Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.03.1984, Az.: X ZB 6/83
„Zinkenkreisel“
Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eine Rechtsfrage; Uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde; Sinn und Zweck der Neuheitsprüfung im Patentvergabeverfahren; Unterschied des Gegenstands der Patentanmeldung von jeder einzelnen Vorveröffentlichung und Vorbenutzung hinsichtlich der erfindungsgemäßen Merkmale; Beschwer durch einen Beschluss des Bundespatentgerichts; Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.03.1984
- Aktenzeichen
- X ZB 6/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 12790
- Entscheidungsname
- Zinkenkreisel
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BPatG - 22.09.1982
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 90, 318 - 323
- GRUR 1984, 4 "Zinkenkreisel"
- MDR 1984, 752-753 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2945-2946 (Volltext mit amtl. LS) "Zinkenkreisel"
Verfahrensgegenstand
Zinkenkreisel
Patentanmeldung P 18 05 545.3-23
Sonstige Beteiligte
C. van der L. N.V. Maasland (Königreich der Niederlande),
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Cornelius van der L., Ary van der L. und Herman M.
1. Rabewerk Heinrich C., Bad E.
2. H. N. Söhne Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft, R.
3. Siegfried M., U. straße ..., W.
4. Amazonen Werke H. D. Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Co. Kommanditgesellschaft, Ha./G.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann nicht wirksam auf eine Rechtsfrage beschränkt werden.
- b)
Die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde macht das Rechtsmittel für einen Verfahrensbeteiligten statthaft, wenn und soweit die angefochtene Entscheidung hinter seinem sachlichen Begehren zurückbleibt.
- c)
Mit der uneingeschränkt zugelassenen Rechtsbeschwerde kann ein durch die angefochtene Entscheidung beschwerter Verfahrensbeteiligter jeden revisiblen Verstoß rügen; er braucht nicht zu rügen, daß die die Zulassung auslösende Rechtsfrage falsch entschieden sei.
- d)
Eine von mehreren zeitrang- und inhaltsgleichen Patentanmeldunen ist jedenfalls solange zulässig, wie über die anderen Anmeldungen nicht rechtskräftig entschieden ist.
- e)
Die Neuheitsprüfung hat zum Ziel festzustellen, ob sich der Gegenstand der Patentanmeldung von jeder einzelnen Vorveröffentlichung und Vorbenutzung hinsichtlich der erfindungsgemäßen Merkmale in irgendeinem Punkt unterscheidet; die Zahl der jeweiligen Abweichungen ist hierbei bedeutungslos.
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Ballhaus und
die Richter Ochmann, Prof. Dr. Windisch, Dr. Hesse und Brodeßer
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 10. Senats (Technischen Beschwerdesenats V) des Bundespatentgerichts vom 22. September 1982 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Anmelderin hat am 26. Oktober 1968 zwei Patentanmeldungen eingereicht, die sich beide auf Kreiseleggen beziehen, und für beide Anmeldungen die Priorität einer Anmeldung in den Niederlanden vom 1. November 1967 in Anspruch genommen. Auf die eine der beiden Anmeldungen ist das Patent durch Beschluß des Bundespatentgerichts vom 9. Oktober 1974 - 10 W (pat) 245/72 - versagt worden. Vor Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist hat die Anmelderin erklärt, daß sie diese Patentanmeldung - P 18 05 543.1 - zurücknehme.
Bezüglich der anderen, den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Anmeldung hat das Bundespatentgericht auf Beschwerde der Anmelderin am 27. Februar 1980 - 10 W (pat) 118/77 - die Bekanntmachung beschlossen, die am 11. Dezember 1980 erfolgt ist, und zwar mit folgenden Ansprüchen:
"1.
Schlepperbetriebene Kreiselegge mit mehreren in einer Reihe nebeneinander angeordneten Zinkenkreiseln, deren Zinken geradlinig nach unten gerichtet sind und die um ihre etwa vertikal stehenden Kreiselachsen mit unterschiedlich einstellbarer Drehzahl und über ein Zahnradgetriebe mit ineinandergreifenden Stirnrädern gegensinnig rotierend angetrieben sind, dadurch gekennzeichnet, daß der Achsabstand der Zinkenkreisel (3) etwa 25 cm, jedoch nicht mehr als 30 cm und die Arbeitsbreite jedes Zinkenkreisels (3) etwa 30 cm beträgt und daß die Arbeitsbereiche benachbarter Zinkenkreisel (3) einander überlappen.2.
