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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1973, Az.: BVerwG VIII C 101.72

Aufhebung des Einberufungsbescheides eines Studenten; Verpflichtung eines Studenten zur Ableistung des Grundwehrdienstes während des Laufes eines Studiensemesters; Weitgehend geförderter Ausbildungsabschnitt; Zurückstellung wegen einer Härte auf Grund der Umstellung einer Ausbildungseinrichtung oder von Ausbildungsvorschriften

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.03.1973
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 101.72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1973, 13276
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 02.03.1972 - AZ: 8 K 2079/71

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Teilurteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. März 1972 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Köln zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der am 22. September 1952 geborene Kläger wurde als tauglich gemustert und gleichzeitig zur Beendigung seiner Lehre als Chemielaborant auf seinen Antrag bis zum 29. Februar 1972 vom Grundwehrdienst zurückgestellt. Mit Schreiben vom 23. September 1971 teilte sein Vater dem Kreiswehrersatzamt mit, der Kläger habe die Lehre vorzeitig mit Erfolg beendet und studiere seit dem 1. September 1971 an der Ingenieurschule in Aachen Chemie. Er bitte, die für die Lehre ausgesprochene Zurückstellung für das Studium gelten zu lassen und bis zum Sommer 1974 zu verlängern. Das Kreiswehrersatzamt widerrief darauf durch Bescheid vom 6. Oktober 1971 die Zurückstellung und lehnte den Antrag auf weitere Zurückstellung ab. Der Widerspruch des Vaters des Klägers wurde unter dem 9. November 1971 zurückgewiesen.

2

Durch Einberufungsbescheid vom 22. Dezember 1971 wurde der Kläger auf den 5. April 1972 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte unter dem 3. Februar 1972 zurück.

3

Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 6. Oktober 1971, den Widerspruchsbescheid vom 9. November 1971, den Einberufungsbescheid vom 22. Dezember 1971 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1972 aufzuheben und die Beklagte für verpflichtet zu erklären, über seinen Zurückstellungsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu entscheiden.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, die Einberufung stelle für ihn eine unbillige Härte dar, weil nach der Ableistung des Wehrdienstes die Aufwendungen für das erste Studiensemester hinfällig sein würden und er sein Studium erneut würde beginnen müssen. Außerdem würde er zu Unrecht benachteiligt gegenüber den Wehrpflichtigen, die nicht - wie er - eine Lehre absolviert hätten, sondern ein zweijähriges Praktikum; denn in einem solchen Falle würde er in der Lage gewesen sein, mit dem Studium an der Ingenieurschule ein Jahr früher zu beginnen, so daß seine Ausbildung im Zeitpunkt des Widerrufs weitgehend gefördert gewesen wäre. Bei einer Einberufung zum 5. April 1972 und einer Entlassung zum 30. September 1973 würde er zusätzliche sieben Monate Studienzeit verlieren, da er die Zeit vom Ende des ersten Semesters bis zur Einberufung nicht nutzen und auch das Anfang September 1973 beginnende Wintersemester nicht würde wahrnehmen können. Bei der Wiederaufnahme des Studiums im Jahre 1974 würde er wegen der Umwandlung der Fachschulen in Fachhochschulen erschwerte Studienbedingungen vorfinden und gezwungen sein, sich nachträglich die Kenntnisse anzueignen, die dem dann höheren Niveau entsprechen würden.

5

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.

6

Das Verwaltungsgericht hat durch Teilurteil der Klage insoweit stattgegeben, als der Kläger den Einberufungsbescheid vom 22. Dezember 1971 und den Widerspruchsbescheid vom 3. Februar 1972 angefochten hat; diese Bescheide hat das Verwaltungsgericht aufgehoben.

7

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Der Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil der in ihm vorgesehene Gestellungstermin in die Vorlesungszeit des zweiten Studiensemesters gefallen sei. Die Vorlesungen würden an der Fachhochschule A. im Wintersemester vom 1. Oktober bis zum 31. Januar und im Sommersemester von Anfang März bis zum 30. Juni abgehalten. Die Einberufung zum 5. April 1972 verstoße daher gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit gegen das Übermaßverbot. Dieses Übermaßverbot werde grundsätzlich dann verletzt, wenn studierende Wehrpflichtige zu einem Zeitpunkt während der Vorlesungszeit eines laufenden Semesters einberufen würden. Bei einer Einberufung während der Vorlesungszeit eines laufenden Semesters vertue der Wehrpflichtige die Ausbildungszeit vom Beginn der Vorlesungen bis zum Einberufungstermin unnütz. Der Beklagten sei es möglich gewesen, den Einberufungstermin so zu legen, daß die Vorlesungen nicht unterbrochen würden.

8

Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung des materiellen Rechts und bittet um Aufhebung des angefochtenen Teilurteils sowie um Klagabweisung.

9

Zur Begründung ihrer Revision führt sie im einzelnen aus: Es liege im Sinn und Zweck des Wehrpflichtgesetzes inbegriffen, daß Wehrpflichtige auch während der Dauer einer Ausbildung einberufen werden könnten, soweit eine weitgehende Förderung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts noch nicht erreicht sei. Auch sonst führe nach den Umständen des Falles die Einberufung zu dem Gestellungszeitpunkt für den Kläger nicht zu einer besonderen Härte.

10

Der Kläger hat sich zur Revision nicht geäußert.

11

II.

Die Revision ist begründet. Die Beklagte rügt mit Recht, daß das angefochtene Teilurteil auf einer Verletzung von Bundesrecht beruht.

12

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einberufungsbescheides ist, da in ihn als Gestellungstermin der 5. April 1972 festgesetzt ist, nach der zu diesem Zeitpunkt gegebenen Gesetzeslage zu beurteilen, demnach nach dem Wehrpflichtgesetz - WPflG - in dessen durch das Achte Änderungsgesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2084) geänderter Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773). Das Teilurteil des Verwaltungsgerichts wird diesem Gesetz nicht gerecht.

13

Das Verwaltungsgericht hat die Aufhebung des Einberufungsbescheides, der gegen den Kläger ergangen ist, allein auf den Gesichtspunkt gestützt, daß ein Student nicht verpflichtet werden dürfe, sich während des Laufes eines Studiensemesters zur Ableistung des Grundwehrdienstes zu stellen; es liege, da in einem solchen Falle der Wehrpflichtige die Ausbildungszeit vom Beginn der Vorlesungen bis zum Gestellungstermin unnütz vertue, ein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Ein derartiger Grundsatz kann jedoch nicht anerkannt werden.

14

Der Zeitpunkt der Einberufung der den aufgerufenen Jahrgängen angehörenden und im Musterungsverfahren für den Grundwehrdienst zur Verfügung gestellten Wehrpflichtigen richtet sich nach den Bedürfnissen der Bundeswehr. Wieweit demgegenüber die persönlichen Belange des einzelnen Wehrpflichtigen diesem einen Anspruch auf vorübergehende Zurückstellung vom Grundwehrdienst geben, ist im § 12 WPflG abschließend geregelt. Insbesondere ist in § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG unter anderem auch bestimmt, unter welchen besonderen Voraussetzungen ein Wehrpflichtiger mit Rücksicht auf ein Hochschulstudium vom Grundwehrdienst zurückgestellt werden soll, nämlich dann, wenn seine Einberufung einen bereits weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt unterbrechen würde. Als weitgehend gefördert kann ein Ausbildungsabschnitt in der Regel erst dann angesehen werden, wenn der Wehrpflichtige mindestens ein Drittel der vorgeschriebenen oder regelmäßig erforderlichen Ausbildungszeit abgeleistet hat (vgl. BVerwGE 31, 318 [322]; 37, 151). Den Verlust eines noch nicht weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitts, hier eines einzigen bereits begonnenen Studiensemesters, wie er nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier notwendig in Betracht kommt, mutet der Gesetzgeber dem Wehrpflichtigen regelmäßig zu (vgl. die Urteile vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 139.71 - und vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 -). Mit der vom Verwaltungsgericht gewählten Begründung kann daher das angefochtene Urteil nicht aufrechterhalten werden.

15

Nun enthalten aber die in § 12 Abs. 4 Satz 2 WPflG unter den Nummern 1 bis 3 besonders hervorgehobenen Tatbestände keine erschöpfende Aufzählung der Zurückstellungsgründe wegen besonderer Härte; die Anerkennung anderer persönlicher Gründe als Zurückstellungsgründe nach § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG ist daher nicht ausgeschlossen, wenn ihre Nichtberücksichtigung zu einer besonderen Härte der Einberufung führen würde (BVerwGE 34, 188 [189]). Diese besondere Härte muß sich jedoch, sofern sie im Einzelfalle aus der letztgenannten Vorschrift hergeleitet werden soll, aus Umständen ergeben, die nicht regelmäßig mit der Unterbrechung der Ausbildung durch die Ableistung des Grundwehrdienstes verbunden sind.

16

Soweit der Kläger hierzu geltend macht, er würde wegen der mittlerweile erfolgten Umwandlung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen nach seiner Rückkehr vom Grundwehrdienst erschwerte Studienbedingungen vorfinden und gezwungen sein, sich nachträglich die Kenntnisse anzueignen, die dem dann höheren Niveau entsprechen würden, ist dem entgegenzuhalten, daß ohne Rücksicht auf den individuellen Leistungs- und Begabungsstand des Wehrpflichtigen leistungsmäßige Ausbildungserschwernisse, die für ihn durch die Umstellung von Ausbildungseinrichtungen oder von Ausbildungsvorschriften eintreten, nicht als eine die Zurückstellung rechtfertigende Härte anzusehen sind (Urteil vom 16. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 88.70 -, Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 58 = BWV 1972, 280).

17

Andererseits kann auch dann, wenn für eine Zurückstellung nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 WPflG die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorliegen, sich gleichwohl im Zusammenhang mit der Berufsausbildung eine besondere Härte im Sinne der Grundnorm des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG dann ergeben, wenn die Einberufung über die Dauer der Wehrdienstleistung hinaus zu einem erheblichen Zeitverlust bei der Wiederaufnahme der durch den Wehrdienst unterbrochenen Berufsausbildung führen würde. So kann z.B. in Fällen, in denen durch Überschneidung der Beendigung des Wehrdienstes und des Beginns der Ausbildung ein Zeitverlust eintritt, so daß die verlorene Zeit für die Ausbildung nicht genutzt werden kann, der Zeitverlust, der vom Jahresbeginn bis zum Beginn des Wintersemesters im Herbst dauert, bei einem Studium von sechs Semestern einen Zurückstellungsgrund ergeben (Urteil vom 2. März 1972 - BVerwG VIII C 173.69 -). Die wehrdienstbedingte Verlängerung des Studiums um zwei Semester hingegen, die darauf beruht, daß ein Student, der an einer Ingenieurschule ein Semester zurückgelegt hat, nach der Wehrdienstleistung an der Fachhochschule das erste Semester wiederholen muß und sein Studium erst nach sieben statt - wie bisher - nach sechs Semestern abschließen kann, begründet keine besondere Härte im Sinne des § 12 Abs. 4 Satz 1 WPflG (vgl. das angeführte Urteil vom 15. November 1972).

18

Hieraus wird ersichtlich, daß die Frage, ob die Einberufung eines Wehrpflichtigen, dessen Ausbildungsstatte während der Dauer seines Studiums von den Maßnahmen zur Überleitung der Ingenieurschulen in Fachhochschulen erfaßt worden ist, für ihn eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte bedeutet, weitgehend davon abhängt, wie an der betreffenden Ausbildungsstätte diese Überleitung erfolgt, auf welche Weise - etwa durch geeignete studienbegleitende ergänzende Lehrveranstaltungen (vgl. die angeführten Urteile vom 16. Dezember 1971 und vom 15. November 1972) - es erreicht werden soll, daß die zum Wehrdienst einberufenen Studierenden die Möglichkeit des Anschlusses an das höhere Leistungsniveau behalten und wie der Semesterbeginn jeweils geregelt ist. Zu diesen Fragen hat das Verwaltungsgericht, von seinem Standpunkt aus durchaus folgerichtig, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen nicht getroffen. Soweit es in dem angefochtenen Urteil heißt, daß im Wintersemester an der Fachhochschule Aachen die Vorlesungen vom 1. Oktober bis zum 31. Januar abgehalten würden, fehlt es darüber hinaus an einer Auseinandersetzung mit dem hiermit unvereinbaren Vorbringen des Klägers, er würde, wenn er - wie vorgesehen - zum 30. September 1973 aus dem Wehrdienst entlassen werden würde, das Anfang September 1973 beginnende Winterseinester nicht mehr wahrnehmen können.

19

Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, die zu einer abschließenden Entscheidung noch erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.

20

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Arndt
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Arndt
Maetzel
Dr. Raschke
Türke