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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 09.08.1989, Az.: BVerwG 1 WB 9/88

Soldat; Bescheidung eines Verwendungsgesuchs; Dienstposten; Auswahlentscheidung; Restdienstzeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 9/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12366
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Anspruch eines Soldaten auf Bescheidung eines Verwendungsgesuchs entfällt regelmäßig nicht dadurch, daß die personalführende Stelle nur einen sachgleichen Antrag eines Zwischenvorgesetzten ablehnend bescheidet und dieser die ihm gegenüber ergangene Entscheidung dem Soldaten mitteilt.

  2. 2.

    Maßstab für jede Förderung in der Laufbahn sind Eignung, Befähigung und Leistung, jeweils bezogen auf den konkreten Dienstposten; allgemeine Strukturüberlegungen dürfen nicht dazu führen, daß - abgesehen von Fällen, in denen die Restdienstzeit weniger als etwa drei Jahre betragen würde - der besser geeignete und befähigte Soldat nicht berücksichtigt wird.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 9. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst Lindner, Oberfeldwebel Gutweiler als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der ... 1939 geborene Antragsteller ist seit April 1969 Berufssoldat. Zum Hauptfeldwebel wurde er im Februar 1969 und zum Stabsfeldwebel im Oktober 1983 befördert.

2

Zum 1. Januar 1987 ist er auf den Dienstposten eines S-l/S-3-Feldwebels bei der Mobilmachungsvorbereitungsgrupe/Heimatschutzbrigade (MobVorbGrp/HSchBrig) ... versetzt worden. Zuvor bekleidete er seit dem 1. Oktober 1985 die Funktion eines S l/S 3-Feldwebels bei der 1./Jägerbataillon ..., nachdem er in der Zeit vom 1. April 1981 bis 30. September 1985 zuerst bei der 1./Jägerbataillon ..., dann bei 1./Jägerbataillon ... auf dem Dienstposten S-1/S-3-Offizier (FD) verwendet worden war. Der Dienstpostenwechsel zum 1. Oktober 1985 (vom "S 1-Offz/JgOffzFD" zum "S l/S 3-Fw") beinhaltete keine Änderung seiner Tätigkeiten, sondern vollzog lediglich die Herabdotierung des Dienstpostens in der STAN nach. 1982, 1984 und 1986 ist er jeweils mit "2 C" beurteilt worden.

3

Mit Schreiben vom 30. Mai 1986 beantragte der Antragsteller bei der Stammdienststelle des Heeres (SDH) - "über Heimatschutzbrigde (HSchBrig) ..." - zum 1. Oktober 1987 die Einweisung in den Dienstposten "S-1/S-3-Offz u. Ltr. MobVorbGrp/Hschbrig ...; zu diesem Zeitpunkt trete der von der SDH für die Besetzung des Dienstpostens zum 1. Januar 1987 vorgesehene Portepee-Unteroffizier in den Ruhestand. Für den Fall, daß diese Verwendungsmöglichkeit nicht realisierbar sein sollte, beantrage er ein Personalgespräch mit seinem zuständigen Personaldezernenten bei der SDH.

4

Der Kommandeur HSchBrig ... "unterstützte" mit Schreiben vom 3. Juli 1986 das Begehren des Antragstellers.

5

Mit Schreiben vom 9. April 1987 teilte die SDH dem Kommandeur HSchBrig ... folgendes mit:

"Die Stammdienststelle des Heeres plant, o.a. Dienstposten ab 01.10.87 mit Hauptfeldwebel R..., PK 011240-R-5..., 1./PzArtBtl ..., BttrFw nachzubesetzen.

Der von Heimatschutzbrigade ... für o.a. Dienstposten vorgeschlagene Hauptfeldwebel S..., PK 030239-S-6..., MobVorbGrp HSchBrig ... wurde in die Entscheidung einbezogen, konnte jedoch nicht eingeplant werden.

Da o.a. Dienstposten die Förderung des eingeplanten UmP zum Oberstbsfeldwebel zuläßt, war die Entscheidung unter Beachtung der Grundsätze gemäß Bezug 2."

6

(SDH-Mitteilungen, Sachgebiet 2, Nr. 211) "zu treffen.

