Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.04.1970, Az.: BVerwG VIII C 152.69
Zurückstellung eines Wehrpflichtigen vom Wehrdienst wegen der Aufnahme eines Studiums; Zustellung eines Einberufungsbescheides zum Wehrdienst vor der Aufnahme eines Studiums; Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Wehrdienst vor Beginn der Ausbildung bei Ingenierschulen, Bauschulen oder entsprechenden Schulen; Anspruch auf Einhaltung der von dem Bundesminister der Verteidigung zu den Zurückstellungstatbeständen des Wehrpflichtgesetzes (WpflG) erlassenen Verwaltungsvorschriften; Rückstellung vom Wehrdienst nach dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und dem Gleichbehandlungsgebot; Einberufung zum Wehrdienst als eine besondere Härte; Rechtmäßigkeit und die Rechtsverbindlichkeit der rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.04.1970
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 152.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1970, 13947
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 29.09.1969 - AZ: 3 K 566/69
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. April 1970
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. September 1969 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Münster zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den Einberufungsbescheid. Er war vom Kreiswehrersatzamt bis zum 30. August 1969 vom Wehrdienst zurückgestellt worden, damit er Gelegenheit habe, eine zweijährige Praktikantenausbildung zu Ende zu führen. Durch Bescheid vom 22. Juli 1969 berief ihn das Kreiswehrersatzamt mit Wirkung vom 1. Oktober 1969 zum vollen Grundwehrdienst ein. Mit der Begründung, er sei als ordentlicher Studierender an der staatlich anerkannten Privaten Rheinischen Ingenieurschule für Maschinenwesen immatrikuliert, legte er Widerspruch ein, den die Wehrbereichsverwaltung zurückwies: Es liege kein weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt vor. Auf die Verwaltungsvorschriften des Bundesministers der Verteidigung über die Zurückstellung von Ingenieurschulstudenten könne sich der Kläger nicht berufen, da ihm der Einberufungsbescheid vor dem Studienbeginn zugestellt worden sei. Selbst wenn er infolge der Studienreform nach der Wehrdienstleistung erst noch die Fachoberschule besuchen müsse, um die neuen Zulassungsvoraussetzungen für die Aufnahme des Studiums zu erfüllen, liege keine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte vor. Eine Verlängerung seiner Berufsausbildung um zwei Jahre müsse er gegebenenfalls in Kauf nehmen.
Mit der nunmehr erhobenen Klage hat der Kläger die Aufhebung des Einberufungsbescheids und des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids beantragt. Das Verwaltungsgericht hat nach dem. Klagantrag erkannt. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Der Kläger berufe sich zu Recht auf einen Zurückstellungsgrund.
Zwar sei sein am 2. September 1969 aufgenommenes Studium gegenüber dem vorhergehenden Praktikum ein selbständiger Ausbildungsabschnitt, der im Einberufungszeitpunkt noch nicht im Sinne der Zurückstellungsvorschrift des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes weitgehend gefördert sei. Darauf komme es aber im vorliegenden Rechtsstreit nicht an. In den vom Bundesminister der Verteidigung zu den Zurückstellungstatbeständen des Wehrpflichtgesetzes erlassenen Verwaltungsvorschriften sei bestimmt, daß bei Wehrpflichtigen, die Ingenieur- und Bauschulen oder entsprechende Schulen besuchen und die vor Ausbildungsbeginn nicht hätten einberufen werden können, die Voraussetzungen für die Zurückstellung vom Beginn der Ausbildung an als gegeben anzusehen seien. Auf die Einhaltung dieser Vorschriften habe der Kläger einen Rechtsanspruch, der sich aus dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot ergebe. Dem Umstand, daß er sein Studium erst nach der Zustellung des Einberufungsbescheids begonnen habe, komme keine Bedeutung zu. Maßgebend für die Anwendung der Zurückstellungsvorschriften sei nicht der Tag der Zustellung des Einberufungsbescheids, sondern der Tag des in ihm festgesetzten Dienstbeginns. Zu diesem Zeitpunkt habe der Kläger das Studium bereits aufgenommen gehabt mit der Folge, daß er nach den Verwaltungsvorschriften wegen weitgehender Förderung eines Ausbildungsabschnitts zurückgestellt werden müsse. Unter diesen Umständen könne unentschieden bleiben, ob er die Zurückstellung auch im Hinblick auf die Auswirkungen des Fachhochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und die sich daraus ergebenden Änderungen der Ingenieurausbildung verlangen könne, insbesondere ob es für ihn eine besondere Härte bedeuten würde, wenn sich bei Leistung des Wehrdienstes in dem im Einberufungsbescheid vorgesehenen Zeitraum seine Berufsausbildung um weitere 2 1/2 Jahre verlängern würde, weil er etwa zur Erfüllung der neuen Zulassungsvoraussetzungen die 11. und die 12. Klasse der Fachoberschule nachholen müßte.