Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1996, Az.: I ZB 10/94
„THE HOME DEPOT“
Markenrecht; Freihaltung; Fremdsprachige Wortfolge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1996
- Aktenzeichen
- I ZB 10/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14207
- Entscheidungsname
- THE HOME DEPOT
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1996, 771-774 (Volltext mit amtl. LS) "THE HOME DEPOT"
- MDR 1997, 57-58 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1997, 38-39 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1996, 1160-1162 (Volltext mit amtl. LS) "THE HOME DEPOT"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage des Freihaltebedürfnisses an einer fremdsprachigen Wortfolge ("The Home Depot").
Gründe
I. Das Wortzeichen
"THE HOME DEPOT"
ist am 19. Februar 1990 für die Waren
Rasendünger; Farben, Lacke; Schlosserwaren, Kleineisenwaren; Kompressoren als Maschinenteile; elektrisch angetriebene und handbetätigte Werkzeuge, insbesondere für Haus und Garten; elektrisch angetriebene und handbetätigte Rasenmäher, elektrisch angetriebene Rasenkantenschneider; Rasensprenggeräte; Abfallhäckselmaschinen; Anrufbeantworter, elektrische Türöffner, elektrische Schalter, Kabel und Kabelboxen; Beleuchtungsgeräte, Ventilatoren, Luftaufbereitungs- und Klimageräte, Heißwasserbereiter; Armaturen für die Sanitärinstallation, WC-Schüsseln, Waschbecken, Badewannen; Rohre und Schläuche aus Metall oder Kunststoff; Baumaterialien (nicht aus Metall), insbesondere Balken, Bretter, Platten aus Holz, Fenster- und Türstöcke, Betonmischungen; Möbel, Tapeten, Teppiche
zur Eintragung als Warenzeichen angemeldet worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse 1 Wz des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, einer hiervon ist im Erinnerungsverfahren ergangen, zurückgewiesen, weil dem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft fehle. Im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren stelle es lediglich eine beschreibende Angabe in der Weise dar, daß so gekennzeichnete Waren, die für das Heim oder die Wohnung bestimmt seien, in einem Depot oder Lagerhaus angeboten wurden.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren weiter.
II. Das Bundespatentgericht hat die Frage der Unterscheidungskraft offengelassen. Es hat ein Freihaltebedürfnis bejaht und ausgeführt: Das angemeldete Zeichen bestehe aus Wortbestandteilen, deren begriffliche Bedeutungen je für sich dem breiten Publikum ohne weiteres als Bestandteile der deutschen Sprache oder als gängige und im deutschen Sprachgebrauch vielfach vorkommende englische Wörter geläufig seien. Auch dem Gesamtzeichen komme über die bloße Übersetzung in "Haus-Depot", "Haus-Lager" hinaus weitergehende beschreibende Bedeutung zu. Die Anmelderin selbst benutze den Begriff "homecenter" als schlagwortartigen Hinweis im Sinne einer Kurzbezeichnung für in Haus und Hof benötigte Waren. Der Bestandteil "DEPOT" könne demgegenüber die Schutzfähigkeit nicht begründen, weil er im deutschen Sprachgebrauch weitgehend synonyme Bedeutung wie das Wort "Center" habe. Die Waren, für die das angemeldete Zeichen bestimmt sei, beträfen sämtlich den Haus- und Gartenbereich, der mit dem englischen Wort "HOME" umrissen werde. Hieraus ergebe sich ein Freihaltebedürfnis an dem angemeldeten Zeichen.
In anderen Staaten, auch solchen des englischen Sprachraums, erfolgte Eintragungen des Zeichens seien unerheblich, weil bezüglich in der deutschen Sprache gebräuchlicher Fremdwörter auf die Bedürfnisse des inländischen Verkehrs abzustellen sei, für die ein Bedürfnis an der Freihaltung des Originalwortes ohne indizielle Bedeutung sei. Diese Grundsatze müßten auch auf solche Wörter einer fremden Sprache erstreckt werden, die zwar noch nicht als Fremdwort in die deutsche Sprache eingegangen seien, die aber durch die Häufigkeit ihrer Verwendung im Inland jedenfalls als zum umgangssprachlichen Wortschatz gehörend gerechnet werden müßten.
III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Nach Inkrafttreten des Markengesetzes mit dem 1. Januar 1995 finden auf die Prüfung der vorliegenden Meldung ungeachtet deren früheren Zeitrangs die Vorschriften des Markengesetzes Anwendung (§ 152 MarkenG), so daß die begehrte Eintragung nur versagt werden kann, wenn ihr absolute Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 37 MarkenG). Da eine Eintragung mit dem Zeitrang des Anmeldetages indessen, wie sich aus § 156 Abs. 1 MarkenG ergibt, nur in Betracht kommen kann, wenn der Eintragung nicht nach den bis zum Inkrafttreten des Markengesetzes geltenden Vorschriften von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe entgegengestanden haben, hat sich die Prüfung auch auf den früheren Rechtszustand, der vom Bundespatentgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt worden ist, zu erstrecken.
2. Das Bundespatentgericht hat ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Wortfolge bejaht. Das erweist sich als nicht frei von Rechtsfehlern.
a) Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind - wie schon nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Werts, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können, für die also ein aktuelles Freihaltebedürfnis besteht. Da durch das Markengesetz bezüglich dieser Sachangaben eine substantielle Änderung gegenüber der Rechtslage nach dem Warenzeichengesetz nicht geschaffen worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, GRUR 1995, 408, 410 - PROTECH), bedarf es insoweit keiner getrennten Prüfung nach der derzeit geltenden und der früheren Vorschrift (vgl. §§ 152, 156 Abs. 1 MarkenG).
Das Bundespatentgericht hat zur Bedeutung der angemeldeten Wortfolge zunächst festgestellt, daß es sich bei dem Bestandteil "DEPOT" um ein geläufiges Fremdwort der deutschen Sprache handele. Der Bestandteil "HOME", ein Wort der englischen Sprache, werde vom breiten Publikum im Sinn von Haus und Heim verstanden und sogar auch umgangssprachlich gebraucht. Es werde auch in der Werbung vielfältig eingesetzt, wie schlagwortartige Bezeichnungen in der Art von "home video" für Videobänder, "home trainer" für Fitnessgeräte und "homedress" für Freizeitanzüge belegten. Schließlich sei der Bestandteil "THE" dem breiten Publikum als Artikel der englischen Sprache bekannt.
Allein aus dieser Analyse der Bestandteile der angemeldeten Marken kann, wie das Bundespatentgericht nicht verkannt hat, für die Beurteilung, ob die Marke einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweist und deshalb als Sachangabe für die freie Verwendung durch die Mitbewerber der Anmelderin und die Allgemeinheit freizuhalten ist, nichts Entscheidendes gewonnen werden. Der Bundesgerichtshof hat verschiedentlich ausgesprochen, daß das zur Eintragung angemeldete Zeichen als solches, nämlich in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen, wie es dem angesprochenen inländischen Publikum, auf dessen Auffassung es ankommt (BGH, Beschl. v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover), entgegentritt, der Prüfung zugrunde zu legen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90, GRUR 1992, 515, 516 - Vamos; Beschl. v. 8.12.1994 - I ZB 15/92, GRUR 1995, 269, 270 - U-KEY; Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, aaO. - PRO-TECH).
Die Annahme des Bundespatentgerichts, die angemeldete Wortfolge habe für die im Warenverzeichnis enthaltenen Waren einen beschreibenden Begriffsinhalt, sie sei eine Gattungsbezeichnung für einen Markt für in Haus und Hof benötigte Waren, wird von den von ihm festgestellten Tatsachen nicht getragen. Zu seiner Beurteilung gelangt das Bundespatentgericht durch eine gedankliche Deduktion, die bei der Prüfung des Freihaltebedürfnisses nicht gebilligt werden kann. Das Bundespatentgericht geht davon aus, daß die Anmelderin selbst den Begriff "homecenter" beschreibend als Gattungsbegriff verwende und stützt sich insoweit auf eine englischsprachige Veröffentlichung der Anmelderin, über deren Verbreitung im Inland es allerdings Feststellungen nicht getroffen hat. Weil es für das begriffliche Verständnis auf die Auffassung des inländischen Verkehrs ankommt, erscheint es deshalb schon zweifelhaft, ob der vom Bundespatentgericht zugrunde gelegte Begriffsinhalt im inländischen Verkehr überhaupt verstanden wird.
Das Bundespatentgericht hat seiner Beurteilung des weiteren zugrunde gelegt, daß im deutschen Sprachgebrauch die Begriffe "Center" und "Depot" als Synonyme für eine nach Größe und Ausstattung qualifizierte Verkaufsstätte verwendet würden, und hat hieraus die Eigenschaft der angemeldeten Wortfolge als Gattungsbegriff im vorerwähnten Sinn abgeleitet. Das steht mit den vom Bundesgerichtshof für die Prüfung von Eintragungshindernissen aufgestellten Rechtsgrundsätzen, insbesondere mit dem bereits erwähnten Grundsatz, daß stets das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit zugrunde zu legen ist, nicht in Einklang. Das begriffliche Verständnis beruht insoweit auf einer zergliedernden, die angemeldete Wortfolge analysierenden Betrachtungsweise, die dem angemeldeten Zeichen als Ganzem nicht gerecht wird.
Das Bundespatentgericht hat bei seiner Beurteilung unberücksichtigt gelassen, daß es sich bei dem angemeldeten Zeichen um eine englischsprachige Wortfolge handelt, die, wie die Anmelderin nachgewiesen hat, sowohl im Vereinigten Königreich als auch in den Vereinigten Staaten von Amerika zu ihren Gunsten als Marke eingetragen ist (vgl. zur indiziellen Bedeutung derartiger ausländischer Eintragungen: BGH, Beschl. v. 26.11.1987 - I ZB 1/87, GRUR 1988, 379, 380 - RIGIDITE I; Beschl. v. 26.1.1989 - I ZB 4/88, GRUR 1989, 421, 422 - Conductor; Beschl. v. 22.3.1990 - I ZB 2/89, GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 - Premiere). Es hat das damit gerechtfertigt, daß es sich bei dem Bestandteil "DEPOT" um ein Fremdwort der deutschen Sprache handele und der Bestandteil "HOME" bereits Eingang in den umgangssprachlichen Wortschatz gefunden habe. Bei dieser auf den "Premiere"-Beschluß des Bundesgerichtshofes (aaO.) gestützten Betrachtungsweise hat das Bundespatentgericht vernachlässigt, daß der Bundesgerichtshof in der erwähnten Entscheidung ein Fremdwort zu beurteilen hatte, das mit einem von der Bedeutung in der Fremdsprache abweichenden eigenständigen Bedeutungsgehalt in die deutsche Sprache eingegangen war. Eine vergleichbare Sachlage ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, weil der begriffliche Bedeutungsgehalt der angemeldeten Wortfolge, wie ihn das Bundespatentgericht zugrunde gelegt hat, in der deutschen und in der englischen Sprache übereinstimmen.
Im Hinblick auf die vorerwähnten ausländischen Eintragungen liegt daher auch im Streitfall die Annahme fern, daß die englischsprachige Wortfolge, die in den genannten Staaten nicht ohne weiteres benutzt werden kann, im Inland für die Mitwerber der Anmelderin oder für die Allgemeinheit zur freien Verwendbarkeit erhalten werden muß.
b) Zwar ist bei der Prüfung der absoluten Schutzvoraussetzungen sowohl nach dem früher geltenden Recht als auch nach den Vorschriften des Markengesetzes auch auf ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis Bedacht zu nehmen (vgl. BGH, Urt. v. 30.6.1983 - I ZR 96/81, GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne; Beschl. v. 8.12.1994 - I ZB 15/92, aaO. - U-KEY zum WZG; Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, aaO. - PROTECH zum MarkenG). Für die Annahme dieses Eintragungshindernisses fehlt es hier jedoch an hinreichenden Feststellungen des Bundespatentgerichts, dessen Ausführungen nicht entnommen werden kann, aufgrund welcher konkreten Umstände die Freihaltung gerade der angemeldeten Wortfolge für den zukünftigen freien Gebrauch im Inland für das hier in Frage stehende Warengebiet erforderlich erscheinen könnte. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, daß eine - wie bei der vorliegend zu beurteilenden Wortfolge - unspezifische, verschwommene Angabe in der Regel als Sachangabe ungeeignet sein wird, so daß schon deshalb in derartigen Fällen ein zukünftiges Freihaltebedürfnis nicht angenommen werden kann (BGH, Beschl. v. 8.12.1994 - I ZB 15/92, aaO. - U-KEY; vgl. auch BGHZ 123, 30, 36 - Indorektal II für Fachangaben).
Dies gilt im Streitfall um so mehr, als auch die nachgewiesenen Auslandseintragungen die Prognose einer im Inland in Zukunft erforderlichen freien Verwendbarkeit der Wortfolge unwahrscheinlich erscheinen lassen.
3. Der angefochtene Beschluß kann auch nicht aus anderen, vom Bundespatentgericht nicht geprüften Gründen aufrechterhalten bleiben. Es hat - anders als die dieses verneinende Prüfungsstelle - offengelassen, ob dem angemeldeten Zeichen Unterscheidungskraft zuzusprechen ist. Diese Frage ist auf der Grundlage der Feststellungen des Bundespatentgerichts zu bejahen.
Auch bezüglich der Unterscheidungskraft kommt eine unterschiedliche Beurteilung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bzw. nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG nicht in Betracht, weil, wie der Bundesgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, substantielle Unterschiede zwischen den vorerwähnten Bestimmungen nicht bestehen (BGH, Beschl. v. 19.1.1995 - I ZB 20/92, aaO. - PROTECH; Beschl. v. 9.2.1995 - I ZB 21/92, BlPMZ 1995, 444, 445 = NJW 1995, 1752 - quattro II; Beschl. v. 23.3.1995 - I ZB 20/93, GRUR 1995, 410 = WRP 1995, 617 - TURBO).
Bei dem angemeldeten Zeichen handelt es sich, wie bereits vorstehend zu Nr. 2., a) ausgeführt, nicht um eine beschreibende Sachangabe bezüglich der Waren des Warenverzeichnisses. Da auch sonstige Gründe nicht ersichtlich sind, die es rechtfertigen könnten, ihm die Fähigkeit abzusprechen, Waren herkunftshinweisend voneinander zu unterscheiden (vgl. § 3 Abs. 1 MarkenG), kann das Vorliegen der Unterscheidungskraft nicht verneint werden.
IV. Danach war auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).