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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.06.1970, Az.: BVerwG VIII C 39.68

Voraussetzungen für eine Zurückstellung vom Wehrdienst; Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache in der Revisionsinstanz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.06.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 39.68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hamburg - 07.12.1967 - AZ: I VG W Nr. 93/67

In der Verwaltungsstreitsache hat
der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juni 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. Dezember 1967 wird für unwirksam erklärt.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Durch Bescheid vom 4. September 1967 lehnte das Kreiswehrersatzamt den Antrag des Klägers ab, ihn bis zur Beendigung seines demnächst aufzunehmenden Studiums an der Ingenieurschule vom Wehrdienst zurückzustellen. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob er Klage, die das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 7. Dezember 1967 abwies. Die Revision ließ es nicht zu. Der Kläger legte mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht nach§ 86 VwGO verletzt, Verfahrensrevision ein. Im Laufe des Revisionsverfahrens erklärte er mit der Begründung, er habe nach seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer den Ersatzdienst geleistet, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Beklagte schloß sich der Erledigungserklärung an. Beide Parteien stellen nunmehr den Antrag, jeweils der Gegenseite die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

2

Wenn die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). In der Regel entspricht es billigem Ermessen, daß die Kosten des Verfahrens demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache, erledigt hätte.

3

Im vorliegenden Fall hätte der Kläger bei Fortsetzung des Rechtsstreits unterliegen müssen. Seine auf die Rüge unzureichender Sachverhaltsaufklärung gestützte Revision war zwar gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), auch ohne Zulassung als Verfahrensrevision zulässig (vgl. dazu BVerwGE 28, 22; 29, 226; 30, 111). Sie war aber nicht begründet. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren leidet nicht an dem von ihm behaupteten Verfahrensmangel.

4

Nach der für den Umfang seiner Aufklärungspflicht maßgebenden und mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts übereinstimmenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ist mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ein solcher Teil der Gesamtausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von solchen Teilen einer gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. zuletzt Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 92.67 -). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt ohne weiteres, daß der mit einer Prüfung abschließende Besuch der Berufsaufbauschule gegenüber dem ihm nachfolgenden Studium an der Ingenieurschule ein sachlich und zeitlich trennbarer, selbständiger Ausbildungsabschnitt ist. Daß beide Ausbildungsabschnitte einem einheitlichen Berufsziel dienen und sich gegenseitig ergänzen, steht dem nicht entgegen. Die stufenweise Hinführung auf den endgültig erstrebten Abschluß einer einheitlichen Berufsausbildung schließt die Annahme verschiedener Ausbildungsabschnitte nicht aus, sondern ist in der Regel gerade das Kennzeichen für einen in trennbare Abschnitte unterteilten Ausbildungsverlauf. Die Gliederung in Ausbildungsabschnitte wird - wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt hervorgehoben hat (vgl. zuletzt Beschluß vom 12. Februar 1970 - BVerwG VIII C 67.67 -) - besonders deutlich, wenn Ausbildungsteile durch Zwischen- oder Abschlußprüfungen ihrerseits zu einem gewissen Abschluß gebracht werden, mag dabei auch dieser Abschluß für sich allein keine Berufsbefähigung mit sich bringen, sondern nur die Voraussetzung für die Fortführung der Ausbildung in einem fortgeschrittenen Ausbildungsstadium bedeuten.

5

Unter den gegebenen Umständen hat das Verwaltungsgericht mit Recht auf eine weitere Aufklärung des Sachverhalts verzichtet. Der ihm vorliegende Prozeßstoff reichte in tatsächlicher Hinsicht aus, damit das Gericht unter den von ihm zugrunde gelegten rechtlichen Gesichtspunkten eine Entscheidung treffen konnte.

6

Die Revision hätte auch nicht über eine materiellrechtliche Prüfung zum Erfolg führen können. Zwar findet auch in Streitigkeiten auf dem Gebiet des Wehrpflichtrechts § 137 Abs. 3 VwGO Anwendung, wonach eine zulässige Verfahrensrevision eine umfassende Prüfung des angefochtenen Urteils u.a. dann ermöglicht, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Diese Voraussetzung war hier aber entgegen der vom Kläger mit der Revision vorgetragenen Ansicht nicht gegeben. Der Umstand, daß der Kläger die Zulassung für das Studium an der Ingenieurschule über den sog. zweiten Bildungsweg erreicht hat, hätte bei einer Revisionsentscheidung keine Gelegenheit gegeben, Ausführungen rechtsgrundsätzlicher Art zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang einerseits entschieden, daß für Schüler des sog. zweiten Bildungsweges eine Zurückstellung unter Umständen aus den in § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG bezeichneten Gründen geboten erscheinen kann, auch wenn die besonderen Voraussetzungen des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG nicht erfüllt sind (BVerwGE 24, 123). Es hat andererseits ausgesprochen, daß sich die Lage des Wehrpflichtigen nach Erreichen der Ausgangsstellung, die er mit dem zweiten Bildungsweg für die weitere berufliche Ausbildung erstrebt hat, unter dem Gesichtspunkt der von ihm erstrebten Zurückstellung nicht mehr grundsätzlich von derjenigen anderer in der Berufsausbildung stehender Wehrpflichtiger unterscheidet (Beschluß von 5. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 203.67 -). - Es ist nicht ersichtlich, daß der vorliegende Rechtsstreit über diese Erwägungen hinaus auf grundsätzliche Rechtsfragen hätte führen können.

7

Unter diesen Umständen hätte die Revision, die demnach auf die Prüfung der geltend gemachten Verfahrensrügen hätte beschränkt bleiben müssen, keinen Erfolg haben können. Das führt nach den oben genannten Grundsätzen zur Kostenpflicht des Klägers.

8

In entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO war das Verfahren einzustellen; zugleich war das Urteil des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher