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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.01.1988, Az.: I ZB 2/87
„ROYALE“

Übereinstimmung von Vergleichszeichen; Warenbezogener Charakter eines Vergleichszeichen bei Zigaretten; Gewährleistung hinreichend sicherer Unterscheidung bei Vergleichszeichen; Anspruch auf Löschung eines Vergleichszeichen im Patentrecht; Kombinationszeichen; Beschaffenheitsangabe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1988
Aktenzeichen
I ZB 2/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 13643
Entscheidungsname
ROYALE
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 21.10.1986

Fundstellen

  • MDR 1988, 643 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1988, 932-933 (Volltext mit amtl. LS) "ROYALE"

Verfahrensgegenstand

"ROYALE"

Prozessführer

Firma S.d'e. i. des t. et des a. Etablissement public, P.

Prozessgegner

Martin AG, D. Straße ..., Br.

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der zeichenrechtlichen Übereinstimmung, wenn der Gesamteindruck des für Zigaretten eingetragenen Kombinationszeichens durch eine für diese Ware als Beschaffenheitsangabe in Betracht kommende Bezeichnung beherrscht wird.

In dem Rechtsbeschwerdeverfahren
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Teplitzky, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts vom 21. Oktober 1986 wird auf Kosten der Rechtsbeschwerdeführerin zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Die Inhaberin der nachfolgend wiedergegebenen IR-Marke 461 128 hat beantragt, ihr in der Bundesrepublik Deutschland für verschiedene Waren der Klasse 34 (Tabak; Raucherartikel) Schutz zu gewähren:

LNRB 1988, 13643
2

Dagegen hat die Inhaberin des Wortzeichens 1 006 742 "ROAL", das unter anderem für die Ware "Zigaretten" geschützt ist, Widerspruch erhoben. Das Deutsche Patentamt hat die Vergleichszeichen als übereinstimmend angesehen und der IR-Marke demgemäß den Inlandsschutz versagt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Wortbestandteil "ROYALE" der IR-Marke werde als einziges Kenn- und Merkwort herausgestellt. Viele Verbraucher verbänden damit keine konkrete Vorstellung; ein weiterer Teil des Verkehrs werde zwar den für Zigaretten warenbezogenen Charakter der Angabe "ROYALE" erkennen, hierin aber gleichwohl einen Betriebshinweis sehen. In dem weiteren Wortbestandteil "filtre" werde der Verkehr einen deutlichen Sachhinweis erkennen, weshalb das Kennwort "ROYALE" vielfach in Alleinstellung erscheinen werde. Die klanglichen Unterschiede zwischen "ROYALE" und "ROAL" seien so gering, daß eine hinreichend sichere Unterscheidung nicht gewährleistet sei.

3

In einem Parallelverfahren (BPatG 26 W (pat) 282/82) hatte die Antragstellerin vor der Entscheidung des Bundespatentgerichts im vorliegenden Verfahren beantragt, das Widerspruchszeichen "ROAL" von Amts wegen zu löschen, weil es mit der für die Ware Zigaretten freizuhaltenden beschreibenden Angabe 'Royale' (= königlich, wertvoll) ohne weiteres verwechselbar sei und deshalb nicht hätte eingetragen werden dürfen. Daraufhin wurde die Entscheidung im vorliegenden Verfahren bis zur Entscheidung des Löschungsverfahrens ausgesetzt. Den Löschungsantrag hinsichtlich des Widerspruchszeichens "ROAL" hat das Bundespatentgericht, nachdem in diesem Verfahren die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1985 - I ZB 4/84 - (GRUR 1985, 1053 - "ROAL") ergangen war, rechtskräftig zurückgewiesen. Anschließend hat das Bundespatentgericht im vorliegenden Verfahren durch den angefochtenen Beschluß die Beschwerde der Antragstellerin gegen den die Schutzversagung aussprechenden Beschluß des Deutschen Patentamts zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin nun ihren Antrag weiter. Die Widersprechende beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

4

II.

Das Bundespatentgericht führt aus, im Warenzeichen der Antragstellerin werde das Wort 'Royale' warenzeichenmäßig gebraucht. Das folge aus der schlagwortartigen Hervorhebung dieses Begriffes. Dieser sei auch allein zur Benennung geeignet, weil die weiteren Bestandteile des Warenzeichens, soweit Muster und Bildelemente betreffend, erfahrungsgemäß nicht besonders beachtet würden und zur Benennung der Ware auch ungeeignet seien. Der weitere Wortbestandteil "filtre" werde als klarer Sachhinweis aufgefaßt und komme daher als Marke hier nach den Umständen nicht in Betracht. Zwischen den danach gegenüberzustellenden Worten "ROYALE" und "ROAL" bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr, was das Bundespatentgericht im einzelnen näher dargelegt hat. Der Schutzversagung stehe nicht entgegen, wenn die Widersprechende in der Absicht gehandelt haben sollte, die Eintragung von Zeichen mit dem Bestandteil "ROAL" oder "ROYALE" zu behindern. Das Bundespatentgericht läßt dahingestellt, ob dieser Gesichtspunkt im Widerspruchsverfahren überhaupt zu berücksichtigen sei. Denn die Belange eines Unternehmens, das eine, wie 'Royale' für Zigaretten, freihaltungsbedürftige Angabe als Kenn- und Merkwort herausstellen wolle, seien nicht so schutzbedürftig, daß ein Vorgehen dagegen als Rechtsmißbrauch angesehen werden müsse.

5

III.

Die Rechtsbeschwerde ist vom Bundespatentgericht zugelassen worden und deshalb statthaft (§ 13 Abs. 5 WZG). Sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt worden, in der Sache jedoch ohne Erfolg.

6

1.

Sie macht geltend, die zeichenrechtliche Übereinstimmung zwischen "ROAL" und "ROYALE" sei aus Rechtsgründen zu verneinen. Sie bezieht sich dazu auf das erwähnte Löschungsverfahren betreffend das Zeichen "ROAL". Aus den Gründen der dort ergangenen Entscheidungen ergebe sich, daß der Schutzbereich des Zeichens "ROAL" nicht die Verwendung der Angabe 'Royale' umfasse, weil andernfalls der gegen das Zeichen "ROAL" gerichtete Löschungsantrag hätte Erfolg haben müssen.

7

Dem kann nicht zugestimmt werden. In dem Löschungsverfahren ging es um die Frage, ob das Zeichen "ROAL" - bereits zur Zeit seiner Eintragung - als ohne weiteres erkennbare, eng angelehnte Abwandlung der freizuhaltenden Angabe 'Royale' anzusehen sei und deshalb gegebenenfalls zu löschen sei. Der Verneinung dieser Frage lag die Ansicht zugrunde, daß der Gebrauch des Zeichens "ROAL" die Verwendung der freizuhaltenden Angabe 'Royale', u.U. auch als Bestandteil eines Kombinationszeichens, dann nicht behindern werde, wenn diese als solche verwendet werde und wenn der Begriff des warenzeichenmäßigen Gebrauchs sachgerecht, das heißt nicht zu weit, ausgelegt wird. Dagegen kann den genannten Entscheidungen nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, entnommen werden, daß die Angabe 'Royale' oder 'ROYALE' schlechthin nicht in den Schutzbereich des Zeichens "ROAL" falle, also auch nicht bei warenzeichenmäßigem Gebrauch. Der Gesichtspunkt des Freihaltebedürfnisses dient dem Interesse des Handelsverkehrs an der unbehinderten Nutzung von Angaben, die dazu dienen, Waren zu beschreiben und ihre Zweckbestimmung anzugeben. Auf ein solches Freihaltebedürfnis kann sich aber derjenige nicht berufen, der seinerseits den freizuhaltenden Begriff zeichenmäßig gebraucht oder sogar, wie die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren, ihn mit Hilfe eines Kombinationszeichens für sich zu monopolisieren sucht.

8

Für die Entscheidung im Widerspruchsverfahren kommt es daher nur auf die Übereinstimmung zwischen dem von der Anmelderin zwecks Schutzausdehnung (MMA Art. 3ter) eingereichten Warenzeichen als Ganzem und dem Widerspruchszeichen "ROAL" an. Die dazu vom Bundespatentgericht getroffene Feststellung, daß im Zeichen der Antragstellerin das Wort "ROYALE" zumindest von rechtlich beachtlichen Teilen der in Betracht kommenden Abnehmerkreise als Warenzeichen, dagegen nicht als bloße warenbeschreibende Angabe aufgefaßt werde, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Ebensowenig bietet die Feststellung der klanglichen Übereinstimmung der beiden Zeichenworte Anlaß zu rechtlichen Bedenken.

9

2.

Die Rechtsbeschwerde verweist ferner auf die Unterstellung im angefochtenen Beschluß, daß die Widersprechende in der Absicht gehandelt habe, mit ihrem Zeichen "ROAL" die Eintragung von Zeichen mit dem Bestandteil 'Royale' bzw. 'ROYALE' zu behindern. Sie beanstandet als rechtsfehlerhaft, daß das Bundespatentgericht dies im vorliegenden Falle im Hinblick darauf als unerheblich beurteilt hat, daß sich der Widerspruch gegen eine zwar an sich freihaltungsbedürftige, von der Antragstellerin aber warenzeichenmäßig gebrauchte Bezeichnung wende. Sie meint, die Ausnutzung des Zeichenrechts zu dem Zweck, Mitbewerber an der Eintragung von Warenzeichen mit gängigen Wortbestandteilen zu hindern, sei funktionswidrig und mißbräuchlich. Damit wird aber auch hier der entscheidungserhebliche Umstand vernachlässigt, daß die Antragstellerin, wie festgestellt, das freizuhaltende Wort 'Royale' selbst als Warenzeichen zu benutzen sucht. Ihre Einwendung könnte aber nur rechtserheblich sein, wenn die Antragstellerin den Bestandteil "ROYALE" im Rahmen ihres Kombinationszeichens nur in beschreibender Weise verwendet hätte.

10

3.

Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 13 Abs. 5 WZG, 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.

v. Gamm,
Merkel,
Teplitzky,
Scholz-Hoppe,
Mees