Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.09.1972, Az.: BVerwG II B 35.72
Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung ; Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.09.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II B 35.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 12799
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 04.05.1972 - AZ: IV B 25.71
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 1972
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. de Chapeaurouge und Dr. Idel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 4. Mai 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3500 DM festgesetzt.
Gründe
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Zu Unrecht erblickt die Beschwerde einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in dem Umstand, daß Berufungsgericht die Mitglieder des Kollegiums der Bundesschuldenverwaltung E. und Dr. M. nicht zum Verfahren beigeladen hat. Ein Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann, in der Unterlassung dieser Beiladungen zwar liegen, wenn die Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO notwendig gewesen wäre, wenn also die genannten beiden Personen derart an dem streitigen Rechtsverhältnis beteiligt wären, daß auch die Entscheidung ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Davon kann aber bei Zugrundelegung des materiellen Inhalts des Klagebegehrens (vgl. BVerwGE 18, 124 [128]) keine Rede sein. Gegenstand der Klage ist die Besoldung (ab. 1. April 1969) und Versorgung (ab 1. Januar 1970) des Klägers aus der Besoldungsgruppe B 3 an Stelle der Besoldungsgruppe A 16 der Bundesbesoldungsordnung, ferner hilfsweise die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet war, dem Haushaltsausschuß eine entsprechende Hebung der Planstelle des Klägers vorzuschlagen und den Kläger in diese Stelle einzuweisen. An den dem Klagebegehren entsprechenden Entscheidungen mögen die beiden genannten Personen ein Interesse haben, weil sie ihnen rechtliche Erkenntnisse über ihre eigene Rechtsstellung vermitteln könnten. Ihr eigenes selbständiges Rechtsverhältnis zu der Beklagten wird dadurch jedoch nicht unmittelbar berührt. Für die Bundesschuldenverwaltung - eine Behörde im Bereich der Beklagten - deren Nichtbeiladung die Beschwere ebenfalls rügt, kann in einem verfahren, in dem die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Finanzen Beklagte ist, eine notwendige Beiladung ohnehin nicht in Betracht kommen.
Ob dem Berufungsgericht eine - nicht notwendige - Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO möglich gewesen ist, kann auf sich beruhen; denn das Unterbleiben einer nicht notwendigen Beiladung ist kein im Revisionsverfahren beachtlichen Verfahrensmangel (ebenso schon BVerwGE 39, 135 [137] u.a.). - Die Beschwerde hat überdies entgegen § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO nichts dafür vorgetragen, daß das Berufungsurteil auf der unterbliebenen Beiladung beruhen kann.
Da die Kollegiumsmitglieder E. und Dr. M. sowie die Bundesschuldenverwaltung im Berufungsverfahren nicht "Beteiligte" gewesen sind, gehen schon deshalb auch die Rügen fehl, ihnen sei das rechtliche Gehör versagt worden (§ 108 Abs. 2 VwGO) und sie seine im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 133 Nr. 3 VwGO). Die Rüge des zuletzt erwähnten Mangels - auf den der Kläger sich auch mangels einer Beschwer nicht mit Erfolg berufen kann - ist zudem nur in einem Revisionsverfahren, nicht also im vorliegenden Beschwerdeverfahren statthaft, weil die Geltendmachung dieses Mangels nicht von der Zulassung der Revision abhängig ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 14. August 1967 - BVerwG IV B 279.65 - [NJW 1968, 69]).
Zu Unrecht erblickt der Kläger ferner einen Verfahrensmangel darin, daß sich am 10. Mai 1972 nicht die Urschrift des Berufungsurteils, sondern nur eine beglaubigte Abschrift bei den von ihm eingesehenen Prozeßakten befunden hat. Darin ist ein die Zulassung der Revision rechtfertigender Verfahrensmangel nicht zu finden. Daß ein den Anforderungen des § 117 VwGO entsprechendes - insbesondere ein von allen mitwirkenden Richtern unterzeichnetes - Berufungsurteil damals überhaupt nicht vorhanden gewesen sei, obgleich dem Kläger schon am 4. Mai 1972 eine - die Urschrift ersetzende - Ausfertigung des Urteils zugestellt worden ist, macht die Beschwerde selbst nicht geltend.
Auch das Beschwerdevorbringen zur Begründung der Rüge, das Berufungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht gegen § 86 VwGO verstoßen, geht fehl. Dieses Beschwerdevorbingen bezieht sich in erster Linie auf die Darlegungen des Berufungsgerichts über den Umfang und die Bedeutung der Dienstposten, die von den Inhabern der Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei der Bundesschuldenverwaltung wahrgenommen wurden, im Vergleich zu Umfang und Bedeutung andere Dienstposten, vornehmlich des Dienstpostens des im April 1969 in das (durch das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz vom 14. Mai 1969 [BGBl. I S. 356] - 2. BesNG -) neugeschaffene Amt des Direktors bei der Bundesschuldenverwaltung" durch Ernennung berufenen und in eine (durch haushaltsrechtliche Umwandlung seiner A 16- Planstelle entstandene) B 3-Planstelle eingewiesenen Kollegiumsmitgliedes E.. Auf diesen Darlegungen beruht das Berufungsurteil jedoch nicht. Nach der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden sachlich - rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts - von der bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen § 86 VwGO vorliegt, auszugehen ist, und zwar auch in Fällen ihrer Unrichtigkeit (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG II C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18]) - ist für das Berufungsgericht nicht entscheiungserheblich gewesen, ob das Amt des "Direktors bei der Bundesschuldenverwaltung" und die Planstelle B 3 für Aufgaben geschaffen wurden, die sich von den Dienstposten, die in der Bundesschuldenverwaltung von Inhabern der Ämter der Besoldungsgruppe A 16 Wahrgenommen wurden, nach Umfang und Bedeutung nicht wesentlich abhoben. Das Berufungsgericht hat nämlich - auf S. 15 oben der Urteilsausfertigung - ausgeführt, auf eine Verletzung des in § 5 Abs. 5 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - in der Fassung des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes enthaltenen Grundsatzes, daß Beförderungsämter nur für solche Aufgaben geschaffen werden dürfen, die sich von dem Amtsinhalt der jeweils unter ihnen liegenden Ämter ihrer Laufbahn wesentlich abheben, könne der Kläger sich nicht berufen, denn er könne nicht verlangen, "daß in seinem Falle dieser Fehler wiederholt werden müßte". Das Berufungsgericht fährt fort, "aus dem gleichen Grunde" - also wegen Fehlens eines Anspruchs auf Wiederholung von Rechtsfehlern - könne der Kläger nicht verlangen, daß zur Wahrung des § 5 Abs. 1 BBesG (in der Fassung des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes) und der inhaltsgleichen Entschließung des Bundestages vom 12. Mai 1967 (Drucksache des Bundestages V/2635 S. 11) "seine Planstelle auch nach der BesGr. B 3 hätte angehoben werden müssen". Die sich an diese Begründung unmittelbar anschließenden weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, die mit den Worten "Abgesehen davon" eingeleitet werden, haben nicht mehr die Bedeutung einer das Berufungsurteil tragenden Begründung. Sie stellen im Rahmen der Urteilsgründe einen entbehrlichen Zusatz dar, der zum Ausdruck bringt, daß und aus welchen Gründen das in den Hauptanträgen der Klage zum Ausdruck gelangte Begehren des Klägers nach Meinung des Berufungsgerichts sogar bei Fehlen des soeben dargelegten tragenden Grundes voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Fehlt aber diesem Teil der Urteilsgründe des Inhalts, daß es fraglich erscheine, ob die vorbezeichneten Vorschriften des § 5 BBesG und die Entschließung des Bundestages vom 12. Mai 1967 durch die Umwandlung nur einer (statt aller) A 16 - Planstellen wirklich verletzt worden seien, die Entscheidungserheblichkeit, so hat das Berufungsgericht nicht die von der Beschwerde vermißten weiteren Ermittlungen zur Frage der zutreffenden Würdigung der Dienstposten anstellen müssen. Das Berufungsgericht hat sich aus dem gleichen Grunde in diesem Teil der Urteilsgründe auf die Darlegung eines nur vermuteten Sachverhalts beschränken, also auch die von der Beschwerde beanstandeten Ausdrücke "scheint", "offenbar" und "fraglich" verwenden dürfen. - Übrigens läßt die Beschwerdebegründung, soweit die Verletzung des § 86 VwGO gerügt wird, die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen substantiierten Angaben darüber vermissen, daß und aus welchem Grunde sich dem Berufungsgericht weitere Ermittlungen aufdrängen mußten. Diese Angaben - vor allem auch der Nachweis dafür, daß der Kläger die weitere Beweiserhebung unter Angabe des Beweisthemas und Beweismittels beantragt hat - gehören im vorliegenden Fall schon deswegen zur ordnungsmäßigen Beschwerdebegründung, weil der Kläger Rechtsanwalt ist. Durch die Nichterhebung von Beweisen, die eine von einem Rechtsanwalt vertretene Partei nicht ausdrücklich beantragt hat, wird nämlich die Pflicht des Gerichts zur Erforschung des Sachverhalts grundsätzlich nicht verletzt (ständige Rechtsprechung, u.a. BVerwG, Urteil vom 8. April 1963 - BVerwG VIII C 41.61 - [Buchholz 310 § 86 VwGO Nr. 21] und Beschluß vom 13. August 1970 - BVerwG VI B 7.70 - mit weiteren Nachweisen).