Kreiselegge nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß jeder Kreisel (3) zwei Zinken (7) aufweist, die einander diametral gegenüberstehend angeordnet sind.3.
Kreiselegge nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Drehzahl der Zinkenkreisel (3) in mindestens vier Stufen einstellbar ist."
Auf die Einsprüche hat das Patentamt das Patent wegen Unzulässigkeit des Patentbegehrens versagt und dies im wesentlichen damit begründet, daß die der Patentanmeldung zugrunde liegende Erfindung mit der in dem oben genannten anderen Erteilungsverfahren (P 18 05 543.1) geltend gemachten übereinstimme, daß für beide Anmeldungen dieselbe Priorität in Anspruch genommen worden sei, daß über dieses Patentbegehren abschließend entschieden worden sei und kein Rechtsschutzbedürfnis bestehe, dieses Patentbegehren erneut zur Entscheidung zu stellen.
Das Bundespatentgericht hat die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin zurückgewiesen. Es hat die Bedenken des Patentamts gegen die Zulässigkeit des Patentbegehrens nicht geteilt, jedoch die Ansicht vertreten, die angemeldete technische Lehre beruhe nicht auf einer erfinderischen Leistung. Das Bundespatentgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen und in den Gründen seines Beschlusses hierzu ausgeführt, dies sei "entsprechend der Anregung der Einsprechenden gemäß § 100 Abs. 2 PatG veranlaßt, weil mit der Entscheidung über das Rechtsschutzinteresse an der Weiterverfolgung des mit der vorliegenden Anmeldung geltend gemachten Patentbegehrens über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu befinden" gewesen sei.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Rechtsbeschwerde der Anmelderin. Die Einsprechenden I, II und IV beantragen, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. Der Einsprechende III ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht vertreten.
II.
Entgegen der Auffassung der Einsprechenden I und IV ist die Rechtsbeschwerde infolge der Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft.
Die Ansicht dieser beiden Einsprechenden, das Bundespatentgericht habe die Zulassung der Rechtsbeschwerde auf die von ihm in den Gründen seines Beschlusses genannte Rechtsfrage wirksam beschränkt, ist schon deshalb unrichtig, weil die Beschränkung der Zulassung eines Rechtsmittels auf einzelne rechtliche Gesichtspunkte nicht zulässig ist (BGH NJW 1982, 1535 m.w.N.; BGH BlPMZ 1974, 210 - Warmwasserbereiter; BGH GRUR 1978, 420, 422 - Fehlerortung; BGHZ 88, 191, 193 - Ziegelsteinformling). Wenn das Beschwerdegericht eine solche Beschränkung hätte aussprechen wollen, wäre diese unwirksam, was zur Folge hätte, daß die Rechtsbeschwerde als uneingeschränkt zugelassen zu gelten hätte (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 42. Aufl. 1984, § 546 Anm. 2 C a S. 1122).
Darüber hinaus kann von einer Beschränkungsabsicht keine Rede sein. Die in den Beschlußausspruch aufgenommene Rechtsbeschwerdezulassung ist vielmehr uneingeschränkt ausgesprochen worden. Der in den Gründen enthaltene Hinweis auf die genannte Rechtsfrage bezeichnet nur das Motiv, das dem Beschwerdegericht Veranlassung zur Zulassung der Rechtsbeschwerde gegeben hat.
Die uneingeschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde macht das Rechtsmittel für jeden Verfahrensbeteiligten statthaft, der durch den angefochtenen Beschluß beschwert ist. Ob eine Beschwer vorliegt, richtet sich nicht danach, welche Auffassung das Gericht zu einzelnen Rechtsfragen vertreten hat, sondern danach, ob die Entscheidung dem Verfahrensbeteiligten weniger zuspricht, als er begehrt hat (BGH GRUR 1967, 435 - Isoharnstoffäther). Da der Antrag der Anmelderin auf die Erteilung des Patents ging, der angefochtene Beschluß dagegen das Patent versagt hat, ist an der Beschwer der Anmelderin nicht zu zweifeln. Sie ist daher zur Einlegung der Rechtsbeschwerde befugt. Da die Zulassung den Beschluß der vollen revisionsmäßigen Nachprüfung aussetzt, braucht die Anmelderin nicht zu rügen, daß die die Zulassung auslösende Rechtsfrage falsch entschieden worden sei; sie kann statt dessen jeden anderen revisiblen Verstoß rügen (§ 101 Abs. 2 PatG in Verbindung mit § 550 ZPO; vgl. Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar 3. Aufl. 1971, § 41p PatG, Rdn. 6 S. 1214 m.w.N.).
