Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.12.1971, Az.: BVerwG VIII C 171.69
Zurückstellung vom Grundwehrdienst wegen des Besuchs einer Ingenieurschule; Herleitung eines Zurückstellungsgrundes vom Wehrdienst aus den vom Bundesminister für Verteidigung erlassenen Verwaltungsvorschriften für die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger vom 25. November 1957; Beginn der Ausbildung an einer Schule als maßgeblicher Zeitpunkt der Rückstellung vom Dienst an der Waffe; Auslegung des Begriffs des Ausbildungsabschnitts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.12.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 171.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13632
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 30.10.1969 - AZ: I VG.W 95/69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Türke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. Oktober 1969 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt seine Zurückstellung vom Grundwehrdienst und wendet sich gegen seine Einberufung zum 1. Oktober 1969. Er wurde durch unanfechtbar gewordenen Musterungsbescheid für tauglich erklärt und dabei bis zum 30. September 1969, d.i. zur Beendigung seines - damals laufenden - zweijährigen Praktikums für die Zulassung zur Ausbildung zum Elektrotechnik-Ingenieur an der Ingenieurschule, vom Wehrdienst zurückgestellt. Sein Antrag auf Zurückstellung auch für die am 15. September 1969 begonnene Ingenieurausbildung selbst und seine Widersprüche sowohl gegen die Antragsablehnung als auch den Einberufungsbescheid blieben erfolglos.
Seiner Klage hat das Verwaltungsgericht in vollem Umfang stattgegeben. Das Urteil stützt sich auf die Verwaltungsvorschriften des Bundesministers für Verteidigung über die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger.
Mit der zugelassenen Revision rügt die. Beklagte die Verletzung des materiellen Rechts, insbesondere des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes. Sie beantragt, die Klage unter Aufhebung des Urteils der Vorinstanz abzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und bittet vorsorglich um Zurückverweisung der Sache.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht, soweit es einen Zurückstellungsgrund aus den vom Bundesminister für Verteidigung erlassenen Verwaltungsvorschriften für die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger vom 25. November 1957 (VMBl. 1957, 739) in der Fassung des nicht veröffentlichten Erlasses vom 26. März 1964 herleitet. In deren die Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, nunmehr geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), betreffenden Abschnitt ist unter Nr. 4 d bestimmt, daß bei Wehrpflichtigen, die Ingenieur- und Bauschulen oder entsprechende Lehranstalten besuchen, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG "vom Beginn der Ausbildung an als gegeben anzusehen" seien. Der erkennende Senat hat in der Entscheidung BVerwGE 34, 278 grundsätzlich entschieden und seither daran festgehalten, daß diese Vorschrift wegen ihrer Natur als rechtsauslegende Vorschrift einen Anspruch auf Zurückstellung nicht begründen kann, und zwar auch nicht in Verbindung mit dem Gleichheitssatz - um so weniger als sie nicht in Einklang mit dem Wehrpflichtgesetz steht. Der Widerspruch zum Gesetz liegt darin, daß die - gesetzlich vorgeschriebene - weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnittes schon begrifflich nicht mit dessen Beginn erreicht sein kann.
Die Verneinung des Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG schließt allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht aus, daß sich aus zusätzlich vorliegenden besonderen Umständen, die von dem gesetzlichen Tatbestand nicht umfaßt werden, gleichwohl eine besondere Härte nach dem. Grundtatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG ergeben kann. Der Kläger beruft sich insoweit auf Ausbildungserschwernisse, die sich für ihn im Zusammenhang mit der Umstellung der Ingenieurausbildung ergeben würden, wenn er jetzt den geforderten Wehrdienst antreten müßte. Das Verwaltungsgericht hat diesen Grund - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - nicht mehr geprüft. Er erweist sich bereits im Revisionsverfahren als nicht durchgreifend.
Der erkennende Senat hat mit einem weiteren Urteil vom heutigen Tag (16. Dezember 1971) in der Sache BVerwG VIII C 88.70 grundsätzlich entschieden, daß Ausbildungserschwernisse, insbesondere erhöhte Leistungsanforderungen, die durch die Umstellung von Ausbildungseinrichtungen oder von Ausbildungsvorschriften für den Wehrpflichtigen eintreten können, als solche nicht als eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte anzuerkennen sind, sofern durch Übergangsregelungen sichergestellt wird, daß wehrpflichtige Studienbewerber nach ihrer Wehrdienstleistung auch für den zwischenzeitlich geänderten Ausbildungsgang an ihre vor der Einberufung erworbene Zulassungsberechtigung anknüpfen können. In dem erwähnten Urteil ist weiter ausgeführt, daß diese Voraussetzungen bei der Überleitung des Ingenieurstudiums auf die Nachfolgeeinrichtungen der bisherigen Ingenieurschulen erfüllt sind. Davon konnten, wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - (NZWehrr. 1970, 108; mit dem hier einschlägigen Teil nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 278) näher dargelegt hat, die Wehrbehörden auch schon für den hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt des im angefochtenen Einberufungsbescheid angeordneten Termins für den Diensteintritt ausgehen. Es war nicht erforderlich, daß Überleitungsvorschriften dieses Inhalts schon fixiert waren, was angesichts der noch nicht in allen Einzelheiten abgeschlossenen Regelungen über die umzugestaltenden Ausbildungseinrichtungen seinerzeit noch nicht möglich war.
Mag in der Zwischenzeit einmal fraglich gewesen sein, ob die für die Ausbildung verantwortlichen öffentlich-rechtlichen Stellen auch wirklich der sie verpflichtenden Forderung genügen würden, für Übergangsregelungen zu sorgen, damit Wehrpflichtige nach ihrer Entlassung aus dem Wehrdienst trotz zwischenzeitlicher Änderung der Ausbildungsvorschriften und -einrichtungen an eine vor dem Wehrdienst erworbene Zulassungsberechtigung anknüpfen können - solche Zweifel sind jedenfalls wieder entfallen. Denn nach, dem allgemein- und gerichtsbekannten Beschluß der Konferenz der Kultusminister der Länder vom 12. März 1970 sind jene Studienbewerber für die bisherigen Ingenieurschulen, die wegen der Ableistung des Wehrdienstes das Studium an den bisherigen Ausbildungseinrichtungen nicht aufnehmen konnten, mit den bisherigen Vorbildungsvoraussetzungen an den Nachfolgeeinrichtungen (Fachhochschulen) zuzulassen, wenn sie, wie hier der Kläger, vor dem 1. August 1971 zum Besuch der höheren Fachschulen und Ingenieurschulen berechtigt waren; es sollen ferner im Rahmen des Studiums nach Möglichkeit Ergänzungskurse für solche Bewerber angeboten werden. Damit ist die Erwartung bestätigt, von der von Anfang an auszugehen war, nämlich daß nicht nur die erworbene Zulassung als solche auch für die nach der Entlassung aus dem Wehrdienst zu besuchende künftige Fachhochschule erhalten bleibt, sondern daß diese Zulassung auch in sinnvoller Weise die Aufnahme des Studiums an den Nachfolgeeinrichtungen ermöglicht, ohne daß praktisch dennoch stets die für diese regulär geforderte Eingangsvoraussetzung nachgeholt werden müßte. Damit scheidet die Befürchtung des Klägers, er werde nach der Entlassung vom Wehrdienst auf eine frühere Stufe seines Ausbildungsganges zurückgeworfen, als Grund für eine Zurückstellung aus.
Ohne Erfolg versucht der Kläger, den Zurückstellungsgrund der weitgehenden Förderung eines Ausbildungsabschnittes (§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG) mit der Erwägung darzutun, die Ingenieurausbildung (alten Stils) sei kein eigener Ausbildungsabschnitt, sondern Teil eines sowohl das Vorpraktikum als auch die Ingenieurschule umfassenden größeren Ausbildungsabschnittes. Einer solchen Betrachtungsweise ist der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 24. Juni 1971 - BVerwG VIII C 102.69 - entgegengetreten. Dort ist ausgeführt:
"Er (der Kläger) hält indessen in seiner Revision der angeführten Entscheidung folgendes entgegen: Das dem Besuch der Ingenieurschule vorausgehende Praktikum könne als eine Art Vorsemester angesehen werden und stelle sich somit zusammen mit dem Studium selbst als einheitlicher Ausbildungsabschnitt dar. Diese Betrachtungsweise werde dem Wesen der Ausbildung zum graduierten Ingenieur im Vergleich zur Ausbildung zum Diplomingenieur gerecht; in beiden Fällen dauere die Ausbildung insgesamt etwa fünf Jahre; beim graduierten Ingenieur verteile sich die Zeit auf zwei Jahre Praktikum und drei Jahre Studium, beim Hochschulingenieur auf ein halbes Jahr Praktikum und vier bis fünf Jahre Studium. Indem die angeführten Verwaltungsvorschriften bestimmten, daß beim Ingenieurschulstudium die Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Beginn der Ausbildung an als erfüllt anzusehen seien, erkennten sie im Ergebnis an, daß Praktikum und Studium eine Einheit seien. Wo durch gesetzliche Vorschriften klare Grenzen zwischen Ausbildungsabschnitten nicht gezogen seien, bleibe der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum, was sie als eigenen Ausbildungsabschnitt behandelt wissen wolle. ...
Der Begriff des Ausbildungsabschnitts ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der letztverbindlich von den Verwaltungsgerichten ausgelegt wird, ohne daß der Verwaltung ein Beurteilungsspielraum bleibt. Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung diesen Begriff ausgelegt. Nach dieser Rechtsprechung kennzeichnet der Begriff des Ausbildungsabschnitts einen solchen Teil der Berufsausbildung, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (z.B. Urteil vom 13. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -; Beschluß vom 10. Juni 1970 - BVerwG VIII C 39.68 -; Beschluß vom 17. September 1970 - BVerwG VIII CB 119.70 -). Diese Auslegung hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 56.70 - (BVerwGE 36, 334 = BWV 1971, 92) vertieft, indem er sie aus dem der Zurückstellungsvorschrift zugrunde liegenden Zweck herleitete: Im Rahmen einer gegliederten Gesamtausbildung sollen mit dem Begriff diejenigen Einschnitte kenntlich gemacht werden, in denen nach der Anlage der Ausbildung eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann, ohne daß der Wehrpflichtige dadurch im Sinne der gesetzlichen Zurückstellungsregelung besonders hart betroffen wird.
Nach dieser Begriffsbestimmung ist offensichtlich, daß - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat - der Besuch einer Ingenieurschule einen eigenen Ausbildungsabschnitt gegenüber den vorhergehenden und für die Zulassung geforderten Ausbildungsphasen, seien sie nun schulischer oder praktischer Art (Vorkurse, Vorsemester, Einführungslehrgänge, praktische Tätigkeiten usw.), darstellt. In seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 28. Januar 1971 - BVerwG VIII C 90.70 - (BVerwGE 37, 151 [BVerwG 28.01.1971 - VIII C 90/70]) hat der erkennende Senat auch ausgesprochen, daß ein Studium an einer Technischen Hochschule gegenüber einem vorausgehenden Praktikum einen selbständigen Ausbildungsabschnitt darstellt."
Hiernach erweist sich die Klage im Revisionsverfahren als unbegründet. Sie muß daher unter Aufhebung des stattgebenden Urteils der Vorinstanz abgewiesen werden (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Für eine Zurückverweisung in die Vorinstanz, damit die Klage um neue Zurückstellungsgründe erweitert werde, ist kein Raum.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf