Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.11.1987, Az.: I ZB 1/87
„RIGIDITE“
Eintragbarkeit fremdsprachlicher Bestimmungsangaben; Wortzeichen "RIGIDITE" als Beschaffenheitsangabe; Gleichstellung von fremdsprachlichen Wörtern mit deutschen Ausdrücken; Vergleich mit der französischen Sprache, um die Qualität als Fachausdruck zu belegen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.11.1987
- Aktenzeichen
- I ZB 1/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 14627
- Entscheidungsname
- RIGIDITE
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 10.12.1986
Rechtsgrundlage
- § 4 Absatz 2 Nr. 1 Alt. 2 WZG
Fundstellen
- DB 1988, 1794-1795 (Volltext)
- MDR 1988, 555 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1988, 1124-1125 (Volltext mit amtl. LS) "RIGIDITE"
Verfahrensgegenstand
"RIGIDITE"
die Warenzeichenanmeldung C 33 752/17 Wz
Sonstige Beteiligte
C. Corp., New York, N.Y. (Vereinigte Staaten von Amerika)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Eintragbarkeit fremdsprachlicher Bestimmungsangaben.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. November 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 28. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat V) des Bundespatentgerichts vom 10. Dezember 1986 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.
Gründe
I.
Die Rechtsbeschwerdeführerin hat das Wortzeichen "RIGIDITE" für die Waren "Verbundwerkstoff aus verstärkten Kunststoffen in verschiedenen Matrices zur weiteren Verwendung in der Industrie (Halbfabrikate)" angemeldet. Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung zurückgewiesen, weil es sich um eine Beschaffenheitsangabe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 12. Altern. WZG handele. "RIGIDITE" sei Bestandteil der französischen Sprache und bedeute in deutscher Übersetzung "Starrheit" oder "Steifheit". Diese Begriffe seien in bezug auf die angemeldeten Waren glatt beschreibend. Das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG beschränke sich nicht auf Beschaffenheitsangaben in deutscher Sprache, vielmehr seien auch die entsprechenden fremdsprachlichen Ausdrücke zur freien Verwendung offenzuhalten, soweit sie von den am Handelsverkehr mit diesen Staaten beteiligten deutschen Kreisen im Zusammenhang mit dem im- und Export der einschlägigen Waren benötigt würden. Das sei hier der Fall.
Mit der Beschwerde hat die Anmelderin geltend gemacht, das Zeichen sei nicht beschreibend, weil die im Warenverzeichnis aufgeführten Halbfabrikate als solche noch nicht steif oder starr seien. Vielmehr müßten sie erst bei der Weiterverarbeitung mit anderen Materialien gehärtet werden. Allenfalls deute die Bezeichnung mittelbar an, daß die unter dem Zeichen vertriebenen Kunststoffe sich erhärten ließen. Das Zeichen sei bereits in zahlreichen Ländern geschützt, darunter in Österreich, der Schweiz, Italien, Japan, Korea und den Vereinigten Staaten. Es werde bereits seit mehr als 20 Jahren von der Anmelderin bzw. deren Rechtsvorgängerin im Handelsverkehr benutzt. "RIGIDITE" sei auch dem in Betracht kommenden Verkehrskreis von hochqualifizierten Fachleuten aufgrund vielfältiger Publikationen in der internationalen Fachpresse bereits bekannt.
II.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, fremdsprachliche Wörter seien den entsprechenden deutschen Ausdrücken gleichzustellen, wenn für die an der Ein- und Ausfuhr beteiligten Verkehrskreise ein Freihaltungsbedürfnis bestehe. Das sei hier der Fall. Rigidité sei ein französisches Wort, dessen deutsche Übersetzung "Steifigkeit" eine Eigenschaft bezeichne, die für Verbundwerkstoffe von großer Bedeutung sei. Der Begriff Steifigkeit müsse deshalb als freizuhaltender Fachausdruck angesehen werden, auch in seiner französischen Übersetzung. Denn es müsse dem deutschen Verkehr unbenommen bleiben, Waren der angemeldeten Art, sofern sie mit der Beschaffenheitsangabe rigidité gekennzeichnet seien, in der französischen Originalaufmachung einzuführen und in der Bundesrepublik zu vertreiben oder auch solche Waren für Exportzwecke mit dieser beschreibenden Angabe zu versehen, damit dem ausländischen Verkehr die besondere Eigenschaft der Ware verständlich werde.
Soweit die Anmelderin geltend mache, der Fachverkehr werde das angemeldete Zeichen nicht als französisches Wort erkennen, zumal ihm das Produkt "RIGIDITE" bereits aufgrund zahlreicher Publikationen in der internationalen Fachpresse bekannt sei, stelle sie auf eine Verkehrsdurchsetzung des angemeldeten Zeichens ab, die nicht im einzelnen dargelegt, auch nicht ernsthaft geltend gemacht worden sei. Die Voreintragungen in anderen Ländern, insbesondere in der Schweiz, könnten zwar als Indiz gegen ein Freihaltebedürfnis für diesen Begriff sprechen. Diese Indizwirkung sei hier aber entkräftet, da das angemeldete Zeichen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt habe, der in sprachüblicher Weise ausgedrückt werde.
III.
Die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde ist, weil vom Bundespatentgericht zugelassen, statthaft, sie ist auch form- und fristgerecht eingelegt, mithin zulässig. Sie hat auch Erfolg.
1.
Das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG, wonach von der Eintragung u.a. ausgeschlossen sind solche Zeichen, die aus Wörtern bestehen, die Angaben über die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Waren enthalten, kann sich grundsätzlich auch auf solche Angaben in fremden Sprachen beziehen. Dabei sind jedoch solche Worte den entsprechenden deutschen Ausdrücken nicht ohne weiteres gleichzustellen. Es muß im Einzelfall geprüft werden, ob das Wort für den deutschen Verkehr freizuhalten ist oder aus anderen Gründen die Eintragung zu versagen ist (vgl. Baumbach/Hefermehl WZG 12. Aufl. § 4 Rdz. 55, 90 m.w.N.). In der Regel setzt das voraus, daß der fremdsprachliche Ausdruck von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres als Angabe über die Beschaffenheit oder die Bestimmung der Ware verstanden wird. Eine solche Verkehrsbekanntheit ergibt sich aus den Feststellungen des Bundespatentgerichts bezüglich des Wortes "RIGIDITE" nicht. Zwar ist nach den Ausführungen davon auszugehen, daß das entsprechende deutsche Wort "Steifigkeit" für den Bereich der hier in Betracht kommenden Halbfabrikate insofern als Fachausdruck (Bestimmungsangabe) angesehen werden muß, als diese bei der Weiterverarbeitung mit anderen Halbfabrikaten zu Hochleistungsverbundwerkstoffen zu deren anwendungstypischer Steifigkeit beitragen sollen.
Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, daß das Wort "RIGIDITE" vom inländischen Verkehr als sinngleicher fremdsprachlicher Fachausdruck verstanden wird. Dafür genügt es jedenfalls nicht, was das Bundespatentgericht hervorhebt, daß das Wort rigidité in französisch-deutschen technischen Wörterbüchern in Verbindungen wie rigidité entorsion und rigidité laterale aufgeführt wird. Damit wird zwar belegt, daß das Wort rigidité in diesen Verbindungen ein französischer Fachausdruck ist, nicht aber, daß das Wort "RIGIDITE" im inländischen Handelsverkehr von den Fachkreisen ohne weiteres als gleichsinnig mit dem deutschen Fachausdruck "Steifigkeit" verstanden wird. Selbst wenn das französische Wort und seine deutsche Bedeutung bei Teilen des Verkehrs bekannt wäre, stünde der Gedankenverbindung entgegen, daß das Wort "RIGIDITE", weil nicht in der französischen Form als rigidité geschrieben den Verkehr nicht ohne weiteres auf die französische Sprache hinweist. Das Bundespatentgericht hätte vielmehr berücksichtigen müssen, daß der Begriff, wie die Anmelderin vorgetragen und mit Literatur und Fachprospekten belegt hat, dem Verkehr seit mehr als 20 Jahren in internationalen Fachpublikationen als Bezeichnung für ein in den USA hergestelltes Halbfabrikat nahe gebracht worden ist, so daß für die hier allein in Betracht kommenden speziellen Fachkreise ein Hinweis auf das französische Wort und dessen Bedeutung fernliegend erscheinen muß. Daß es sich in der englischen Sprache um einen Fachausdruck für die hier in Rede stehenden Waren handelt, der im Inland vom Verkehr ohne weiteres als Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe verstanden wird, hat das Bundespatentgericht nicht festgestellt.
2.
Nach einer auch im vorliegenden Verfahren vom Bundespatentgericht vertretenen Meinung kann allerdings auch ein im Inland den maßgebenden Verkehrskreisen unbekannter und deshalb nicht als Angabe im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern. 2 WZG erscheinender fremdsprachlicher warenbeschreibender Begriff von der Eintragung ausgeschlossen sein, sofern ein Freihaltungsbedürfnis im Hinblick auf den inländischen Vertrieb so bezeichneter Importwaren oder die Ausfuhr so zu bezeichnender Exportwaren besteht (vgl. BPatGE 5, 41 - Bambino).
Auch wenn man davon ausgeht, rechtfertigen die Feststellungen des Bundespatentgerichts für den vorliegenden Fall die Versagung der Eintragung nicht. Soweit es sich um den Handelsverkehr mit Ländern französischer Sprache handelt, zu dessen Schutz das Bundespatentgericht dem Wort "RIGIDITE" die Eintragung versagen will, ist schon nicht hinreichend festgestellt, daß das Wort rigidité in der französischen Sprache ein Fachausdruck gerade für die hier in Rede stehende Ware "Verbundwerkstoff aus verstärkten Kunststoffen in verschiedenen Matrices zur weiteren Verwendung in der Industrie (Halbfabrikate)" ist.
Gegen die Verneinung der Schutzfähigkeit unter diesem Gesichtspunkt spricht auch, daß das Zeichen "RIGIDITE" in zahlreichen Ländern seit langem als Warenzeichen eingetragen ist. Zwar sind die Voraussetzungen der Eintragung nur nach inländischem Recht zu prüfen. Das schließt es jedoch nicht aus, bei der Beurteilung insbesondere des Freihaltungsbedürfnisses an Worten fremder Sprachen der Eintragung solcher Worte in Ländern des jeweiligen Sprachkreises dann Bedeutung beizumessen, wenn diesen Eintragungen regelmäßig auch eine Prüfung des Freihaltungsbedürfnisses zugrunde liegt. Eine solche Eintragung bildet in der Regel ein starkes Indiz für das Fehlen eines Freihaltungsbedürfnisses für das fremdsprachliche Wort auch im Inland.
Im Streitfall ist dabei insbesondere von Bedeutung, daß das Zeichen auch in der Schweiz seit langem eingetragen ist. Da französisch dort Landessprache ist, deutet die Eintragung darauf hin, daß an dem Wort "RIGIDITE" unter dem Gesichtspunkt der beschreibenden Angabe dort kein Freihaltungsbedürfnis anerkannt worden ist. Diese besondere Indizwirkung hat das Bundespatentgericht zwar nicht verkannt. Seine Ansicht, sie sei aber hier entkräftet, weil das Zeichen "RIGIDITE" einen rein beschreibenden Inhalt habe, verkennt die inhaltliche Bedeutung dieser Eintragung. Sie stützt den Vortrag der Anmelderin, daß der Begriff rigidité in bezug auf die genannten Waren keine glatte Beschaffenheitsangabe sei, da nicht diese selbst, sondern erst die unter Verwendung dieses Halbfabrikates zu schaffende Ware jene Konsistenz aufweisen soll, wie sie unter Verwendung des Begriffes rigidité in französischer Sprache bezeichnet werde. Geht man, wie geboten, davon aus, so kann auch ein Freihaltungsbedürfnis im Inland nicht bejaht werden.
Was das Bundespatentgericht im übrigen zur Frage des Freihaltungsbedürfnisses ausführt, berücksichtigt nicht hinreichend, daß die Eintragung als Warenzeichen den Verkehr gemäß § 16 WZG nicht daran hindert, den Begriff in nicht warenzeichenmäßiger Weise zu gebrauchen, und daß dem, wie der Senat auch in der Indorektal-Entscheidung ausgesprochen hat (GRUR 1984, 815, 817), durch eine sinnentsprechende Auslegung des Begriffs des warenzeichenmäßigen Gebrauchs Rechnung zu tragen ist, im Streitfall also so, daß auch den Bedürfnissen des im- und Exporthandels an der zulänglichen Beschreibung der hier in Rede stehenden Waren Rechnung getragen wird.
Der angefochtene Beschluß war danach aufzuheben und die Sache gemäß §§ 13 Abs. 5 WZG, 108 Abs. 1 PatG zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Scholz-Hoppe