III.
Das Bundespatentgericht hat das Patentbegehren der Anmelderin für zulässig erachtet. Gegen die diese Frage betreffenden Ausführungen, die der Anmelderin günstig sind, erhebt die Rechtsbeschwerde keine Rügen. Auch die Rechtsbeschwerdeerwiderungen ziehen die Richtigkeit der von dem Bundespatentgericht vertretenen Rechtsauffassung nicht in Zweifel. Gleichwohl hat der beschließende Senat dieser Frage nachzugehen, da von deren Entscheidung abhängt, ob die Zurückweisung der Anmeldung als unbegründet, wie sie durch das Beschwerdegericht vorgenommen worden ist, bei Berücksichtigung der von der Anmelderin erhobenen Rügen Bestand haben kann oder nicht, oder ob - mit dem Patentamt - die Zurückweisung der Anmeldung, ohne Rücksicht auf die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Angriffe, als unzulässig hätte erfolgen müssen (§ 559 Abs. 2 ZPO; vgl. Benkard, Patentgesetz, Gebrauchsmustergesetz 7. Aufl. 1981, §§ 107, 108 PatG, Rdn. 4 S. 1000; Klauer/Möhring a.a.O. m.w.N.).
Die von dem Beschwerdegericht vertretene Auffassung ist zu billigen. Dabei kommt es weder darauf an, ob die beiden Patentanmeldungen dieselbe Erfindung betrafen, noch darauf, ob die Zurückweisung einer von zwei dieselbe Erfindung betreffenden Anmeldungen desselben Anmelders einer Sachentscheidung über die andere Anmeldung entgegensteht. Denn die Anmeldung P 18 05 543.1 ist durch Rücknahme erledigt worden. Die das Patent versagende Entscheidung des Bundespatentgerichts war zur Zeit der Rücknahme der Anmeldung noch nicht rechtskräftig, stand daher einer wirksamen Rücknahme der Anmeldung nicht im Wege und verlor durch dieselbe ihrerseits jede Rechtswirkung (§ 99 PatG in Verbindung mit § 269 Abs. 3 ZPO; vgl. BGH GRUR 1969, 562, 564 - Appreturmittel; Benkard aaO, § 79 PatG, Rdn. 39 S. 881). Auch wenn man mit dem Patentamt der Auffassung ist, die beiden Anmeldungen hätten dieselbe Erfindung zum Gegenstand gehabt, ist die Verfolgung der in diesem Verfahren geltend gemachten Anmeldung jedenfalls schon deshalb zulässig, weil eine rechtskräftige Entscheidung über die Erteilung eines Patents auf diese Erfindung bisher nicht ergangen ist.
IV.
Die Rügen, die die Rechtsbeschwerde gegen die von dem Beschwerdegericht vorgenommene Beurteilung der Patentfähigkeit des Anmeldungsgegenstandes erhebt, sind nicht gerechtfertigt.
1.
Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, der angefochtene Beschluß sei fehlerhaft, weil er gegenüber einigen vorveröffentlichten Druckschriften "den Neuheitsbereich des Anmeldungsgegenstandes zu eng bemessen" habe. Ziel der Neuheitsprüfung ist es festzustellen, ob sich der Gegenstand der Anmeldung von jeder einzelnen Vorveröffentlichung und offenkundigen Vorbenutzung hinsichtlich der beanspruchten Merkmale unterscheidet. Gegenüber einer vorbekannten Gestaltung ist der Anmeldungsgegenstand neu, sofern er nur in einem dieser Merkmale davon abweicht. Dem Zweck der Neuheitsprüfung ist mithin Genüge getan, wenn sie die Beurteilung gestattet, ob Abweichungen vorhanden sind. Die Zahl der Abweichungen - was mit dem von der Rechtsbeschwerde verwendeten Begriff des "Neuheitsbereichs" wohl gemeint ist - spielt für diese Entscheidung keine Rolle. Der angefochtene Beschluß ist in dieser Hinsicht fehlerfrei. Das Beschwerdegericht hat den Gegenstand der Anmeldung mit dem entgegengehaltenen Stand der Technik verglichen und festgestellt, daß er sich von jeder der in den vorveröffentlichten Druckschriften beschriebenen Vorrichtungen unterscheidet. Daraus hat es den zutreffenden Schluß gezogen, daß der Anmeldungsgegenstand neu gewesen sei. Die von der Rechtsbeschwerde vermißte genauere Feststellung aller einzelnen Unterschiede wäre überflüssig gewesen; sie hätte das Ergebnis der Neuheitsprüfung nicht verändern können.
