Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.05.1973, Az.: BVerwG VIII C 47.72
Verweigerung des Wehrdienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 47.72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 13637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 02.12.1971 - AZ: 8 K 171/71
- VG Köln - 02.12.1971 - AZ: 8 K 629/71
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 ErsDiG
- § 11 Abs. 4 S. 1 ErsDiG
- Art. 3 S.1 GG
Fundstelle
- DÖV 1974, 176 (red. Leitsatz)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Mai 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Dezember 1971 werden aufgehoben.
Die Klagen werden abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ficht den gegen ihn ergangenen Einberufungsbescheid, durch den er zur Leistung des zivilen Ersatzdienstes herangezogen wurde, und die Versagung der Zurückstellung an.
Er ist im Jahre 1950 geboren und wurde durch Bescheid vom 21. Januar 1969 als tauglich gemustert. Noch vor der Wehrdienstleistung wurde er mit Bescheid vom 3. Juli 1970 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Seit dem Wintersemester 1969/70 studiert er Medizin an der Universität in K.
Mit Schreiben vom 11. August 1970 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine Einberufung zum zivilen Ersatzdienst sei auf den 1. März 1971 beabsichtigt. Der Kläger beantragte darauf seine Zurückstellung mit der Begründung, er stehe am 1. März 1971 kurz vor der Beendigung seines dritten Studiensemesters und vor dem Beginn des Vorphysikums. Die Beklagte lehnte die Zurückstellung des Klägers mit Bescheid vom 13. Oktober 1970 ab. Den Widerspruch des Klägers wies sie zurück. Der Kläger hat gegen die Versagung der Zurückstellung Klage erhoben (8 K 171.71) mit dem Antrag, den Bescheid vom 13. Oktober 1970 und den Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 1970 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Zurückstellungsantrag erneut zu bescheiden.
Mit Einberufungsbescheid vom 26. Februar 1971 wurde der Kläger zum 3. Mai 1971 zur Leistung des zivilen Ersatzdienstes einberufen. Seinen Widerspruch wies die Beklagte zurück. Auch hiergegen hat der Kläger Klage erhoben (8 K 629.71) mit dem Antrag, den Bescheid vom 26. Februar 1971 und den Widerspruchsbescheid vom 8. April 1971 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat in getrennten Verfahren am selben Tag über beide Klagen verhandelt und durch Urteile vom selben Tage beiden Klagen stattgegeben. Es hat dazu ausgeführt: Der Einberufungsbescheid sei rechtswidrig. Er verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil der Kläger während des Laufs seines vierten Studiensemesters einberufen werde. Ersatzdienstpflichtige verlören bei einer Einberufung während der Vorlesungszeit eines laufenden Semesters die Ausbildungszeit von Beginn der Vorlesungen dieses Semesters an. Der Beklagten sei es demgegenüber möglich, den Einberufungstermin so zu legen, daß die Vorlesungen nicht unterbrochen würden. Unerheblich sei, daß der Einberufungsbescheid dem Kläger bereits vor Beginn seines vierten Semesters, nämlich am 9. März 1971, zugegangen sei. Die Bevorzugung von Studenten gegenüber anderen Wehrpflichtigen in andersgearteten Ausbildungsverhältnissen beruhe auf sachlichen Unterschieden.
Der Klage gegen die Versagung der Zurückstellung hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben, da der Einberufungsbescheid rechtswidrig und von ihm aufgehoben worden sei, sei für die Beurteilung der Verpflichtungsklage nicht der Gestellungszeitpunkt, sondern der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (2. Dezember 1971) maßgebend. In diesem Zeitpunkt habe der Kläger seine Ausbildung bereits weitgehend gefördert gehabt. Er habe sein viertes Semester abgeschlossen und das fünfte Semester begonnen. Das Medizinstudium des Klägers nehme elf Semester in Anspruch. Der Kläger habe daher in dem für die Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt mehr als ein Drittel dieses Studiums zurückgelegt.
Die Beklagte hat gegen beide Urteile die zugelassene Revision eingelegt. Sie beantragt,
beide Urteile aufzuheben und die Klagen abzuweisen.
Sie rügt die Verletzung des § 19 des Ersatzdienstgesetzes.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Senat hat beide Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden.
II.
