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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1992, Az.: I ZB 12/90
„Römigberg“

Jahresfrist; Patentamt; Internationales Büro; Schutzversagung; Neufassung des WZG; Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb; Freihaltebedürfnis; Eintragbarkeit eines Weinberg – Lagenamens; IR –1 Marke; Übertragbarkeit der Marke

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1992
Aktenzeichen
I ZB 12/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14586
Entscheidungsname
Römigberg
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • GRUR 1993, 43-45 (Volltext mit red. LS) "Römingberg"
  • MDR 1992, 953-954 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1255-1257 (Volltext mit amtl. LS) "Römigberg"
  • WRP 1993, 9-12 (Volltext mit amtl. LS) "Römigberg"

Amtlicher Leitsatz

1. Auf Gründe, die nicht innerhalb der Jahresfrist des Art. 5 II MMA vom Patentamt dem Internationalen Büro angegeben worden sind, kann die Schutzversagung für eine IR - Marke nicht gestützt werden.

2. Die Abschaffung des Grundsatzes der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb aufgrund der Neufassung des § 8 I WZG durch § 47 Nr. 3 ErstrG (BGBl. 1992 I, 938) kann geeignet sein, die Annahme eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses - hier hinsichtlich der Eintragbarkeit eines Weinberg - Lagenamens als IR - Marke - zu stützen.

3. Die Abschaffung des Grundsatzes der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb aufgrund der Neufassung des § 8 I WZG durch § 47 Nr. 3 ErstrG (BGBl. 1992 I, 938) eröffnet infolge der hierdurch erleichterten Übertragbarkeit der Marke die Möglichkeit zu deren jederzeitiger Übertragung auch ohne Geschäftsbetrieb.

Gründe

1

I. Die Markeninhaberin begehrt Schutz für ihre am 1. Februar 1985 veröffentlichte IR-Marke Nr. 489 424 "RÖMIGBERG" für die Waren "vins du domaine Römigberg" in der Bundesrepublik Deutschland.

2

Die Prüfungsstelle für Klasse 33 IR des Deutschen Patentamts hat durch refus de protection vom 18. Juli 1985 gegenüber dem Internationalen Büro erklärt, daß der Marke Schutz in der Bundesrepublik Deutschland nicht gewährt werden könne, weil die Marke täuschend und als beschreibende Angabe freihaltebedürftig sei sowie jeder Unterscheidungskraft entbehre. Die Markeninhaberin hat demgegenüber geltend gemacht, sie sei Alleineigentümerin der Weinbergslage Römigberg. Mit Beschluß vom 12. März 1986 hat die Prüfungsstelle der IR-Marke den Schutz wegen fehlender Unterscheidungskraft versagt. Die Erinnerung dagegen ist durch Beschluß der Prüfungsstelle vom 13. April 1987 zurückgewiesen worden. Im hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahren ist die Markeninhaberin dem entgegengetreten und hat außerdem geltend gemacht, die IR-Marke sei in Österreich und der Schweiz geschützt.

3

Der Präsident des Deutschen Patentamts, der dem Beschwerdeverfahren gemäß § 13 Abs. 3 WZG, § 77 PatG beigetreten ist, hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und vorgetragen, angesichts des Bestandteils "-berg" sei die IR-Marke für den Verkehr ohne weiteres als geographische Angabe erkennbar, so daß in ihr keine betriebliche Herkunftsangabe erblickt werden könne. Die Bestimmungen des EG-Weinrechts verböten ebenso wie § 18 Abs. 4 Wein-Verordnung jede Annäherung einer Marke an eine geographische Angabe. Diese Bestimmungen führten unmittelbar zum Ausschluß von der Eintragung als Warenzeichen und stünden daher hier einer Schutzgewährung entgegen.

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Das Bundespatentgericht hat die Beschlüsse der Prüfungsstelle aufgehoben.

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Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Verfahrensbeteiligte die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache. Die Markeninhaberin beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

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II. Die Rechtsbeschwerde ist infolge ihrer Zulassung statthaft (§ 13 Abs. 5 WZG). Sie ist auch im übrigen zulässig (§ 13 Abs. 3 WZG, § 101 Abs. 1 i.V. mit § 77 Satz 2 PatG), insbesondere kann die nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen erforderliche Beschwer des Verfahrensbeteiligten durch die angefochtene Entscheidung schon deshalb nicht verneint werden, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt hatte, dem das Bundespatentgericht nicht entsprochen hat.

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III. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, Art. 5 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ, die allein für eine Schutzversagung in Betracht zu ziehen seien, stünden der Schutzbewilligung nicht entgegen. Ein gegenwärtiges Freihaltebedürfnis an der geographischen Angabe "Römigberg" sei nicht gegeben, da die Markeninhaberin Alleineigentümerin aller mit diesem im Volksmund üblichen Namen bezeichneten Grundstücke und Rebflächen sei und deshalb gegenwärtig keine Mitbewerber ersichtlich seien, die ein berechtigtes Bedürfnis an der beschreibenden Verwendung der Ortsangabe Römigberg haben könnten. Die Berücksichtigung eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses sei nur unter besonderen Umständen möglich, an deren Feststellung keine geringen Anforderungen zu stellen seien. Die Möglichkeit künftiger Konfliktsituationen nach Änderungen der Eigentumsverhältnisse erfülle diese strengen Voraussetzungen nicht. Gehe bei Eigentumsübertragungen das Markenrecht nicht ohnehin mit dem Geschäftsbetrieb auf den Erwerber über, liege es regelmäßig in dessen Hand, sich das Recht zur freien beschreibenden Verwendung der geographischen Bezeichnung zu sichern. Insoweit sei keine Veranlassung gegeben, lediglich im Hinblick auf vage Möglichkeiten künftiger Schwierigkeiten der Markeninhaberin den Schutz für ihre IR-Marke zu versagen. Auch die Unterscheidungskraft könne nicht verneint werden. Weder aus der Einführung der Weinbergsrolle durch das Weingesetz 1971, mit der ein verstärkter Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und Irreführung des Verkehrs bezweckt worden sei, noch aus den Vorschriften des Art. 40 VO (EWG) Nr. 2392/89 oder von § 18 Abs. 4 Wein-Verordnung, die ebenfalls nur Fragen möglicherweise täuschender Kennzeichnungen regelten, ließen sich unmittelbar verwertbare und allgemein verbindliche Aussagen über die Unterscheidungskraft in zeichenrechtlichem Sinn entnehmen. Von den Abnehmerkreisen, die von der großen Masse der deutschen Verbraucher gebildet würden, werde ein erheblicher Teil bei der Begegnung mit der IR-Marke Schlüsse auf einen Weinlagenamen und damit einen geographischen Herkunftshinweis nicht ziehen, weil ihm Existenz, Art und rechtliche Bedeutung von Weinlagebezeichnungen nicht hinreichend bekannt seien. Den nicht unbeachtlichen Verkehrskreisen, die über nähere Kenntnisse von Weinlagen und deren Verwendung verfügten, werde nicht verborgen bleiben, daß es sich bei dem Markenwort wegen des Fehlens der nach deutschem Recht erforderlichen zusätzlichen geographischen Angaben nicht um die korrekte und vollständige Wiedergabe einer Weinlage handele. Selbst wenn davon ausgegangen werden müßte, daß noch entscheidungserhebliche Teile der angesprochenen Verkehrskreise die IR-Marke als bruchstückhafte Bezeichnung für Wein aus einer bestimmten Lage auffaßten, wäre allein deshalb die zeichenrechtlich erforderliche Unterscheidungskraft noch nicht auszuschließen. Hierfür bedürfe es der weiteren Feststellung, daß die fraglichen Verkehrskreise in dem Markenwort eine allgemeine Ortsbezeichnung sähen, die nicht nur auf ein konkretes einzelnes Unternehmen, sondern auf die geographische Herkunft von Wein verschiedener Erzeuger hinweise. Zwar gebe es zahlreiche Groß- und Einzellagen mit der Endung "-berg" sowie den als Namen eines Weinbauorts und als Bestandteil von 21 einzelnen Weinlagen verwendeten Begriff "Römerberg". Da es sich bei dem Markenwort aber um keine geläufige oder sich dem allgemeinen Verständnis als solche aufdrängende Ortsangabe handele, könne nicht ausgeschlossen werden, daß auch Abnehmer, die in dem Markenwort einen verkürzten Lagenamen vermuteten, dieses gleichwohl einem bestimmten Weinbauunternehmen zuordneten, so daß auch insoweit die Unterscheidungskraft nicht verneint werden könne, zumal angesichts des Fehlens eines Freihaltebedürfnisses die Anforderungen an die Unterscheidungskraft nicht hoch anzusetzen seien.

8

IV. Diese Beurteilung hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht in allen Punkten stand.

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1. Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe seine Entscheidung auf Art. 5 Abs. 1 i.V.mit Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ gestützt und Nr. 3 der zuletzt genannten Bestimmung übersehen. Hiermit kann sie im Ergebnis nicht durchdringen.

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Sollte das Bundespatentgericht, wie die Rechtsbeschwerde aus Seite 5 Abs. 2 des angefochtenen Beschlusses und dem Fehlen von Erörterungen zu Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 3 PVÜ ableitet, angenommen haben, aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie in der Entscheidung "IR-Marke FE" (BGHZ 111, 134[BGH 05.04.1990 - I ZB 7/89]) zum Ausdruck kommt, könne entnommen werden, daß bei der Prüfung von IR-Marken nach § 3 BeitrG MMA eine Schutzversagung stets nur auf die in Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ genannten Gründe gestützt werden könne und die Nr. 3 der genannten Bestimmung unbeachtet bleiben müsse, könnte dem allerdings nicht beigetreten werden, denn die angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs bezieht sich ausdrücklich auf den gesamten Abschnitt B von Art. 6 quinquies PVÜ (BGHZ aaO., 135), ein Anlaß, die Prüfung in dem von der Rechtsbeschwerde vermuteten Umfang zu beschränken, ist weder aus einer ausdrücklichen Bestimmung des Markenrechts, noch aus sonstigen Gründen abzuleiten.

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Gleichwohl kann das Fehlen von Erörterungen zu Art. 5 Abs. 1 MMA i.V.m. Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 3 PVÜ im Ergebnis nicht beanstandet werden. Denn selbst wenn man ohne weitere Prüfung die Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Bezeichnung "Römigberg" verstoße bei Verwendung für Wein gegen Art. 40 VO (EWG) Nr. 2392/89 und § 18 Abs. 4 Wein-Verordnung, als zutreffend unterstellt, kann hieraus ein Schutzversagungsgrund nicht hergeleitet werden. Das Patentamt hat nämlich den nunmehr von der Rechtsbeschwerde angeführten Schutzversagungsgrund des Gesetzesverstoßes nach Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 3 PVÜ nicht innerhalb der in Art. 5 Abs. 2 MMA bestimmten Jahresfrist gegenüber dem Internationalen Büro angegeben. Der refus de protection vom 18. Juli 1985 enthielt nur die in Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 PVÜ genannten Gründe des Freihaltebedürfnisses und des Fehlens der Unterscheidungskraft sowie den in Nr. 3 der genannten Bestimmung enthaltenen Versagungsgrund der Täuschungsgefahr. Da nach Art. 5 Abs. 2 MMA (vgl. auch Regel 16 Abs. 2 Buchst. iv AusfO MMA) "alle Gründe" dem Internationalen Büro angegeben werden müssen, kann es zur Wahrung der Jahresfrist nicht ausreichen, daßüberhaupt ein Schutzversagungsgrund innerhalb der Frist angegeben und gegebenenfalls weitere Gründe nachgeschoben werden. Aus der Fassung der genannten Bestimmung und ihrem Zweck, dem Markeninhaber Gelegenheit zur Äußerung zu geben (rechtliches Gehör) folgt vielmehr, daß die Schutzversagung nur auf fristgerecht angegebene Gründe gestützt werden kann (ebenso BPatGE 27, 148, 149 = Mitt 1985, 216; BPatG Mitt 1985, 217).

12

Der nunmehr von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Schutzversagungsgrund der Gesetzesverletzung kann auch angesichts der zwischen ihm und den angegebenen Gründen des Freihaltebedürfnisses, des Fehlens der Unterscheidungskraft und der Täuschungsgefahr sowohl im Tatsächlichen als auch im Rechtlichen bestehenden Unterschiede nicht als den angegebenen Gründen soweit gleich erachtet werden, daß deren Angabe als ausreichend angesehen werden könnte. Eine derartige Auslegung der in Rede stehenden Bestimmungen kann schon deshalb nicht Platz greifen, weil es sich bei ihnen um solche eines multilateralen völkerrechtlichen Vertrages handelt, der besonderen, den Grundsätzen des nationalen Rechts nicht entsprechenden Auslegungsregeln unterliegt. Es ist nämlich in erster Linie der Wille der Vertragspartner zu ermitteln, für den dem Wortlaut eine besondere Bedeutung beizumessen ist und neben dem noch auf die Materialien (vorbereitende Arbeiten) und den Zusammnhang der Einzelvorschriften zurückgegriffen werden kann (BGHZ 115, 299, 302). Angesichts des auch im maßgebenden französischen Text (Art. 17 Abs. 1 Buchst. a MMA) eindeutigen Wortlauts des Art. 5 Abs. 2 MMA "avec indication de tous les motifs" kommt eine die Rechte der Markeninhaber beeinträchtigende Auslegung nicht in Betracht.

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2. Erfolglos bleiben auch die Rügen der Rechtsbeschwerde, die sich gegen die Annahme des Bundespatentgerichts richten, der IR-Marke könne die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

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Rechtsfehlerfrei ist das Bundespatentgericht insoweit davon ausgegangen, daß die IR-Marke nicht nur nach § 3 BeitrG MMA überhaupt der Prüfung auf Schutzversagungsgründe nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 MMA i.V.m. Art. 6 quinquies Abschn. B Nr. 2 unterliegt (BGHZ 111, 134, 135 f.[BGH 05.04.1990 - I ZB 7/89] - IR-Marke FE), sondern daß das Patentamt auch den Schutzversagungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft in der nach Art. 5 Abs. 2 MMA vorgeschriebenen Art und innerhalb der Jahresfrist ordnungsgemäß dem Internationalen Büro angegeben hat. Hiergegen erinnert auch die Rechtsbeschwerdeerwiderung nichts.

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Zutreffend - und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen - geht das Bundespatentgericht davon aus, daß weder die Einrichtung der Weinbergsrolle durch das Weingesetz 1971, noch Art. 40 VO (EWG) Nr. 2392/89 oder § 18 Abs. 4 Wein-Verordnung einen hinreichenden Anhalt für die Annahme böten, daß einer Weinlagebezeichnung in jedem Fall die notwendige Unterscheidungskraft im zeichenrechtlichen Sinne fehle. Da die genannten Vorschriften, wie das Bundespatentgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, einen Schutz gegen unlauteren Wettbewerb und gegen Irreführung des Verkehrs zu erreichen trachten, können die dahingehenden Regelungen keinen verwertbaren Anhalt dafür geben, ob eine derartige Bezeichnung vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefaßt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Dieser hat zwar in seiner Entscheidung "Burkheimer Schloßberg" (Beschl. v. 21. 01. 1982 - I ZB 7/81, GRUR 1983, 440, 441) die Eintragungsfähigkeit von Weinbergslagen im Alleinbesitz des Zeicheninhabers (-Anmelders) lediglich für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Weingesetzes 1971 bejaht. Hieraus kann jedoch, weil es in jener Entscheidung nur darauf ankam, nicht entnommen werden, daß jedenfalls für die Zeit nach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes die Eintragbarkeit derartiger Bezeichnungen verneint werden müßte. Für die Frage der Eintragungsfähigkeit von Weinbergslagen kommt es vielmehr, wie das Bundespatentgericht nicht verkannt hat, (u.a.) auf das Vorliegen der Unterscheidungskraft der in Frage stehenden Bezeichnung nach allgemeinen Grundsätzen an. Die Rechtsbeschwerde rügt, das Bundespatentgericht habe ohne Begründung verneint, daß "Römigberg" vom Verkehr als Lagenamen angesehen werde. Es sei davon ausgegangen, daß es allein in der Bundesrepublik 21 Weinlagen "Römerberg" gebe, hiervon unterscheide sich das Markenwort so geringfügig, daß der Verkehr allein wegen dieser Abweichung den Charakter des Markenwortes als Lagenamen verneinen werde. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Die Rechtsbeschwerde verkennt, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer beschreibenden Angabe abweichende Worte nur dann wie die beschreibende Angabe selbst als eintragungsunfähig angesehen werden können, wenn es sich bei ihnen um eine ohne weiteres erkennbare, eng angelehnte Abwandlung einer beschreibenden Angabe handelt (BGH, Beschl. v. 18. 04. 1985 - I ZB 4/84, GRUR 1985, 1053, 1054 - ROAL; vgl. auch BGHZ 91, 262, 271 f. - Indorektal). Das Bundespatentgericht hat jedoch - von der Rechtsbeschwerde unangegriffen - festgestellt, daß es sich bei "Römigberg" nicht um eine geläufige oder sich dem allgemeinen Verständnis als solche aufdrängende Ortsangabe handelt. Deshalb kann aus der Geringfügigkeit der Abweichung des Markenworts von der Weinlagebezeichnung "Römerberg" für das Fehlen der Unterscheidungskraft nichts hergeleitet werden.