2.
Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, daß das Beschwerdegericht sich nicht mit den einzelnen Aspekten des durch die Lehre der Anmeldung angeblich erzielten technischen Fortschritts befaßt habe. Das Beschwerdegericht hat den von der Anmelderin in der Patentbeschreibung behaupteten Fortschritt als glaubhaft bezeichnet, eine nähere Erörterung aber für überflüssig gehalten, weil diese nicht entscheidungserheblich sei. Ob eine solche summarische Behandlung der Fortschrittsfrage im Einzelfall eine Aufklärungsrüge eines Verfahrensbeteiligten rechtfertigen könnte, zu dessen Lasten diese Frage beantwortet worden ist, kann offen bleiben; im vorliegenden Fall ist das Beschwerdegericht in diesem Punkt dem Vorbringen der Anmelderin gefolgt, so daß sich die Art der Sachbehandlung nicht zu deren Nachteil ausgewirkt hat; eine eingehendere Erörterung hätte in diesem Punkt nicht zu einer für die Anmelderin günstigeren Entscheidung führen können.
3.
Auch die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Frage des Vorliegens einer erfinderischen Leistung halten der Nachprüfung stand.
a)
Die Rechtsbeschwerde bemängelt, daß der angefochtene Beschluß ausführt, die kennzeichnenden Merkmale der angemeldeten Lehre ergäben sich aus den Druckschriften des sogenannten "Guelennec-Komplexes". Das Beschwerdegericht verneine damit deren Neuheit. Dazu stehe es in einem unauflöslichen Widerspruch, daß das Gericht zuvor die Neuheit des Anmeldungsgegenstandes bejaht habe.
Die Rüge ist unberechtigt. Die Rechtsbeschwerde übersieht, daß das Beschwerdegericht bei seiner Betrachtung mehrere Druckschriften, wie dies bei der Prüfung auf erfinderische Leistung richtig ist, gemeinsam in seine Erwägung einbezieht. Die Feststellung, daß jedes einzelne Merkmal aus einer Mehrzahl von vorveröffentlichten Druckschriften bekannt gewesen sei, steht der zuvor getroffenen Feststellung, daß keine einzelne vorveröffentlichte Druckschrift alle Merkmale der angemeldeten Lehre enthalte, nicht entgegen. Hinzuzufügen ist, daß die Rechtsbeschwerde auch nicht beachtet, daß der angefochtene Beschluß in diesem Zusammenhang ausdrücklich von der Herleitbarkeit der Merkmale "ohne erfinderisches Zutun", nicht jedoch von deren Vorhandensein im Sinne fehlender Neuheit spricht. Schließlich beziehen sich die Ausführungen des Beschwerdegerichts in diesem Zusammenhang nur auf die kennzeichnenden Merkmale, dagegen nicht auf die des Oberbegriffs, so daß auch deshalb die Annahme der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht befasse sich an dieser Stelle in Wahrheit mit der Neuheit, ungerechtfertigt ist.