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil vom 2. Dezember 1971 (8 K 171.71), durch das das Verwaltungsgericht der Verpflichtungsklage des Klägers gegen die Versagung der Zurückstellung stattgegeben hat (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO), ist begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Verpflichtungsklage abweisen sollen. Sie ist unbegründet. Nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen, unangegriffenen und daher für den erkennenden Senat verbindlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) steht dem Kläger kein Zurückstellungsgrund zur Seite.
Maßgebend für die Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt, dem 3. Mai 1971. Denn, wie unten näher darzulegen ist, ist der Einberufungsbescheid, der den Kläger zur Leistung des zivilen Ersatzdienstes auf den 3. Mai 1971 einberufen hat, rechtmäßig. Die gegenteilige Auffassung des Verwaltungsgerichts ist, wie noch darzulegen sein wird, nicht zu billigen. Im Streit darüber, ob der Ersatzdienstpflichtige von der Leistung des zivilen Ersatzdienstes zurückzustellen ist, gelten die für die Zurückstellung vom Wehrdienst aufgestellten Grundsätze, wonach die Sach- und Rechtslage im Gestellungszeitpunkt maßgebend ist, wenn ein Einberufungsbescheid ergangen ist. Das hat der erkennende Senat im Urteil vom 14. Februar 1973 - BVerwG VIII C 83.70 - in Ergänzung zu dem Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 - ausgesprochen. Daran ist festzuhalten. Daher ist das Gesetz über den zivilen Ersatzdienst - ErsDiG - anzuwenden in der am 3. Mai 1971 geltenden, durch Art. 2 des Zweiten Gesetzes über die Anpassung der Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes vom 10. Juli 1970 (BGBl. I S. 1029) in diesem Zeitpunkt zuletzt geänderten Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1965 (BGBl. I S. 983).
Am 3. Mai 1971 stand dem Kläger kein Zurückstellungsgrund zur Seite. Die Voraussetzungen des in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ErsDiG geregelten Zurückstellungsgrundes liegen entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. Darnach ist in der Regel eine die Zurückstellung ermöglichende besondere Härte dann anzunehmen, wenn die Einberufung des anerkannten Kriegsdienstverweigerers einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Anzuwenden sind insoweit die Grundsätze, die bei der Zurückstellung vom Wehrdienst anzuwenden sind. Das hat der Senat in seinem Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 - ausdrücklich ausgesprochen. Darnach ist ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann weitgehend gefördert, wenn von der vorgeschriebenen oder erforderlichen Ausbildungszeit mindestens ein Drittel erreicht ist (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151). Maßgebend ist der Zeitvergleich (Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69, BVerwG VIII C 185.67 und BVerwG VIII C 68.69 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 44 = BWV 1970, 212]). Rein zeitlich hatte der Kläger am 3. Mai 1971 noch kein Drittel der für sein Studium vorgeschriebenen Ausbildung erreicht. Er hatte damals das dritte Semester seines Studiums der Humanmedizin zurückgelegt und das vierte Semester gerade begonnen. Die Vorlesungen begannen nicht vor dem 15. April 1971, wovon auch die Beteiligten stillschweigend ausgehen. Am 11. April 1971 war Ostern. Der Vorlesungsbetrieb endete etwa in der zweiten Hälfte Juli 1972. Von der etwa drei Monate währenden Vorlesungsdauer hatte der Kläger am 3. Mai 1971 etwa drei Wochen hinter sich gebracht. Das Studium der Humanmedizin dauert nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts mindestens elf Semester. Zeitlich war daher selbst dann, wenn man nur die Zeit der Vorlesungen zugrunde legt und dabei die angebrochenen Semester berücksichtigt, noch nicht ein Drittel der Ausbildungszeit vergangen. Das wäre frühestens Mitte Juni 1971 der Fall gewesen.
Der Kläger sieht allerdings in dem sogenannten Grundstudium, das mit der ärztlichen Vorprüfung, dem Physikum, abgeschlossen war, einen selbständigen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ErsDiG. Wäre diese Ansicht zutreffend, so wäre der Ausbildungsabschnitt, in dem sich der Kläger am 3. Mai 1971 befand, weitgehend gefördert gewesen. Das Grundstudium ist jedoch kein selbständiger Ausbildungsabschnitt. Der erkennende Senat hat in seinen Urteilen vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 2.71 - und vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 134.72 - in ähnlichen Fällen dargelegt, wie der Begriff des Ausbildungsabschnittes auszulegen ist. Er hat im Urteil BVerwG VIII C 2.71 ausgeführt:
"Den Begriff des Ausbildungsabschnitts hat der Senat in zahlreichen Entscheidungen behandelt. Danach ist ein Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit auf weist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. BVerwGE 36, 334 [337]). ...
