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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.04.1994, Az.: I ZB 5/92
„VALUE“

Warenzeichen; Fremdsprachiges Wort; Freithaltebedürfnis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.04.1994
Aktenzeichen
I ZB 5/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 15666
Entscheidungsname
VALUE
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1994, 730-732 (Volltext mit amtl. LS) "VALUE"
  • LM H. 1 / 1995 § 4 WZG Nr. 62
  • MDR 1995, 172-173 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1994, 1128
  • NJW-RR 1994, 1127-1129 (Volltext mit amtl. LS) "Value"
  • WRP 1994, 747-750 (Volltext mit amtl. LS) "VALUE"

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen eines Freihaltebedürfnisses an einem fremdsprachigen beschreibenden Wort.

Gründe

1

I. Angemeldet zur Eintragung in die Zeichenrolle ist "VALUE" für "Mittel zur Vertilgung von schädlichen Tieren; Fungizide, Herbizide".

2

Die Prüfungsstelle für Klasse 5 Wz des Patentamts hat die Anmeldung durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, zurückgewiesen, weil dem angemeldeten Wort die Unterscheidungskraft fehle und an ihm auch ein Freihaltebedürfnis bestehe.

3

Die hiergegen erhobene Beschwerde der Anmelderin ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde der Anmelderin.

4

II. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens stehe jedenfalls ein Freihaltebedürfnis als Hindernis entgegen, weil das Zeichenwort eine bloße Angabe über die Beschaffenheit der Ware zum Inhalt habe. Es decke als Wort der englischen Sprache in seinem Kernbereich die Begriffe "Wert", "Nutzen", "Gehalt" ab und werde als Bestandteil zahlreicher Komposita verwendet. Darüber hinaus habe es Eingang in eine Vielzahl von Redewendungen der englischen Sprache gefunden. Das Wort "value" bilde - wie die entsprechenden Wörter in der deutschen Sprache - einen zentralen Begriff der englischen Handels- und Geschäftssprache. Ebenso wie das schutzunfähige deutsche Wort "Wert" im innerdeutschen Handel benötigt werde, ohne daß in jedem Fall ein unmittelbarer sinnfälliger Zusammenhang mit den Waren der Anmeldung feststellbar sein müsse, sei im grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr eine laufende Verwendung des Wortes "value" auf Handelsdokumenten und bei sonstigen warenbezogenen Angaben erforderlich. Wegen der allgemeinen warenübergreifenden Bedeutung des Wortes "value" komme es auf einen unmittelbaren Bezug zu den Waren der Anmeldung nicht an. Das hierdurch begründete Freihaltebedürfnis könne auch nicht über eine sachgemäße Verwendung des Begriffs des zeichenmäßigen Gebrauchs in Frage gestellt werden, weil das in Rede stehende Wort ohne jede Änderung (z.B. Abwandlung oder Verkürzung) der englischen Sprache entnommen sei und der Verkehr angesichts der überragenden Bedeutung des Wortes nicht mit Zweifeln darüber belastet werden dürfe, ob eine konkrete Verwendung im Einzelfall dennoch eine kennzeichnende Wirkung habe.

5

Einer Einholung von Auskünften habe es nicht bedurft, nachdem in einem früheren, das spanische Wort "valor" betreffenden Verfahren eingeholte Auskünfte nachhaltig die Bedeutung dieses Wortes für die Geschäfts- und Handelssprache belegt hätten und dies erst recht für das entsprechende englische Wort "value" zu gelten habe.

6

Die nachgewiesenen Voreintragungen des angemeldeten Wortes in Alleinstellung oder im Rahmen von Mehrwortzeichen im englischsprachigen Ausland, insbesondere in Großbritannien und den Vereinigten Staaten, rechtfertigten keine Entscheidung zugunsten der Anmelderin. Auch unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung, nach der Voreintragungen in den Vereinigten Staaten und Großbritannien ein Indiz für das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses darstellen könnten, könne dieses im Streitfall angesichts der vorerwähnten konkreten Gegebenheiten nicht verneint werden.

7

Die Rechtsbeschwerde sei zuzulassen, weil es sich bei der Frage der Würdigung von Auslandseintragungen um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handele, die noch nicht abschließend geklärt erscheine, und auch die Fortbildung des Rechts eine höchstrichterliche Entscheidung erfordere.

8

III. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist, weil sie vom Bundespatentgericht zugelassen worden ist, statthaft (§ 13 Abs. 5 WZG). Die Zulassung ist unbeschränkt erfolgt, so daß die Rechtsbeschwerde auch unbeschränkt statthaft ist und zur unbeschränkten Überprüfung des angefochtenen Beschlusses führt. Aus den Ausführungen zur Begründung der Zulassung im angefochtenen Beschluß ergibt sich nichts Gegenteiliges.

