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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.06.1972, Az.: BVerwG VIII C 60.70

Zurückstellung vom Grundwehrdienst

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 60.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1972, 14144
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Neustadt an der Weinstraße - 22.01.1970 - AZ: 2 K 158/69

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. Juni 1972
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
den Bundesrichter Maetzel und
die Bundesrichterin Dr. Hopf
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt a.d. Weinstraße vom 22. Januar 1970 wird für unwirksam erklärt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrte seine Zurückstellung vom Grundwehrdienst, damit er im Anschluß an seine Lehre als Krankenkassenlehrling die Vorbereitungszeit für die erste Anstellungsprüfung (A-Prüfung, mittlerer Dienst) ableisten könne. Aus dem gleichen Grund wandte er sich gegen seine Einberufung. Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage hatte er Erfolg. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtete sich die zugelassene Revision der Beklagten. Im Verlauf des Revisionsverfahrens schloß der Kläger, der der Einberufung kraft einer Anordnung des Verwaltungsgerichts nicht zu folgen brauchte, seine Ausbildung mit der genannten Prüfung ab. Beide Parteien haben in der Folge übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt erklärt.

2

Durch die übereinstimmenden Erklärungen der Parteien hat sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt. Gemäß §§ 141, 125 Abs. 1 VwGO war das Verfahren daher in sinngemäßer Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO durch Beschluß einzustellen. Das angefochtene Urteil war für unwirksam zu erklären.

3

Über die Kosten des Rechtsstreits war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im vorliegenden Falle entsprach es billigem. Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben.

4

Der Kläger hat zwar in erster Instanz obgesiegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts hätte aber voraussichtlich der Revision nicht standgehalten, und die Streitsache hätte zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurückverwiesen werden müssen.

5

Der Beurteilung zugrunde zu legen ist die Sach- und Rechtslage am 1. Oktober 1969, weil der Kläger auf diesen Zeitpunkt einberufen wurde (BVerwGE 32, 243; 34, 155 [158]; 37, 151 [152]). Danach ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - noch in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773) anzuwenden; das Achte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084), das nicht rückwirkend in Kraft gesetzt wurde, bleibt außer Betracht.

6

Das Verwaltungsgericht hat angenommen, daß die bekämpfte Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Hierbei hat es die aus Lehrzeit und Vorbereitungszeit sich zusammensetzende Ausbildungszeit des Klägers als einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG (Fassung 1969) angesehen. Diese Einheit wird nach seiner Auffassung durch folgende Umstände hergestellt: In der einschlägigen landesrechtlichen Prüfungsordnung sei vorgesehen, daß als Vorbereitungszeit für die A-Prüfung, die drei Jahre beträgt, die Dienstzeit einschließlich der Lehrzeit bei einem Träger der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem Krankenkassenverband gilt. Somit werde die Lehre und ein Jahr Vorbereitungszeit für die A-Prüfung als einheitlicher Ausbildungsabschnitt angesehen. Der Kläger habe auch von Beginn an die Absicht verfolgt, sich der A-Prüfung zu unterziehen.

7

Mit dieser Auffassung wird der Begriff des Ausbildungsabschnittes im Sinne der angeführten Vorschrift verkannt. Nach der ständigen. Rechtsprechung des Senats ist darunter ein solcher Teil der Berufsausbildung zu verstehen, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (BVerwGE 36, 334 [337]). Demgegenüber kennzeichnet eine durch die Prüfungsvoraussetzungen und das Ausbildungsziel vermittelte Einheit, auf die das Verwaltungsgericht abgehoben hat, den Begriff des Ausbildungsganges insgesamt. Bei der Anwendung des Begriffes des Ausbildungsabschnittes im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG ist aber zu fragen, ob der Ausbildungsgang derart in Teile gegliedert ist, daß in den durch sie - etwa - gebildeten Einschnitten ein Wehrpflichtiger ohne eine besondere Härte zum Wehrdienst einberufen werden kann.

8

Ein durch eine Prüfung abgeschlossener Teil einer Ausbildung oder auch eine Lehre sind in aller Regel als Ausbildungsabschnitt in diesem Sinne anzusehen. Gleichwohl hätte die Klage voraussichtlich in der Revisionsinstanz noch nicht abgewiesen werden können. Das Verwaltungsgericht hat den folgenden Umstand festgestellt, aber in diesem Zusammenhang nicht gewürdigt: Der Kläger nahm seit Januar 1969, also etwa schon ein halbes Jahr vor dem Abschluß seiner Lehre und rd. neun Monate vor dem Gestellungstermin, an einem Fernschulungskurs teil, der nach Auskunft des Verbandes der Ortskrankenkassen Voraussetzung für die Zulassung zu vorbereitenden Internatslehrgängen und zu den Fachprüfungen sei. Das hätte zum einen eine Prüfung geboten, ob und inwieweit durch diesen Kurs eine - etwaige - Gliederung in zwei Ausbildungsabschnitte wieder in Frage gestellt wurde. Aber auch wenn dieser Kurs die Lehre und die Dienstzeit nicht zu einem einheitlichen Ausbildungsabschnitt zusammenband, konnte im Hinblick auf ihn die bekämpfte Einberufung zum anderen unter Umständen zu einer besonderen Härte im Sinne des Grundtatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG führen (vgl. hierzu BVerwGE 34, 188; ferner das Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 83.68 -). Jedenfalls hätten sich diese Möglichkeiten in der Revisionsinstanz noch nicht mit Sicherheit ausschließen lassen.

9

Nach alledem ist für die Kostenentscheidung von einer für beide Parteien Ungewissen Erfolgsaussicht auszugehen. Diese Ungewißheit belastet beide Parteien in gleicher Weise. Es entspricht deshalb der Billigkeit, das Prozeßrisiko beider Parteien in der Weise zu berücksichtigen, daß jede ihre außergerichtlichen Kosten selbst und die gerichtlichen Kosten zur Hälfte trägt.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Hopf