Was das Abgrenzungserfordernis angeht, so ist das Grundstudium nach ausdrücklicher Regelung zwar vom Hauptstudium durch die ... Vorprüfung abgegrenzt. Sie bildet einen gewissen Einschnitt. Dem Grundstudium fehlt jedoch gegenüber dem Hauptstudium das Erfordernis der gewissen Selbständigkeit. Diese gewisse Selbständigkeit ist erst dann gegeben, wenn außer der formalen Trennung noch sachliche, auf die Trennung hindeutende Gesichtspunkte hinzutreten. Der Senat hat im Urteil BVerwGE 36, 334 dazu ausgeführt, man könne nicht in jeder zeitlichen, sachlichen und örtlichen Gliederung der Ausbildung einen Ausbildungsabschnitt sehen. Eine solche Gliederung kennzeichne einen Ausbildungsabschnitt jedenfalls dann nicht, wenn ihre Bedeutung vornehmlich in einer systematischen Ordnung des Ausbildungsverlaufs, insbesondere hinsichtlich der Zeit und Stoffverteilung liege, wie sie in aller Regel auch innerhalb eines einheitlichen Ausbildungsabschnitts gegeben sei. Für einen Ausbildungsabschnitt sei daher nicht nur die erkennbare Abgrenzung zu anderen Ausbildungsteilen, sondern ebenso auch die vom Ausbildungsziel her zu bestimmende Einheit sachlich zusammenhängender Ausbildungsstufen innerhalb der Grenzen des Ausbildungsabschnitts kennzeichnend. Er setze in der Regel voraus, daß - gemessen am Ausbildungsgang insgesamt - sowohl die ihn von anderen Abschnitten trennende Zäsur im Verlauf der Ausbildung als auch die durch ihn betriebene Ausbildungsphase selbst von nicht unerheblichem Gewicht sei. Diese Überlegung führt zu dem Ergebnis, daß dem Grundstudium die Selbständigkeit fehlt. Denn der durch die ... Vorprüfung herbeigeführte Einschnitt ist entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts formaler Natur. Die ... Vorprüfung ist eine Zwischenprüfung. Sie gibt dem Studenten keinen Abschluß. Sie führt nur zu dem Nachweis des Grundlagenwissens für das Hauptstudium. Denn er soll nachweisen, daß er sich die Fachgrundlagen angeeignet hat, die notwendig sind, um das weitere Studium mit Erfolg betreiben zu können. Studienabschluß ist erst die ... Hauptprüfung. Daher ist die zeitliche und sachliche Trennung des Grundstudiums gegenüber dem Hauptstudium ebenfalls nur formaler Natur. Sie beruht auf ausbildungsökonomischen Erwägungen. Im Vordergrund steht die Frage, wie den Studenten der umfangreiche Lehrstoff am zweckmäßigsten angeboten wird. Sie sind für die Entscheidung, ob ein selbständiger Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG gegeben ist, nicht ausschlaggebend. Das Grundstudium bildet sachlich mit dem Haupt Studium ein Studium. Erst das Haupt Studium führt zu einem Abschluß. Das Grundstudium ist notwendig auf diesen Abschluß hin ausgerichtet, nicht auf die ... Vorprüfung. Sie ist nur Leistungsnachweis für die ... Hauptprüfung. Die Verhältnisse liegen ähnlich wie beim Studium der Veterinärmedizin. Der Senat hat bereits entschieden, daß dieses Studium bis zum Vorphysikum keinen selbständigen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG bildet (BVerwGE 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - BVerwG VIII C 41.68]). ...
Die Ansicht des Verwaltungsgerichts widerspricht auch den Zweckerwägungen, die mit der Begriffsbestimmung des Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG verbunden sind. Sie gehen dahin, im Rahmen der Gesamtausbildung diejenigen Einschnitte kenntlich zu machen, in denen nach der Anlage der Ausbildung eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann, ohne daß der Wehrpflichtige dadurch im Sinne der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen besonders hart betroffen wird (BVerwGE 36, 334; Urteile vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 125.69 - [Buchholz a.a.O. Nr. 54] und vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 171.69 - sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1971 - BVerwG VIII C 94.68 - und vom 23. Juni 1972 - BVerwG VIII C 60.70 -). Nach der Ansicht des Verwaltungsgerichts schlösse sich an den selbständigen Ausbildungsabschnitt Grundstudium, ..., der weitere selbständige Ausbildungsabschnitt Hauptstudium ... an. Ehe das Hauptstudium weitgehend gefördert wäre, ... könnte der Student einberufen werden. ... Gerade das will § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG verhindern. Er will sicherstellen, daß der Wehrpflichtige möglichst zu Beginn seiner Ausbildung zum Wehrdienst herangezogen wird. Denn äußerstenfalls wird dem Wehrpflichtigen der Verlust des bereits zurückgelegten, nicht weitgehend geförderten Ausbildungsteils durch den Wehrdienst zugemutet. Dann muß aber der verlustbedrohte Ausbildungsteil andererseits so klein wie möglich sein. Mit Recht wird dazu immer wieder darauf hingewiesen, die Auflösung der Ausbildung in kleine und kleinste Ausbildungsabschnitte widerspreche dem Schutzzweck des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG.
Sie würde dem Wehrpflichtigen nicht zugute kommen, sondern gerade umgekehrt im Ergebnis zu für ihn nachteiligen Folgen führen. Der schnellen Erfüllung der Zurückstellungsvoraussetzungen für jeden einzelnen Ausbildungsabschnitt würde andererseits die Zulässigkeit der Einberufung nach jedem dieser Ausbildungsabschnitte, mithin unter Umständen auch noch kurze Zeit vor dem endgültigen Ausbildungsabschluß, entsprechen. Dadurch würde der Sinn des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG a.F. bei einer solchen Auslegung in sein Gegenteil verkehrt."
Dies alles gilt auch im vorliegenden Fall. Der mit der ärztlichen Vorprüfung abschließende Teil Grundstudium des Studiums der Humanmedizin ist daher im Sinne des Rechtsbegriffs des Ausbildungsabschnitts kein selbständiger Ausbildungsabschnitt. Daher scheidet § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ErsDiG als Zurückstellungsgrund aus.
Das Zurückstellungsbegehren des Klägers ist auch nicht aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ErsDiG zu begründen, wonach vom Ersatzdienst ein anerkannter Kriegsdienstverweigerer auf Antrag zurückgestellt werden soll, wenn die Heranziehung für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 - in einem insoweit vergleichbaren Fall ausgeführt:
"Der Zurückstellungsgrund in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ErsDiG ist ein besonderer Fall des allgemeinen Zurückstellungsgrundes in § 11 Abs. 4 Satz 1 ErsDiG. Soweit der besondere Grund reicht, schließt er positiv und negativ den allgemeinen Zurückstellungsgrund aus. Nachteile, die mit der Unterbrechung eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts regelmäßig zusammenhängen, ergeben keinen Zurückstellungsgrund im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ErsDiG. Das hat der Senat wiederholt ausgesprochen (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336]). Daraus folgt, daß vor Erreichen der weitgehenden Förderung der Ausbildungsabschnitt durch Heranziehung unterbrochen werden darf und daß eine Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ErsDiG nur dann möglich ist, wenn zusätzliche Härtegründe gegeben sind.
Die Unterbrechung eines laufenden Semesters ist kein zusätzlicher Härtegrund. Vor Erreichen der weitgehenden Förderung des Ausbildungsabschnitts ist die Heranziehung auch im laufenden Semester möglich. Die dadurch entstehende Härte ist Folge der in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ErsDiG getroffenen Interessenbewertung. Sie ist normale Unterbrechungsfolge und daher regelmäßig hinzunehmen. Mit der Regelung in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ErsDiG mutet das Gesetz dem Betroffenen im äußersten Fall den Verlust der bisher durchlaufenen Ausbildung zu (BVerwGE 31, 318 [323]; 34, 278 [285]; 36, 334 [336] sowie die Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 2.71, BVerwG VIII C 31.71 und BVerwG VIII C 139.71 -). Das gilt für alle denkbaren Ausbildungen. Insofern steht der Student nicht anders da als der Lehrling, der Beamtenanwärter, der Schüler einer Abendschule oder andere in Ausbildung stehende Personen. Daß der Student schwerer getroffen würde, ist unzutreffend. Der Hinweis auf entgegenstehende Verwaltungsvorschriften greift nicht durch, weil das Gesetz maßgebend ist (BVerwGE 34, 278; Urteile vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 185.67 - und vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -).
Aus dieser Beurteilung ergibt sich, daß die Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht zutreffend ist. Mit Recht weist die Beklagte darauf hin, daß die in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ErsDiG enthaltene Interessenbewertung es ausschließt, ein ihr widersprechendes Ergebnis durch Heranziehung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewinnen. Die Regelung in § 11 Abs. 4 ErsDiG verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht (BVerwGE 34, 273 [275]). Sie konkretisiert ihn. Was im vorliegenden Fall verhältnismäßig ist, hat der Gesetzgeber daher in § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ErsDiG positiv-rechtlich geregelt. Die Anwendung der Vorschrift kann nicht unter Berufung auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterbleiben."
Diesen Erwägungen ist der erkennende Senat auch im Urteil vom 21. März 1973 - BVerwG VIII C 101.72 - gefolgt. Ihnen kann der Kläger nicht entgegenhalten, bei der Entscheidung der Frage, ob dem Ersatzdienstpflichtigen ein Zurückstellungsgrund zustehe, sei im Zweifel den Interessen des Ersatzdienstpflichtigen der Vorzug zu geben. Das ist schon deshalb nicht zutreffend, weil ebenso wie im Vehrpflichtrecht nach § 12 Abs. 4 WPflG im Ersatzdienstrecht die Zurückstellung nach § 11 Abs. 4 ErsDiG die Ausnahme von der Regel bildet, daß der Ersatzdienstpflichtige den zivilen Ersatzdienst leisten muß. Das bedeutet zwar nicht, daß in allen Punkten die gleichen Erwägungen wie bei der Zurückstellung vom Wehrdienst anzustellen sind. In aller Regel, und so auch hier, stimmen die anzustellenden Erwägungen jedoch überein. Darum bedeutet die Unterbrechung des laufenden Studiums keine besondere Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ErsDiG für den Kläger. Da das Gesetz dem Betroffenen durch die Zulassung der Unterbrechung im äußersten Fall den Verlust der bisher durchlaufenen Ausbildung zumutet, bedeutet es auch keine besondere Härte für den Kläger, wenn er, wie er behauptet, ein weiteres Semester braucht, um den durch die Ersatzdienstleistung eingetretenen Wissensverlust auszugleichen. Die Beschwer wird als Regelbeschwer durch § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ErsDiG von der Anerkennung als besondere Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ErsDiG ausgeschlossen. Ferner erledigt sich auch der Hinweis des Klägers, die Förderung des Ausbildungsstandes durch Besuch von praktischen Kursen, die er bei der ärztlichen Vorprüfung nachweisen müsse, begründe eine besondere Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ErsDiG. Denn der Verlust der dadurch erworbenen Kenntnisse durch die Ableistung des zivilen Ersatzdienstes gehört gleichfalls zum Regelfall der Unterbrechung eines nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 ErsDiG und kann nicht zur Begründung einer, besonderen Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ErsDiG eingesetzt werden.
Ein Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 4 Satz 1 ErsDiG läßt sich weiterhin nicht daraus herleiten, daß der Kläger sich am 3. Mai 1971 in einer Prüfungssituation befunden habe. Denn das trifft nicht zu. Der Kläger hat noch vor dem Gestellungszeitpunkt seine naturwissenschaftliche Vorprüfung, das sogenannte Vorphysikum, abgelegt, wie er selbst dargelegt hat. Die ärztliche Vorprüfung legt er hingegen erst nach Abschluß des sechsten Semesters ab, wie durch Vorlage einer Erklärung seines Professors dargetan ist. Daher befand er sich in keiner Prüfungslage.
Schließlich liegt entgegen der Ansicht des Klägers auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Ein wehrpflichtiger Student der Humanmedizin braucht nach der Handhabung der Wehrersatzbehörden regelmäßig vor Abschluß seines Studiums keinen Wehrdienst zu leisten. Diese Ausnahme rechtfertigt sich daraus, daß ein solcher Student nach § 40 Abs. 1 WPflG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 WPflG nach Abschluß seiner Ausbildung bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres zum vollen Grundwehrdienst in militärfachlicher Verwendung einberufen werden kann (BVerwGE 36, 313 [BVerwG 26.11.1970 - BVerwG VIII C 41.68]). Bei Ersatzdienstpflichtigen war insoweit in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt, dem 3. Mai 1971, ein eine andere Behandlung rechtfertigender anderer Sachverhalt gegeben. Bei ihnen gab es eine ähnliche Regelung nicht. Für sie galt einheitlich die Vorschrift, daß ziviler Ersatzdienst nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu leisten sei.
