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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1968, Az.: I ZB 3/68
„red white“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.12.1968
Aktenzeichen
I ZB 3/68
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1968, 16529
Entscheidungsname
red white
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BPatG München - 14.02.1968

Fundstellen

  • DB 1969, 386-387 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1969, 455-456 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a.

    Zur Frage der Eintragungsfähigkeit von Kennzeichnungen, die ihrer Art nach von einem Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise nicht als betriebliches Herkunftszeichen aufgefaßt werden.

  2. b.

    In Grenzfällen kann ein Bedürfnis der Allgemeinheit nach ungehinderter Verwendung der als Warenzeichen angemeldeten Darstellung dazu führen, auch die Auffassung eines der Zahl nach verhältnismäßig geringen Teils der in Betracht kommenden Verkehrskreise als im Rechtssinne nicht unerheblich zu werten und damit die Eintragung als Warenzeichen zu hindern.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1968 unter Mitwirkung der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und der Bundesrichter Pehle, Dr. Sprenkmann, Dr. Simon und Dr. Merkel

beschlossen:

Tenor:

  1. Die Rechtsbeschwerde gegen den am 14. Februar 1968 zugestellten Beschluß des 27. Senats (Warenzeichen-Beschwerdesenats IV) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen.

Gründe

1

A) Die Rechtsbeschwerdeführerin hat für die Waren "Strumpfwaren, Strumpfhosen, Hemden, Pullover, alle Waren nur für den Export bestimmt" ein Wort-Bild-Zeichen angemeldete Dieses besteht aus einer rechteckigen Fläche, die kleine schwarz-weiße Karos, ein sogenanntes Pepitamuster zeigte In der Mitte dieses Rechtecks befindet sich eine ovale Fläche, die wiederum in der Mitte durch eine waagerechte Linie in eine obere rote und eine untere weiße Fläche geteilt ist. In der oberen roten Fläche befindet sich, weiß ausgespart, das Wort "red", in der unteren weißen Fläche in schwarzer Schrift das Wort "white".

2

Die Prüfungsstelle des Deutschen Patentamts hat diese Anmeldung zurückgewiesen, weil das Wort-Bild-Zeichen nicht unterscheidungskräftig sei. Die hiergegen erhobene Beschwerde der Anmelderin hat das Bundespatentgericht durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgebliche Frage, wie groß der Teil des Verkehrs sein müsse, der in dem angemeldeten Zeichen keine Marke sehe, durch die bisherige Rechtsprechung noch nicht geklärt sei und die Entscheidung hierüber auch zur Fortbildung des Rechts erforderlich erscheine.

3

Das Bundespatentgericht führt aus, das angemeldete Zeichen sei weder in seinen Bestandteilen, noch in seiner Gesamtheit unterscheidungskräftig. Das Pepitamuster sei, wie auch die Anmelderin nicht verkenne, ein insbesondere für Verpackungen beliebtes Grundmuster. Auch das durch die waagerechte Mittellinie in eine rote und eine weiße Hälfte geteilte Oval bilde nach dem heutigen Stand der Gebrauchsgraphik und Werbetechnik ein allgemein übliches Mittel für die Ausschmückung, die Untergrundgestaltung oder den Blickfang. An solche Formen sei der Verkehr so gewöhnt, daß er in ihnen kein Mittel zur Kennzeichnung der Herkunft von Waren erblicke. Aber auch die Worte red und white hätten keinen Hinweischarakter; sie beschrieben lediglich die Farbe der Ware oder ihrer Verpackung. Um die Eintragung auszuschließen, müsse allerdings ein Bedürfnis nach Freihaltung dieser Worte für die Mitbewerber hinzutreten. Ein solches Bedürfnis sei hier nach den Auskünften des Bundesverbandes der Bekleidungsindustrie und des Gesamtverbandes der Textilindustrie gegeben. Daß der Fachverband der Damenoberbekleidungsindustrie demgegenüber ein Freihaltebedürfnis verneint habe, sei unerheblich.

