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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.09.1970, Az.: BVerwG VIII CB 119.70

Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; Ablehnung eines Antrages auf Zurückstellung vom Wehrdienst; Grundsätzliche Bedeutung der Auslegung des Begriffs des Ausbildungsabschnitts bei der Ausbildung von Toningenieuren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.09.1970
Aktenzeichen
BVerwG VIII CB 119.70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 13050
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 04.06.1970 - AZ: 4095/70

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. September 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 4. Juni 1970 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Zurückstellung vom Wehrdienst. Widerspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Gegen das klagabweisende Urteil hat er Verfahrensrevision eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Mit der vorliegenden Beschwerde wendet er sich gegen die Nichtzulassung der Revision.

2

Die Beschwerde ist nicht begründet. Dem Beschwerdevorbringen kann nicht entnommen werden, daß der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund des § 34 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), gegeben ist.

3

Als grundsätzlich klärungsbedürftig sieht die Beschwerde die Frage nach der Auslegung des Begriffes des Ausbildungsabschnitts im Zusammenhang mit der Ausbildung von Toningenieuren an. Dieser Hinweis führt indessen nicht auf Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. In seiner Rechtsprechung zu § 12 Abs. 4 Nr. 3 WpflG hat das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen zum Begriff des Ausbildungsabschnitts Stellung genommen. Es hat ausgeführt, daß als Ausbildungsabschnitt ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet ist, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. z.B.Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [mit den hier einschlägigen Ausführungen nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 188]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -).

4

Die Frage, ob bei Anwendung dieser Grundsätze eine bestimmte Berufsausbildung in Ausbildungsabschnitte gegliedert ist, ist grundsätzlich eine Frage der dem Revisionsgericht entzogenen tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles. Das gilt auch für die hier in Betracht zu ziehende Ausbildung von Toningenieuren. Aus der Beschwerdeschrift kann nicht entnommen werden, daß der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die zu einer rechtsgrundsätzlichen Ergänzung der bisherigen Rechtsprechung führen könnten.

5

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Korbmacher