Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.08.1994, Az.: BVerwG 1 WB 30.94
Versetzung eines Soldaten in den Ruhestand; Dienstpostenbesetzung bei der Bundeswehr; Anforderungen und Eignung für bestimmte Dienstposten bei der Bundeswehr
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.08.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 30.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 23166
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 1 PersStärkeG
- § 18 SVG
- § 3 SG
- Art. 33 Abs. 2 GG
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 23. August 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberst i.G. Preiss, Oberfeldapotheker Raab als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1938 geborene Antragsteller ist Berufssoldat. Mit Wirkung vom 1. Dezember 1985 wurde er als Oberstleutnant in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen.
Seit dem 1. April 1987 wird er als Inspektionschef an der Offizierschule des Heeres (OSH) in H. verwendet.
Mit Schreiben vom 12. August 1993 teilte ihm der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P III 9 - mit, daß beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31. Oktober 1994 gemäß § 1 PersStärkeG in den Ruhestand zu versetzen. Mit Schreiben vom 10. Oktober 1993 erhob der Antragsteller dagegen Beschwerde, die mit Beschwerdebescheid vom 14. Januar 1994 als unzulässig zurückgewiesen wurde, weil es sich um eine bloße Ankündigung handele, die eigentliche Verfügung aber noch nicht vorliege. Dagegen hat der Antragsteller keine Klage erhoben. Die Urkunde vom 2. Mai 1994 über die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Oktober 1994 ist dem Antragsteller mit Rechtsbehelfsbelehrung am 6. Juli 1994 ausgehändigt worden.
Gleichzeitig mit der Beschwerde vom 10. Oktober 1993 beantragte der Antragsteller, ihn auf einen Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 zu versetzen und bei gleichzeitiger Anwendung von § 18 SVG zum Oberst zu befördern. Den Antrag auf Förderung begründete er "mit diesbezüglichen, wiederholt in meinen planmäßigen Beurteilungen enthaltenen Verwendungsvorschlägen".
Mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 lehnte der BMVg - P III 9 - diesen Antrag ab. Zur Begründung führte er aus:
Dem Antragsteller sei erstmals in der planmäßigen Beurteilung vom 18. August 1987 die Eignung, in die A 16-Ebene geführt zu werden, zuerkannt worden. Im Geburtsjahrgang 1938 der Offiziere mit S-Verwendungslehrgang, dem der Antragsteller angehöre, gebe es 21 Offiziere mit Verwendungsvorschlägen, die in die A 16-Ebene hinein oder darüber hinaus reichten. Es gebe aber weder nach der STAN noch bei den Planstellen dafür ausreichend Dienstposten. Deshalb müßten diese Offiziere auf der Grundlage der planmäßigen Beurteilungen gereiht werden. Nach den erwähnten Vorgaben könnten nur sieben der Offiziere in die A 16-Ebene und höher geführt werden. Dies habe der Personalberaterausschuß im November 1992 abschließend bestätigt. Der Antragsteller erreiche Platz 12 in der Reihe und könne deshalb nicht berücksichtigt werden, so daß sein Antrag, in die A 16-Ebene gefördert zu werden, abgelehnt werden müsse.
Die diesem Bescheid beigegebene Rechtsbehelfsbelehrung lautete auf Beschwerde. Dementsprechend legte der Antragsteller mit Schreiben vom 25. November 1993 gegen den Bescheid Beschwerde ein.
Auf einen entsprechenden Hinweis des BMVg erklärte er mit Schreiben vom 11. März 1994, er wünsche die Überprüfung der Angelegenheit durch das Bundesverwaltungsgericht.
Mit Schreiben vom 15. April 1994 hat der BMVg die Sache dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt zur Begründung des Antrags folgendes vor:
1988/1989 habe der damalige Inspekteur des Heeres eine "Arbeitsgruppe Menschenführung" eingerichtet. Er selbst habe in dieser Zeit in seiner nebenamtlichen Funktion als "Stabsoffizier Innere Führung" innerhalb der OSH auf freiwilliger Basis ebenfalls eine "Arbeitsgruppe Menschenführung" gegründet, die für die OSH Grundlagen für die effektive Gestaltung der Ausbildung auf dem Gebiet der Menschenführung vorbereitet habe. In der Folge sei im Rahmen der Ausbildung der Offiziere des Truppendienstes das "Kurssystem Menschenführung" eingeführt worden. Er habe den dazu führenden Lehr- und Lernprozeß so strukturiert, daß der innere Zusammenhang zwischen den Ausbildungszielen, den Ausbildungsinhalten und der Ausbildungszeit deutlich geworden sei. Auf sein Drängen seien entsprechende Arbeitsgruppen eingerichtet worden. Er selbst leite eine solche ständige Arbeitsgruppe "Offizierausbildung" für den Bereich Menschenführung, Politische Bildung und Soldatische Ordnung mit sichtbaren Erfolgen. Unter seiner Leitung seien Regelungen über wichtige Fragen erarbeitet und in die Anweisung für die Führerausbildung Nr. 2/93 aufgenommen sowie Grobziele formuliert und Ausbildungsinhalte mit Leistungsnachweisen verbindlich formuliert, didaktische Hilfen erarbeitet und die Punkte festgelegt worden, an die die OSH in der Lehre aufbauend anknüpfen könne. In gleicher Weise habe er die Ziele und Inhalte dieser Ausbildungsteilgebiete für den Offizierlehrgang an der OSH erarbeitet, vor allem das didaktische "Konzept der 4 Lernschritte", und die erforderlichen Ausbildungsunterlagen bereitgestellt. Er weise die Hörsaalleiter in der OSH in die Durchführung von Menschenführungsseminaren ein und leite die Erarbeitung von Lehr- und Lernunterlagen für die Thematik "Menschenführung unter Belastung im Einsatz". Seine Arbeit werde noch für viele Jahre positive Auswirkungen haben. Die Umstellung der Ausbildung auf dem Gebiet der Menschenführung sei sein Werk, das er neben seiner Haupttätigkeit als Inspektionschef entwickelt habe. Wenn ihm vorgehalten werde, daß er erst 1987 für eine A 16-Verwendung vorgeschlagen worden sei, so sei dies unverständlich; denn die von ihm beanspruchte Spätförderung finde schon begrifflich erst in den letzten Dienst jähren und für herausragende Leistungen statt.
Auf Grund der Äußerung des BMVg führte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. Mai 1994 ergänzend aus:
Sein Antrag beziehe sich auf den Dienstposten eines Leiters des Bereichs 2 am Zentrum für Innere Führung, K., und auf den Dienstposten eines Kommandeurs der Lehrgruppen A oder B an der OSH in H.. Für beide Dienstposten sei er bestens vorbereitet und bedürfe keiner Einarbeitungszeit.
Er beantragt,
ihn auf einen A 16-Dienstposten zu versetzen und zum Oberst zu befördern.
Mit Schreiben vom 18. Juli 1994 hat er klargestellt, daß er dabei die Beförderungsangelegenheit lediglich als Motiv für den Versetzungsantrag verstanden wissen wolle.
Der BMVg stellt den Antrag,
diesen Antrag zurückzuweisen.
Er hielt den Rechtsbehelf zunächst mangels Konkretisierung für unzulässig, weil der Antragsteller pauschal begehrt hatte, auf einen A 16-Dienstposten versetzt zu werden. Im übrigen ist der BMVg folgender Auffassung: Der Antrag sei offensichtlich unbegründet. Der Antragsteller könne nicht beanspruchen, auf einen A 16-Dienstposten versetzt zu werden. Ihm sei erstmals in der planmäßigen Beurteilung zum 30. September 1987 die Eignung für eine Förderung in die A 16-Ebene attestiert worden. Im Geburtsjahrgang 1938, dem der Antragsteller angehöre, sei die Zahl zur Verfügung stehender Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 wesentlich geringer als die Zahl der Offiziere, die für eine Verwendung auf Dienstposten dieser Besoldungsgruppe und höher vorgeschlagen worden seien. Beim Eignungs- und Leistungsvergleich mit diesen Offizieren habe sich der Antragsteller auch unter Berücksichtigung seiner Verdienste um die Ausbildung der Offiziere an der OSH auf dem Gebiet der Menschenführung nicht durchsetzen können. Im übrigen bestehe an der Besetzung eines A 16-Dienstpostens mit dem Antragsteller schon deshalb kein dienstliches Interesse, weil seine Restdienstzeit unter Berücksichtigung der notwendigen Einarbeitungszeit zu kurz sei. Der Dienstposten des Kommandeurs der Lehrgruppe A bei der OSH sei zum 1. April 1994 mit einem besser qualifizierten Offizier besetzt worden. Der Dienstposten des Bereichsleiters Arbeitsbereich 2 beim Zentrum für Innere Führung sei zum 1. August 1994 nachzubesetzen. Bereits im Februar 1994 sei die Entscheidung über die Besetzung dieses Dienstpostens zugunsten eines besser qualifizierten Offiziers getroffen worden. Der Dienstposten eines Kommandeurs der Lehrgruppe B bei der OSH sei zum 1. Januar 1995 nachzubesetzen. Der Antragsteller komme dafür schon deshalb nicht in Betracht, weil beabsichtigt sei, ihn mit Ablauf des 31. Oktober 1994 in den Ruhestand zu versetzen. Auf Grund der Tatsache, daß regelmäßig weniger Haushaltsstellen als besetzbare Dienstposten der Besoldungsgruppe A 16 zur Verfügung stünden, könne bei der Besetzung eines solchen Dienstposten grundsätzlich nicht von einer unmittelbaren Beförderung ausgegangen werden. Deshalb würde selbst die Versetzung des Antragstellers auf einen solchen Dienstposten nicht seine gleichzeitige Beförderung zum Oberst und die damit verbundene Verschiebung des Zurruhesetzungstermins um zwei Jahre bewirken.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 126/94 - sowie die Personalstammakte des Antragsteller lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag ist, soweit er die Versetzung des Antragstellers auf einen A 16-Dienstposten betrifft, zulässig. Der Antragsteller hat diesen Antrag, der zunächst sehr allgemein gehalten war, mit Schriftsatz vom 16. Mai 1994 dahin präzisiert, daß er sich konkret auf den Dienstposten eines Leiters des Bereichs 2 am Zentrum für Innere Führung, K. und auf die Dienstposten eines Kommandeurs der Lehrgruppen A und B an der OSH, H., bezieht. Damit ist dieser Antrag hinreichend konkretisiert.
Soweit in dem Antrag die Beförderung des Antragstellers zum Oberst erwähnt ist, handelt es sich nicht um einen selbständigen Antrag. Wie der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Juli 1994 ausdrücklich erklärt hat, soll dies lediglich als Motiv für den Versetzungsantrag verstanden werden.
Der Antrag ist nicht begründet.
Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten allein nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <BVerwGE 86, 25 [f.]>).
Es kann offenbleiben, ob eine Nichteinbeziehung in Auswahlverfahren für höherwertige Dienstposten allein wegen nicht entsprechender Verwendungsvorschläge in Beurteilungen, also unabhängig von der Bewertung der Leistungen, rechtlicher Nachprüfung standhalten würde, zumal Verwendungsvorschläge der unmittelbaren Vorgesetzten nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluß vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206> m.w.N.), auf die sich der BMVg im übrigen sonst beruft, zwar in die Überlegungen der personalführenden Stellen bei Auswahlentscheidungen einzubeziehen sind, jedoch zu keiner Ermessensbindung führen. Denn vorliegend ist über die Besetzung aller drei Dienstposten, auf die sich der Antrag seit der Präzisierung im Schriftsatz vom 16. Mai 1994 allein bezieht, in einer Zeit entschieden worden, die bereits nach dem erstmaligen Vorschlag einer Förderung des Antragstellers in die A 16-Ebene in der dienstlichen Beurteilung vom 30. September 1987 lag.
Ebenso bedarf es keiner Erörterung, ob der BMVg berechtigt war, im Interesse eines kontinuierlichen Altersaufbaus darauf abzustellen, welchem Geburtsjahrgang die bei der Besetzung eines höher bewerteten Dienstpostens in Betracht zu ziehenden Offiziere angehören (vgl. Beschlüsse vom 9. August 1989 - BVerwG 1 WB 9.88-, vom 30. August 1989 - BVerwG 1 WB 115.87 - <BVerwGE 86, 169 [175]>, vom 11. April 1991 - BVerwG 1 WB 7.91 - und vom 9. März 1993 - BVerwG 1 WB 9.92 -). In bezug auf keinen der drei Dienstposten, auf die sich der Antrag bezieht, kommt es auf diese Frage an, denn der Antragsteller ist bei der Auswahlentscheidung für keinen der drei Dienstposten nur wegen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geburtsjahrgang erfolglos geblieben.
In die Planung der Besetzung des zum 1. Januar 1995 besetzbaren Dienstpostens eines Kommandeurs der Lehrgruppe B bei der OSH mußte der Antragsteller schon deshalb nicht einbezogen werden, weil der BMVg den Antragsteller zum 1. November 1994 in den Ruhestand versetzt hat. Ein gegen die entsprechende Verfügung vom 2. Mai 1994 gerichteter Rechtsbehelf liegt dem BMVg nach dessen glaubhaftem Vorbringen bis heute nicht vor.
Im Zeitpunkt der Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens eines Kommandeurs der Lehrgruppe A bei der OSH zum 1. April 1994 lag der Antrag des Antragstellers vom 10. Oktober 1993 auf Versetzung auf einen A 16-Dienstposten dem BVMg vor. Daß der Antragsteller seinen Antrag erst im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 16. Mai 1994 nach Abschluß des Dienstpostenbesetzungsverfahrens ausdrücklich auf diesen Dienstposten richtete, macht das Begehren nicht unzulässig (Beschluß vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 -). Jedoch war der für diesen Dienstposten ausgewählte Soldat besser beurteilt als der Antragsteller und konnte diesem deshalb nach den Auswahlgrundsätzen von Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG vorgezogen werden.
Die Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens eines Bereichsleiters Arbeitsbereich 2 beim Zentrum für Innere Führung ist im Februar 1994, d.h. ebenfalls vor dem Zeitpunkt gefallen, zu dem der Antragsteller diesen Dienstposten in den Antrag einbezogen hat; gleichwohl ist auch diese Besetzungsentscheidung aus den o.a. genannten Gründen sachlich zu prüfen. Der BMVg konnte auch für diesen Dienstposten dem Antragsteller einen anderen besser qualifizierten Offizier vorziehen. Der BMVg hat glaubhaft vorgetragen, daß er sich entsprechend verhalten habe; es gibt kein Anzeichen dafür, daß dem BMVg bei der Aufstellung der Besetzungsreihe anhand der Beurteilungsergebnisse ein Fehler unterlaufen sein könnte. Auch der Antragsteller hat insoweit keinen Hinweis geben, dem der Senat hätte nachgehen können. Der Antragsteller ist der Auffassung, daß in seinem Falle von der allgemeinen, auf Grund der dienstlichen Beurteilungen erstellten Reihung wegen seiner Leistungen auf dem Gebiet der Offizierausbildung, und zwar bei der Erziehung zur Menschenführung, hätte abgewichen werden müssen. Bei spezifischer Eignung eines Soldaten für einen bestimmten, besondere Anforderungen stellenden Dienstposten kann zwar im Rahmen der Ermessensausübung ohne Rechtsfehler von der auf Grund der allgemeinen Bewertung von Eignung, Befähigung und Leistung erstellten Reihung unter bestimmten Voraussetzungen (bei nur geringen Leistungsunterschieden zwischen den in Betracht gezogenen Soldaten) abgewichen werden. Ob im Einzelfall von der allgemeinen Reihung abgewichen werden soll, steht im Ermessen der personalbearbeitenden Stelle. Der einzelne Soldat hat keinen Anspruch darauf, daß zu seinen Gunsten von der allgemeinen Regelung abgewichen wird. Deshalb sind alle Ausführungen des Antragstellers zu den speziellen Anforderungen der Dienstposten und zu seiner speziellen Eignung unerheblich (vgl. Beschluß vom 5. August 1986 - BVerwG 1 WB 114.85 -).
Der BMVg hat darüber hinaus vorgetragen, schon wegen des bevorstehenden Dienstzeitendes des Antragstellers bestehe kein Interesse an einer Übertragung eines A 16-Dienstpostens an diesen, weil nach der notwendigen Einweisungszeit kaum noch eine Restdienstzeit verbleibe. Auch dieser Gesichtspunkt rechtfertigte es, den Antragsteller bei der Dienstpostenvergabe zu übergehen (vgl. dazu Beschluß vom 15. März 1994 - BVerwG 1 WB 74.93 -). Anders als das Lebensalter (vgl. dazu BVerwGE 86, 169 [175]) kann dieser Gesichtspunkt ohne Rechtsverstoß bei der Dienstpostenbesetzung berücksichtigt werden. Da die Restdienstzeit des Antragstellers zwischen der Besetzung des Dienstpostens eines Kommandeurs der Lehrgruppe A bei der OSH (1. April 1994) bzw. des Bereichsleiters Arbeitsbereich 2 beim Zentrum für Innere Führung (1. August 1994) und der inzwischen verfügten Ruhestandsversetzung (31. Oktober 1994) lediglich sechs bzw. drei Monate beträgt, kommt es auf die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, inwieweit eine Einarbeitungszeit auf diesen Dienstposten erforderlich sei, nicht an. Die verbleibende Dienstzeit ist so kurz, daß keine Kontinuität auf dem Dienstposten bei einer Besetzung mit dem Antragsteller erreicht werden kann. Das gilt auch in Anbetracht der Tatsache, daß die Bundeswehr nicht unbedingt auf eine Konstanz der Besetzung militärischer Dienstposten angelegt ist (Beschluß vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [339]>).
Der Antrag ist nach allem als unbegründet zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Dr. Widmaier
Dr. Bosch
Preiss
Raab