9

Grundsätzlich ist zwar eine Beschränkung der Zulassung unter anderem auf bestimmte abgrenzbare Verfahrensteile möglich (BGHZ 88, 191, 193 - Ziegelsteinformling I; 123, 30 = GRUR 1993, 969, 970 - Indorektal II), jedoch muß, weil in der Regel von der unbeschränkten Wirkung einer Rechtsmittelzulassung auszugehen ist, eine solche Beschränkung ausdrücklich und unzweideutig entweder im Ausspruch der Zulassung selbst oder in dessen Begründung ausgesprochen werden (BGHZ aaO. - Ziegelsteinformling I; aaO. - Indorektal II). Schon hieran fehlt es im Streitfall. Das Bundespatentgericht hat im Ausspruch der Zulassung eine Beschränkung nicht vorgenommen, eine solche kann auch der Begründung nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit entnommen werden. Diese bezieht sich auf die Motivation für die Zulassung, ohne daß hieraus hinreichend deutlich wird, daß das Bundespatentgericht beabsichtigt haben könnte, die Überprüfung seiner Entscheidung allein auf die Frage der Würdigung ausländischer Voreintragungen beschränken zu wollen.

10

Bei dieser Sachlage bedarf es keiner abschließenden Entscheidung der Frage, ob die in Rede stehende Beschränkung, wenn sie denn unzweideutig ausgesprochen worden wäre, einen bestimmten abgrenzbaren Verfahrensteil betroffen hätte und damit überhaupt beachtlich gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 15.3.1984 - X ZB 6/83, GRUR 1984, 797 - Zinkenkreisel). Letzteres erscheint deshalb in hohem Maße zweifelhaft, weil es sich bei der Frage der Indizwirkung von Auslandseintragungen - allein hierauf könnte sich die Beschränkung beziehen - lediglich um einen einzelnen aus einer Vielzahl von Beurteilungsgesichtspunkten für die Frage des Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses handelt; in einem derartigen Beurteilungsgesichtspunkt kann nicht ohne weiteres ein abgrenzbarer Verfahrensteil erblickt werden.

11

Die Rechtsbeschwerde ist auch im übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt.

12

IV. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde Erfolg.

13

1. Das Bundespatentgericht hat keine Feststellungen getroffen, aus denen sich das Fehlen einer im Verkehr betriebskennzeichnenden Wirkung des angemeldeten Zeichenwortes ergeben könnte. Demgemäß hat es auch - anders als die Prüfungsstelle des Patentamts, die angenommen hat, der Verkehr werde in dem angemeldeten Zeichen lediglich eine den Kaufentschluß fördernde, nicht unterscheidungskräftige Werbeaussage sehen - keine Ausführungen zur Unterscheidungskraft des Zeichenworts gemacht. Das kann im Hinblick auf das Fehlen einer die Verneinung der Unterscheidungskraft rechtfertigenden Tatsachengrundlage im Ergebnis nicht beanstandet werden. Bei dem Zeichenwort handelt es sich um ein Wort der englischen Sprache, dem die inländischen Verkehrskreise - auf deren Verständnis es in diesem Zusammenhang allein ankommt (BGH, Beschl. v. 8.6.1989 - I ZB 17/88, GRUR 1989, 666, 667 - Sleepover; Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90, GRUR 1992, 515 - Vamos) - zu beachtlichen Teilen nicht ohne weiteres einen beschreibenden Inhalt entnehmen werden. Das gilt zum einen jedenfalls für die Teile der hier in Betracht zu ziehenden allgemeinen Verkehrskreise, die mangels Kenntnis der englischen Sprache dem Zeichenwort überhaupt keinen begrifflichen und damit beschreibenden Gehalt zumessen können, zum anderen aber auch für diejenigen Teile, die - trotz Kenntnis des englischen Begriffs - das Wort bei zeichenmäßiger Benutzung als Betriebskennzeichen auffassen (BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 4/90 - Vamos aaO. S. 516). Deshalb ist vom Vorliegen der Unterscheidungskraft auszugehen.

14

2. Das Bundespatentgericht hat ein Freihaltebedürfnis an dem Zeichenwort bejaht. Dieser Beurteilung kann nicht beigetreten werden.

15

a) Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß es sich bei dem Zeichenwort um eine bloße Beschaffenheitsangabe handele. Das beanstandet die Rechtsbeschwerde als widersprüchlich, weil hierzu Tatsachenfeststellungen fehlten und es nach der Auffassung des Bundespatentgerichts nicht auf die beanspruchten Waren ankommen solle. Dem kann nicht zugestimmt werden. Das Bundespatentgericht ist ersichtlich davon ausgegangen, daß es sich bei dem mit dem Zeichenwort zu beschreibenden Wert einer Ware um eine Angabe von deren Beschaffenheit im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG handelt. Das kann nicht als erfahrungswidrig beanstandet werden, zumal in der vorerwähnten Vorschrift des weiteren ausdrücklich auch Wörter, die Preisangaben, also den Wert der Ware bezeichnende Angaben, enthalten, von der Eintragung ausgeschlossen werden. Auch die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, inwiefern der Begriffsinhalt des Zeichenworts nicht die Beschaffenheit der Ware, sondern andere, in § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG nicht enthaltene Angaben beschreibt.

