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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.06.1989, Az.: I ZB 17/88
„Sleepover“

Warenzeichen; Fremdsprachige Bezeichnung; Anmeldezeichen; Inländische Verkehrskreise

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.06.1989
Aktenzeichen
I ZB 17/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 13201
Entscheidungsname
Sleepover
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG - 27.07.1988

Fundstellen

  • MDR 1989, 1075 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 1128-1129 (Volltext mit amtl. LS) "Sleepover"

Verfahrensgegenstand

Sleepover
Warenzeichenanmeldung N 19 460/20 Wz

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft einer fremdsprachigen Bezeichnung ist auf das Verständnis der inländischen Verkehrskreise abzustellen; Eintragungen des Anmeldezeichens im Ausland kommt in diesem Zusammenhang grundsätzlich keine Bedeutung zu.

  2. 2.

    Enthält die dem Verbraucher nächstliegende Übersetzung des fremdsprachigen Anmeldezeichens keinen der Umgangssprache entsprechenden Sachhinweis, kann dessen Unterscheidungskraft nicht ohne weiteres verneint werden.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung vom 8. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky, Dr. Ullmann und Nobbe
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des 26. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts vom 27. Juli 1988 aufgehoben; die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für die Rechtsbeschwerde wird auf 30.000,- DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Rechtsbeschwerdeführerin hat das Wort-/Bildzeichen

LNRB 1989, 13201
2

für die Waren "aufblasbare Stütz- und Ruhekissen, Luftkissen (ausgenommen solche für medizinische Zwecke)" angemeldet. Das Bundespatentgericht hat in seinem mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß die Zurückweisung der Zeichenanmeldung durch die Prüfungsstelle für Klasse 20 Wz des Deutschen Patentamts wegen mangelnder Unterscheidungskraft bestätigt.

3

II.

Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, die Worte "sleep over for your comfort" gehörten zum Grundwortschatz der englischen Sprache und seien einem Großteil der angesprochenen deutschen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich. Für den unvoreingenommenen Durchschnittsinteressenten bedeuteten sie: "Schlafe darüber - zu Deiner Bequemlichkeit". Bei der Wortbildung der Zeichenanmeldung handele es sich somit um einen Werbehinweis mit beschreibendem Charakter, der eher wie eine Gebrauchsanweisung wirke und folglich nicht geeignet sei, auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb hinzuweisen. Auch die graphische Darstellung vermöge zu der erforderlichen Unterscheidungskraft nichts Wesentliches beizutragen. Die Anbindung des linienversetzten "over" an "sleep" gehöre zum gängigen Repertoire der Werbegraphik; die verwendete Schrifttype sei in den modernen Werbeschriften gebräuchlich. Für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sei die Sicht der deutschen Verbraucherkreise maßgeblich, weshalb der Eintragung des angemeldeten Zeichens in Ländern des englischen wie auch des deutschen Sprachraums in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zukomme. Es könne sein, daß in englischsprachigen Ländern die sprachregelwidrige Verwendung von "sleep" und "over" weniger beschreibend und eher phantasievoll wirke. Sprachregelwidrige Wortbildungen seien aber nicht geeignet, die Schutzfähigkeit eines beschreibend verstandenen Begriffes zu begründen.

4

III.

Die zugelassene Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

5

1.

Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß fremdsprachige Wörter unter das Eintragungsverbot des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG fallen, wenn sie für die beteiligten Verkehrskreise als Hinweis auf die Beschaffenheit oder die Bestimmung der beanspruchten Ware keine Unterscheidungskraft haben. Das Bundespatentgericht hat hierzu festgestellt, daß die im Anmeldungszeichen verwendeten englischen Wörter zum Grundwortschatz der englischen Sprache gehören und deshalb auch einem Großteil der angesprochenen inländischen Verkehrskreise ohne weiteres verständlich sind. Die Rechtsbeschwerde erhebt gegen diese Feststellungen keine Einwände.

6

Ohne Rechtsverstoß hat das Bundespatentgericht desweiteren auch die mit der Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Überprüfung gestellte Frage verneint, ob bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der aus fremdsprachigen Wörtern gebildeten Bezeichnung der Eintragung des Zeichens in anderen deutschsprachigen Ländern und in Ländern des fremden (hier englischen) Sprachraums indizielle Bedeutung zukommt. Es mag zwar im Ergebnis selten ein Anhalt dafür gegeben sein, daß die inländischen Verkehrskreise die fremdsprachige Wortkombination abweichend vom Verständnis der sprachkundigen ausländischen Verkehrskreise auffassen und ein dort als phantasievoll verstandenes Sprachgebilde hier als eine reine Beschaffenheits- oder Bestimmungsangabe verstehen. Auf das Verständnis der ausländischen Verkehrskreise und dessen Bedeutung für die Eintragungsfähigkeit des Zeichens in deren Rechtsordnung kommt es für die Beurteilung der Unterscheidungskraft nach § 4 Abs. 2 Nr. 1, 1. Altern. WZG jedoch nicht an. Eine dem Zeichenrecht genügende Unterscheidungskraft eines fremdsprachigen Wortzeichens ist zu verneinen, wenn nicht unbeachtliche Teile des inländischen Verkehrs nach ihrem Sprachverständnis dem angemeldeten Begriff ohne weiteres die Bestimmung oder Verwendung der beanspruchten Ware entnehmen.

7

2.

