Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.05.1993, Az.: I ZB 7/91
„Premiere“
Anmeldung des Wortzeichens "Premiere" zur Benennung einer Ware; "Premiere" als erstmalige Präsentation eines Produktes; Neutralität des Begriffs "Premiere" im Warenverkehr; "Premiere" als französisches Umgangswort; Freihaltung des Begriffs im Warenverkehr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.05.1993
- Aktenzeichen
- I ZB 7/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16757
- Entscheidungsname
- Premiere
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 24.10.1990
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG
- § 16 WZG
Fundstellen
- GRUR 1993, 746-747 (Volltext mit amtl. LS) "Premiere"
- MDR 1993, 1073 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 1512-1513 (Volltext mit amtl. LS) "Premiere"
- WRP 1994, 385-386 (Volltext mit amtl. LS) "Premiere"
Verfahrensgegenstand
Premiere
Warenzeichenanmeldung L 31 975/2 Wz
Sonstige Beteiligte
der Firma L. Union A. & Co. (GmbH & Co.), R. straße ..., H.,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Wort "Premiere" ist gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG als Warenzeichen nicht eintragungsfähig, da es im Hinblick auf seine Eignung, schlagwortartig das Ereignis einer erstmaligen Warenpräsentation zu bezeichnen, für den allgemeinen Verkehr freizuhalten ist.
- b)
Ist ein fremdsprachiges Wort in dem Staat, aus dessen Sprachraum es stammt, als Warenzeichen eingetragen, so kommt diesem Umstand für die Frage eines Freihaltebedürfnisses in Deutschland dann keine indizielle Bedeutung zu, wenn das Wort als Fremdwort Eingang in die deutsche Sprache gefunden hat und das Freihaltebedürfnis nach dem Sprachsinn und nach der Bedeutung des Fremdworts in Deutschland beurteilt werden muß (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 26.11.1987 - I ZB 1/87, GRUR 1988, 379, 380 - RIGIDITE und der diesem Beschluß folgenden Rechtsprechung).
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und
die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Dr. v. Ungern-Sternberg und Prof. Dr. Ullmann
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 24. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Anmelderin des Wortzeichens "Premiere" zur Eintragung in die Zeichenrolle für Farben, Dispersionsfarben und Lacke, Flüssigkunststoffe für Anstreichzwecke; Rostschutzmittel.
Die Prüfungsstelle für Klasse 2 Wz des Deutschen Patentamts hat die Eintragung mit der Begründung abgelehnt, daß das Zeichen wegen seines beschreibenden und dem Publikum bekannten Bedeutungsgehalts "Erstaufführung, erstmaliges Auftreten" nicht unterscheidungskräftig sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist erfolglos geblieben.
II.
Das Bundespatentgericht hat das angemeldete Zeichen als freihaltebedürftig sowie ebenfalls als nicht unterscheidungskräftig angesehen. Dazu hat es ausgeführt:
Freihaltebedürftig seien nicht nur die in § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbs. WZG ausdrücklich genannten beschreibenden Angaben. Diese seien nur als Einzelbeispiele für den Oberbegriff der beschreibenden Angaben aufzufassen, zu denen auch solche zählten, die die Waren in ihrem unmittelbaren Umfeld berührten und die die Wettbewerber in der Werbung zur Beschreibung und Anpreisung ihrer Waren benötigten. Das Wort "Premiere" sei eine solche beschreibende Angabe, da es "Erst-" oder "Uraufführung" nicht nur im Zusammenhang mit den darstellenden Künsten bedeute, sondern ganz allgemein als Hinweis auf eine erstmalige Präsentation von Produkten des täglichen Bedarfs bzw. auf eine erstmalige Vorführung von Neuheiten verwendet werde. So werde beispielsweise in der Zeitschrift "N., W. für neue Produkte und Dienstleistungen", I.-Ausgabe September/Oktober 1990, für neue Produkte unter der Rubrik "Premieren" geworben. Die Firma "F." werbe unter der Überschrift "Premiere mit Fahrt" für einen "Premieren-TIPO" (Süddeutsche Zeitung vom 29. Oktober 1990 Seite 15), eine Lautsprecher-Firma werbe mit dem Hinweis "Weltpremiere" für einen neuen Lautsprecher (Süddeutsche Zeitung vom 3./4. November 1990 Seite 13). Die Firma "NISSAN" werbe für ihren Fahrzeugtyp "NISSAN-PRIMERA" mit der Schlagzeile "PRIMERA DIE PREMIERE", und die Zigarette "Milde Sorte" werde mit "PREMIERE FÜR GENIESSER, Wir feiern die Premiere eines neuen Geschmacks" beworben.
Diese Beispiele belegten ein allgemeines Bedürfnis der Mitbewerber auf den verschiedensten Warengebieten für eine auch warenzeichenmäßig herausgestellte Verwendung des Wortes "Premiere". Dieses Bedürfnis erstrecke sich ohne weiteres auch auf die Waren des angemeldeten Zeichens, weil kein Grund ersichtlich sei, weshalb dieser Hinweis für die Neueinführung eines Produkts hier weniger benötigt werde als auf anderen Warengebieten.
Die angeführten Beispiele zeigten auch, daß § 16 WZG für den Verkehr keinen ausreichenden Schutz für eine angemessene Verwendung der Bezeichnung ergebe, weil sie erkennen ließen, daß das Wort "Premiere" oft schlagwortartig und blickfangmäßig nach Art einer Marke verwendet werde.
Dem angemeldeten Zeichen fehle es auch an der erforderlichen Unterscheidungskraft. Es erscheine wegen seines allgemeinen werblichen Aussagegehalts ungeeignet, ein bestimmtes Unternehmen zu kennzeichnen.
III.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist, weil sie vom Bundespatentgericht zugelassen worden ist, statthaft (§ 13 Abs. 5 WZG); sie ist auch im übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1.
Das Bundespatentgericht hat das Wort "Premiere" als eine beschreibende Angabe angesehen, an deren Freihaltung ein Bedürfnis des Verkehrs bestehe. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
a)
Nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts ist "Premiere" ein in den deutschen Sprachgebrauch aufgenommenes Fremdwort für "Erst-" oder "Uraufführung", das mit dieser Bedeutung nicht nur im Zusammenhang mit den darstellenden Künsten (Film, Theater, Oper), sondern auch ganz allgemein als Hinweis auf eine erstmalige Präsentation von Erzeugnissen bzw. auf eine erstmalige Vorführung von Neuheiten verwendet wird. Letzteres hat das Bundespatentgericht durch eine Reihe von Beispielen aus der Wirtschaftswerbung des Jahres 1990 belegt; es wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht in Frage gestellt.
b)
Eine solche Verwendungsweise ist zwar nicht unmittelbar warenbeschreibend im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbs. WZG. Jedoch können - was das Bundespatentgericht zutreffend erkannt und ausgeführt hat - freihaltebedürftig nicht ausschließlich die in dieser Bestimmung ausdrücklich aufgezählten Angaben sein, sondern auch solche, die andere für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit Bezug auf die Ware beschreiben (vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 28.11.1991 - I ZB 3/90, GRUR 1992, 514 [BGH 28.11.1991 - I ZB 3/90] - Ole und I ZB 4/90, GRUR 1992, 515 - Vamos; Baumbach/Hefermehl, WZG, 12. Aufl., § 4 Rdn. 62; Althammer, WZG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 26; Busse/Starck, WZG, 6. Aufl., § 4 Rdn. 40, jeweils m.w.N.). Zu diesen Umständen durfte das Bundespatentgericht ohne Rechtsverstoß die erstmalige Präsentation einer Ware bzw. die erste Vorstellung einer Neuheit zählen, da die Neuheit eines bestimmten Erzeugnisses - gleich welcher Art - für den Verkehr von erheblichem Interesse und ihre werbliche Herausstellung in einer wirksamen, schlagwortartigen Form von großer Bedeutung für die Einführung und den Absatz des Erzeugnisses sein können. Der Begriff "Premiere" beschreibt ein solches Einführungsereignis kurz, treffend und einprägsam; an seiner Freihaltung besteht daher ein erhebliches Interesse des Verkehrs; denn die Monopolisierung des Wortes als Kennzeichnung einer bestimmten Ware würde seine freie Verwendung im dargestellten Sinne jedenfalls für den Bereich dieser Waren (und der mit ihnen gleichartigen) beträchtlich erschweren, ohne daß § 16 WZG dies ohne weiteres ausgleichen könnte, weil - was das Bundespatentgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei ausgeführt hat - die richtige Abgrenzung des in der Werbung mit einem Begriff wie "Premiere" naheliegenden, unter Umständen sogar erforderlichen schlagwortartigen (herausstellenden) Gebrauchs zum warenzeichenmäßigen Gebrauch Schwierigkeiten bereiten kann.
c)
Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde kann das Freihaltebedürfnis auch nicht deshalb verneint werden, weil "premiere" ein Wort der französischen Umgangssprache ist und dennoch - wie die Anmelderin nunmehr im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend macht - das Wort "PREMIERE" in Frankreich als IR-Marke eingetragen ist. Dafür braucht nicht darauf abgestellt zu werden, daß der diesbezügliche Sachvortrag erst im Rechtsbeschwerdeverfahren erfolgt ist; denn die Anwendung der für fremdsprachige Begriffe, für die im Ursprungsland der Sprache ein Freihaltebedürfnis nicht angenommen worden ist, entwickelten Grundsätze der Senatsrechtsprechung (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.1987 - I ZB 1/87, GRUR 1988, 379, 380 - RIGIDITE; Beschl. v. 26.01.1989 - I ZB 4/88, GRUR 1989, 421, 422 - Conductor; Beschl. v. 22.03.1990 - I ZB 2/89, GRUR 1990, 517 - SMARTWARE; Beschl. v. 21.06.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 f. - NEW MAN) sind vorliegend schon deshalb unanwendbar, weil es hier nicht um das französischsprachige Wort "premiere" in der eingetragenen Form "PREMIERE", sondern um das in der deutschen Sprache gebräuchliche Fremdwort "Premiere" geht, für dessen Freihaltung in seinem fremdwörtlichen Sinne auf die Bedürfnisse des deutschen Verkehrs im deutschen Sprachraum abzustellen und die Beurteilung der Bedürfnisse an der Freihaltung des original-französischen Worts in Frankreich ohne (indizielle) Bedeutung ist.
2.
Steht demnach der Eintragung des Wortes "Premiere" als Warenzeichen bereits das vom Bundespatentgericht zu Recht angenommene Freihaltebedürfnis des Verkehrs entgegen, so bedarf es keiner Prüfung und Entscheidung der Frage, ob dem Begriff auch - wie das Bundespatentgericht angenommen hat - die für eine Warenkennzeichnung erforderliche Unterscheidungskraft fehlt und die Eintragung daher auch deshalb nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 1. Halbs. WZG zu versagen wäre.
Teplitzky
Mees
v. Ungern-Sternberg
Ullmann