Das weitere Beschwerdevorbringen, das Berufungsgericht habe verschiedene - in der Beschwerdeschrift näher bezeichnete - Schriftsätze des Klägers "nicht gewürdigt" und "nicht einmal erwähnt", läßt den darin von der Beschwerde erblickten Verstoß gegen § 86 VwGO nicht erkennen. - Dieses Vorbringen ist auch nicht ausreichend, um eine Verletzung des in § 108 Abs. 2 VwGO niedergelegten Grundsatzes des rechtlichen Gehörs schlüssig darzutun (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Schon das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 28, 378 [BVerfG 27.05.1970 - 2 BvR 578/69] [384] mit Hinweis auf BVerfGE 5, 22 [24]; 22, 267 [274]; 25, 137 [140]; 27, 248 [241] hat ausgeführt, grundsätzlich sei davon auszugehen, daß das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung hat, zumal es nach Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - nicht verpflichtet sei, sich mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deswegen kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nur dann festgestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des Einzelfalls ergibt, daß das Gericht ein tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (ebenso BVerfGE 27, 248 [252]. Solche besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift jedoch nicht angeführt.
Aus diesen Gründen kann die Beschwerde auch nicht mit der ebenfalls unter Berufung auf § 86 VwGO vorgetragenen weiteren Rüge gehört werden, daß das Berufungsgericht von den Ausführungen des Klägers, die sich auf die Fürsorgepflichtverletzung seines Dienstherrn beziehen, "überhaupt keine Notiz genommen" und sie auch "nicht verwertet" habe. In diesem Zusammenhang hat die Beschwerde ebenfalls verkannt, daß das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung nicht auf alle Einzelheiten des Parteivorbringens einzugehen braucht. Es hat nur diejenigen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzuführen, die für seine Entscheidung erheblich gewesen sind (ständige Rechtsprechung, u.a. schon BVerwG, Urteile vom 28. März 1961 - BVerwG II C 51.59 - [Buchholz - 310 § 108 VwGO Nr. 4] und vom 17. Juli - BVerwG V C 214.62 - [Buchholz 310 § 138 Ziff. 6 VwGO Nr. 3]). Die für seine Entscheidung erheblichen Gründe hat das Berufungsgericht aber vollständig angeführt. Es hat sich mit dem Begehren des Klägers, im Wege des Schadensersatzes wegen Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn die erstrebte höhere Besoldung und Versorgung summenmäßig zu erhalten, ausführlich auseinandergesetzt (S. 16 f. der Urteilsausfertigung). Es hat einen solchen Anspruch letztlich mit der Begründung verneint, daß einer zur Erreichung der Besoldungs- und Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe B 3 erforderlichen Beförderung des Klägers § 9 Abs. 3 Nr. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 14. April 1965 (BGBl. I S. 322) - BLW - entgegengestanden habe, nämlich das Verbot mehrmaliger Beförderung innerhalb eines Jahres.