b)
Zur Erfindungshöhe führt das Beschwerdegericht im einzelnen aus, alle drei kennzeichnenden Merkmale des Anmeldungsgegenstandes seien aus dem technisch zusammengehörenden "Guelennec-Komplex" ohne erfinderisches Bemühen herleitbar: Auch nach diesen Schriften werde der Boden durch an Kreiseln rotierende Werkzeuge wie Klingen, Scheiben, Gabeln oder Löffel bearbeitet; z.B. könne der Boden mit stählernen Löffeln aufgebrochen werden. Aus einer der hierzu gehörenden Schriften lasse sich ein Achsabstand der einzelnen Kreisel von 30 cm erkennen. Da die Bahnen der einzelnen Kreisel einander überlappten, ergebe sich daraus eine Arbeitsbreite der Kreisel von etwa 35 bis 40 cm. Da der Arbeitsbereich der Kreisel nach der Anmeldung auch größer als 30 cm sein könne, liege er etwa in dem vorbekannten Bereich. Bei den weiteren Unterschieden zu den Geräten nach dem "Guelennec-Komplex" handele es sich um herkömmliche technische Gestaltungsmöglichkeiten, deren Benutzung im Belieben des Fachmannes liege.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde erweisen sich gleichfalls als ungerechtfertigt. Die von der Rechtsbeschwerde erhobenen Rügen laufen insgesamt auf eine Kritik an der von dem Beschwerdegericht vorgenommenen Wertung der Erfindungsleistung, die dem angemeldeten Gegenstand zugrunde liegt, hinaus, und stellen den Versuch dar, diese Wertung durch ihre eigene zu ersetzen. Das ist ihr im Rechtsbeschwerdeverfahren verwehrt. Sie kann insbesondere keinen Erfolg damit haben, daß sie darauf hinweist, daß der angefochtene Beschluß keine Erwägungen über einzelne Gesichtspunkte enthalte, die nach ihrer Ansicht für eine Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung sprechen könnten. Das Beschwerdegericht war nicht verpflichtet, allen auch nur in Betracht kommenden Überlegungen schriftliche Ausführungen zu widmen. Seiner Begründungspflicht hat es genügt, da es die die Entscheidung tragenden Erwägungen und die ihnen zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen in ihrem logischen Zusammenhang verdeutlicht hat und kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich ist, daß es hierbei wesentliche Umstände außer Acht gelassen, gegen prozessuale Vorschriften verstoßen oder die Denkgesetze verletzt hat.
Im einzelnen ist hierzu auszuführen:
aa)
Die Rechtsbeschwerde rügt, das Beschwerdegericht habe bereits das der Erfindung zugrunde liegende technische Problem unvollständig dargestellt und sich damit der Möglichkeit beraubt, den Beitrag der Aufgabenstellung zur Erfindungsqualität der angemeldeten Lehre zutreffend zu würdigen. Dieser Vorwurf ist ungerechtfertigt. Das Beschwerdegericht hat die Aufgabe in Übereinstimmung mit den Angaben in der Auslegeschrift dargestellt. Es hat insbesondere nicht übersehen, daß ein Ziel der Erfindung darin besteht, in einem Arbeitsgang ein Saatbett mit genügend ebener Oberfläche herzustellen. Die Auffassung, eine solche Aufgabenstellung liege im Zuge der technischen Entwicklung und setze keine besonderen Erkenntnisse voraus, erscheint zumindest möglich und kann daher im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mit Erfolg beanstandet werden. Deshalb braucht nicht darauf eingegangen zu werden, ob überhaupt eine Aufgabenstellung bereits einen Hinweis auf das Vorliegen einer erfinderischen Lösung geben kann; ist diese Frage zu verneinen (vgl. hierzu Hesse GRUR 1981, 853, 862 f.), dann sind die entsprechenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluß allenfalls überflüssig; das Ergebnis haben sie nicht beeinflußt.
bb)
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, daß die Bodenbearbeitungswerkzeuge nach der Anmeldung als "Zinken" - ohne weitere Einzelheiten - bezeichnet, die entsprechenden Werkzeuge nach dem "Guelennec-Komplex" indes nicht als gerade Zinken ausgebildet sind (S. 19 der Beschlußausfertigung), die aber ihrerseits aus anderen Vorveröffentlichungen bekannt sind (S. 18, 21, 22 der Beschlußausfertigung). Alle Folgerungen, die die Rechtsbeschwerde aus dem angeblichen Fehlen der Erkenntnis des Unterschieds zieht, fallen daher in sich zusammen.
