Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.01.1971, Az.: BVerwG VIII C 94.68
Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung und die Kostenentscheidung ohne Rücksicht auf die Frage der Stellungnahme des Beigeladenen als Erledigungserklärung; Begriff des Ausbildungsabschnitts bei Zurückstellung vom Wehrdienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 94.68
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1971, 14043
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hannover - 26.07.1968 - AZ: II A 243/67
Rechtsgrundlagen
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Maetzel und Dr. Korbmacher
beschlossen:
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 26. Juli 1968 wird für unwirksam erklärt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Musterungskammer stellte den Beigeladenen auf seinen gegen den Musterungsbescheid eingelegten Widerspruch hin durch Bescheid vom 23. Oktober 1967 bis zum 30. September 1969 vom Wehrdienst zurück, damit er Gelegenheit habe, seine Forstpraktikantenzeit mit dem Besuch der Forstschule abzuschließen. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Klage blieb ohne Erfolg. Sie legte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision ein und verfolgte ihren Klagantrag weiter. Nach Ablauf der dem Beigeladenen im angefochtenen Bescheid eingeräumten Zurückstellungsfrist erklärte sie in Übereinstimmung mit der Beklagten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Sie stellt nunmehr den Antrag, die Kosten des Verfahrens dem Beigeladenen aufzuerlegen. Dieser hat - ohne nach der Vorschrift des § 67 VwGO vertreten zu sein - zu den Erledigungserklärungen Stellung genommen.
Wird der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so ist das Verfahren einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Die Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung und die Kostenentscheidung sind ohne Rücksicht auf die Frage gegeben, ob die Stellungnahme des Beigeladenen ebenfalls als Erledigungserklärung im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO angesehen werden kann. Denn in dem hier vorliegenden Fall, daß Kläger und Beklagter den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklären, bedarf es für die Einstellung des Verfahrens und die Kostenentscheidung einer entsprechenden Erklärung des Beigeladenen nicht (BVerwGE 30, 27).
In der Regel entspricht es billigem Ermessen, daß die Kosten des Verfahrens demjenigen Beteiligten zur Last fallen, der voraussichtlich unterlegen wäre, wenn sich der Rechtsstreit nicht in der Hauptsache erledigt hätte. Das führt in der vorliegenden Sache zur Kostenpflicht der Klägerin, deren Revision bei Durchführung des Verfahrens hätte zurückgewiesen werden müssen.
Ohne Rechtsfehler wird im angefochtenen Urteil die dem Widerspruchsbescheid zugrunde liegende Rechtsauffassung bestätigt, daß die vom Beigeladenen eingeschlagene Ausbildung eines Forstpraktikanten auf dem Wege zum Berufsziel des Revierförsters einen einheitlichen Ausbildungsabschnitt im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), bedeutet und daß dieser Ausbildungsabschnitt im Zeitpunkt der Musterungsentscheidung weitgehend gefördert war. Dazu hat das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht festgestellt: Die Forstpraktikanten-Ausbildung bestehe aus einer 1 1/2jährigen praktischen Tätigkeit bei einer Revierförsterei, auf welche der zwei Jahre dauernde Besuch der Forstschule folge. Sie ende mit der Ablegung der ersten forstlichen Fachprüfung, woran sich der dreijährige Vorbereitungsdienst als Revierförsteranwärter anschließe, der seinerseits mit der zweiten forstlichen Fachprüfung beendet werde. Von den 42 Ausbildungsmonaten als Forstpraktikant habe der Beigeladene im entscheidungserheblichen Zeitpunkt 18 Monate, mithin mehr als ein Drittel, hinter sich gebracht.
Der aus diesen tatsächlichen Feststellungen gezogene rechtliche Schluß des Verwaltungsgerichts, der Beigeladene habe sich mit Recht auf den Zurückstellungsgrund des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG berufen, steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach ist mit dem Begriff des Ausbildungsabschnitts ein solcher Teil der Berufsausbildung bezeichnet, der nach seiner Anlage oder nach ausdrücklicher Regelung in einer Ausbildungsvorschrift von vorangehenden oder nachfolgenden Teilen der Ausbildung erkennbar abgegrenzt ist und insofern eine gewisse Selbständigkeit aufweist, als er sich zeitlich und sachlich trennen läßt von anderen Teilen der gegliederten Gesamtausbildung, auf denen er stufenweise aufbaut oder für die er seinerseits Voraussetzung ist (z.B. Urteil vom 13. November 1969 - BVerwG VIII C 92.69 - [insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 34, 168]; Urteil vom 16. April 1970 - BVerwG VIII C 152.69 -).
In dem zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmten Urteil vom 26. November 1970 - BVerwG VIII C 56.70 - wird dazu ergänzend ausgeführt, daß diese auf die Trennbarkeit von Ausbildungsteilen abstellende Begriffsbestimmung dem Zweck dient, im Rahmen der Gesamtausbildung diejenigen Einschnitte kenntlich zu machen, in denen nach Anlage der Ausbildung eine Unterbrechung durch den Wehrdienst stattfinden kann, ohne daß der Wehrpflichtige dadurch im Sinne der gesetzlichen Zurückstellungsregelungen besonders hart betroffen wird. Dieser speziell wehrrechtliche Zweck schließt es aus, daß schon in jeder zeitlichen, sachlichen und örtlichen Gliederung der Ausbildung ein Ausbildungsabschnitt gesehen wird. Eine solche Gliederung kennzeichnet einen Ausbildungsabschnitt jedenfalls dann nicht, wenn ihre Bedeutung vornehmlich in einer systematischen Ordnung des Ausbildungsverlaufs, insbesondere hinsichtlich der Zeit- und Stoffverteilung liegt, wie sie in aller Regel auch innerhalb eines einheitlichen Ausbildungsabschnitts gegeben sein wird. Für einen Ausbildungsabschnitt ist daher nicht nur die erkennbare Abgrenzung zu anderen Ausbildungsteilen, sondern ebenso auch die vom Ausbildungsziel her zu bestimmende Einheit sachlich zusammenhängender Ausbildungsstufen innerhalb der Grenzen des Ausbildungsabschnitts kennzeichnend. Er setzt in der Regel voraus, daß - gemessen am Ausbildungsgang insgesamt - sowohl die ihn von anderen Abschnitten trennende Zäsur im Verlauf der Ausbildung als auch die durch ihn beschriebene Ausbildungsphase selbst von nicht unerheblichem Gewicht sind. Die Auflösung der Ausbildung in kleine und kleinste Ausbildungsabschnitte würde demgegenüber nicht dem Schutzzweck des§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG entsprechen. Sie würde dem Wehrpflichtigen nicht zugute kommen, sondern gerade umgekehrt im Ergebnis zu für ihn nachteiligen Folgen führen: Der schnellen Erfüllung der Zurückstellungsvoraussetzungen für jeden einzelnen Ausbildungsabschnitt würde andererseits auch die Zulässigkeit der Einberufung nach jedem dieser Ausbildungsabschnitte, mithin unter Umständen auch noch kurze Zeit vor dem endgültigen Ausbildungsabschluß entsprechen. Es liegt auf der Hand, daß der Sinn des § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG bei einer solchen Auslegung in sein Gegenteil verkehrt würde.
Aus der Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ergibt sich, daß das Verwaltungsgericht für die Ausbildung zum Revierförster mit Recht die durch die erste forstliche Fachprüfung abschließende Praktikantenzeit als einheitlichen Ausbildungsabschnitt gewertet hat. Sie bildet unbeschadet ihrer Gliederung in einen praktischen und einen theoretischen Teil im Hinblick auf die Gesamtausbildung eine von der folgenden Anwärterzeit abgegrenzte sachliche Einheit, die sich bei Anwendung des§ 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WpflG einer weiteren, dem Zweck dieser Zurückstellungsvorschrift gerecht werdenden Unterteilung entzieht. Aus diesen Gründen hätte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden müssen. Das nötigt dazu, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Für eine Entscheidung gemäß § 162 Abs. 3 VwGO, daß die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeit erstattungsfähig seien, besteht kein Anlaß.
Die Einstellung des Verfahrens beruht auf entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 VwGO; das Urteil des Verwaltungsgerichts war dabei gleichzeitig für unwirksam zu erklären.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Maetzel
Dr. Korbmacher