Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.06.1993, Az.: I ZB 6/91
„Piesporter Goldtröpfchen“
Eintragung des Wortzeichens "Dos" in die Warenzeichenrolle ; Voraussetzungen für ein Freihaltungsbedürfnis; Eintragungsfähigkeit eines Warenzeichens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.06.1993
- Aktenzeichen
- I ZB 6/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 16549
- Entscheidungsname
- Piesporter Goldtröpfchen
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG
Fundstellen
- GRUR 1993, 832-834 (Volltext mit amtl. LS) "Piesporter Goldtröpfchen"
- MDR 1994, 789 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1993, 1389-1390 (Volltext mit amtl. LS) "Piesporter Goldtröpfchen"
- WRP 1993, 769-771 (Volltext mit amtl. LS) "Piesporter Goldtröpfchen"
Verfahrensgegenstand
Piesporter Goldtröpfchen
Amtlicher Leitsatz
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts (hier: Ortsgemeinde nach dem Kommunal recht von Rheinland-Pfalz) ist bei der Bildung eines Zeichenverbands i.S. von § 17 Abs. 1 WZG nicht darauf beschränkt, nur ihre eigenen Mitglieder zur Mitgliedschaft im Zeichenverband zuzulassen.
Auch einem bekannten Weinlagenamen kann nicht von vornherein die für ein Verbandszeichen erforderliche Unterscheidungskraft, auf die Herkunft der unter dem Zeichen vertriebenen Waren aus den Geschäftsbetrieben der Verbandsmitglieder hinzuweisen, abgesprochen werden.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 3. Juni 1993
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Piper und
die Richter Dr. Teplitzky, Dr. Mees, Prof. Dr. Ullmann und Starck
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 26. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenat III) des Bundespatentgerichts vom 28. November 1990 wird auf Kosten des Verfahrensbeteiligten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Anmelderin, die Ortsgemeinde Piesport/Mosel, hat die in der Weinbergsrolle eingetragene Lagebezeichnung "Piesporter Goldtröpfchen" für die Waren "Weine aus der Piesporter Lage Goldtröpfchen" unter Vorlage einer Zeichensatzung beim Deutschen Patentamt zur Eintragung als Verbandszeichen angemeldet.
Die Prüfungsstelle für Klasse 33 Wz des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, das Zeichen entspreche den Vorstellungen des Verkehrs von der Bezeichnung einer Weinbergslage und werde deshalb als sachliche Information über die geographische Herkunft der so bezeichneten Weine, nicht als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden. Die geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung sei tatsächlich nicht gegeben.
Auf die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Bundespatentgericht - nach Beitritt des Präsidenten des Deutschen Patentamts als Verfahrensbeteiligter gemäß § 13 Abs. 3 WZG, § 77 PatG - die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Sache zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Patentamt zurückverwiesen (BPatG GRUR 1991, 538 [BPatG 28.11.1990 - 26 W (pat) 290/87]).
II.
Das Bundespatentgericht hat ausgeführt: Allein die Tatsache, daß es sich bei dem angemeldeten Verbandszeichen um einen in die Weinbergsrolle eingetragenen Weinlagenamen handele, sei kein Grund, die zeichenrechtliche Unterscheidungskraft zu verneinen. Es müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die beteiligten Verkehrskreise in der Bezeichnung ausschließlich eine Unterrichtung über die geographische Herkunft der Weine oder der verwendeten Weintrauben oder auch einen Hinweis auf deren betriebliche Herkunft sähen. Der Eintragung in die Weinbergsrolle könne keine alleinentscheidende Rolle beigemessen werden, weil deren Existenz und deren Inhalt dem mit den in Rede stehenden Waren angesprochenen breiten Publikum weitgehend unbekannt seien. Die Bedenken, die im Fall einer individuellen Warenzeichenanmeldung angesichts der für Weinlagebezeichnungen typischen sprachlichen Form und der Bekanntheit der angemeldeten Bezeichnung gegen die Unterscheidungskraft gegeben wären, bestünden für die hier als Verbandszeichen angemeldete Bezeichnung nicht. Wegen der Funktion eines Verbands Zeichens als Herkunftshinweis für Waren aus mehreren Geschäftsbetrieben (der Verbandsmitglieder) müsse als Eintragungsvoraussetzung eine "kollektive Unterscheidungskraft" in dem Sinne ausreichen, daß mit der Kennzeichnung auf eine Gruppe von Unternehmen hingewiesen werde und Waren aus Geschäftsbetrieben dieser Gruppe von Waren aus anderen Geschäftsbetrieben unterschieden würden. Als eine derart unterscheidende Bezeichnung biete sich die Angabe des gemeinsamen Orts oder Gebiets an, in dem die Geschäftsbetriebe des Verbands ihren Sitz hätten. In diese Richtung gehe, wie z.B. Art. 15 Abs. 2 der EG-Harmonisierungsrichtlinie zeige, auch die europäische Entwicklung.