cc)
Das Beschwerdegericht hat aus einer zum "Guelennec-Komplex" gehörenden Druckschrift gefolgert, daß der dort dargestellte Achsabstand der Zinkenkreisel etwa 30 cm betrage und daher innerhalb des mit der Anmeldung beanspruchten Bereichs liege. Das zweifelt auch die Rechtsbeschwerde nicht an. Sie meint nur, es sei unberücksichtigt geblieben, daß die Vorveröffentlichung keinen Anlaß zu Spekulationen über die Bedeutung der Achsabstände in ihrem Verhältnis zur Arbeitsbreite der Zinkenkreisel geboten und daß erst der Erfinder der anmeldungsgemäßen Lehre den Wirkungszusammenhang erkannt habe. Damit wendet sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Herleitbarkeit des zweiten kennzeichnenden Merkmals (Achsabstand) aus den Druckschriften des "Guelennec-Komplexes", sondern nur gegen die Herleitbarkeit der Erkenntnis des Zusammenhangs dieses Merkmals mit dem folgenden, dem der Arbeitsbreite. Die Rechtsbeschwerde übersieht dabei, daß das Beschwerdegericht diesen Zusammenhang und dessen Bedeutung für die angemeldete Lehre ausdrücklich erörtert hat (S. 16 der Beschlußausfertigung). Das Beschwerdegericht hat weiter festgestellt, daß dieser Wirkungszusammenhang bei der Maschine nach dem "Guelennec-Komplex" verwirklicht sei. Da es sich in diesen Druckschriften teilweise um die Darstellung eines gebrauchsfertigen Geräts handelte, bestand kein hinreichender Anlaß zur Erörterung der Frage, ob die hieraus zu entnehmenden Dimensionierungen des Achsabstandes und der Arbeitsbreite und deren wechselseitige Auswirkungen auf die Bodenbearbeitung zufälliger Art waren; vielmehr konnte das Beschwerdegericht stillschweigend davon ausgehen, daß es sich bei dieser Dimensionierung um das Ergebnis sinnvoller und zweckgerichteter Erwägungen handelte, deren Bedeutung - wenn auch nicht völlig selbstverständlich, so doch - dem Durchschnittsfachmann bei Anwendung der ihm zuzutrauenden Fähigkeiten leicht erkennbar war.
dd)
Erfolglos bleiben muß auch der Versuch, die Herleitbarkeit der erörterten Dimensionierung und des Sinnzusammenhangs derselben aus dem zu dem "Guelennec-Komplex" gehörenden "Roter's"-Prospekt durch einen Hinweis auf einen anderen Prospekt desselben Herausgebers anzuzweifeln, der angeblich in den erfindungserheblichen Merkmalen davon abweicht. Inwiefern das Beschwerdegericht Anlaß gehabt hätte, der Frage nachzugehen, ob dadurch der Offenbarungsgehalt des erstgenannten Prospekts beeinträchtigt werden könnte, ist nicht ersichtlich.
ee)
Das Beschwerdegericht schließt auf die Arbeitsbreite des Geräts nach dem "Guelennec-Komplex" aus dem Maß der Überlappung der Arbeitsbereiche und dem Achsabstand der Zinkenkreisel. Auch diese Deduktion läßt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde einen Rechtsfehler nicht erkennen; sie ist rechnerisch nicht zu beanstanden. Das Beschwerdegericht hat auch angegeben, aus welchen Umständen es den Schluß auf das Vorhandensein einer überlappenden Arbeitsweise zieht, nämlich aus der Abbildung 1 der französischen Patentschrift 1 386 256. Daß das angenommene Maß der Überlappung im Rahmen des hierdurch Offenbarten liegt, hat das Beschwerdegericht gleichfalls ohne Rechtsirrtum angenommen.
ff)
Zu Unrecht rügt die Rechtsbeschwerde schließlich, das Beschwerdegericht habe sich lediglich mit der Erfindungseigenschaft der Einzelmerkmale befaßt und lasse jede Erörterung darüber vermissen, ob die beanspruchte Gesamtkombination erfinderisch sei. Das Beschwerdegericht hat vielmehr bei seinen Erörterungen über den Gegenstand der angemeldeten Lehre und deren Herleitbarkeit aus dem Stand der Technik nicht aus dem Auge verloren, daß die Erfindung gerade in der sinnvollen Abstimmung der Einzelmerkmale aufeinander zur Erzielung eines bestimmten Ergebnisses besteht, und rechtsfehlerfrei ausgeführt, daß gerade diese zusammenwirkenden Merkmale sich in ihrer Kombination dem Fachmann bei einer zusammenfassenden Betrachtung der zum "Guelennec-Komplex" gehörenden Druckschriften erschließen.
V.
Danach ist die Rechtsbeschwerde mit der Kostenfolge aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Gegenstands der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 DM festgesetzt.
Ochmann
Windisch
Hesse
Brodeßer