16

b) Das Bundespatentgericht hat weiter ausgeführt, daß das Zeichenwort auch in Alleinstellung einen zentralen Begriff der englischen Handels- und Geschäftssprache darstelle, welcher im Welthandel eine besondere Bedeutung zukomme. Dieser Ausgangspunkt, der auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Zweifel gezogen wird, kann aus Rechtsgründen ebensowenig beanstandet werden wie die weitere Annahme des Bundespatentgerichts, daß das Zeichenwort auf Handelsdokumenten und bei sonstigen Angaben zur Ware in gleicher Weise wie das deutsche Wort "Wert" im inländischen Handelsverkehr benötigt werde, ohne daß in jedem Fall ein unmittelbarer sinnfälliger Zusammenhang mit den Waren der Anmeldung feststellbar sein müsse. Soweit die Rechtsbeschwerde das als widersprüchlich beanstandet, kann dem nicht beigepflichtet werden.

17

Angesichts des ebenso wie in dem deutschen Wort "Wert" verkörperten Begriffsinhalts des Zeichenworts kann die vorerwähnte Annahme des Bundespatentgerichts nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Zwar ist, worauf die Rechtsbeschwerde abhebt, dem vom Bundespatentgericht zur Begründung angeführten Satz, es komme nicht auf die Feststellung eines unmittelbar sinnfälligen Zusammenhangs mit den Waren der Anmeldung an, für sich genommen nicht beizutreten, weil er mißverständlich ist und isoliert gewürdigt nicht der Bedeutung der Zuordnung der Waren des Verzeichnisses im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 WZG zu dem angemeldeten Zeichenwort.gerecht wird. Diese besteht darin, daß das angemeldete Zeichen - wie jedes Warenzeichen - im Verkehr nicht zusammenhanglos in Erscheinung tritt, sondern seine Herkunftsfunktion allein für die angemeldeten Waren des Verzeichnisses ausübt und demgemäß auch nur für diese geschützt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 22.3.1990 - I ZB 2/89, GRUR 1990, 517 - SMARTWARE). Aus dem Zusammenhang der Gründe des angefochtenen Beschlusses ergibt sich jedoch, daß dem Bundespatentgericht insoweit keine rechtsfehlerhafte Beurteilung unterlaufen ist, sondern auch der in Rede stehende Satz - bei isolierter Betrachtung mißverständlich - die zutreffende Beurteilung zum Ausdruck bringen soll, daß, wie es an anderer Stelle des angefochtenen Beschlusses heißt, das Zeichenwort - als Beschaffenheitsangabe - Bedeutung für den Handel mit den Waren der Anmelderin habe. Diese Feststellung, die die Rechtsbeschwerde angesichts der (auch) für die angemeldeten Waren auf der Hand liegenden Verwendungsweisen des Zeichenworts auf Transport- oder Zolldokumenten ohne Erfolg in Zweifel zieht, reicht aus, um die vorerwähnte Beurteilung des Bundespatentgerichts zu rechtfertigen.

18

c) Das Bundespatentgericht hat des weiteren angenommen, daß die beteiligten Verkehrskreise angesichts der überragenden Bedeutung des Zeichenworts für die englische Geschäfts- und Handelssprache das Zeichenwort ungehindert und frei von Zweifeln, ob sich seine Verwendung mit der Handhabung des Begriffs des zeichenmäßigen Gebrauchs vertrage, benutzen können müßten. Der darin liegenden Bejahung eines Freihaltebedürfnisses an dem Zeichenwort (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG) kann nicht beigetreten werden.

19

Das Bundespatentgericht hat bei seiner Beurteilung die Bedeutung der Vorschrift des § 16 WZG für die Frage des Vorliegens eines Freihaltebedürfnisses und die darin bei sachgemäßer Handhabung des Begriffs des zeichenmäßigen Gebrauchs liegende Möglichkeit, den Interessenausgleich zwischen Zeicheninhaber und beteiligtem Verkehr in späteren Verfahrensabschnitten vorzunehmen, nicht hinreichend beachtet. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann dieser Interessenausgleich im Eintragungsverfahren nicht in vollem Umfang erfolgen, weil der Versuch, allen denkbaren Beeinträchtigungen des freien Gebrauchs beschreibender Angaben bereits im Eintragungsverfahren vorzubeugen, dessen Möglichkeiten überstiege und zur Folge haben könnte, daß Warenzeicheneintragungen in größerer Zahl versagt würden, als dies sachlich gerechtfertigt wäre (BGHZ 91, 262, 270 - Indorektal I; BGH, Beschl. v. 18.4.1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 [BGH 18.04.1985 - I ZB 4/84] - ROAL; Beschl. v. 9.12.1993 - I ZB 23/91, GRUR 1994, 366 = WRP 1994, 245 - RIGIDITE II und I ZB 1/92, GRUR 1994, 370 [BGH 09.12.1993 - I ZB 1/92] = WRP 1994, 249 - rigidite III).

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Bei Beachtung dieser Grundsätze und zutreffender Würdigung der Besonderheiten des vorliegend zu beurteilenden Sachverhalts hätte das Bundespatentgericht auf der gegebenen tatsächlichen Grundlage ein Freihaltebedürfnis an dem Zeichenwort nicht annehmen dürfen. Es hat in seine Beurteilung nicht einbezogen, daß es sich bei dem Zeichenwort - anders als es bei anderen, besondere Eigenschaften, eine sonstige Beschaffenheit oder irgendwie bedeutsame Umstände in bezug auf die Ware beschreibenden und deshalb vor allem in der Werbung gut verwendbaren Wörtern der Fall sein mag (vgl. BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 3/90, GRUR 1992, 514 [BGH 28.11.1991 - I ZB 3/90] - Ole; Beschl. v. 27.5.1993 - I ZB 7/91, GRUR 1993, 746 - Premiere) - um einen in erster Linie sachlichen Begriff der Handels- und Geschäftssprache handelt, der erfahrungsgemäß auch in diesem - sachlichen - Sinn etwa zur Rubrizierung von Wertangaben oder in entsprechender sonstiger Weise auf Transport-, Zoll- oder sonstigen Handelsdokumenten verwendet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 9.12.1993 - I ZB 23/91 - RIGIDI-TE II aaO.). Schon deshalb ist die Annahme eines darin liegenden zeichenmäßigen Gebrauchs fernliegend, so daß die Beurteilung des Bundespatentgerichts, eine Verwendung des Wortes "value" in der vorerwähnten beschreibenden Weise könne zu Zweifeln Anlaß geben, ob nicht doch ein zeichenmäßiger Gebrauch vorliege, nicht in Einklang mit der Lebenserfahrung steht. Soweit im Einzelfall hiervon abweichend einzelne Mitbewerber der Anmelderin eine deutlich zeichenmäßige Verwendung des Wortes "value" praktizieren, könnte deren Interesse an einer ungestörten Verwendung des Wortes keine rechtserhebliche Bedeutung beigemessen werden, weil § 16 WZG nur die rein beschreibende Verwendung, nicht jedoch die zeichenmäßige Verwendung beschreibender Angaben schützt (BGH, Beschl. v. 28.1.1988 - I ZB 2/87, GRUR 1988, 542, 543 - ROYALE).

21

d) Ist demnach die Annahme eines Freihaltebedürfnisses nicht gerechtfertigt, kann es auf die Frage der Indizwirkung von in Großbritannien und den Vereinigten Staaten erfolgten Eintragungen des Zeichenworts nicht mehr entscheidend ankommen.

22

Die hierzu vom Bundespatentgericht angestellten Erwägungen könnten aber, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend rügt, nicht gebilligt werden. Die vom Bundespatentgericht angestellte Parallelwertung des Zeichenworts "VALUE" und des deutschen Wortes "Wert" läßt die Tatsache außer Betracht, daß es letzterem - anders als dem Zeichenwort "VALUE" - wegen seines beschreibenden Begriffsinhalts bereits an der Unterscheidungskraft fehlt und sich deshalb die Frage eines an ihm bestehenden Freihaltebedürfnisses nicht stellt, jedenfalls aber wegen des Begriffsinhalts ohne weiteres bejaht werden mußte. Bei der Beurteilung der Eintragungsfähigkeit des Zeichenworts "VALUE" ist dagegen das Vorliegen der Unterscheidungskraft in die Abwägung der Interessen der Anmelderin einerseits und derjenigen der Allgemeinheit und der Mitbewerber andererseits einzubeziehen. Hierbei sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschl. v. 26.11.1987 - I ZB 1/87, GRUR 1988, 379, 380 - RI-GIDITE; Beschl. v. 26.1.1989 - I ZB 4/88, GRUR 1989, 421, 422 - Conductor; Beschl. v. 22.3.1990 - I ZB 2/89, GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; Beschl. v. 21.6.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 f. - NEW MAN) die Eintragungen in Großbritannien und den Vereinigten Staaten, Ursprungsländern der in Frage stehenden Fremdsprache, als Indiz gegen das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses zu werten.

23

V. Danach war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 13 Abs. 3 WZG, § 108 Abs. 1 PatG).