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung des materiellen. Bundesrechts und stellt den Antrag,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Nach § 12 Abs. 4 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), soll ein Wehrpflichtiger auf Antrag zurückgestellt werden, wenn die Heranziehung zum Wehrdienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere häuslicher, wirtschaftlicher oder beruflicher Gründe eine besondere Härte bedeuten würde. Im Zusammenhang mit der Berufsausbildung sieht § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG eine solche besondere Härte in der Regel, dann als gegeben an, wenn die Einberufung des Wehrpflichtigen einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Mit der Auslegung dieser Vorschriften hat sich das Bundesverwaltungsgericht in zahlreichen Entscheidungen befaßt. Nach seiner ständigen Rechtsprechung ist mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach einer ausdrücklichen Regelung in einschlägigen Ausbildungsvorschriften von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (vgl. zuletzt Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 -). Aus der Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich ohne weiteres, daß die dem Studium des Klägers vorausgegangene praktische Ausbildung und das Studium selbst zwei zeitlich und sachlich getrennte Ausbildungsabschnitte sind, ohne daß es auf den Hinweis der Revision auf die bevorstehende Umgestaltung der Ingenieurausbildung ankommen könnte. Zu einer Unterbrechung eines "weitgehend geförderten" Ausbildungsabschnitts und damit zu einer die Zurückstellung rechtfertigenden besonderen Härte im Sinne der genannten gesetzlichen Bestimmungen führt die Einberufung nur dann, wenn der Wehrpflichtige schon mindestens ein Drittel der für den Ausbildungsabschnitt vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit erreicht hat (vgl. zuletzt BVerwGE 31, 318 [322] und Urteil vom 30. Oktober 1969 - BVerwG VIII C 112.67/115.67 -). Diese Voraussetzungen erfüllte der Kläger nicht. Aus den mit Revisionsrügen nicht angegriffenen und für das Bundesverwaltungsgericht daher gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergibt sich vielmehr, daß er zu dem im Einberufungsbescheid angeordneten und für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Gestellungszeitpunkt vom 1. Oktober 1969 sein am 2. September 1969 aufgenommenes sechssemestriges Studium gerade erst begonnen, nicht aber bereits zu einem Drittel zurückgelegt hatte. Damit erweist sich die den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegende Auffassung als richtig, daß sich der Kläger nicht mit Erfolg auf den Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG berufen kann.
Für seine gegenteilige Ansicht stützt sich das Verwaltungsgericht zu Unrecht auf die vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen "Verwaltungsvorschriften für die Musterung und Einberufung ungedienter Wehrpflichtiger" - Verwaltungsvorschriften - vom 25. November 1957 (VMBl. 1957, 739) in der Fassung des nicht veröffentlichten Erlasses vom 26. März 1964. Zwar bestimmen die Verwaltungsvorschriften in dem die Zurückstellung gemäß § 12. WpflG betreffenden Abschnitt unter Nr. 4 d, daß bei Wehrpflichtigen, die Ingenieur- und Bauschulen oder entsprechende Lehranstalten besuchen und die vor Ausbildungsbeginn nicht einberufen werden konnten, die Voraussetzungen für eine Zurückstellung gemäß § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG "vom Beginn der, Ausbildung an als gegeben anzusehen" seien. Aus dieser Bestimmung ergibt sich aber der vom Verwaltungsgericht angenommene Anspruch des Klägers nicht.
Zur Rechtmaßigkeit und Rechtsverbindlichkeit der Verwaltungsvorschriften, soweit sie hier von Bedeutung sind, hat der erkennende Senat in seinem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehenen Urteil vom 10. Dezember 1969 - BVerwG VIII C 104.69 - (MDR 1970, 357 = NJW 1970, 675 = BWV 1970/68 = DÖV 1970, 275 = DVBl. 1970, 358) grundsätzlich Stellung genommen. Nach dieser Entscheidung gehören sie zu den sogenannten rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften und vermögen sie schon dieser rechtlichen Qualität weder für sich allein noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz und dem Vertrauensgrundsatz zu einer für den Bürger anspruchsbegründenden Selbstbindung der Verwaltung zu führen. Sie können darüber hinaus einen Anspruch auf Zurückstellung um so weniger begründen, als sie offensichtlich mit dem gesetzlichen Zurückstellungstatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG unvereinbar sind. Die nach dieser Vorschrift für die Zurückstellung vorausgesetzte weitgehende Förderung eines Ausbildungsabschnitts kann begrifflich nicht schon mit dessen Beginn erreicht sein, worauf die Verwaltungsvorschriften, jedoch - rechtsfehlerhaft - abstellen. Davon abgesehen stehen sie auch nicht in Einklang mit der eingangs erwähnten ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Begriff des "weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts"; sie sind deshalb auch aus diesem Grunde rechtswidrig.
Unter diesen Umständen bedarf es keines Eingehens auf die vom Verwaltungsgericht, erörterte Frage, ob nach der auf den Verwaltungsvorschriften zu § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG beruhenden Verwaltungsübung der Wehrbehörden eine Zurückstellung regelmäßig nur gewährt und von der Einberufung abgesehen worden ist, wenn der Wehrpflichtige sein Studium bereits bei der Zustellung des Einberufungsbescheids begonnen hatte, oder ob Zurückstellungen auch ausgesprochen worden sind, wenn das Studium zwar nach nicht zu diesem Zeitpunkt, aber doch im Zeitpunkt des im Einberufungsbescheid festgesetzten Diensteintritts aufgenommen war. Diese Frage mag sich zwar nach der insoweit nicht eindeutigen Fassung der Verwaltungsvorschriften stellen. Sie ist jedoch entscheidungsunerheblich, weil - wie dargelegt - mit dem Studienbeginn unter keinen Umständen der Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG gegeben ist.
Die demnach rechtsfehlerfreie Verneinung des Zurückstellungstatbestandes des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG in den angefochtenen wehrbehördlichen Bescheiden schließt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht die Annahme aus, daß sich aus zusätzlich vorliegenden besonderen Umständen, die durch den genannten Tatbestand nicht erfaßt werden, eine besondere Härte jedenfalls nach dem Grundtatbestand des § 12 Abs. 4 Satz 1 WpflG ergeben kann.
Ob die dafür erforderlichen Voraussetzungen hier gegeben sind, kann im Revisionsverfahren nicht abschließend entschieden werden, weil die insoweit notwendigen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Der Kläger macht in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die im Lande Nordrhein-Westfalen bestehenden besonderen Verhältnisse geltend, er werde bei einer Unterbrechung seiner Berufsausbildung durch den Wehrdienst einen über, die Wehrdienstzeit hinausreichenden Zeitverlust von mehr als zwei Jahren erleiden. Das inzwischen in Kraft getretene Fachhochschulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juli 1969 (GV.NW. S. 572) sehe die Umwandlung der bisherigen Ingenieurschulen in Fachhochschulen vor und knüpfe - ohne insoweit Übergangsregelungen zu treffen - die Zulassung zu den neuen Fachhochschulen an Ausbildungsvoraussetzungen, die er nicht erfülle. Er werde daher, wenn er seine Berufsausbildung jetzt unterbrechen müsse, nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr sein Studium nur fortsetzen können, wenn er die dann geforderten neuen Studienvoraussetzungen durch den Besuch der beiden Abschlußklassen der Fachoberschule erworben habe. - Diesem Vorbringen ist die Wehrbereichsverwaltung in ihrem Widerspruchsbescheid nicht aus tatsächlichen Gründen, sondern mit der rechtlichen. Erwägung entgegengetreten, daß der Kläger - wenn sich seine Befürchtung als richtig erweisen sollte - im Interesse einer alsbaldigen Wehrdienstleistung eine Studienverlängerung von zwei Jahren in Kauf nehmen müsse. Diese Ansicht beruht indessen auf einer groben Verkennung des Zweckes der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen. Der erkennende Senat hat in dem bereits erwähnten, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - (insoweit veröffentlicht in NJW 1970, 771) zwar ausgeführt, daß nicht schon jeder über die Wehrdienstleistung hinausreichende Zeitverlust bei der Wiederaufnahme der durch den Wehrdienst unterbrochenen Berufsausbildung die Zurückstellung zu rechtfertigen vermag. In dem Urteil ist zugleich aber auch hervorgehoben, daß ein durch den Zeitpunkt der Einberufung hervorgerufener erheblicher Zeitverlust für den Wehrpflichtigen regelmäßig eine besondere Härte bedeuten wird, die nach dem Zweck der Zurückstellungsregelungen, einen am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ausgerichteten Ausgleich zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Belangen herbeizuführen, grundsätzlich immer dann die Zurückstellung erfordert, wenn sie zur Vermeidung oder zur wesentlichen Verkürzung des Zeitverlustes führt. Die Frage, wann ein Zeitverlust in diesem Sinne erheblich ist, läßt sich nicht generell beantworten. Es kann jedoch kein Zweifel bestehen, daß ein zusätzlicher Verlust von mehr als zwei Jahren, wie ihn der Kläger hier behauptet, sowohl im Hinblick auf die Dauer der Wehrdienstleistung als auch im Hinblick auf die insgesamt dreijährige Studiendauer erheblich wäre und deshalb grundsätzlich zur Zurückstellung führen müßte.
Die Frage, ob nach den im Lande Nordrhein-Westfalen bestehenden und noch zu erwartenden Regelungen zur Überleitung der vorhandenen Ingenieurschulen in die noch zu errichtenden Fachhochschulen der vom Kläger geltend gemachte Zeitverlust tatsächlich eintreten würde, wenn er den Wehrdienst zu dem im Einberufungsbescheid festgesetzten Zeitpunkt aufgenommen hätte, hat das Verwaltungsgericht - von seinem Rechts Standpunkt aus folgerichtig - offengelassen. Da diese Frage, wie sich aus den vorausgegangenen Darlegungen ergibt, entscheidungserheblich ist, muß die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Entscheidung über die Kosten war der Schlußentscheidung vorzubehalten.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf