untergebenen, insbesondere den auf Grund der Wehrpflicht Dienst Leistenden, ein denkbar schlechtes Beispiel gibt. Demgemäß trifft einen solchen Soldaten nach der Rechtsprechung des Senats als disziplinare Reaktion bei kürzerer eigenmächtiger Abwesenheit die Dienstgradherabsetzung, unter Umständen bis in einen Mannschaftsdienstgrad, bei Fahnenflucht, länger dauernder oder wiederholter eigenmächtiger Abwesenheit regelmäßig die Entfernung aus dem Dienstverhältnis (BVerwG Urteile vom 26. Januar 1984 - 2 WD 43/83 -, vom 16. Mai 1984 - 2 WD 51/83 -, vom 6. März 1990 - 2 WD 36/89 - und vom 10. Juli 1990 - 2 WD 42/89).

39

Ein Soldat verstößt gegen seine Pflicht zum treuen Dienen bereits dann, wenn er seiner Dienstleistungspflicht während einer ganz kurzen Zeitspanne schuldhaft nicht nachkommt. Sein Pflichtenverstoß ist daher um so gravierender, und sein Dienstvergehen wiegt im Sinne des § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO um so schwerer, je länger und/oder je häufiger er eigenmächtig und unerlaubt der Truppe fernbleibt.

40

Da der Soldat wiederholt an mehreren Tagen, und zwar vom 27. Oktober bis 7. November 1988 und vom 13. bis 16. April 1989, vorsätzlich und unerlaubt dem Dienst fernblieb, kann sein Fehlverhalten weder als eine einmalige eigenmächtige Abwesenheit noch als eine von kürzerer Dauer angesehen werden. Da der Soldat zudem bereits am 7. März 1988 schuldhaft dem Dienst unerlaubt ferngeblieben war, mußte hier daher die Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienstverhältnis, Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sein. Wer sich entschließt, Zeitsoldat zu werden, verpflichtet sich Staat und Gesellschaft in besonderer Weise. Sein Wehrdienstverhältnis ist in erster Linie geprägt durch Treue und Pflichterfüllung. Er kann sich davon auch nicht teilweise entbinden, wenn er sich Schwierigkeiten ausgesetzt fühlt (BVerwG Urteil vom 10. Mai 1983 - 2 WD 33/82).

41

In der Tat selbst sind keine Milderungsgründe ersichtlich. Erschwerend fällt im Gegenteil ins Gewicht, daß der Soldat während des Laufs des vorliegenden Verfahrens, neun Tage nach der ersten strafgerichtlichen Verurteilung wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom 4. April 1989 und nur einen Tag nach deren Rechtskraft am 13. April 1989 die zweite unerlaubte Abwesenheit begann, und drei Wochen nach der zweiten strafgerichtlichen Verurteilung wegen eigenmächtiger Abwesenheit vom 4. Juli 1989 am 26. Juli 1989 erneut unerlaubt abwesend war, weshalb gegen ihn am 2. August 1989 ein Disziplinararrest von drei Tagen verhängt wurde. Die unerlaubte Abwesenheit im Oktober/November 1988 dauerte immerhin elf Tage. Der Soldat war zudem durch den gegen ihn am 26. April 1988 verhängten Verweis, einer bei einem Oberfeldwebel an sich schon außergewöhnlichen Pflichtenmahnung, einschlägig vorbelastet. Er hat sich diese Disziplinarmaßnahme nicht nur nicht zur Warnung dienen lassen, sondern seine Pflichtwidrigkeiten fortgesetzt. Nicht einmal die Einleitung dieses disziplinargerichtlichen Verfahrens hat ihn davon abhalten können. Sein unerlaubtes, eigenmächtiges Fernbleiben von der Truppe seit 12. April 1990 macht schließlich das ganze Ausmaß seiner Pflichtvergessenheit deutlich.

42

Ein weiterer Erschwerungsgrund in der Tat, der gewichtige Zweifel an seinem Verantwortungsbewußtsein und seiner charakterlichen Zuverlässigkeit begründet, ist dadurch gegeben, daß der Soldat es unterließ, sich am 23., 24. und 27. Juni 1988 bei seinem Disziplinarvorgesetzten zu melden, obwohl er am 11. März 1988 über diese Meldepflicht aktenkundig belehrt wurde, nachdem er schon Ende Februar und Anfang März 1988 mehrere Male einschlägig versagt hatte und deswegen durch die Disziplinarverfügung vom 26. April 1988 von seinem Disziplinarvorgesetzten zur Pflicht gerufen worden war. Auch dieser wiederholte, über mehrere Tage hinweg verübte Ungehorsam des Soldaten wiegt schwer. Denn die Pflicht zum Gehorsam gehört zu den zentralen Pflichten eines jeden Soldaten. Fehlt die Bereitschaft zum Gehorsam, kann die Funktionsfähigkeit einer Armee in Frage gestellt sein. Ist ein Vorgesetzter, der wegen seiner herausgehobenen Dienststellung in besonderem Maße für die Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich ist, vorsätzlich ungehorsam, so gibt er Untergebenen ein denkbar schlechtes Beispiel, untergräbt seine Autorität und das in ihn gesetzte Vertrauen und schädigt sein dienstliches Ansehen zutiefst (vgl. BVerwG Urteil vom 10. Mai 1983 - 2 WD 33/82). Das gilt in besonderem Maße bei einem Portepee-Unteroffizier und auch dann, wenn ein Schaden durch das Nichtbefolgen eines Befehls auf den ersten Blick nicht ersichtlich ist.

43

Zu Lasten des Soldaten ist schließlich sein wiederholtes außerdienstlich begangenes Fehlverhalten zu berücksichtigen, insbesondere das Verhalten gegenüber den beiden Türken in K. bei der Abwicklung des Kaufs des Teppichs und der beiden Lederwesten. Ein Fehlverhalten, wie es der Soldat hier gegenüber einem NATO-Bediensteten an den Tag gelegt hat, wirkt sich im Ausland auf das Ansehen der Bundeswehr insgesamt aus. Es belastet den Soldaten besonders, daß er infolge der wiederholten Interventionen des Türken Ü. bei Kameraden und NATO-Dienststellen im Interesse des guten Rufs der Bundeswehr über einen längeren Zeitraum hinweg immer wieder zur Bezahlung der gekauften Gegenstände gedrängt werden mußte, wie sein damaliger Disziplinarvorgesetzter, der Zeuge Hauptmann S., in der Berufungshauptverhandlung bekundet hat. Daß die Türken doch noch zu ihrem Geld kamen, war letztlich der Durchsetzungskraft des Zeugen zu verdanken. Ein solches Verhalten des Soldaten entspricht in keiner Weise dem Bild eines auch im außerdienstlichen Bereich pflichtgetreu handelnden Soldaten.

44

Hinzu kommt, daß der Soldat durch das Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Verkehr ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsschutz einen nicht leicht zu nehmenden Pflichtenverstoß begangen hat. Denn ein Verkehrsteilnehmer, der ohne Versicherungsschutz sein Kraftfahrzeug führt, nimmt das Risiko auf sich, daß im Falle eines von ihm verschuldeten Unfalls die Geschädigten ohne entsprechende Entschädigung bleiben. Dies zeigt eine Rücksichtslosigkeit und Verantwortungslosigkeit, die ungünstige Rückschlüsse auf den Charakter des Soldaten und somit auch auf seine dienstliche Eignung und Verwendbarkeit erlauben (BVerwG Urteil vom 11. Februar 1988 - 2 WD 68/87).

45

Zugunsten des Soldaten sprechen lediglich die in den ersten Jahren seiner Dienstzeit gezeigten ordentlichen Leistungen und die im Jahre 1982 ausgesprochene förmliche Anerkennung. Obwohl diese Milderungsgründe in der Person des Soldaten in Anbetracht der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens nicht geeignet sind, von der Höchstmaßnahme abzusehen, fällt aber auch bei der Beurteilung der Persönlichkeit des Soldaten belastend ins Gewicht, daß er am 20. März 1990 durch Verhängung eines strengen Verweises wegen erneuten Ungehorsam nochmals disziplinar gemaßregelt werden mußte. Es fehlt jegliche Grundlage für die Erwartung, daß er sich in Zukunft pflichtgemäß verhalten werde. Hierbei kann vor allem auf die Aussagen seines letzten Disziplinarvorgesetzten, des Zeugen Hauptmann F., und seines vorletzten Disziplinarvorgesetzten, des Zeugen Hauptmann S., in der Berufungshauptverhandlung verwiesen werden, zum anderen auch darauf, daß sich der Soldat am 12. April 1990 mit unbekanntem Aufenthalt von der Truppe entfernt hat. Beide Zeugen schilderten den Soldaten übereinstimmend und glaubhaft als unbekümmert, labil und sehr unzuverlässig. Der Soldat habe öfters die Unwahrheit gesagt und dabei immer wieder Entschuldigungen und Ausreden erfunden, vor allem, wenn er zu spät zum Dienst erschienen sei. Der Zeuge S. charakterisierte ihn als "Beispiel eines Antisoldaten". Der Pfleger des Soldaten, Hauptfeldwebel K., der den Soldaten seit dessen 15. Lebensjahr kennt und heute Staffelfeldwebel des Soldaten ist, bestätigte dieses Persönlichkeitsbild; er bezeichnete ihn als eine Person, die anfangs einen guten Eindruck auf ihn gemacht habe; es habe sich aber bald gezeigt, daß der Soldat "viel verspreche und nichts halte". Er sei mehrfach von dem Soldaten in dienstlichen Angelegenheiten belogen worden und habe einen solch labilen Menschen bisher noch nicht kennengelernt. Die ihm am 8. November 1982 erteilte förmliche Anerkennung passe nicht in das Gesamtbild. Der Soldat habe über seine Verhältnisse gelebt, sei in Geldangelegenheiten sehr nachlässig gewesen und habe immer wieder Schulden gemacht. Es sei ihm bekannt, daß der Soldat in der dienstfreien Zeit Umgang mit schwer erziehbaren Jugendlichen bei Alkoholgenuß gehabt habe.

46

Insgesamt gesehen hat der Soldat durch sein wiederholtes Versagen einen so schwerwiegenden Mangel an Zuverlässigkeit, Pflichttreue und Disziplin gezeigt, daß er seinem Dienstherrn nicht mehr zugemutet werden kann. Ist aber ein Soldat für seinen Dienstherrn schuldhaft untragbar geworden, so ist seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis die notwendige Folge seines Fehlverhaltens.

47

In dem Dienstvergehen kann nicht ein minder schwerer Fall im Sinne des § 58 Abs. 2 WDO erblickt werden. Demgemäß konnte dem Soldaten für das Reserveverhältnis kein Dienstgrad belassen werden.

48

Dem Soldaten konnte auch ein Unterhaltsbeitrag nicht bewilligt werden. Er ist bis zum heutigen Tage mit unbekanntem Aufenthalt von seiner Einheit unerlaubt abwesend. Der Senat hielt den Soldaten deshalb im Hinblick darauf und auf sein ungünstiges Persönlichkeitsbild eines Unterhaltsbeitrages für unwürdig (§ 105 Abs. 1 WDO). Die Frage der Bedürftigkeit konnte aus diesem Grunde dahinstehen.

49

5.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts erfolgreich war, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen: es bestand auch kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise davon oder von den ihm in dem Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen freizustellen.

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Knorr
Kuhnert