Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.06.1983, Az.: I ZR 96/81
„Capri-Sonne“
Verwechslungsgefahr zwischen dem Warenzeichen "Capri-Sonne" und der Bezeichnung "apri" ; Freihaltebedürfnis für den Gebrauch eines ausländischen Ortes/Insel-Namens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.06.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 96/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 13518
- Entscheidungsname
- Capri-Sonne
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 16.04.1981
- LG Stuttgart
Rechtsgrundlagen
- § 24 WZG
- § 25 WZG
- § 31 WZG
- § 1 UWG
- § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG
Fundstellen
- Heil, GRUR 83, 768
- MDR 1984, 200 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
"Capri-Sonne"
Prozessführer
Firma Deutsche S.-Werke GmbH, Rudolf-W.-Straße ..., H.-E.,
vertreten durch den Geschäftsführer Dr. Hans-Peter W.,
Prozessgegner
Kommanditgesellschaft unter der Firma Hans R. & Co, U. Straße, B.,
vertreten durch den Komplementär Hans R.,
Amtlicher Leitsatz
Deutsch-italienisches Abkommen über den Schutz von Herkunftsangaben, Ursprungsbezeichnungen und anderen geographischen Bezeichnungen vom 23. Juli 1963 (BGBl 1965 II 157).
- a)
Zur Frage, ob bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr zwischen dem Warenzeichen "Capri-Sonne" und der Bezeichnung "apri" der Zeichenbestandteil "Capri" zu berücksichtigen ist.
- b)
Zu den Anforderungen, die an die Feststellung des Freihaltebedürfnisses für den Gebrauch eines ausländischen Orts/Insel-Namens zu stellen sind (Ergänzung zu BGH GRUR 1963, 469 Nola).
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Zülch, Dr. Erdmann und
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. April 1981 aufgehoben.
- 2.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin bringt Fruchtsaftgetränke unter der Bezeichnung "Capri-Sonne" in Verkehr. Diese Bezeichnung ist aufgrund der Anmeldung vom 27. Juli 1951 unter der Nr. 631 979 für die Firma Z.-Werk Rudolf W. in H. u.a. für Mineralwasser, alkoholfreie Getränke, Brunnen- und Badesalze, Essenzen für die Herstellung alkoholfreier Getränke in der Zeichenrolle des Deutschen Patentamts eingetragen. Die Zeicheninhaberin hat der Klägerin nach deren Behauptung 1969 mündlich, und am 3. Juli 1977 schriftlich, eine Lizenz an dem Warenzeichen erteilt.
Die Beklagte brachte spätestens im Frühjahr 1977 Apfelsaft unter der Bezeichnung "apri" auf den Markt.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verletze dadurch die Rechte an dem Warenzeichen "Capri-Sonne" und ihre Ausstattungsrechte an dem Wort "Capri". Sie verstoße auch gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren Herkunftstäuschung. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch und hat beantragt zu erkennen:
Der Beklagten wird bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000,- DM untersagt, Verpackungen für Apfelsaft, insbesondere sogenannte Trinkpacks oder Ankündigungen, Preislisten, Geschäftsbriefe, Empfehlungen, Rechnungen oder dergleichen mit der Bezeichnung "apri" zu versehen und so gekennzeichnete Apfelsäfte anzubieten, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen.
Die Beklagte hat die Verwechslungsgefahr mit dem Warenzeichen "Capri-Sonne" und die für die Entstehung eines Ausstattungsrechts an dem Wort "Capri" notwendige Verkehrsgeltung bestritten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch weiter.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, aus dem Warenzeichen "Capri-Sonne" lasse sich der Unterlassungsanspruch nicht ableiten, weil dieses Warenzeichen und die Bezeichnung "apri" nicht verwechslungsfähig seien. Eine Ähnlichkeit des Zeichens "apri" komme nur mit dem Bestandteil "Capri" des Warenzeichens in Betracht. Dieser Zeichenbestandteil sei aber schutzunfähig und müsse bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr außer Betracht bleiben. Schutzunfähig sei die Bezeichnung "Capri" gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG für Fruchtsäfte und Fruchtsaftgetränke, weil sie eine geographische Herkunftsangabe sei. Sie könne bei diesen Waren den Eindruck erwecken, es handele sich um einen Hinweis auf den Ort der Herstellung der Ware, ihrer Grundstoffe oder Ausgangsstoffe oder auf den Ort des Vertriebs der Ware. Auch wenn Capri mit einer Fläche von nur 10 qkm eine kleine Insel und überwiegend durch den Fremdenverkehr bekannt sei, komme sie doch als Ursprungsort der Südfrüchte in Betracht, die Grundstoffe für Fruchtsäfte und Fruchtsaftgetränke seien, ebenso auch als deren Herstellungsort.