4

Hinsichtlich des Gesamteindrucks des angemeldeten Zeichens führt das Bundespatentgericht aus, auch die Verbindung der einzelnen Bestandteile rufe keinen kennzeichnungskräftigen Gesamteindruck hervor; sie sei aus der Menge landläufiger Verbindungen dieser Art nicht herausgehoben. Untergrund und Oval seien in allgemein üblicher Weise verbunden. Das Oval erscheine auf der Mitte des Untergrundes; seine Flächenaufteilung entspreche dem Herkömmlichen, aus zahlreichen Anhängern und Etiketten Bekannten. Die Farbgebung als solche weise keine Besonderheiten auf; die Worte red und white würden nur als Beschreibung dieser Farben aufgefaßt und seien auch graphisch nicht kennzeichnend gestaltet Derselben Ansicht sei die Auskunft des Bundesverbandes des Deutschen Textileinzelhandels; zwei gegenteilige Äußerungen des Gesamtverbandes der Deutschen Maschenindustrie und der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mittel- und Großbetriebe des Einzelhandels seien demgegenüber nicht überzeugend. Der Anregung der Anmelderin, über die Frage der Unterscheidungskraft eine Umfrage bei den Verbrauchern zu veranstalten, ist das Bundespatentgericht nicht gefolgt. Es bezweifelt den Beweiswert einer solchen Umfrage, läßt diese Frage schließlich auf sich beruhen und unterstellt, daß das angemeldete Zeichen bei den Verbrauchern Unterscheidungskraft besitze. Auch dann könnte das Zeichen nicht eingetragen werden, weil ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs, nämlich die Textileinzelhändler, in dem angemeldeten Zeichen im allgemeinen keine Marke sähen. Schon mit Rücksicht auf die Auffassung dieses Teiles müsse die nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG erforderliche Unterscheidungskraft im Streitfall verneint werden.

5

B) Die Rechtsbeschwerde greift die gesamte Begründung des angefochtenen Beschlusses als rechtsfehlerhaft an. Im Ergebnis kann sie keinen Erfolg haben.

6

I.

Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens?

7

Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG sind von der Eintragung u.a. solche Zeichen ausgeschlossen, die keine Unterscheidungskraft haben.

8

Ob das angemeldete Zeichen unter dieses Eintragungsverbot fällt, ist nach dem Gesamteindruck des Zeichens zu beurteilen. Wenn das Bundespatentgericht im einzelnen die Bestandteile des angemeldeten Zeichens auf ihre Unterscheidungskraft untersucht hat, so hat das daher - wie es nicht verkannt hat - rechtliche Bedeutung nur unter Beachtung des Grundsatzes, daß für die Frage der Unterscheidungskraft allein der Gesamteindruck des Zeichens maßgebend ist.

9

Das angemeldete Zeichen als ganzes stellt keine Beschaffenheitsangabe im Sinne des zweiten Halbsatzes des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG dar. Deshalb braucht unter diesem Gesichtspunkt nicht näher darauf eingegangen zu werden, daß - wie die Anmelderin auch gar nicht in Zweifel gezogen hat (vgl. Beschluß S. 6 unten) - die Worte "red white" für sich allein betrachtet nach der maßgebenden Auffassung des Verkehrs eine Beschaffenheitsangabe darstellen, die auf dem hier in Betracht kommenden Gebiet der Textilwaren für die Werbung freigehalten werden muß. Aus dem gleichen Grunde bedarf keiner Entscheidung, ob nach der Absicht des Gesetzes auch solche Angaben von der Eintragung ausgeschlossen sein sollten, die in Wort oder Bild auf die Verpackung oder Umhüllung der Ware hinweisen.