Allerdings hat die Beschwerde in Anknüpfung an diesen Teil der Urteilsgründe vorgetragen, eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn sei auch in dem Umstand zu erblicken, daß die Beklagte den D. Müncks dem Kläger bei der Besetzung einer A 16-Planstelle vorgezogen habe und daß der Kläger ohne diese Fürsorgepflichtverletzung bei der Besetzung der umgewandelten B 3-Planstelle schon länger als ein Jahr Inhaber eines der Besoldungsgruppe A 16 zugeordneten Amtes gewesen wäre, so daß ihm § 9 Abs. 3 Nr. 2 der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 14. April 1965 (BGBl. I S. 322) - BLV entgegengestanden habe, nämlich das Verbot mehrmaliger Beförderung innerhalb eines Jahres. Allerdings hat die Beschwerde in Anknüpfung an diesen Teil der Urteilsgründe vorgetragen, eine Fürsorgepflichtverletzung des Dienstherrn sei auch in dem Umstand zu erblicken, daß die Beklagte den Dr. Müncks dem Kläger bei der Besetzung einer A 16-Planstelle vorgezogen habe und daß der Kläger ohne diese Fürsorgepflichtverletzung bei der Besetzung der umgewandelten B 3-Planstelle schon länger als ein Jahr Inhaber eines der Besoldungsgruppe A 16 zugeordneten Amtes gewesen wäre, so daß ihm § 9 Abs. 3 Nr. 2 BLV nicht entgegengehalten werden könnte. Dieser Beschwerdevortrag kann jedoch schon deswegen nicht durchgreifen, weil es sich um "neues", im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtliches tatsächliches Vorbringen handelt. "Neues" tatsächliches Vorbringen ist alles Vorbringen, das sich weder aus den Gründen des Berufungsurteils noch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht ergibt und das auch nicht die in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO erwähnten Tatsachen betrifft (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1966 - BVerwG II C 38.65 - [ZBR 1966, 304]). - Daß es sich um die Wiederholung eines schon in der Vorinstanz dem Gericht mitgeteilten tatsächlichen Vorbringens handele und daß das Berufungsgericht jedenfalls insoweit das rechtliche Gehör in dem schon erörterten Sinne versagt habe, ist von der Beschwerde selbst nicht geltend gemacht worden. Ein solcher Sachverhalt ist schon deswegen - und zwar in Ansehung des § 132 Abs. 3 VwGO der hier zu treffenden Beschwerdeentscheidung nicht zugrunde zu legen. Das Beschwerdegericht selbst ist nicht gehalten, die Prozeßakten daraufhin durchzusehen, ob es sich um die Wiederholung eines früheren tatsächlichen Vorbringens handelt; denn § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO soll das Beschwerdegericht gerade von einer solchen Arbeit entlasten.
Auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft die Beschwerde sich ebenfalls ohne Erfolg.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nicht schon dann, wenn sie, wie dies die Beschwerde geltend macht, "in gleichem Maße für die übrigen Kollegiumsmitglieder und auch für die BSV als selbständige Behörde von Bedeutung" sein sollte. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Revisionsverfahren der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts zu dienen geeignet ist (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 1970 - BVerwG II B 50.69 - und vom 24. November 1970 - BVerwG VI B 32.70 -; ständige Rechtsprechung). Gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß die in diesem Sinne zu verstehende Bedeutung der Rechtssache innerhalb der Beschwerdefrist dargelegt werden. Das erfordert zumindest die Bezeichnung der konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung der "grundsätzlichen Bedeutung" rechtfertigen soll (ebenso schon BVerwGE 13, 90 [91] und ständige Rechtsprechung. Der Hinweis, daß die Entscheidung einer Rechtssache über den Einzelfall hinaus von tatsächlicher Bedeutung sei, weil sie für Personen in gleicher Lage oder für eine Verwaltungsbehörde von Interesse sei, kann daher die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht dartun. Mit bloßen Angriffen auf die im Berufungsurteil vertretenen Rechtsansichten kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache ebenfalls nicht begründet werden. Nicht jede Rechtsfrage, die von einem Gericht im Weg der Rechtsauslegung oder Rechtsanwendung entscheiden worden ist, gibt einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, selbst dann nicht, wenn sie ersichtlich unrichtig beantwortet worden ist.
Schon den soeben dargelegten Anforderungen an ihren Inhalt genügt die Beschwerdeschrift nicht. Das Beschwerdevorbringen zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthält - abgesehen von der Formulierung einer konkreten Rechtsfrage - nur materriellrechtliche Angriffe auf das Berufungsurteil, jeweils verknüpft mit dem Hinweis, daß die dargelegte Rechtsverletzung einen Revisionsgrund nach § 137 VwGO darstelle, der höchstrichterlichen Klärung bedürfe bzw. grundsätzliche Rechtsfragen "berühre". Das ist in Ansehung des § 132 Satz 3 VwGO unzureichend und schon für sich allein geeignet, die Zurückweisung der Beschwerde zu rechtfertigen, soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützt ist.
Abgesehen hiervon wäre im Revisionsverfahren eine Antwort auf die Rechtsfragen, um die es dem Kläger anscheinend in erster Linie geht, nicht zu erwarten. Der Kläger ist der Auffassung, aus mehreren Gründen sei es rechtswidrig, daß nur eine der von den Kollegiumsmitgliedern der Bundesschuldenverwaltung innegehabten A 16-Planstellen in einen Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 umgewandelt wurde. In der Umwandlung nur einer der A 16-Planstellen erblickt er insbesondere einen Verstoß gegen den Grundsatz, daß die Inhaber von Ämtern, die sich nach Aufgabe, Verantwortung und Geschäftslast nicht unterscheiden, gleich zu besolden sind; er meint, dieser Grundsatz gelte für die Mitglieder des Kollegiums der Bundesschuldenverwaltung ebenso wie nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für Richter. Er erblickt darin außerdem einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG, ferner gegen §§ 23 ff. - insbesondere § 29 der Reichsschuldenordnung vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 95) sowie gegen § 5 Abs. 1 und 5 BBesG (in der Fassung des Zweiten Besoldungsneuregelungsgesetzes). Die Frage, ob die Schaffung des Amtes "Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung", dessen Zuordnung zu der Besoldungsgruppe B 3, die gleichzeitige Umwandlung nur einer der bei der Bundesschuldenverwaltung vorhandenen A 16-Planstellen in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 und die Übertragung des neugeschaffenen Amtes sowie der neugeschaffenen Planstelle B 3 unter Belassung des bisherigen Dienstpostens an das Kollegiumsmitglied Ebert gegen die genannten Vorschriften oder etwa auch noch gegen weitere Vorschriften verstießen, wäre jedoch vom Revisionsgericht nicht zu beantworten. Die Richtigkeit der hierzu von dem Kläger vertretenen Rechtsansicht könnte unterstellt werden, ohne daß seinen Hauptanträgen stattzugeben wäre:
Da dem Kläger das neugeschaffene Amt des "Direktors bei der Bundesschuldenverwaltung" (Besoldungsgruppe B 3) unstreitig nicht bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand durch einen Verwaltungsakt übertragen wurde und da er auch eine unmittelbar kraft Gesetzes sich vollziehende Verbesserung seines Besoldungsstatus bis zum Eintritt in den Ruhestand nicht erfahren hat, weil das Zweite Besoldungsneuregelungsgesetz offensichtlich für die Inhaber der Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei der Bundesschuldenverwaltung eine strukturelle Verbesserung der Besoldung (hierzu schon BVerwG, Urteile vom 19. April 1972 - BVerwG VI C 16.69 -; vom 6. Juli 1972 - BVerwG II C 4.71 - und das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesverwaltungsgerichts bestimmte Urteil vom 12. Juli 1972 - BVerwG VI C 11.70 -) nicht vorsieht, müssen die Hauptanträge des Klägers schon daran scheitern, daß für die Dienstbezüge der Beamten und für die an der Höhe der letzten Dienstbezüge sich orientierenden Versorgungsbezüge (§ 108 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1776] - BBG -) der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besoldung gilt, d.h. nur die im - verfassungsmäßigen - Gesetz festgelegten Dienst- und Versorgungsbezüge gezahlt und gefordert werden dürfen (BVerwG 18, 293 [295]; 19, 48 [54] unter Hinweis auf BVerwGE 8, 1 [BVerwG 