Die Erwägungen indessen, aufgrund deren das Bundespatentgericht die Feststellung getroffen hat, die das Anmeldezeichen prägende Wortbildung "sleepover" habe einen allein die Verwendung der Waren des Warenverzeichnisses beschreibenden Charakter und ermangele deshalb einer hinreichenden Unterscheidungskraft, sind rechtsfehlerhaft. Auch in Fällen erkannter oder angenommener Abwandlung von warenbeschreibenden Angaben kann die Unterscheidungskraft bejaht werden, wenn die Abwandlung hinreichend eigenständig und kennzeichnend wirkt (BGHZ 91, 262, 265 - Indorektal).

8

Letzteres läßt sich nach den bisherigen Feststellungen des Bundespatentgerichts nicht ohne weiteres ausschließen. Der festgestellten, dem Verbraucher nächstliegenden Übersetzung der Wörter "sleep over" als "schlafe darüber" ist nach richtigem Sprachverständnis ein beschreibender Hinweis zur Verwendung der angemeldeten aufblasbaren Ruhekissen nicht ohne weiteres zu entnehmen. Die Aufforderung "schlafe darüber" bedeutet im deutschen Sprachgebrauch "überschlafe das Problem", "treffe keine unüberlegte Entscheidung". Die sprachliche Formulierung eines Sachhinweises für die beanspruchte Ware müßte lauten "schlafe darauf". Das Bundespatentgericht hat nicht festgestellt, daß die beteiligten Verkehrskreise etwa aus mangelndem Sprachgefühl "schlafe darüber" gleichbedeutend verwendeten mit "schlafe darauf". Die Wortkombination des angemeldeten Zeichens kann deshalb im Verständnis der angesprochenen inländischen Verkehrskreise nicht als ein unmittelbarer Hinweis auf die Verwendung oder die Beschaffenheit der angemeldeten Ware verstanden werden. Gibt aber eine Wortverbindung einen der Umgangssprache entnommenen beschreibenden Sachhinweis nicht unmittelbar wieder, so ist nicht ohne weiteres auszuschließen, daß sie hinreichend eigenständig wirkt und die erforderliche zeichenrechtliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 1. Altern. WZG aufweist. Nach den bisherigen Feststellungen des Bundespatentgerichts ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, daß die dem Verkehr als Beschaffenheitsangabe fremde Wortverbindung "schlafe darüber" geeignet ist, dem angemeldeten Begriff "sleepover" eine hinreichend phantasievolle Eigenprägung zu geben, die Ware als aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb stammend zu kennzeichnen (vgl. hierzu BGHZ 21, 182, 188 - Ihr Funkberater). Unschädlich ist dabei, daß den weiteren Bestandteilen des Anmeldezeichens, nämlich der graphischen Darstellung wie auch dem Zusatz "for your comfort" im Sinne für "Deinen/Ihren Komfort" nach den Feststellungen des Bundespatentgerichts keine Unterscheidungskraft zukommt. Eine Zusammensetzung der Bezeichnung aus teilweise schutzunfähigen Bestandteilen ist unschädlich, wenn ein eigenartiges Gesamtbild der Kennzeichnung gegeben ist, das vorliegend durch die vom Bundespatentgericht als vorherrschend festgestellte Wortkombination "schlafe darüber" geprägt wird.

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3.

Das Bundespatentgericht hat bislang - von seinem Standpunkt aus zu Recht - keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens der Versagungsgrund des Freihaltebedürfnisses im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 2. Altern. WZG entgegensteht. Das Bundespatentgericht wird bei seinen weiteren Feststellungen zu berücksichtigen haben, daß ein Freihaltebedürfnis nur bejaht werden kann, wenn ein nicht unbeachtlicher Teil des Verkehrs die angemeldete Bezeichnung in ihrer fremdsprachigen Wortschöpfung als eine glatt beschreibende oder als eine - wegen eines nur geringfügigen Unterschieds zu einem sprachlich richtig formulierten Benutzungshinweis - wesensgleiche, noch beschreibende Angabe oder als eine eng angelehnte, unbedeutende Abwandlung auffaßt und folglich für den Verkehr ein Bedürfnis besteht, den Sachhinweis, welchen die Bezeichnung enthält oder an welchen sie sich anlehnt, in der beanspruchten sprachlichen Fassung zu nutzen. Ein der Schutzfähigkeit des Anmeldezeichens entgegenstehendes Freihalteinteresse könnte somit nur angenommen werden, wenn festgestellt wird, daß die fremdsprachige Bezeichnung "sleep over for your comfort" dem inländischen Verkehr jedenfalls als eine eng angelehnte, unbedeutende Abwandlung einer Bestimmungsangabe geläufig ist. In diesem Zusammenhang ist den Eintragungen des angemeldeten Zeichens in mehreren, auch englischsprachigen Ländern, Beachtung zu schenken, die ein gewichtiges Indiz für das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses an der beanspruchten fremdsprachigen Wortkombination sein können (vgl. BGH, Beschl. v. 26.11.1987 - I ZB 1/87, GRUR 1988, 379 - RIGIDITE; Beschl. v. 26.1.1989 - I ZB 4/88 - Conductor).

10

IV.

Der Beschluß des Bundespatentgerichts ist somit aufzuheben; die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 13 Abs. 5 WZG i.V. mit § 108 PatG).

v. Gamm
Erdmann
Teplitzky
Ullmann
Nobbe