10

Die rechtliche Prüfung hat sich hiernach darauf zu beschränken, ob das angemeldete Zeichen in seiner Gesamtheit "keine Unterscheidungskraft" hat. Der angefochtene Beschluß verneint zunächst die Unterscheidungskraft (S. 7), schwächt diese Feststellung dann aber durch eine Unterstellung (So 11 unten) wieder ab, auf deren Tragweite noch einzugehen sein wird.

11

1.

Die Fassung des Gesetzes ("keine" Unterscheidungskraft) läßt erkennen, daß auch eine geringe Unterscheidungskraft genügt, um das unbedingte Eintragungshindernis des § 4 Abs. 2 Nr. 1, 10 Halbs., WZG auszuräumen. Zeichen, die von schwacher Kennzeichnungskraft sind, müssen deshalb jedenfalls dann eingetragen werden, wenn insoweit von einer übereinstimmenden, nicht geteilten Verkehrsauffassung ausgegangen werden muß. Andererseits ist die Eintragung wegen mangelnder Unterscheidungskraft nicht erst dann zu versagen, wenn es als schlechthin undenkbar erscheint, daß das angemeldete Zeichen jemals die Eigenschaft eines Hinweises auf die betriebliche Herkunft von Waren erlangen könnte. Denn das Gesetz geht in § 4 Abs. 3 selbst davon aus, daß Zeichen sich auch dann, wenn sie der in Abs. 2 Nr. 1 geforderten natürlichen Unterscheidungskraft ermangeln, im Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis durchsetzen können.

12

Die eingehenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zur Frage der Feststellung der Unterscheidungskraft durch Verbraucherumfrage und seine schließlich hieran geknüpfte Unterstellung, das angemeldete Zeichen könne doch Unterscheidungskraft haben, erfordern eine Klarstellung. Das hier angemeldete Zeichen ist nach Feststellung des angefochtenen Beschlusses (S. 10 unten) dem Publikum nicht bekannt, weil bisher im Inland im wesentlichen unbenutzt. In einem solchen Falle hat die Eintragungsbehörde bei Prüfung der Unterscheidungskraft im Rahmen des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG im allgemeinen nicht die Möglichkeit und daher nicht die Aufgabe, festzustellen, ob der Verkehr das angemeldete Zeichen tatsächlich bereits als betrieblichen Herkunftshinweis auffaßt, sondern nur die Aufgabe, die dem angemeldeten Zeichen von Hause innewohnende Unterscheidungskraft festzustellen. Diese Entscheidung ist ihrer Natur nach weitgehend ein Urteil des Inhalts, wie der Verkehr das Zeichen seiner Art nach auffassen wird. Diese Beurteilung hat von der Art des angemeldeten Zeichens auszugehen und sowohl vergleichbare Anmeldungsfälle als auch die Bezeichnungsgepflogenheiten und die allgemeine Übung in bezug auf die Verpackung und Ausschmückung der Ware auf dem betreffenden Gebiet zu berücksichtigen. Unter den Voraussetzungen des vorliegenden Falles liegt deshalb kein Rechtsfehler des Bundespatentgerichts darin, daß es von einer Meinungsumfrage abgesehen und sich mit Antragen bei sachkundigen Stellen von Handel und Gewerbe begnügt hat.

13

Die in dem angefochtenen Beschluß schließlich vorgenommene Unterstellung der Unterscheidungskraft ist nach dem Zusammenhang der Gründe nicht dahin aufzufassen, das Bundespatentgericht habe damit alle voraufgegangenen Feststellungen über den Mangel natürlicher Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens wieder aufheben wollen. Erkennbar wollte es nur unterstellen, das Zeichen könne von einem großen Teil, möglicherweise von der Mehrheit (vgl.S. 12 des Beschlusses) der in Betracht kommenden Verkehrskreise doch als betriebliches Herkunftszeichen angesehen werden. Diese begrenzte Bedeutung der Unterstellung ergibt sich insbesondere daraus, daß es anschließend für einen bestimmten Teil dieser Kreise, nämlich die Textileinzelhändler, ausdrücklich feststellt, daß ein solcher Hinweischarakter nicht in Betracht komme. Da die Unterstellung lediglich mit Rücksicht auf mögliche Ergebnisse einer nach dem Dargelegten im Eintragungsverfahren nicht notwendigen Meinungsbefragung vorgenommen Worden ist, bindet sie das Rechtsbeschwerdegericht überdies insoweit nicht, als aus der für die rechtliche Beurteilung im vorliegenden Eintragungsverfahren allein maßgebenden Art des angemeldeten Zeichens entnommen werden muß, daß es von Haus aus jedenfalls von einem weiteren, nicht genau feststellbaren Teil der Fachkreise, aber auch der Verbraucher nicht als Marke aufgefaßt werden würde.

14

Für die weitere rechtliche Beurteilung ist deshalb zugrunde zu legen, daß die Auffassung der beteiligten Verkehrskreise in bezug auf die Unterscheidungskraft des angemeldeten Zeichens geteilt sein würde und daß das Verhältnis der beiden Teile nicht genau feststellt.

15

2.

Die im einzelnen gegen die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses zur Frage der Unterscheidungskraft gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde sind nicht begründet. Ohne Rechtsirrtum hat das Bundespatentgericht dem pepita-gemusterten Untergrund keine kennzeichnende Bedeutung beigemessen. Mit Recht sieht es das farblich zweigeteilte rot-weiße Oval mit den Worten red white als das für eine Unterscheidungskraft noch am ehesten in Frage kommende Hauptelement des Gesamtzeichens an. Die Begründung, mit der das Bundespatentgericht auch hierin weder im einzelnen, noch bezüglich der Gesamtwirkung des Zeichens ein eintragungsfähiges betriebliches Herkunftszeichen erblickt, läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, wenn es dazu ausführt, ein symmetrisch zweigeteiltes Oval sei ein abgegriffenes graphisches Element; die graphische Gestaltung weise auch im übrigen keine Eigentümlichkeiten auf; der in seiner sprachlichen Bedeutung sofort erfaßbare Wortbestandteil sei ohne jede Kennzeichnungskraft; dasselbe gelte für die einfachen Farben Rot-Weiß. Diese Beurteilung liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und muß deshalb dem Tatrichter vorbehalten bleiben.

16

II.

Freihaltebedürfnis.

17

1.

Die Fassung des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG ergibt nichts darüber, ob ein Zeichen auch dann eingetragen werden muß, wenn es nach der Überzeugung der Eintragungsbehörde nur von einem Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise als Warenzeichen aufgefaßt werden würde. Im Schrifttum wird nur gesagt, die Eintragung dürfe nicht zurückgewiesen werden, wenn nur ein "geringfügiger" Teil des Verkehrs in dem Zeichen keinen Herkunftshinweis sehe (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl. Rdz. 22 zu § 4 WZG; Tetzner, WZG, § 4 Rdz. 27; Reimer/Trüstedt, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 4. Auflo Bd. I Kap. 5 S. 58; vgl. DPA Bl. 1956, 320 - Ravensberg). Für den Fall der Anmeldung eines Wortzeichens, das eine Beschaffenheitsangabe darstellt, hat der erkennende Senat bereits ausgeführt, das Freihaltebedürfnis fordere die Versagung der Eintragung schon dann, wenn beachtliche Teile der in Betracht kommenden Verkehrskreise, z.B. die Fachwelt, das Wort als Beschaffenheitsangabe auffassen (GRUR 1963, 630, 631 - Polymar).