Für Weinlagenamen sei eine abweichende Beurteilung nicht veranlaßt, da die angesprochene breite Masse der Verbraucher eine Unterscheidung zwischen der geographischen Herkunft des Leseguts und dem Betrieb des diese Trauben verarbeitenden Winzers wegen des Fehlens näherer Kenntnisse über die tatsächlichen Gegebenheiten bei der Weinproduktion nicht vornehme. Selbst mit den vorerwähnten Verhältnissen vertraute Abnehmer könnten in einer Weinlagebezeichnung auch den Hinweis auf Weinbauunternehmen als Inhaber des Gebiets der betreffenden Lage sehen. Da bereits das Vorliegen einer geringen Unterscheidungskraft für ausreichend angesehen werden müsse und diese um so eher zu bejahen sei, je geringer ein Freihaltebedürfnis, das vorliegend durch eine entsprechende Fassung der Zeichensatzung hinreichend ausgeschlossen werden könne, an der Bezeichnung zu veranschlagen sei, sei nicht ausgeschlossen, daß ein zeichenrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Abnehmer einen mit der angemeldeten Bezeichnung gekennzeichneten Wein auch den Winzern zuordne, denen das Gebiet der Lage gehöre und in deren Betrieben der Wein hergestellt werde.
Da die Prüfungsstelle angesichts der Verneinung der Unterscheidungskraft über das Vorliegen eines Freihaltebedürfnisses noch nicht entschieden und die hierfür auch maßgebliche Zeichensatzung noch keiner Prüfung unterzogen habe, sei die Sache an das Patentamt zurückzuverweisen.
III.
Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Verfahrensbeteiligten ist infolge ihrer Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft (§ 13 Abs. 5 WZG) und auch im übrigen zulässig. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1.
Das Bundespatentgericht ist stillschweigend von der Anmeldeberechtigung der Anmelderin ausgegangen. Das zieht die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg in Zweifel.
Bei der Anmelderin handelt es sich um eine Ortsgemeinde, die als Gebietskörperschaft juristische Person des öffentlichen Rechts ist (vgl. § 1 Abs. 2, § 64 Abs. 2 Nr. 1 Rh. Pf. GemO) und als solche nach § 17 Abs. 2 WZG den zur Anmeldung von Verbandszeichen berechtigten rechtsfähigen Verbänden, die gewerbliche Zwecke verfolgen (§ 17 Abs. 1 WZG), gleichsteht.
Auch gegen die Zuständigkeit der Anmelderin für den hier in Frage stehenden Verband bestehen angesichts der dem rheinland-pfälzischen Kommunalrecht zugrundeliegenden grundsätzlichen Allzuständigkeit der Gemeinde (§ 2 Abs. 1 i.V. mit § 64 Abs. 1 und § 67 Rh. Pf. GemO) keine durchgreifenden Bedenken. Solche ergeben sich auch nicht aus der Auffassung der Rechtsbeschwerde, der Kreis der nach der Satzung zur Benutzung des Zeichens zuzulassenden Gewerbetreibenden gehe über den Kreis der Mitglieder der Anmelderin hinaus, der allenfalls die im Ortsgemeindegebiet ansässigen Bürger und (vielleicht) die Eigentümer von Grundstücken in diesem Gebiet erfasse. Dem kann nicht beigetreten werden.
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist bei der Bildung eines Zeichenverbandes i.S. von § 17 Abs. 1 WZG nicht darauf beschränkt, nur ihre eigenen Mitglieder zur Mitgliedschaft im Zeichenverband zuzulassen. Die Rechtsbeschwerde vernachlässigt bei ihrer Betrachtungsweise, daß sich die Zuständigkeit der Ortsgemeinde nach rheinland-pfälzischem Kommunalrecht entsprechend den vorerwähnten Bestimmungen nicht allein auf die Ortsansässigen und die Eigentümer von Gemeindegebiet bezieht, sondern jede öffentliche Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft betrifft und deshalb über den von der Rechtsbeschwerde erwähnten engeren Kreis von Personen hinausgeht. Demgemäß ist die Mitgliedschaft im (Zeichen-)Verband nicht von einer Mitgliedschaft in der Gebietskörperschaft (hier: Ortsgemeinde) abhängig, da der Zeichenverband eine nicht an die Ortsansässigkeit der Mitglieder gebundene öffentliche Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung betrifft.
2.
Die gegen die Sachbeurteilung durch das Bundespatentgericht gerichteten Rügen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch.
a)
Das Bundespatentgericht ist davon ausgegangen, daß allein die Tatsache, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen Weinlagenamen handelt, der in die Weinbergsrolle eingetragen ist, der zeichenrechtlichen Unterscheidungskraft, wie sie für die Eintragung eines Verbandszeichens erforderlich ist, nicht entgegensteht. Dem ist beizutreten.
Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, daß Weinlagebezeichnungen die zeichenrechtliche Unterscheidungskraft, nämlich als zeichenmäßiger Hinweis auf die Herkunft der so gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Geschäftsbetrieb aufgefaßt zu werden, nicht von vornherein abgesprochen werden kann (BGH, Beschl. v. 21.01.1982 - I ZB 7/81, GRUR 1983, 440, 441 - Burkheimer Schloßberg; Beschl, v. 14.05.1992 - I ZB 12/90, GRUR 1993, 43, 44 = WRP 1993, 9, 11 - Römigberg). Dieser Grundsatz ist ohne weiteres auf das hier in Frage stehende Verbandszeichen anzuwenden, denn nach § 17 Abs. 3 WZG gelten für Verbandszeichen die Vorschriften über Warenzeichen, soweit nicht in den §§ 17 bis 23 WZG etwas anderes bestimmt ist. Demnach muß auch ein Verbandszeichen die nach § 1 Abs. 1, § 4 Abs. 2 Nr. 1 Altern, 1 WZG erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen, wobei jedoch, wie aus der Definition des Verbandszeichens in § 17 Abs. 1 WZG zu entnehmen ist, die Unterscheidungskraft sich nicht auf die betriebliche Herkunft der Waren aus einem individuellen Geschäftsbetrieb (des Anmelders) bezieht, sondern auf die betriebliche Herkunft aus den Geschäftsbetrieben der Mitglieder des Zeichenverbands (vgl. Busse/Starck, WZG, 6. Aufl. § 17 Rdn. 13; v. Gamm, WZG § 17 Rdn. 7; Tilmann, Die geographische Herkunftsangabe, 1976, S. 296 f.).
b)
Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die Annahme des Bundespatentgerichts, das Patentamt habe die Unterscheidungskraft zu Unrecht von vornherein verneint, weil ein zeichenrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Abnehmer einen mit der angemeldeten Bezeichnung gekennzeichneten Wein außer der bezeichneten Lage auch den Winzern zuordnen könne, denen das Gebiet der Lage gehöre und in deren Betrieben er hergestellt worden sei, so daß der angemeldeten Bezeichnung jedenfalls eine geringe Unterscheidungskraft zukommen könne, wobei diese um so eher zu bejahen sei, je geringer ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung zu veranschlagen sei.
Zutreffend ist das Bundespatentgericht davon ausgegangen, daß auch eine nur geringe Unterscheidungskraft genügt, um den Schutzversagungsgrund des Mangels der Unterscheidungskraft auszuräumen (Beschl. v. 18.12.1968 - I ZB 3/68, GRUR 1969, 345, 346 - red white; Beschl. v. 21.06.1990 - I ZB 11/89, GRUR 1991, 136, 137 - NEW MAN).
Das Bundespatentgericht hat hierzu ausgeführt, daß es sich bei der angemeldeten Bezeichnung um einen durchaus bekannten Lagenamen handele, der als solcher nicht wenigen Abnehmern geläufig sein dürfte. Außerdem werde die Wortverbindung wegen ihrer für Weinlagebezeichnungen typischen sprachlichen Form auch von solchen Verkehrskreisen als derartige Angabe verstanden werden, welche die konkrete Lage nicht kennten. In anderem Zusammenhang hat das Bundespatentgericht festgestellt, es sei nicht ausgeschlossen, daß ein zeichenrechtlich relevanter Teil der angesprochenen Abnehmer einen mit der angemeldeten Bezeichnung gekennzeichneten Wein (auch) den Winzern zuordne, denen das Gebiet dieser Lage gehöre und in deren Betrieben der Wein hergestellt worden sei, denn die angesprochene breite Masse der Verbraucher unterscheide mangels näherer Kenntnis der Gegebenheiten der Weinproduktion nicht zwischen der geographischen Herkunft des Leseguts und dem diese Trauben verarbeitenden Winzer, und selbst mit den Verhältnissen vertraute Abnehmer sähen in der Weinlagebezeichnung auch den Hinweis auf den Geschäftsbetrieb der Weinbauunternehmen.
Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Der Beurteilung steht - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - insbesondere nicht das Ergebnis der vom Deutschen Patentamt angestellten Ermittlungen zur Frage der Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Bezeichnung entgegen. Die Ermittlungen betrafen mit der Frage nach der Bekanntheit der angemeldeten Bezeichnung eine von der für die Frage der Unterscheidungskraft maßgeblichen tatsächlichen Grundlage abweichende Tatsachenermittlung. Das Ergebnis kann demnach sachlich keine Verwendung finden, so daß sich deshalb auch eine Befassung mit der Anlage und der Methodik der Befragung, die zu Bedenken Anlaß geben können, erübrigt.
Soweit sich die Rechtsbeschwerde im übrigen gegen die Beurteilung wendet, setzt sie - unzulässig - ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Bundespatentgerichts.
c)
Das Bundespatentgericht hat des weiteren zutreffend auch den Gesichtspunkt herangezogen, daß die Unterscheidungskraft um so eher zu bejahen ist, je geringer ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber zu veranschlagen ist (BGH a.a.O. - red white und NEW MAN). Dieses könne, so hat das Bundespatentgericht ausgeführt, im vorliegenden Fall hinreichend ausgeschlossen werden, wenn durch eine entsprechende Fassung der Zeichensatzung gewährleistet werde, daß alle Verkehrskreise, die im Rahmen ihrer geschäftlichen Betätigung auf die Herkunft der von ihnen hergestellten oder vertriebenen Weine aus der Einzellage "Piesporter Goldtröpfchen" hinweisen wollten oder müßten, dies ungehindert tun könnten. Eine Entscheidung, ob und inwieweit dem Freihaltebedürfnis der Mitbewerber durch die Zeichensatzung hinreichend Rechnung getragen werde, sei bislang noch nicht getroffen worden. Bei dieser Sachlage stand dem Bundespatentgericht keine gesicherte Beurteilungsgrundlage für die Unterscheidungskraft zur Verfügung, weil die Entscheidung, ob die Unterscheidungskraft angesichts eines nur geringen oder ganz fehlenden Freihaltebedürfnisses zu bejahen ist, nur dann getroffen werden kann, wenn - auf gesicherter tatsächlicher Grundlage - das Freihaltebedürfnis beurteilt worden ist. Diese sichere tatsächliche Grundlage ist angesichts der derzeitigen Unklarheit, in welcher Fassung die Zeichensatzung der Anmeldung zugrunde gelegt werden soll, nicht gegeben.
3.
Die Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht hätte nicht von der Möglichkeit einer Zurückverweisung nach § 13 Abs. 3 WZG, § 79 Abs. 3 Nr. 1 PatG Gebrauch machen dürfen, greift nicht durch. Nach den genannten Bestimmungen kommt eine Zurückverweisung in Betracht, wenn das Patentamt noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Die Zurückverweisung steht im Ermessen des Bundespatentgerichts (BGH, Beschl. v. 01.07.1976 - X ZB 3/75, GRUR 1977, 209 - Tampon). Ein Ermessensfehler des Bundespatentgerichts liegt jedoch nicht vor.
Die Zurückverweisung ist, wie es in der amtlichen Begründung zum Änderungsgesetz 1967 (BlPMZ 1967, 262 r. Sp.) heißt, angezeigt, wenn eine neue Sachaufklärung notwendig wird und wenn es sachgerechter ist, mit der Durchführung des weiteren Verfahrens nicht das Kollegium des Senats, sondern den Prüfer zu betrauen. Bei Heranziehung - mutatis mutandis - der genannten Grundsätze für das Warenzeicheneintragungsverfahren kann die vom Bundespatentgericht ausgesprochene Zurückverweisung nicht beanstandet werden. Zwar hat das Patentamt durch die mit der Beschwerde zum Bundespatentgericht angefochtenen Beschlüsse die Eintragung wegen fehlender Unterscheidungskraft der angemeldeten Bezeichnung versagt, mithin in der Sache selbst entschieden. Die damit zusammenhängende Frage eines Freihaltebedürfnisses und die Frage, wie die der Anmeldung zugrunde zu legende Zeichensatzung gestaltet sein muß, sind jedoch in ihren tatsächlichen Grundlagen - nach der Rechtsauffassung der Prüfungsstelle folgerichtig - bisher nicht Gegenstand einer patentamtlichen Entscheidung gewesen.
IV.
Danach war die Rechtsbeschwerde auf Kosten des Verfahrensbeteiligten (§ 13 Abs. 5 WZG; § 109 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 PatG) zurückzuweisen.
Teplitzky
Mees
Ullmann
Starck