Daß "Capri" für sich allein als Warenzeichen für Fruchtsaftgetränke nicht eintragungsfähig sei, ergebe sich im übrigen auch daraus, daß dieses Wort nach dem genannten Abkommen für italienische Weine geschützt sei. Dieser Schutz der Bezeichnung "Capri" sei nicht auf Weine beschränkt, vielmehr sei auch die Benutzung der Bezeichnung "Capri" für deutsche Fruchtsaftgetränke grundsätzlich verboten. Es würden nämlich den italienischen Weinerzeugern, die die Herkunftsbezeichnung nach dem Abkommen zu Recht führten, Nachteile im Wettbewerb zugefügt, wenn die Bezeichnung für Fruchtsaftgetränke deutschen Ursprungs verwendet würde, weil die Werbekraft der Bezeichnung für Weine beeinträchtigt werde, die tatsächlich von der Insel stammten. Das Zeichen "Capri" könne dann auch bei seiner Verwendung für Weine nicht als Herkunftshinweis aufgefaßt, sondern als bloße Phantasiebezeichnung mißverstanden werden.
Der Unterlassungsanspruch ergebe sich auch nicht aus einem etwaigen Ausstattungsrecht der Klägerin an der Bezeichnung "Capri-Sonne". Da die Bezeichnung für Fruchtsaftgetränke von Haus aus geographische Herkunftsangabe sei und zudem nach dem deutsch-italienischen Abkommen für deutsche Fruchtsaftgetränke ohne Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses nicht verwendet werden dürfe, seien an die für den Ausstattungsschutz notwendige Durchsetzung innerhalb beteiligter Verkehrskreise strenge Anforderungen zu stellen. Eine Verkehrsdurchsetzung die nicht deutlich über 2/3 der beteiligten Verkehrskreise liege, reiche nicht aus. Das Gutachten habe bei den Verkehrsbeteiligten im engeren Sinne, also Jenen, die manchmal Fruchtsaftgetränke tränken oder kauften, eine Bekanntheit in Höhe von 68 % festgestellt. Davon faßten 6 % das Wort "Capri" nicht als Herkunftshinweis auf, sondern als eine von verschiedenen Firmen benutzte Bezeichnung. Es sei ferner ein weiterer Abzug zu machen wegen der Unzuverlässigkeit der Befragungsergebnisse, weshalb, wie das Berufungsgericht näher ausführt, nur eine Verkehrsbekanntheit von 55 % zugrunde gelegt werden könne.
Der Unterlassungsanspruch könne auch nicht damit begründet werden, die Verwendung der Bezeichnung "apri" für deutschen Apfelsaft verstoße gegen das gen. Abkommen. Zwar könne die Benutzung der Bezeichnung "Capri" für nicht aus Italien stammenden Apfelsaft gegen das Abkommen verstoßen, dies gelte Jedoch nicht für die Bezeichnung "apri". Zwar beziehe sich der Schutz des Abkommens auch auf die Verwendung von Bezeichnungen, die mit geschützten nicht identisch seien. Für einen Unterlassungsanspruch nach dem Abkommen sei aber erforderlich, daß die der geschützten Bezeichnung ähnliche ihrem Sinne nach denselben Eindruck wie die geschützte hervorrufe, oder daß deren Abwandlung geeignet sei, den in der geschützten Bezeichnung steckenden Werbewert zu beeinträchtigen. Beides sei hier nicht der Fall.
Das Befragungsergebnis rechtfertige auch nicht die Annahme eines Verstoßes gegen § 1 UWG. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Aufnahme der Verwendung der Bezeichnung "apri" durch die Beklagte (Frühjahr 1977) könne allenfalls von einer Bekanntheit der Bezeichnung "Capri" in Alleinstellung für die Erzeugnisse der Klägerin von 40 % ausgegangen werden. Aber selbst bei einer Verkehrsbekanntheit von 50 % lägen die Voraussetzungen des § 1 UWG nicht vor.
II.
Die dagegen gerichtete Revision hat Erfolg.
1.
Das Berufungsgericht hat sich hinsichtlich der unter dem Blickpunkt der §§ 24, 31 WZG zu prüfenden Verwechslungsgefahr zwischen dem Warenzeichen "Capri-Sonne" und der Bezeichnung "apri" im wesentlichen die Feststellung des Landgerichts zu eigen gemacht, wonach der Gesamteindruck des Klagezeichens durch die Bestandteile "Capri" und "Sonne" gleichwertig bestimmt werde, weshalb eine Verwechslungsgefahr zu verneinen sei.
Mit der Annahme der Gleichwertigkeit der Zeichenbestandteile "Capri" und "Sonne" steht es aber im Widerspruch, wenn das Berufungsgericht im folgenden gleichwohl prüft, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen dem Gesamtzeichen "Capri-Sonne" und der Bezeichnung "apri" auf Grund einer Ähnlichkeit lediglich zwischen dem Bestandteil "Capri" und der Bezeichnung "apri" besteht. Wird nämlich der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens durch gleichwertige Elemente bestimmt, so ist in der Regel kein Element (allein) geeignet, den Gesamteindruck zu prägen oder wesentlich mitzubestimmen. Das Zeichen tritt dann dem Verkehr als ganzes gegenüber (vgl. BGH GRUR 1976, 353, 354 - Colorboy), so daß eine Verwechslungsgefahr in der Regel nicht schon durch die Ähnlichkeit eines Drittzeichens mit nur einem Bestandteil des kombinierten Zeichens in Betracht kommen kann.
Angesichts der sich widersprechenden Annahmen ist, zumal das Ergebnis der Meinungsumfrage der Annahme der Gleichwertigkeit eher widerspricht, für das Revisionsverfahren zugunsten der Revisionsklägerin zu unterstellen, daß der Zeichenbestandteil Capri den Gesamteindruck des Klagezeichens prägt bzw. wesentlich in der Art mitbestimmt, daß die Verwendung der angegriffenen Bezeichnung "apri" an sich eine Verwechslungsgefahr mit dem Gesamtzeichen "Capri-Sonne" begründen kann. In diesem Sinne hat das Berufungsgericht auch zu Recht geprüft, ob der Zeichenbestandteil "Capri", wie die Beklagte geltend macht, bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr etwa wegen mangelnder Schutzfähigkeit unberücksichtigt bleiben muß.
Die Verneinung der Schutzfähigkeit hält jedoch der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, daß bei Prüfung der Verwechslungsgefahr schutzunfähige Bestandteile eines zusammengesetzten Zeichens grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. z.B. BGHZ 21, 182, 186 - Funkberater; GRUR 1969, 348 - Anker-Export). Das gilt nicht nur für Bestandteile, deren Schutzunfähigkeit auf ihrer mangelnden Unterscheidungskraft beruht, wie in den vorgenannten Fällen festgestellt, sondern auch dann, wenn es sich um Angaben i.S. des § 4 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative WZG handelt. Denn andernfalls könnte durch Eintragung entsprechender Kombinationszeichen mittelbar ein Schutz für an sich nicht eintragungsfähige freihaltungsbedürftige Zeichen erlangt werden (Hefermehl 11. Aufl., § 31 WZG Anm. 71).