18

Die Rechtsbeschwerde ist dagegen der Meinung, die Unterscheidungskraft müsse schon dann bejaht werden, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil des Verkehrs in dem Zeichen einen betrieblichen Herkunftshinweis erblicke. Die Schutzfähigkeit dürfe nicht verneint werden, wenn dies z.B. für 80 bis 90 v.H. der Verkehrsteilnehmer zutreffe. Andernfalls bliebe unverständlich, daß Ausstattungsschutz nach § 25 WZG schon bei Verkehrsgeltung innerhalb eines nicht unerheblichen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise, und zwar auch dann entstehe, wenn es sich um Beschaffenheitsangaben handele. Lediglich die Anforderungen seien im letzten Falle höher zu stellen. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Aus der gesetzlichen Regelung des Ausstattungsschutzes läßt sich für die vorliegende Frage nichts zugunsten des Standpunktes der Rechtsbeschwerde herleiten. Der Ausstattungsschutz hat, anders als das eingetragene Warenzeichen, seinen Entstehungsgrund in der im Verkehr tatsächlich errungenen Kennzeichnungskraft der Warenbezeichnung oder Aufmachung für einen bestimmten Betrieb durch das Ausmaß ihrer Benutzung. Wenn das Gesetz hierfür eine Verkehrsgeltung "innerhalb beteiligter Verkehrskreise" ausreichen läßt und nicht die völlige oder überwiegende Durchsetzung im gesamten in Betracht kommenden Verkehr fordert, so trägt es damit dem ganz besonderen geschäftlichen Wert Rechnung, der für das betreffende Unternehmen in der tatsächlich erreichten Verkehrsanerkennung liegt. Damit ergab sich auch auf dem Gebiet des Ausstattungsschutzes die Frage, ob bei geteilter Verkehrsauffassung die Grenze, von der ab ein Ausstattungsschutz zu bejahen ist, in allen Fällen an der gleichen Stelle zu ziehen ist. Diese Frage ist von der Rechtsprechung verneint Worden, weil das der Anerkennung eines kennzeichenrechtlichen Monopolrechts möglicherweise entgegenstehende Interesse der Allgemeinheit und der Mitbewerber nicht in allen Fällen gleich liegt. Ist es erheblich, wie bei freizuhaltenden Beschaffenheitsangaben, so hängt die Anerkennung des Ausstattungsschutzes von einem höheren Grad der Verkehrsanerkennung ab, und dieser Grad muß um so höher liegen, je erheblicher das Freihaltebedürfnis ins Gewicht fällt (BGHZ 30, 357 - Nährbier). Auch bei der Regelung des Ausstattungsschutzes zeigt sich daher der Einfluß des Allgemeininteresses an der Freihaltung gewisser wörtlicher oder bildlicher Angaben.

19

Auch bei der Eintragung schutzunfähiger Zeichen auf Grund Verkehrsdurchsetzung (§ 4 Abs. 3 WZG) wird dann, wenn die Verkehrsdurchsetzung nur für einen Teil des in Betracht kommenden Verkehrskreises bejaht werden kann, in der Rechtsprechung maßgeblich darauf abgestellt, wie groß das Bedürfnis der Allgemeinheit der Mitbewerber ist, die Bezeichnung als Beschaffenheitsangabe weiterhin ungehindert verwenden zu dürfen; je nach dem Grad dieses Bedürfnisses ist ein entsprechend höherer Grad der Verkehrsdurchsetzung zu fordern (BGH GRUR 1965, 146 ff - Rippenstreckmetall II).

20

Dieser Gesichtspunkt beschränkt sich nicht auf Beschaffenheitsangaben; er ist vielmehr auch auf die im ersten Halbsatz des § 4 Abs. 2 Nr. 1 WZG an sich von der Eintragung ausgeschlossenen Angaben anzuwenden, sofern für einen Teil des Verkehrs ein Freihaltebedürfnis nach Lage der Sache zu bejahen ist (DPA a.a.O.; Reimer/Trüstedt a.a.O.). Es läßt sich deshalb nicht allgemein ein bestimmter Hundertsatz für den im Eintragungsverfahren noch zu berücksichtigenden Teil des Verkehrs aufstellen, der das Zeichen nicht als Herkunftshinweis auffaßt. In Grenzfällen kommt es auch auf den Grad des auf dem Spiele stehenden Allgemeininteresses an der Freihaltung des Wort- oder Bildzeichens oder seiner Elemente an. Dieser Gesichtspunkt kann dazu führen, auch die Auffassung eines zahlenmäßig verhältnismäßig geringen Teiles der angesprochenen Verkehrskreise als im Rechtssinne nicht unerheblich zu werten und damit als die Eintragung hindernd zu berücksichtigen.

21

2.

Die Anwendung dieses Grundsatzes auf den Streitfall ergibt, daß der angefochtenen Entscheidung beizutreten ist, weil bezüglich der den Gesamteindruck wesentlich bestimmenden Elemente des angemeldeten Wort-Bild-Zeichens ein erhebliches Freihaltebedürfnis besteht.

22

Zwar überwiegt der Bildcharakter des Zeichens, und das Bedürfnis nach Freihaltung ist hinsichtlich bildlicher Ausgestaltungen im allgemeinen geringer als bezüglich solcher Wortzeichen, die einen gedanklichen Inhalt vermitteln. Während bei diesen die Ausweichmöglichkeiten - um denselben Gedanken auf andere Weise auszudrücken - für Mitbewerber regelmäßig nur gering sind, sind bei Bildzeichen häufig beliebige Abweichungen der Gestaltung denkbar (RG MuW 1927/28, 526; Reimer/Trüstedt, a.a.O. Kap. 5 S. 60; Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 4 Rdz. 41). Das gilt jedoch nicht ausnahmslos. Je origineller und gegliederter eine bildliche Darstellung ist, desto leichter fällt im allgemeinen die Abweichung; je allgemeiner das Bildzeichen seiner Natur nach ist, desto eher besteht für Dritte die Gefahr, sogar durch landläufige, dem Zeitgeschmack entsprechende Gestaltungen der Verpackung oder Ausschmückung ihrer Ware in die Nähe des Bildzeichens zu geraten. Das gilt namentlich in dem hier gegebenen Fall der einfachen Zusammenstellung der beliebten Grundfarbe Rot mit Weiß in zwei symmetrischen, in allgemein üblicher Weise gegliederten Flächen., In solchen Fällen muß berücksichtigt werden, daß einfache Grundfarben und Zusammenstellungen derartiger Farben für den Gemeingebrauch freizuhalten sind (Baumbach/Hefermehl, a.a.O. § 25 Rdz. 36; BGH GRUR 1957, 369 - Rosa-Weiß-Packung). Die im vorliegenden Fall verwendeten Farben Rot und Weiß gehören zu den besonders beliebten; die einfache Art ihrer Zusammenstellung in dem angemeldeten Zeichen würde die Allgemeinheit der Mitbewerber in der Verwendung dieser Farben ungebührlich einschränken.

23

Die Anmelderin sucht diesem Gesichtspunkt durch den Hinweis zu begegnen, ihr Zeichen könne im Falle der Eintragung nur einen geringen Schutzumfang beanspruchen, weil es nur von geringer Kennzeichnungskraft sei. Dieser Hinweis rechtfertigt jedoch nicht eine Zurückdrängung des Freihaltebedürfnisses im Eintragungsverfahren. Denn einmal setzt die Eintragung Mitbewerber, die dieselbe oder eine ähnliche Farbenzusammenstellung benutzen, den Unsicherheiten aus, die mit der Frage verbunden sind, ob diese Benutzung warenzeichenmäßig geschieht Darüber hinaus zeigt der Hinweis der Anmelderin aber, daß in Fallen geteilter Verkehrsauffassung das Interesse des Anmelders einer Bezeichnung, der von einem Teil des Verkehrs überhaupt keine, von einem anderen Teil nur eine sehr geringe Kennzeichnungskraft beigemessen wird, nicht so schutzwürdig ist, daß ihm gegenüber das Freihaltebedürfnis zurückzutreten hätte. Vielmehr ist es gerechtfertigt, das anmeldende Unternehmen auf die Möglichkeit der Durchsetzung des Zeichens und den erst dann gegebenen Weg der Eintragung nach § 4 Abs. 3 WZG zu verweisen.