7

Mit Hauptfeldwebel R... steht für o.a. Dienstposten ein Soldat zur Verfügung, der zur Spitzengruppe der UmP gehört und daher vorrangig zu fördern ist.

8

Hauptfeldwebel S... kann mit Geburtsjahrgang 1939 wegen der Chancengerechtigkeit und Chancengleichheit für alle UmP auch aus Strukturgründen grundsätzlich nicht mehr auf einen Offz-/OSF-Dienstposten versetzt werden. Eine Ausnahmeentscheidung für Hauptfeldwebel Schwertlinger ist nicht geboten.

9

Die Stammdienststelle des Heeres bittet um Verständnis für diese Personalentscheidung."

10

Die "Entscheidung" der SDH wurde dem Antragsteller von dem Kommandeur HSchBrig ... am 15. April 1987 "eröffnet". Zugleich beauftragte der Kommandeur seinen Stellvertreter, bei der SDH Gegenvorstellungen zu erheben. Deren - negatives -Ergebnis teilte der Stellvertretende Brigadekommandeur dem im Urlaub befindlichen Antragsteller am 29. April 1987 telefonisch mit.

11

Der Antragsteller befragte nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 3. Mai 1987 den S-1-Stabsoffizier nach der Möglichkeit, gegen die Vorstellungen der SDH Beschwerde einzulegen. Bei diesem Gespräch äußerte der S-1-Stabsoffizier, daß man dem Antragsteller eventuell zugute halten könne, die negative Entscheidung sei für ihn erst am 29. April 1987 endgültig geworden und man ihm dann eine ab diesem Tag laufende Beschwerdefrist einräumen müsse.

12

Mit Schreiben vom 12. Mai 1987, beim nächsten Disziplinar-vorgesetzten eingegangen am gleichen Tag, hat der Antragsteller gegen die "Planung" der SDH Beschwerde eingelegt, weil er sich unrichtig behandelt fühle. Er wies ausdrücklich darauf hin, daß auf sein Schreiben vom 30. Mai 1986 keine persönliche Antwort ergangen sei. Am 2. Juni 1987 wurde mit dem Antragsteller ein Personalgespräch bei der SDH geführt; der hierzu am 4. Juni 1987 gefertigte Vermerk lautet wie folgt:

"Mit StFw S... wurde am 02.06.87 ein Personalgespräch geführt. Das Personalgespräch konnte erst jetzt geführt werden, da der Antrag des Soldaten vom 30.05.86 durch einen Bürofehler bei der HSchBrig ... nicht weitergeleitet wurde.

Durch die Beschwerde des Soldaten vom 12.05.87 hat die Stammdienststelle des Heeres erstmalig vom beantragten Personalgespräch Kenntnis erhalten.

StFw S... möchte über Möglichkeiten im Hinblick auf eine Versetzung auf einen STAN-OSF-Dienstposten informiert werden.

Oberstleutnant L... erläutert dem Soldaten
- daß der Jahrgang 39 bereits ausgefüllt ist
- daß StFw Sch. nicht zur Spitzengruppe gehört und SDH gehalten ist, die OSF-DP mit den besten UmP nachzubesetzen
- daß StFW Sch. in Auswahlverfahren für die Besetzung von STAN-OSF-DP mit einbezogen war; aber nicht ausgewählt wurde, weil besser geeignete UmP zur Verfügung standen.

StFw Sch. meldet, daß er sich ungerecht behandelt fühlt, seinen Beschwerdebescheid abwarten möchte und weitere Schritte unternehmen werde.

Als Gründe führt StFw Sch. neben den in der Beschwerde genannten an, daß schon vor Jahren durch seine Disziplinarvorgesetzten ein Antrag an die SDH gestellt wurde, ihn für einen STAN-OSF-Dienstposten vorzusehen und er darin bestärkt wurde für die Besetzung eines OSF-DP geeignet zu sein sowie seine langjährige Bewährung in seiner derzeitigen Verwendung.

StFw Sch. wurde dazu erklärt, daß Hinweise/Anträge von Vorgesetzten für Personalentscheidungen hilfreich sein können, hieraus aber keine Ansprüche hergeleitet werden können, da die SDH bei Personalentscheidungen alle in Frage kommenden UmP betrachten muß."

13

Mit Bescheid vom 29. Juli 1987 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - die Beschwerde als unzulässig, weil verspätet, zurück. Die Beschwerdefrist habe am 15. April 1987 zu laufen begonnen und sei am 29. April 1987 abgelaufen gewesen. Die Beschwerde vom 12. Mai 1987 sei demnach verspätet.

14

Im Rahmen der dienstaufsichtlichen Überprüfung der Beschwerde gewährte der BMVg keine Abhilfe. Er habe das Ermessen der Leiter der Stammdienststellen der Bundeswehr durch seinen Erlaß über die Besetzung von Oberstabsfeldwebel-/Oberbootsmann-Dienstposten (A 9 mA) vom 20. Februar 1985 (P II 1 - Az 16-30-00) dahingehend gebunden, daß Verwendungsentscheidungen über die Besetzung dieser Dienstposten eine Auswahl voranzugehen habe. Kriterien dieser Auswahl seien Eignung, Befähigung und Leistung der zu berücksichtigenden Soldaten und darüber hinaus das Bedürfnis nach Kontinuität und Effektivität bei der Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten. Ferner gelte es, eine der Ausstattung mit Planstellen der Besoldungsgruppe A 9 mA angemessene Altersschichtung bei den Dienstposteninhabern sicherzustellen. Nach diesen Auswahlkriterien sei auch bei der Auswahl des vom Antragsteller angestrebten Dienstpostens verfahren worden. Hierbei habe dem besser beurteilten Hauptfeldwebel R..., der darüber hinaus aufgrund seines Lebensalters strukturgerecht auf einen A-9-mA-Dienstposten habe eingesteuert werden können, der Vorzug gegeben werden müssen. Dabei seien die dienstlichen Leistungen des Antragstellers nicht verkannt worden. Die bessere Beurteilung und die ausgewogene Altersschichtung für A-9-mA-Dienstposten habe jedoch den Ausschlag für Hauptfeldwebel R... gegeben.

15

Der Beschwerdebescheid ist dem Antragsteller am 3. August 1987 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 11. August 1987, beim BMVg eingegangen am 12. August 1987, hat er Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 15. Januar 1988 dem Senat vorgelegt.

16

Der Antragsteller macht geltend, er halte seine gegen die SDH eingelegte Beschwerde nicht für verspätet. Sein Antrag vom 30. Mai 1986 sei der SDH erst nach einem Jahr bekannt geworden.

17

Es sei rechtswidrig, daß er nicht auf den begehrten Dienstposten versetzt worden sei. Es gehe nicht an, daß die Planstellen für Spitzendienstgrade der Unteroffiziere unterwertig nachbesetzt würden. Die Bestimmungen über die Beurteilung der Soldaten der Bundeswehr würden hierbei voll ausgeschöpft. Hauptfeldwebel, die aus Altersgründen aus einer Verwendung herausgelöst werden müßten, würden als vorrangig förderungswürdig beurteilt und in Offizierdienstposten eingewiesen. Sie erhielten hierdurch die Chance, zum Stabsfeldwebel befördert zu werden, blockierten aber für ältere Stabsfeldwebel die Beförderungsmöglichkeit zum Oberstabsfeldwebel. Die für die Auswahl für die Besetzung eines A-9-mA-Dienstpostens geforderten Kriterien: Eignung, Leistung, Befähigung, Wirksamkeit, Stetigkeit habe er seit 1974 bewiesen. Selbst nach Einsatz eines Oberstabsfeldwebels in der MobVorbGrp habe er die Aufgaben des Leiters dieser durch Organisationsbefehl der Brigade gebildeten Teileinheit wahrnehmen dürfen. Er sei also bereits seit seinem 44. Lebensjahr als Leiter einer, inzwischen durch Organisationsbefehl des BMVg offiziell aufgestellten und mit einer eigenen STAN ausgestatteten MobVorbGrp eingesetzt gewesen. Auf Grund seiner Vorverwendung habe er einen Anspruch auf Versetzung auf diesen Dienstposten und ein Recht auf weitere Förderung. Der angestrebte Dienstposten sei ihm zudem vom Kommandeur der HSchBrig ... anläßlich seiner, des Antragstellers, Geburtstagsfeier, am 3. Februar 1987, verbindlich zugesagt worden. Selbst wenn die Berechtigung zu einer solchen Zusage innerhalb der Struktur der Bundeswehr umstritten sein möge, in der Außenwirkung zwischen dem Kommandeur und ihm müsse eine derartige Erklärung bindend sein. Die Entscheidung der SDH sei im übrigen schon deshalb fehlerhaft, weil mehrfach darauf hingewiesen worden sei, daß sein Geburtsjahrgang 1939 bereits aufgefüllt sei und schon deswegen eine entsprechende Förderung nicht möglich sei. Hierbei werde übersehen, daß er bereits am 30. Mai 1986 seine Versetzung auf den angestrebten Dienstposten beantragt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei mit hoher Wahrscheinlichkeit das Kontingent des Geburtsjahrgangs 1939 noch nicht aufgefüllt gewesen. Wenn sein Antrag vom 30. Mai 1986 ordnungsgemäß behandelt und von der SDH zur Kenntnis genommen worden wäre, hätte das Argument, der Geburtsjahrgang sei aufgefüllt, gegen ihn nicht verwendet werden können.

18

Der Antragsteller beantragt,

die Entscheidung der SDH vom 9. April 1987 aufzuheben und ihn auf den Dienstposten S-l-/S-3-Offizier MobVorbGrp/ HSchBrig ... einzuweisen.

19

Hilfsweise beantragt der Antragsteller,

ihn in eine dem vorgenannten Dienstposten vergleichbare Position bei der HSchBrig ... einzuweisen.

20

Der BMVg beantragt,

den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückzuweisen.

21

Der Antrag sei zulässig, aber offensichtlich unbegründet, weil die Beschwerde des Soldaten zu Recht wegen Versäumnis der Beschwerdefrist als unzulässig zurückgewiesen worden sei.

22

Der Antrag könne jedoch auch materiell keinen Erfolg haben, weil der Antragsteller keinen Anspruch darauf habe, auf den Dienstposten eines S-1/S-3-offiziers eingesetzt zu werden. Über eine derartige Verwendung habe der zuständige militärische Vorgesetzte nach Maßgabe der dienstlichen Erfordernisse und nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Der Ermessensspielraum der zuständigen Vorgesetzten sei nicht dadurch eingeschränkt worden, daß dem Antragsteller diese Verwendung in rechtsverbindlicher Weise zugesichert worden sei. In dem Gespräch, das der Kommandeur der HSchBrig ... und sein Stellvertreter am 3. Februar 1987 mit dem Antragsteller geführt hätten, hätten diese eine derartige Zusicherung nicht gegeben. Damals sei anläßlich des Geburtstags des Antragstellers lediglich die Hoffnung ausgedrückt worden, die auch vom Kommandeur gewünschte und beantragte Verwendung werde verfügt werden. Im übrigen wäre eine Zusage durch den Kommandeur nicht rechtsverbindlich, weil er hierfür nicht zuständig sei. Der Antragsteller könne auch nicht mit Aussicht auf Erfolg vorbringen, ein höherwertiger Dienstposten sei unterwertig nachbesetzt worden, ihm müsse als Stabsfeldwebel der Vorrang gegeben werden. Die Tatsache, daß der Antragsteller bereits zum Stabsfeldwebel befördert worden sei, sei für die Dienstpostenbesetzung unbedeutend. Ein Anspruch auf den von ihm begehrten Dienstpostenwechsel ergebe sich auch nicht aus den den Dienstpostenwechsel regelnden Vorschriften. Er ergebe sich auch nicht aus den für die Besetzung von Offizierdienstposten, auf denen eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel möglich sei, maßgeblichen Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 20. Februar 1985. Danach sei den Verwendungsentscheidungen eine Auswahl vorauszustellen. Neben den Grundsätzen der Eignung, Befähigung und Leistung seien auch strukturelle Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Der Stabsfeldwebel genieße hierbei gegenüber einem Hauptfeldwebel keinen Vorrang. Vielmehr träten Soldaten beider Dienstgrade bei der Besetzung des begehrten Dienstpostens in Konkurrenz. Der dem Antragsteller vorgezogene Hauptfeldwebel Rossow sei auf Grund seines Beurteilungsbildes unter Berücksichtigung seiner Vorverwendung der besser qualifizierte Soldat, dem zusätzlich als Angehörigem des Geburtsjahrganges 1940 aus Gründen einer angemessenen Altersschichtung bei der Besetzung höherwertiger Dienstposten der Vorrang zu geben gewesen sei. Der Antragsteller könne auch keinen Anspruch daraus herleiten, daß er schon in früherer Zeit einen Offizierdienstposten innegehabt habe. Die Wahrnehmung von Aufgaben eines solchen Dienstpostens - auch über einen längeren Zeitraum - stelle kein Kriterium für eine erneute derartige Verwendung dar. Die frühere - inzwischen herabdotierte - Verwendung sei folglich weder Voraussetzung, noch könne sie einen Anspruch begründen. Im übrigen sei die frühere Verwendung bereits bei der Beförderung des Antragstellers zum Stabsfeldwebel berücksichtigt worden.