Soweit es sich um die Eintragungsfähigkeit eines ausschließlich aus einem Ortsnamen bestehenden Warenzeichens handelt, hat der Bundesgerichtshof in der Nola-Entscheidung (GRUR 1963, 469) ausgesprochen, daß durch § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG nicht alle geographischen Namen von Zeichenschutz schlechthin ausgeschlossen seien. Unbeschadet einer, wie dort näher umgrenzt, strengen Auffassung im Interesse des Freihaltungsbedürfnisses interessierter Verkehrskreise, insbesondere des Import- und Exportverkehrs, setze die Versagung der Eintragung jedoch die Feststellung voraus, daß der Ortsname als örtliche Herkunftsangabe auf dem Warengebiet der Anmeldung ernsthaft in Betracht komme und als solcher von den beteiligten Verkehrskreisen zum freien Gebrauch benötigt werden könne. An die insoweit zu fordernden Feststellungen dürfen keine zu geringen Anforderungen gestellt werden (vgl. dazu Heil, GRUR 1981, 699, 702).
Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen reichen für die Annahme eines ernstlichen Freihaltungsbedürfnisses für das hier in Betracht kommende Warengebiet alkoholfreier Getränke, insbesondere Fruchtsaftgetränke, nicht aus. Unstreitig werden gegenwärtig weder Fruchtsäfte aus auf Capri gewonnenen Früchten noch dort etwa aus anderswo produzierten Früchten hergestellte Saftgetränke nach Deutschland exportiert. Zwar ist, wie in der Nola-Entscheidung (a.a.O. S. 470) näher ausgeführt, auch eine nicht völlig fernliegende künftige wirtschaftliche Entwicklung zu berücksichtigen. Aber auch insoweit genügt eine nur theoretische Möglichkeit nicht. Zwar mag es zu weit gehen, nur ein bereits aktuelles Freihaltebedürfnis gelten zu lassen (so Heil aaO), jedenfalls müssen aber Gründe, die ein ernsthaftes Freihaltebedürfnis fraglich erscheinen lassen, sorgfältig geprüft werden, um die Interessen der Anmelder und - wie hier -Inhaber von unter Verwendung von Ortsbezeichnungen gebildeter Kombinationszeichen nicht unnötig zu beeinträchtigen. Daß hier eine solche Entwicklung in absehbarer Zeit zu erwarten sei, hat das Berufungsgericht aber mit dem Satz, Capri komme als Ursprungsort der Südfrüchte in Betracht, die Grundstoffe für Fruchtsäfte und Fruchtsaftgetränke seien, wie auch als Herstellungsort, nicht hinreichend dargelegt. Vielmehr ergeben sich aus seinen Feststellungen, Capri sei eine kleine Insel mit einer Fläche von nur 10 qkm und es sei überwiegend durch den Fremdenverkehr bekannt, in Verbindung mit dem unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten, auf Capri würden nur in bescheidenem Umfang Oliven und Wein angebaut, Citrusfrüchte jedenfalls nicht in solchen Mengen, daß sich daraus Fruchtsäfte und Fruchtsaftgetränke in nennenswertem Umfang herstellen ließen und ferner, daß die örtlichen Verhältnisse der im wesentlichen felsigen kleinen Insel einen solchen Anbau auch nicht gestatteten, zumindest erhebliche Zweifel am Bestehen eines ernsthaften Freihaltungsbedürfnisses von örtlichen Herstellern oder des Export-Import-Handels an der Bezeichnung "Capri" im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das genannte Warengebiet, Wird durch die Umstände nahegelegt, daß schon aus den naturgegebenen Verhältnissen ein ernsthaftes Interesses an Freihaltung des Ortsnamens für den Handelsverkehr im Gebiet der Bundesrepublik zweifelhaft sein kann, dann verstößt es gegen § 286 ZPO, wenn das Gericht die angebotenen Beweise - hier Auskünfte durch die italienische Botschaft und die deutsch-italienische Handelskammer - nicht erhebt. Angesichts der behaupteten besonderen örtlichen Verhältnisse kann im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit auch der Hinweis des Berufungsgerichts nicht ausreichen, daß die Bezeichnung "Capri" nach Art. 3 des deutsch-italienischen Abkommens zum Schutz von Herkunftsangaben vom 23. Juli 1963 (BGBl 1965 II 157) für Wein ausschließlich italienischen Erzeugnissen vorbehalten ist. Denn aus dem - auch unstreitigen - Anbau von Wein läßt sich für eine kleine und felsige Insel nicht mit hinreichender Sicherheit entnehmen, daß auch der Anbau von Südfrüchten in einem für die Fruchtsaftgewinnung und den Export solcher Erzeugnisse notwendigen Umfang möglich ist.