Inzwischen ist allerdings durch Art. 2 Nr. 8 Buchst. a des Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher, ersatzdienstrechtlicher und anderer Vorschriften vom 29. Juli 1972 (BGBl. I S. 1321) mit Wirkung vom 1. Januar 1973 an (Art. 11 a.a.O) vorgesehen worden, daß Ersatzdienstpflichtige, die mit ihrem Einverständnis dafür vorgesehen sind, nach Abschluß ihrer beruflichen Ausbildung besondere Aufgaben im Ersatzdienst zu erfüllen, den Ersatzdienst bis zur Vollendung des 32. Lebensjahres leisten. Diese Regelung erfaßt jedoch den Kläger nicht. Sie läßt auch keine Annahme einer besonderen Härte im Sinne des § 11 Abs. 4 Satz 1 ErsDiG mit der Begründung zu, in Zukunft wäre nach der Neuregelung in seinem Falle eine Zurückstellung denkbar, sofern die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 ErsDiG erfüllt sind. Dieser Folgerung steht die Übergangsvorschrift in Art. 10 Abs. 4 des genannten Gesetzes entgegen, wonach der Ersatzdienst jetzt ebenso wie der Grundwehrdienst nur noch verkürzt zu leisten ist. Wenn das Gesetz in seinem übergangsrechtlichen Teil den nach früherem Recht zu behandelnden Ersatzdienstpflichtigen die Vergünstigung zumißt, daß ihr Ersatzdienst gekürzt wird, so ist damit gesagt, daß eine weitergehende Vergünstigung, darunter auch die Annahme einer die Zurückstellung ermöglichenden besonderen Härte, entfällt.
Der Vorwurf des Klägers, die Beklagte habe es zugelassen, daß sein Studium erheblich fortgeschritten gewesen sei, als sie ihn zum zivilen Ersatzdienst einberufen habe, greift ebenfalls nicht durch. Ihm ist entgegenzuhalten, daß die Verzögerung in der Heranziehung des Klägers zum zivilen Ersatzdienst nicht auf Versäumnissen des Bundesverwaltungsamts beruht. Der Kläger übersieht, daß er sein Studium beginnen konnte, weil er einen Antrag gestellt hatte, als Kriegsdienstverweigerer anerkannt zu werden, dem die Prüfungsbehörden erst nach ca. 1 1/2 Jahren mit Bescheid vom 3. Juli 1970 stattgaben. Während dieses Verfahrens konnte der Kläger, obwohl noch wehrdienstpflichtig, studieren, weil er nicht zum Wehrdienst einberufen wurde. Darin liegt keine Benachteiligung, sondern ein Vorteil, den ihm die Wehrersatzbehörde, nicht aber die Ersatzdienstbehörde gewährte. Nach Abschluß des Anerkennungsverfahrens wurde ihm alsbald mit Schreiben vom 11. August 1970 mitgeteilt, er werde voraussichtlich am 1. März 1971 zum zivilen Ersatzdienst einberufen. Weil er dagegen vorbrachte, er stehe in diesem Zeitpunkt gerade in der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, wurde er schließlich auf den 3. Mai 1971 einberufen. Das Bundesverwaltungsamt hat daher den Kläger sachgemäß behandelt.
Die Revision im Zurückstellungsverfahren hat daher Erfolg; die Verpflichtungsklage war abzuweisen.
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom selben Tag, durch das der Anfechtungsklage des Klägers gegen den Einberufungsbescheid (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stattgegeben worden ist (8 K 629.71), ist gleichfalls begründet. Nach den bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts hätte das Verwaltungsgericht die Klage abweisen müssen. Sie ist unbegründet. Der Einberufungsbescheid ist rechtmäßig.
Der Kläger beruft sich gegen den Einberufungsbescheid auf dieselben Zurückstellungsgründe, mit denen er seine Zurückstellung vom zivilen Ersatzdienst erreichen will. Wie bereits dargelegt, greifen diese Gründe nicht durch. Insbesondere ist dem Verwaltungsgericht darin nicht zu folgen, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt sei. Daher ergibt sich aus den bereits angeführten Erwägungen, daß auch hinsichtlich der Anfechtungsklage gegen den Einberufungsbescheid der Revision der Beklagten stattzugeben und die Klage abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren bis zur Verbindung auf je 3.000 DM und danach auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke