Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.02.1995, Az.: I ZB 21/92
„quattro II“
Pkw-Bezeichnung "quattro"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.02.1995
- Aktenzeichen
- I ZB 21/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15271
- Entscheidungsname
- quattro II
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1995, 1818-1819 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 1601-1602 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1997, 366-368 (Volltext mit amtl. LS) "quattro II"
- MDR 1996, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1752-1754 (Volltext mit amtl. LS) "quattro II"
- NJW-RR 1995, 1126 (amtl. Leitsatz) "quattro II"
- VRS 1995, 112
Amtlicher Leitsatz
1. Das italienische Zahlwort "quattro" erfüllt als Marke für Personenkraftwagen und bestimmte konstruktionsgebundene Teile solcher Wagen nicht die Voraussetzungen des § 8 II Nr. 2 Alt. 2 MarkenG, weil sie für sich genommen nicht geeignet ist, irgendein Merkmal der in Rede stehenden konkreten Waren zu bezeichnen.
2. Da § 3 I MarkenG die Eintragung von Zahlen ungeachtet der ihnen wesensmäßig allein zuzusprechenden Eignung, zur Bezeichnung von Mengenangaben zu dienen, zugelassen hat, kann die Regelung des § 8 II Nr. 2 Alt. 1 MarkenG nur dahin ausgelegt werden, daß der Ausschluß von Zahlen und Zahlwörtern mehr voraussetzt als diese generelle Eignung, nämlich eine konkrete Möglichkeit einer für den Verkehr sinnvollen (und deshalb für ihn freizuhaltenden) Verwendung der in Frage stehenden Zahl als Bezeichnung einer bestimmten Menge der in Frage stehenden konkreten Ware.
3. Die aus dem entsprechenden italienischen Zahlwort gebildete Marke "quattro" genügt bei Benutzung für Personenkraftwagen und bestimmte konstruktionsbedingte Teile solcher Wagen den nach § 8 II Nr. 1 MarkenG zu stellenden (geringen) Anforderungen an die Unterscheidungskraft.
Gründe
I. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der Marke 1 071 458
(folgt Grafik)
das für die Waren
"Personenkraftwagen und deren konstruktionsgebundene Teile (soweit in Klasse 12 enthalten)"
als durchgesetztes Zeichen mit Priorität vom 2. April 1983 eingetragen ist.
Die Antragstellerin hat die Löschung des Zeichens beantragt und zur Begründung ausgeführt, daß die als Zahlwort freihaltebedürftige Bezeichnung "quattro" mangels ausreichender Verkehrsdurchsetzung nicht hätte eingetragen werden dürfen. Die Antragsgegnerin hat der Löschung widersprochen.
Die Warenzeichenabteilung des Deutschen Patentamts hat die Löschung aus den von der Antragstellerin geltend gemachten Gründen angeordnet.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde hat die Antragsgegnerin in erster Linie die Zurückweisung des Löschungsantrags, hilfsweise mehrere - jeweils zeitlich gestaffelte - Verschiebungen der Priorität des Zeichens auf spätere Zeitpunkte nach dem der Anmeldung bzw. Eintragung beantragt.
Die Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihre vor dem Bundespatentgericht gestellten Anträge weiter. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.
II. Das Bundespatentgericht hat den Löschungsantrag als nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 WZG i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG begründet angesehen. Es hat angenommen, daß der seinerzeit erfolgten Eintragung sowohl das absolute Eintragungsverbot für Zahlen entgegengestanden habe, weil dieses unter den vorliegend gegebenen Umständen auch das italienische Zahlwort erfasse, als auch ein erhebliches, konkret belegtes Freihalteinteresse des Verkehrs. Es hat weiter ausgeführt, daß eine Eintragung gemäß § 4 Abs. 3 WZG deshalb nicht habe erfolgen dürfen, weil das Zeichen zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung (oder allenfalls noch dem der Eintragung) im Verkehr nicht hinreichend durchgesetzt gewesen sei. Die in den - von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten - Meinungsforschungsgutachten ermittelten Bekanntheitsgrade des Kennzeichens "quattro" in dem in Betracht kommenden Gesamtkreis des Publikums lägen bei 42 %, äußerstenfalls bei 45 %; dies könne nicht als ausreichend angesehen werden, da bei einem - wie hier - bestehenden erheblichen Freihaltebedürfnis die Untergrenze der Bekanntheit keinesfalls niedriger als 50 % angesetzt werden dürfe, tatsächlich aber die vorliegend zu fordernde, nahezu einhellige Durchsetzung erst bei Werten zwischen 70 % und 80 % zu suchen sei. Ob diese Grenze heute nicht sogar noch angehoben werden müsse, könne dahinstehen, weil die vorliegenden Umfrageergebnisse weit unter den bisher schon als maßgeblich angesehenen Werten lägen.
Eine Prioritätsverschiebung, für die es auf spätere Bekanntheitsgrade ankommen könnte, hat das Bundespatentgericht mit der Begründung abgelehnt, daß sie dem strengen Formalprinzip des registerrechtlichen Verfahrens widersprechen würde und deshalb in der Rechtsprechung als grundsätzlich nicht zulässig angesehen werde.
Ein Anspruch auf Vertrauensschutz stehe der Antragsgegnerin schon deshalb nicht zu, weil sie bereits frühzeitig - aufgrund der von ihr selbst eingeholten Gutachten - habe erkennen können, daß die Eintragung zu Unrecht erfolgt sei und das Zeichen keinen Bestandsschutz genießen werde.
III. 1. Die Rechtsbeschwerde, deren formale Zulässigkeitsvoraussetzungen sich nach den zur Zeit ihrer Einlegung geltenden Vorschriften des § 13 Abs. 5 WZG i.V. mit den einschlägigen Bestimmungen des dort in Bezug genommenen Patentgesetzes richten, ist statthaft, weil sie vom Bundespatentgericht zugelassen worden ist (§ 13 Abs. 5 WZG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden und daher zulässig.
2. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Dafür bedarf es keiner Prüfung mehr, ob das Bundespatentgericht die Löschungsvoraussetzungen nach den von ihm allein geprüften Vorschriften des Warenzeichengesetzes zu Recht als erfüllt angesehen hat. Denn nach dem Inkrafttreten von Art. 1 des Markenrechtsreformgesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082, i.F. abgekürzt MarkenG) am 1. Januar 1995 ist die Löschung der hier in Frage stehenden Marke nur noch zulässig, wenn zusätzlich die Löschungsvoraussetzungen des neuen Markenrechts erfüllt sind (§§ 152, 162 Abs. 2 MarkenG). Daran fehlt es, weil der in § 50 MarkenG vorgesehene und hier allein als einschlägig in Betracht zu ziehende Löschungsgrund eines Verstoßes der damaligen Eintragung gegen die jetzige Norm des § 8 Abs. 2 MarkenG nicht besteht.
a) Ein Verstoß gegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG scheidet aus, da schon auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Bundespatentgerichts davon auszugehen ist, daß dem der italienischen Sprache entnommenen Begriff "quattro" im maßgeblichen deutschen Verkehr nicht "jegliche" Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Mit dieser vom deutschen Gesetzgeber gewählten Formulierung sollte - in der Zielrichtung übereinstimmend mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. b der Markenrechtsrichtlinie, nur in der Formulierung dieses Ziel noch stärker verdeutlichend - eindeutig klargestellt werden, daß jede, wenn auch noch so geringe, Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes v. 14.1.1994, BT-Drucks. 12/6581, S. 70). Dies entspricht auch der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 1 WZG (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN; BGH, Beschl. v. 3.6.1993 - I ZB 6/91, GRUR 1993, 832, 833 - Piesporter Goldtröpfchen).
Von einer Unterscheidungskraft so geringen Grades kann hier ohne weiteres ausgegangen werden, da schon der Gesetzgeber selbst in § 3 Abs. 1 MarkenG von einer grundsätzlich bestehenden Unterscheidungskraft selbst reiner Zahlen (und erst recht von Zahlworten) ausgegangen ist (vgl. auch dazu die Begründung des Regierungsentwurfs aaO.), und da sich "quattro" als Zahlwort der italienischen Sprache jedenfalls den nicht unbeträchtlichen Teilen des inländischen Verkehrs als eine originelle Bezeichnung darstellt, die den Bedeutungsgehalt des Begriffes nicht erkennen, darüber hinaus aber auch diejenigen, denen er bekannt ist, darin die Bezeichnung einer Ware sehen können, wenn er ihnen - etwa in Alleinstellung - ohne unmittelbar erkennbaren Sinnzusammenhang mit der Zahl 4 unmittelbar auf der Ware oder in anderer zeichenmäßiger Form entgegentritt (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90, GRUR 1992, 515 f. - Vamos; BGH, Beschl. v. 28.4.1994 - I ZB 5/92, GRUR 1994, 730, 731 - VALUE).
b) Auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG kommt nicht in Betracht.
aa) "Quattro" kann zwar, soweit es die Bedeutung der Zahl 4 ausdrückt, als Mengenbezeichnung für die hier in Rede stehende Ware (Personenkraftwagen und deren konstruktionsgebundene Teile, soweit in Klasse 12 enthalten) dienen. Da diese Eignung jedoch jeder Zahl bzw. jedem Zahlwort schon wesensmäßig zukommt und der Gesetzgeber trotzdem die Eintragung von Zahlen grundsätzlich eröffnet hat (§ 3 Abs. 1 MarkenG), kann die bloße abstrakte Eignung einer Zahl als Mengenangabe allein kein Eintragungshindernis darstellen.
Vielmehr bedarf es insoweit der Feststellung eines Bedürfnisses zur Freihaltung gerade der in Frage stehenden Zahl mit Bezug auf die konkreten Waren, für die sie geschützt ist (vgl. dazu auch die Begründung des Regierungsentwurfs eines Markenrechtsreformgesetzes vom 14.1.1994, BT-Drucks. 12/3581, S. 70; ferner Eisenführ in DPA - Festschrift 100 Jahre Markenamt, 1994, S. 69, 73; v. Gamm, WRP 1993, 793, 796 und GRUR 1994, 775, 780). Ein solches Bedürfnis fehlt jedoch hier, weil für die in Rede stehenden Waren des Verzeichnisses, auf die allein konkret abzuheben ist (Personenkraftwagen und deren in Klasse 12 enthaltene konstruktionsgebundene Teile), die Mengenangabe 4 als solche ohne praktische Bedeutung ist. Weder Personenkraftwagen noch die in Klasse 12 ausdrücklich genannten Motoren und Kupplungen werden üblicherweise im Viererverbund hergestellt, vertrieben und/oder bezeichnet; das gleiche würde, falls man das Warenverzeichnis über den engen Wortlaut der Klasse 12 hinaus in weiterem Sinne verstehen und andere konstruktionsgebundene Fahrzeugteile einbeziehen wollte (vgl. etwa die "Hinweise" bei Busse/Starck, WZG, 6. Aufl., § 2 Anh. Waren, Klasse 12), auch für Sitze, Türen und Räder von Kraftfahrzeugen gelten, soweit - wie hier - allein deren Funktion als selbständige Waren in Frage steht. Soweit das Bundespatentgericht zur Begründung des von ihm angenommenen Freihaltebedürfnisses an dem Zahlwort "quattro" auch Begriffe wie "Vierbackenbremse", "Vierganggetriebe", "Viergangautomatik", "Vierradantrieb", "Vierradbremse", "Vierradgestell", "Vierradlenkung", "Viertaktmotor", "viertürig", "Vierzylindermotor" oder "Quattroporte", "Quattro Regioni", "quattro porte", "quattro ruote" und "quattro passi" herangezogen hat, kommt dem im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil die Zahl 4 bzw. das ihr entsprechende Zahlwort in diesen Zusammensetzungen nicht die Funktion einer Mengenangabe für die konkret in Rede stehenden Waren des Verzeichnisses hat, für die allein ein Freihaltebedürfnis in Betracht zu ziehen wäre. Vielmehr erfüllt sie als Teil aller dieser Begriffe allein die Funktion, zur Charakterisierung bestimmter Merkmale der Ware beizutragen. In dieser Eigenschaft unterfällt die Zahl bzw. das Zahlwort aber nicht mehr der ersten Alternative des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
bb) Die Voraussetzung der zweiten Alternative des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist - entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerdeerwiderung - ebenfalls nicht erfüllt. Die in Rede stehende Marke "quattro" ist keine Marke, die zur Bezeichnung "sonstiger Merkmale" der (konkreten) Waren dienen kann. Sie ist deshalb von der Eintragung auch nicht ausgeschlossen.
Weder die Zahl vier noch das entsprechende hier in Frage stehende italienische Zahlwort ist für sich genommen geeignet, irgendein Merkmal der in Rede stehenden konkreten Waren (Personenkraftwagen und deren konstruktionsgebundene Teile, soweit in Klasse 12 enthalten) zu bezeichnen. Hierfür bedarf es vielmehr - was sich auch aus den vom Bundespatentgericht (S. 9 f. des Beschlusses) festgestellten und vorstehend aufgeführten zahlreichen Wortkombinationen ergibt - ausnahmslos einer weiteren beschreibenden Angabe, durch welche die Zahl oder das Zahlwort erst seinen auf die Ware bzw. auf ein Merkmal der Ware bezogenen Sinn erhält. Die solchen Kombinationen zukommende Eignung, Merkmale der in Rede stehenden Ware (Automobile bzw. Teile) zu bezeichnen, fehlt der Zahl vier oder dem entsprechenden Zahlwort in Alleinstellung, weil die Zahlenangabe für sich genommen nichtssagend ist und keinen beschreibenden Sinn mit Bezug auf die Ware ergibt.
c) An seiner Auslegung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sieht der Senat sich nicht dadurch gehindert, daß die Vorschrift in Umsetzung des Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und c der Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG, EGABl. 1989 L 40, 1 = GRUR Int. 1989, 294, im folgenden: Richtlinie) in das Markenrechtsreformgesetz aufgenommen worden ist und deshalb anhand dieser Richtlinie auszulegen ist (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs des Markenrechtsreformgesetzes vom 14.1.1994, BTDrucks. 12/6581, S. 58).
aa) Das für den Ausschluß des Eintragungshindernisses in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Altern. 1 MarkenG herangezogene Erfordernis einer besonderen Eignung der Zahl zur Angabe von Mengen der konkreten Ware bzw. eines konkreten Freihaltebedürfnisses ergibt sich zwingend aus dem anderenfalls unlöslichen Widerspruch der genannten Vorschrift, soweit sie die fast regelmäßig auch zur Mengenbeschreibung dienenden Zahlen einschließt, zu § 3 Abs. 1 MarkenG. Der gleiche Widerspruch würde - ohne Heranziehung des zusätzlichen, in der Begründung des Gesetzentwurfs wie in der zitierten Literatur einheitlich angenommenen Auslegungsgedankens des konkreten Freihaltebedürfnisses - zwischen Art. 3 Abs. 1 Buchst. c und Art. 2 der Markenrechtsrichtlinie bestehen, deren Umsetzung die genannten Vorschriften des Markenrechtsreformgesetzes dienen. Die Auslegung auch dieser Vorschriften in dem den Widerspruch auflösenden Sinne einer konkreten Eignungsbeziehung der Zahl zur Ware bzw. eines entsprechenden konkreten Verwendungsbedürfnisses, das über das allgemeine Interesse an der freien Verwendung von Zahlen schlechthin hinausgehen muß, erscheint daher so zweifelsfrei, daß von einer Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften insoweit abgesehen werden kann (vgl. v. Gamm, GRUR 1994, 775, 781 unter V, 1 a.E.).
bb) Eine der letzten Alternative des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (Bezeichnung "sonstiger Merkmale") entsprechende Regelung sieht die Richtlinie nicht vor; Zweifel hinsichtlich eines Widerspruchs zur richtigen Auslegung der Richtlinie könnten insoweit daher allenfalls dann auftreten, wenn die Auslegung der im Richtlinientext nicht vorgesehenen Alternative des deutschen Gesetzestextes zur Annahme eines entsprechenden (möglicherweise im Verhältnis zur Richtlinie zusätzlichen) Eintragungshindernisses führen müßte; ergibt sie dagegen in wortlautgerechter Auslegung des deutschen Textes, daß ihre Voraussetzungen - wie vorliegend - nicht erfüllt sind, so kann ein Zweifel dahin, ob diese im Ergebnis dem engen Wortlaut der Richtlinie entsprechende Auslegung richtlinienkonform ist, überhaupt nicht auftreten.
IV. Der angefochtene Beschluß ist demgemäß auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin aufzuheben.
Die Sache ist zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 MarkenG).