Auch soweit das Berufungsgericht die Schutzfähigkeit im Hinblick auf das genannte Abkommen verneint hat, fehlt es an hinreichenden Feststellungen. Zwar beschränkt sich der durch Art. 3 des genannten Abkommens ausschließlich italienischen Erzeugnissen oder Waren vorbehaltene Gebrauch der in der Anlage B des Abkommens aufgeführten Bezeichnungen - darunter "Capri" - nicht auf die darin aufgeführten Waren - für Capri: Wein. Er erstreckt sich vielmehr, wie der Bundesgerichtshof für Art. 3 des gleichlautenden deutsch-französischen Abkommens über den Schutz von Herkunftsangaben vom 8. März 1960 (BGBl 1961 II 23) ausgeführt hat, grundsätzlich auf die Benutzung für Waren jeder Art (GRUR 1969, 611, 613 - Champagner-Weizenbier). Jedoch ist das generelle Verbot der Benutzung solcher Bezeichnungen durch den inländischen Handelsverkehr im Hinblick auf die Zweckbestimmung des Abkommens eingeschränkt. Insoweit ist in der genannten Entscheidung ausgeführt worden, als einer der wesentlichen Zwecke des Abkommens müsse es angesehen werden, den in den aufgeführten geographischen Bezeichnungen steckenden Werbewert durch den Ausschluß der Gewerbetreibenden anderer Staaten als des Ursprungsstaates zu sichern. Dazu genüge es, die Verwendung zu verbieten, wenn diese geeignet sei nach der Art der verwendeten Waren oder nach den sonstigen Umständen - den geschäftlichen Werbewert der Bezeichnungen zu beeinträchtigen (a.a.O. S. 614).
Das Berufungsgericht führt insoweit aus, der Werbewert der Bezeichnung "Capri" für dort erzeugte Weine werde durch den Gebrauch der Bezeichnung "Capri-Sonne" für Fruchtsaftgetränke deutscher Herstellung beeinträchtigt, weil die Herkunftsbezeichnung Capri dann bei der Verwendung für Weine aus Capri als bloße Phantasiebezeichnung mißverstanden werden könne.
Dafür besteht jedoch weder nach dem Akteninhalt noch nach der Lebenserfahrung eine hinreichende Grundlage. Die Bezeichnungsgewohnheiten bei Wein und Fruchtsaftgetränken sind, in Anpassung an die Erwartungen des Verkehrs, bei Wein und bei Fruchtsaftgetränken durchaus unterschiedlich. Bei Wein kommt der örtlichen Herkunftsangabe seit jeher eine besondere Bedeutung zu, weil damit Vorstellungen über die Eigenart und Qualität des Erzeugnisses verbunden sind. Dementsprechend wird im Weinvertrieb die örtliche Herkunft insbesondere auf den Flaschenetiketten deutlich als solche herausgestellt. Daran ist der Verkehr gewöhnt, so daß er Ortsangaben bei Wein in aller Regel als Angaben über die örtliche Herkunft auffaßt. Soweit in neuerer Zeit Wein auch unter Phantasiemarken vertrieben wird, können solche Bezeichnungen schon deshalb nicht aus Ortsnamen gebildet werden, weil dies gegen das Weinbezeichnungsrecht verstoßen würde.
Bei Fruchtgetränken der hier vorliegenden Art, die im Massengeschäft mittels Konzentraten hergestellt werden, legt der Verkehr erfahrungsgemäß auf die örtliche Herkunft der verwendeten Früchte in der Regel keinen Wert, weil mit der örtlichen Herkunft keine Vorstellungen über besondere geschmackliche Eigenart und Qualität verbunden werden können. Vielmehr wird dort eine gleichmäßige Beschaffenheit nach Art von Markenartikeln erwartet. Dementsprechend liegt es nahe, daß, wie auch die vom Berufungsgericht eingeholte Meinungsumfrage bestätigt hat, die verwendeten Bezeichnungen, auch wenn sie Orts- oder Landschaftsnamen enthalten, eher als Phantasiebezeichnung und nicht als Herkunftshinweis aufgefaßt werden. Angesichts dieser Bezeichnungsgepflogenheiten und Verkehrserwartungen kann nicht ohne weiteres damit gerechnet werden, daß derjenige Teil des Verkehrs, der die Bezeichnung "Capri" als Phantasiebezeichnung für ein Fruchtsaftgetränk ansieht, die gleiche Bezeichnung auch bei Wein als solche betrachten wird. Dies umso weniger, als "Capri" nach den getroffenen Feststellungen als Orts/Inselname weithin bekannt ist. Das Berufungsgericht hätte deshalb seine gegenteilige Feststellung näher mit Tatsachen belegen müssen, um den Anforderungen des § 286 ZPO zu genügen. Es hätte dazu auch auf die im Prozeß vorgelegte Abbildung des Etiketts einer Flasche Wein aus Capri eingehen müssen, auf der die Art der Bezeichnung "Di Capri" der Vorstellung einer Phantasiebezeichnung durchaus entgegenzuwirken geeignet sein kann.
Demnach hat das Berufungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 des deutsch-italienischen Herkunftsabkommens die Schutzunfähigkeit des Zeichenbestandteils "Capri" nicht rechtsfehlerfrei festgestellt, so daß die Klagabweisung unter dem Gesichtspunkt der §§ 24, 31 WZG nicht aufrecht erhalten werden kann.
Andererseits ist die Sache auch nicht im Sinne des Klageantrags entscheidungsreif. Für die vorgenannten Anspruchsgrundlagen ergibt sich das aus dem Fehlen einer widerspruchsfreien Feststellung des Gesamteindrucks des Klagezeichens "Capri-Sonne" und aus dem Mangel tatsächlicher Feststellungen über die Frage, ob der Ortsname Capri in absehbarer Zukunft ernsthaft als örtlicher Herkunftshinweis für die Ware Fruchtsaftgetränke auf dem deutschen Markt in Betracht kommen kann, und ob tatsächlich Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Werbewertes des Ortsnamens Capri für Wein durch die Verwendung von "Capri" als Bestandteil des Warenzeichens "Capri-Sonne" bestehen. Ergibt sich im weiteren Verfahren, daß die Einwendungen gegen die Schutzfähigkeit von Capri im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr unbegründet sind, so ist für diesen Anspruch ferner zu prüfen, ob die Einwendungen der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der §§ 5 Abs. 7 und 8 WZG begründet sind, die das Berufungsgericht, von seinem Standpunkt aus zu Recht, bisher nicht erörtert hat.
2.
Ob die Klagabweisung, soweit die Klage auf die §§ 25 WZG und 1 UWG gestützt ist, rechtlich bedenkenfrei ist, bedarf im gegenwärtigen Verfahrensstadium keiner Entscheidung. Für die dabei im Vordergrund stehende Frage, welcher Grad der Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung "Capri" zu fordern ist, kommt es aber ebenfalls darauf an, ob und inwieweit ein schützenswertes Freihaltungsbedürfnis für diese Waren besteht. Dabei wird vorweg zu prüfen sein, ob die Zubilligung eines Ausstattungsrechts überhaupt mit dem genannten Abkommen und seinen Zwecken vereinbar ist. Wird dies bejaht, so wird ein Ausstattungsrecht jedenfalls nur bei nahezu vollständiger Verkehrsdurchsetzung gewährt werden können, weil erst in einem solchen Falle das Schutzbedürfnis der durch das Abkommen privilegierten Verwender des Ortsnamens Capri nicht mehr realisierbar wäre.
Das angefochtene Urteil war danach aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Merkel,
Zülch,
Erdmann,
Scholz-Hoppe