24

3.

Es liegt im Bereich der tatrichterlichen Würdigung, wenn das Bundespatentgericht aus seiner Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen hat, daß ein erhebliches Interesse an der Freihaltung der Farbenzusammenstellung Rot-Weiß, der auf sie hinweisenden Worte und der bei dem angemeldeten Zeichen verwendeten Formelemente bestehe (Beschluß So 12/13) und daß unter Berücksichtigung des Grades dieses Freihaltebedürfnisses der - auf Grund der Auskunft des Bundesverbandes des Deutschen Textileinzelhandels anzunehmende - Teil des Verkehrs, der das angemeldete Zeichen nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen würde, als ausreichend anzusehen ist, um die Eintragung auszuschließen.

25

Die von der Rechtsbeschwerde gegen die hierzu getroffenen Feststellungen des angefochtenen Beschlusses erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

26

a)

Das gilt zunächst von der Rüge, das Bundespatentgericht habe nicht berücksichtigt, daß eine Reihe früherer Eintragungen einen milderen Maßstab erkennen ließen. Der vom Bundespatentgericht jetzt angelegte Maßstab ist, wie dargelegt, der richtige. Ein Hinweis auf frühere, angeblich großzügigere Entscheidungen ist deshalb fehl am Platze.

27

b)

Der Umstand, daß die Auskunft des Bundesverbandes des Deutschen Textileinzelhandels nicht von dessen Geschäftsführer, sondern von einer Angestellten mit dem Beifügen unterzeichnet worden ist, daß der Geschäftsführer "nach Diktat verreist" sei, stand der Verwertung dieser Auskunft nicht entgegen. Das Bundespatentgericht war nicht gehindert, den Inhalt der Auskunft in freier Beweiswürdigung als das unter Verantwortung des Geschäftsführers zusammengestellte und ausgewertete Ergebnis der Umfrage des Verbandes zu werten.

28

c)

Da die vom Bundespatentgericht veranstaltete Beweisaufnahme, wie dem Zusammenhang des angefochtenen Beschlusses zu entnehmen ist, ohnedies nur unterstützende Bedeutung hatte, liegt ein Verfahrensfehler auch nicht darin, daß es nicht der Frage nachgegangen ist, in welcher Weise der Verband seine Mitglieder befragt hat. Darauf kam es auch wegen der Einfachheit der in Betracht kommenden Fragen nicht entscheidend an.

29

d)

Soweit die Rechtsbeschwerde sich gegen eine Unterbewertung der beiden übrigen Auskünfte wendet, greift sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Tatrichters an, die sich eingehend auch mit diesen Auskünften befaßt.

30

e)

Soweit die Rechtsbeschwerde einer dieser beiden Auskünfte sogar entnimmt, das angemeldete Zeichen hätte nach § 4 Abs. 3 WZG eingetragen werden müssen, steht ihr die nicht angegriffene Feststellung des angefochtenen Beschlusses entgegen, daß das Zeichen bisher im Inland kaum benutzt worden und den Verbrauchern nicht bekannt sei.

31

f)

Für die Entscheidung kam es schließlich auch nicht darauf an, ob das angemeldete Zeichen oder ein diesem ähnliches Zeichen in anderen Staaten eingetragen worden ist.

32

IV.

Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin war hiernach zurückzuweisen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens waren nach §§ 13 Abs. 5 Satz 2 WZG, 41y Abs. 1 Satz 2 PatG der Rechtsbeschwerdeführerin aufzuerlegen.

Krüger-Nieland
Pehle
Sprenkraann
Simon
Merkel