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Soweit die Rechtsbeschwerde aus der Tatsache der Bezeichnung von Groß- und Einzellagen mit Worten, die die Endung "-berg" aufweisen, herleiten will, daß der Verbraucher jedenfalls bei Weinen davon ausgehe, daß es sich bei der Bezeichnung "Römigberg" um eine Ortsangabe handele und daher einen auf die geographische Herkunft hinweisenden Lagenamen vermute, setzt sie sich in Widerspruch zu den - unangegriffenen - Feststellungen des Bundespatentgerichts, daß ein erheblicher Teil des für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen breiten Publikums Schlüsse auf einen Weinlagenamen und damit einen geographischen Herkunftshinweis schon deshalb nicht ziehen werde, weil ihm Existenz, Art und rechtliche Bedeutung von Weinlagebezeichnungen nicht hinreichend bekannt seien, um in dem Markenwort eine entsprechende Fachangabe zu vermuten. Ist jedoch von diesen tatsächlichen Feststellungen auszugehen, kann die Beurteilung des Bundespatentgerichts, bei dem Markenwort handele es sich um eine unterscheidungskräftige Kennzeichnung, nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden.

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3. a) Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht weiter angenommen, daß ein gegenwärtiges (aktuelles) Freihaltebedürfnis an der Angabe "Römigberg" schon deshalb nicht besteht, weil, wie das Bundespatentgericht festgestellt hat, die Markeninhaberin selbst Alleineigentümerin aller unter diesem volkstümlichen Namen in der Gemeinde Kaltern (Südtirol) belegenen Grundstücke und Rebflächen ist und auch im angrenzenden Gebiet keine Grundstücke vorhanden sind, die eine entsprechende Bezeichnung tragen, so daß ein berechtigtes Interesse von Mitbewerbern, diesen Namen als Ortsangabe für Wein beschreibend verwenden zu können, nicht ersichtlich ist. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde auch nicht.

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b) Das Bundespatentgericht hat auch ein künftiges Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung "Römigberg" verneint. Dem kann nicht beigetreten werden.

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Die Rechtsbeschwerde macht dagegen geltend, eine Änderung der Eigentumsverhältnisse durch Erbteilung oder durch Verkauf einzelner Parzellen sei nicht nur eine theoretische Möglichkeit. Zudem sei mit der Veräußerung eine Übertragung der Markenrechte nicht notwendig verbunden, da auch Parzellen verkauft werden könnten, die bislang nicht zum Weinbau genutzt würden. Es könne sogar der Fall eintreten, daß die Markeninhaberin überwiegend auswärtige Weine vertreibe und für aus der Lage "Römigberg" stammende Weine die Verwendung der geographischen Bezeichnung verwehre.

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Es ist, wie das Bundespatentgericht nicht verkannt hat, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, daß bei der Prüfung der Eintragbarkeit geographischer Angaben auch die künftige wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen ist. In dieser Hinsicht bedarf es der konkreten Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten, die geeignet sind, die Annahme eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses zu stützen (BGH, Urt. v. 30. 06. 1983 - I ZR 96/81, GRUR 1983, 768, 769 - Capri-Sonne). Wenn das Bundespatentgericht für den Fall der Veräußerung von Teilen der Rebflächen, die die Gemarkung "Römigberg" ausmachen, angenommen hat, daß entweder das Markenrecht mit dem jeweiligen Geschäftsbetrieb auf den Erwerber übergehen werde (vgl. zu einer dahingehenden Vermutung: BGH, Urt. v. 26. 09. 1991 - I ZR 177/89, GRUR 1992, 45, 47 = WRP 1992, 29, 31 [BGH 26.09.1991 - I ZR 177/89] - Cranpool; vgl. auch Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht, 12. Aufl., § 8 Rdn. 17 und § 8 Abs. 1 Satz 2 WZG i.d.F. von § 47 Nr. 3 ErstrG) oder daß ein künftiger Erwerber (gegebenenfalls auch im Rahmen einer Erbauseinandersetzung) sich die Berechtigung zur freien beschreibenden Verwendung vertraglich oder im Klagewege sichern werde, so kann dem schon nicht ohne weiteres beigetreten werden. Sowohl für den Fall der teilweisen Veräußerung von Reb- oder sonstigen Flächen der Lage Römigberg wie für den Fall von Erbauseinandersetzungen bleibt nach den Ausführungen des Bundespatentgerichts unklar, wie dem Interesse mehrerer Berechtigter an der Verwendung der Bezeichnung "Römigberg" entsprochen werden könnte, sofern der Name als IR-Marke deren Inhaber Ausschließlichkeitsrechte gewährt. Darüber hinaus hat das Bundespatentgericht auch nicht berücksichtigt, daß auch der Handel oder Kellereien ein erhebliches Interesse an der Benutzung des Lagenamens haben können, sofern sie aus der Lage stammenden Wein weiterveräußern wollen, worauf die Rechtsbeschwerde hingewiesen hat.

21

Diese Fragen bedürfen jedoch letztlich keiner abschließenden Entscheidung, denn das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses kann auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen jedenfalls deshalb nicht verneint werden, weil sich angesichts der am 1. Mai 1992 in Kraft getretenen Neufassung des § 8 Abs. 1 WZG durch § 47 Nr. 3 ErstrG (BGBl. 1992 I S. 938) die rechtlichen Beurteilungsgrundlagen verändert haben. Die Übertragung eines Warenzeichens bedarf danach - anders als nach § 8 Abs. 1 WZG a.F. - zu ihrer Wirksamkeit nicht mehr zugleich der Übertragung oder des Übergangs des zugehörigen Geschäftsbetriebs (oder Teils des Geschäftsbetriebs, zu dem er gehört), sondern kann unabhängig hiervon auf einen anderen übergehen oder übertragen werden. Ist damit der Grundsatz der Bindung der Marke an den Geschäftsbetrieb aufgehoben, der nach der bisherigen Rechtslage zu den wesentlichen Grundlagen des Warenzeichenrechts gehörte (vgl. BGHZ 100, 26, 29[BGH 05.02.1987 - I ZR 56/85] - LITAFLEX) und damit von Bedeutung für die Beurteilung des Freihaltebedürfnisses war, so bedarf es der erneuten Würdigung der zugrundeliegenden Tatsachen durch das Bundespatentgericht. Dieses wird zu beachten haben, daß durch die neue Gesetzeslage die Übertragung der Marke erleichtert worden ist und damit die Möglichkeit zu jederzeitiger Übertragung der Marke auch ohne Geschäftsbetrieb besteht, was grundsätzlich geeignet sein kann, die Annahme eines zukünftigen Freihaltebedürfnisses auch schon im jetzigen Zeitpunkt zu stützen.

22

V. Auf die Rechtsbeschwerde war danach der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 13 Abs. 5 WZG, § 108 Abs. 1 PatG). Von der Auferlegung von Kosten hat der Senat abgesehen (vgl. § 13 Abs. 5 WZG, § 109 Abs. 1 Satz 1 PatG).