23

Unter dem 6. Februar 1989 hat der Berichterstatter des Senats folgendes Schreiben an den BMVg gerichtet:

"In dem o.a. Schriftsatz ist u.a. ausgeführt, daß Hauptfeldwebel R... auf Grund seines Beurteilungsbildes unter Berücksichtigung seiner Vorverwendung der besser qualifizierte Soldat gewesen sei. Es wird gebeten, dies näher, unter Angaben von Tatsachen zu erläutern. Der Antragsteller ist 1982, 1984 und 1986 jeweils mit '2 C' beurteilt worden; seine Verwendungen in diesem Zeitraum sind dort bekannt.

Ferner wird um Mitteilung gebeten, ob und wann Hauptfeldwebel R... zum Stabsfeldwebel befördert worden ist, ob und wann er mit seiner Beförderung zum Oberstabsfeldwebel rechnen kann und ob und wann der Antragsteller mit einer Beförderung zum Oberstabsfeldwebel hätte rechnen können, wenn er zum 1. Oktober 1987 auf den begehrten Dienstposten versetzt worden wäre."

24

Der BMVg hat hierauf mit Schreiben vom 15. März 1989 folgendes geantwortet:

"Aufgrund der richterlichen Verfügung vom 06.02.1989 wird in o.a. Wehrbeschwerdeverfahren ergänzend wie folgt Stellung genommen:

1.
Die Entscheidung, den Dienstposten des S1/S3-Offiziers der MobVorbGrp/HSchBrig ... nicht mit dem Antragsteller sondern mit HptFw R... nachzubesetzten, erfolgte nach Eignungs- und Leistungsgesichtspunkten. Der Antragsteller wurde - wie dem Senat bekannt ist -in den planmäßigen Beurteilungen von 1982, 1984 und 1986 jeweils mit 2 C bewertet. In der Beurteilung von 1988 erreichte er einen Durchschnittswert von 2,2 und zweimal den Ausprägungsgrad 'B', wobei allerdings zu berücksichtigen ist, daß die freie und die gebundene Beschreibung, der diese zusammengefaßten Werte entnommen sind, nur einen Teil der nach dem neuen Beurteilungssystem relevanten Beurteilungsaussagen wiedergeben. Demgegenüber wurde HptFw R... 1982, 1984 und 1986 durchgehend mit 2 B beurteilt; seine Beurteilung aus 1988 weist einen Durchschnittswert von 2,0 und dreimal den Ausprägungsgrad 'B' auf. Die Zuordnung zu einer Fördergruppe als einem weiteren möglicherweise ausschlaggebenden Eignungskriterium nach den neuen Auswahlbestimmungen ist bei noch keinem der beiden Soldaten erfolgt.

HFw R... gehört allerdings schon allein nach seinem Beurteilungsbild zur Spitzengruppe der Unteroffiziere mit Portepee, und er verdient damit auch als der im Vergleich zum Antragsteller leistungsstärkere Soldat grundsätzlich vorrangige Förderung.

Entscheidend ist jedoch, daß HptFw R... im Gegensatz zu StFw S... durch die beiden Vorverwendungen vom 01.12.1976 bis 31.03.1979 als S3-Feldwebel und vom 01.04.1979 bis 30.09.1987 als Batteriefeldwebel der 1./PzArtBtl ... über einen idealen Verwendungsvorlauf für seinen jetzigen Dienstposten verfügt. In beiden Verwendungen hat er sich dabei in besonderem Maße bewährt.

2.
HptFw R... wird zum 01.04.1989 zum Stabsfeldwebel befördert werden.

StFw S... hätte, wenn er zum 01.10.1987 auf einen Offizier- oder OStFw-Dienstposten versetzt worden wäre, am 01.01.1989 für eine Beförderung zum Oberstabsfeldwebel herangestanden. In diesem Zusammenhang ist jedoch hervorzuheben, daß - wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung bestätigt wird - die Auswahl für eine bestimmte Verwendung in erster Linie nach der konkreten Eignung für den zu besetzenden Dienstposten und nicht nach einer Eignungsreihenfolge für die Beförderung zu treffen ist."

25

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

26

Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 543/87 - und die Stammakten des Antragstellers lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.

27

II

1.

Der Hauptantrag ist zulässig.

28

Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, daß der vom Antragsteller begehrte Dienstposten zum 1. Oktober 1987 mit einem anderen Soldaten besetzt worden ist (BVerwGE 76, 336).

29

2.

Der Hauptantrag ist nicht deshalb unbegründet, weil die Beschwerde des Antragstellers unzulässig war.

30

Zwar ist davon auszugehen, daß gegen das Schreiben der SDH vom 9. April 1987 eine zulässige Beschwerde nicht eingelegt worden ist. Andererseits ist aber der Antrag des Antragstellers vom 30. Mai 1986 bis zum 12. Mai 1987, dem Eingang der Beschwerde vom gleichen Tag beim nächsten Disziplinarvorgesetzten, von der SDH nicht beschieden worden. Er wurde dieser vielmehr erst mit dem Eingang der Beschwerde vom 12. Mai 1987 am 18. Mai 1987 bekannt. Da über das von ihm in dem Schreiben vom 30. Mai 1986 geltend gemachte Begehren keine Entscheidung getroffen worden war, konnte der Antragsteller jedenfalls noch am 12. Mai 1987 Untätigkeitsbeschwerde einlegen (§ 1 Abs. 2 WBO). Zur Entscheidung über diese Untätigkeitsbeschwerde wäre der BMVg zuständig gewesen. Er hätte eine Sachentscheidung über diese Beschwerde treffen müssen. Der Anspruch auf eine sachliche Bescheidung des Begehrens ist nicht dadurch "entfallen", daß die SDH einen sachgleichen Antrag des Kommandeurs beschieden und dieser den Inhalt der ihm gegenüber ergangenen Entscheidung dem Antragsteller bekanntgegeben hat.

31

Steht damit fest, daß eine zulässige Beschwerde des Antragstellers vorlag, dann hätte sie nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Die von dem BMVg gegen die Begründetheit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung in dieser Beziehung angestellten Erwägungen verfangen nicht.

32

Der Hauptantrag ist unbegründet, weil der Antragsteller bei der Besetzung des Dienstpostens S-1/S-3-Offizier MobVorbGrp/HschBrig ... nicht rechtswidrig übergangen worden ist.

33

Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Ein dahingehender Anspruch läßt sich nicht aus der Fürsorgepflicht des Vorgesetzten ableiten. Vielmehr entscheidet der militärische Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem pflichtgemäßen Ermessen. Die Entscheidung der personalführenden Stellen, wen sie für den zu besetzenden Dienstposten unter den in Betracht kommenden Kandidaten für geeignet halten, stellt ein ihnen vorbehaltenes Werturteil dar. Dieses unterliegt der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Der Senat kann nur prüfen, ob sie sich bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder ob sie allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet haben oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind. Dabei haben sie allerdings entscheidend darauf abzustellen, daß Soldaten nach Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden sind (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 SG - BVerwGE 76, 336, 340).

34

Die Neubesetzung des Dienstpostens ist nicht fehlerhaft.

35

Insbesondere ist dem Antragsteller nicht in rechtsverbindlicher Weise zugesichert worden, er werde mit dem fraglichen Dienstposten betraut. Es ist schon fraglich, ob der Kommandeur HSchBrig ... dem Antragsteller den begehrten Dienstposten ausdrücklich zugesagt hat, das heißt, ob er bei der Geburtstagsfeier des Antragstellers eine endgültige Entscheidung über die Besetzung des Dienstpostens hat treffen wollen; ein solches Verhalten wäre mit den Personalentscheidungsstrukturen der Bundeswehr für den Bereich der Unteroffiziere mit Portepee schlechterdings unvereinbar; denn solche Entscheidungen sind den Stammdienststellen der Teilstreitkräfte vorbehalten. Es spricht deshalb fast alles dafür, daß der Kommandeur dem Antragsteller lediglich sinngemäß erklärt hat, wenn es nach ihm gehe, werde der Antragsteller auf den Dienstposten versetzt werden. Letztlich kann diese Frage aber auf sich beruhen, weil nur die Zusage eines zuständigen Personalführers die SDH bzw. den BMVg zu binden geeignet ist (BVerwGE 83, 255, 259ff.) [BVerwG 27.11.1986 - 1 WB 102/84]. Entscheidungsvorschläge der Zwischenvorgesetzten eines Soldaten binden die personalführenden Stellen nicht (BVerwGE 43, 179 [BVerwG 24.02.1971 - BVerwG I WB 2/70]).

36

Bei der Auswahlentscheidung sind die SDH und der BMVg weder von den Grundsätzen des § 3 SG noch von Vorschriften abgewichen, die eine Selbstbindung zugunsten des Antragstellers enthalten. Dabei kann hier offenbleiben, ob die Bevorzugung des Konkurrenten R... sich allein unter Strukturgesichtspunkten hätte rechtfertigen lassen. Der Senat vertritt jedenfalls die Auffassung, daß Maßstab für jede Förderung in der Laufbahn Eignung, Befähigung und Leistung - jeweils bezogen auf den konkreten Dienstposten - sein müssen und daß allgemeine Strukturüberlegungen nicht dazu führen dürfen, daß - abgesehen von Fällen, in denen die Restdienstzeit weniger als etwa drei Jahre betragen würde - der besser geeignete und befähigte Soldat nicht berücksichtigt wird.

37

Im vorliegenden Fall ist nicht erkennbar, daß die SDH bzw. der BMVg den damaligen Hauptfeldwebel R... unter Verkennung der gesetzlichen Auswahlkriterien dem Antragsteller vorgezogen hat. Hauptfeldwebel R... wies im Zeitpunkt der Entscheidung das eindeutig bessere Beurteilungsbild auf. Daß der Antragsteller durch seine Vorverwendungen die schlechtere Eignungsprognose zwangsläufig ausgeglichen hätte, ist nicht erkennbar; insbesondere auch deshalb, weil die Vorverwendungen des Hauptfeldwebels R... als Vorbereitung für die Ausfüllung des Dienstpostens nach der Darlegung des BMVg, der der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten ist, "ideal" waren.

38

Daß die personalführenden Stellen dem Antragsteller in dieser Situation nicht deshalb den Vorzug gegeben haben, weil er bereits im Entscheidungszeitpunkt zum Stabsfeldwebel befördert war, macht die Auswahl nicht rechtswidrig. Der Antragsteller war seit seiner Beförderung nicht auf einem Dienstposten verwendet worden, der aus heutiger Sicht (Herabdotierung zum 1. Oktober 1985) aus dem Bereich der in der STAN als Hauptfeldwebel-Dienstposten ausgewiesenen Dienstposten herausgeragt hätte und der von hieraus trotz der an sich schwächeren Beurteilungen die bessere Qualifikation des Antragstellers zwangsläufig nahegelegt hätte.

39

Obwohl die Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9 (Stabsfeldwebel) regelmäßig der Beförderung zum Oberstabsfeldwebel vorausgeht, ist es nicht geboten, bei der Vergabe von Oberstabsfeldwebel-Dienstposten ausschließlich die bereits zum Stabsfeldwebel beförderten Soldaten miteinander zu vergleichen.

40

3.

Der Hilfsantrag ist unzulässig. Der Antragsteller hat dieses Begehren erstmals in seinem Schriftsatz vom 26. April 1988 innerhalb des gerichtlichen Antragsverfahrens geltend gemacht. Er war weder Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und auch nicht Gegenstand der Antragsschrift vom 11. August 1987. Damit stellt sich der Hilfsantrag jedenfalls als unzulässige Antragserweiterung dar (BVerwGE 53, 321).

41

4.

Eine Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Wolbring
Lindner
Gutweiler