05.05.1958 - IV C 175/56]; vgl. auch § 50 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 22. Oktober 1965 [BGBl. I S. 1754]). Als gesetzliche Regelung im Sinne dieses Grundsatzes ist nicht die allgemeine Rechtsordnung zu verstehen, sondern außer dem (allgemeinen) Besoldungsgesetz nur die (mit dem Besoldungsgesetz ranggleichen) gesetzlichen Regelungen, die Dienst-(Versorgungs-)bezüge festlegen (BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1970 - BVerwG VI C 77.67 - mit Hinweis auf BVerwGE 18, 293 [295]). Denn dieser Grundsatz beruht u.a. auf der Erwägung, daß richterliche Einzelentscheidungen, die losgelöst von der soeben angeführten speziellen Gesetzgebung ergehen, wegen ihrer Breitenwirkung das für die Stabilität und Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes wichtige Besoldungsgefüge sowie das Recht der öffentlichen Haushalte in unerträglicher Weise erschüttern und stören könnten. Den Beamten und Versorgungsberechtigten wird mit Rücksicht auf ihre besonders enge Bindung an den öffentlichen Dienstherrn zugemutet, die jeweilige gesetzliche Besoldungs- und Versorgungsregelung abzuwarten. Der hergebrachte Grundsatz der Gesetzesbindung der Beamtenbesoldung und -versorgung verwehrt es deshalb den Gerichten, einem Beamten über das durch die maßgebenden Gewährte hinaus im Einzelfall Gehalt oder Ruhegehalt zuzuerkennen. Er gilt, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 8, 28 [35]) überzeugend ausgeführt hat, auch dann, wenn das geltende Besoldungs- und Versorgungsrecht feststellbar nicht - mehr - verfassungsgemäß ist. Die gesetzlich festgelegten Dienstbezüge des Klägers im Sinne des in Rede stehenden Grundsatzes waren zuletzt, d.h. vor Eintritt des Klägers in den Ruhestand, aber nur die Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 16, der das Kläger zuletzt übertragene Amt des Leitenden Regierungsdirektors bei der Bundesschuldenverwaltung durch das Bundesbesoldungsgesetz noch bei Eintritt des Klägers in den Ruhestand zugeordnet war.
Auch das Beschwerdevorbringen mit dem sinngemäßen Inhalt, der Bundesminister der Finanzen habe unter Vernachlässigung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht versäumt, sich für die Verbesserung der Besoldung aller Kollegiumsmitglieder der Bundesschuldenverwaltung einzusetzen, führt nicht zu einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage. Dieses Vorbringen läuft auf die Rechtsansicht hinaus, daß der Bundesminister der Finanzen aus Gründen der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gehalten gewesen sei, sich bei dem Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung einzusetzen. Daß diese Rechtsauffassung rechtlich nicht haltbar ist, bedarf nicht mehr der Klärung. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung vom 19. August 1971 - I WB 41.71 - sinngemäß folgendes ausgeführt: Das Tätigwerden im Sinne eines Vorschlages zur Änderung eines von den gesetzgebenden Körperschaften nach Art. 77 GG zu beschließenden Gesetzes sei keine dienstliche Maßnahme, deren Durchsetzung von dem Bediensteten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht (hier: § 97 BBG) begehrt werden könne. Die Initiative zum Erlaß eines Gesetzes erfolge nicht im Über/Unterordnungsverhältnis zwischen dem Dienstherrn und seinem Bediensteten. Das Gesetzgebungsverfahren stelle eine Einheit dar, dessen einzelne Akte rechtlich nicht gesondert betrachtet werden könnten. Die am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Staatsorgane würden hierin als solche tätig und nicht als Träger von Rechten und Pflichten gegenüber Dritten. Dementsprechend könne auch nur das betreffende Gesetz - auch das nur unter den im Grundgesetz, in den Länderverfassungen und in den Verfahrensgesetzen der jeweils berufenen Verfassungsgerichte umschriebenen Voraussetzungen angegriffen werden, nicht aber das Verhalten des jeweils beteiligten Staatsorgans für sich. Auf das Tätigwerden des Gesetzgebers aber könne grundsätzlich nicht geklagt werden (zu vgl. BVerfGE 1, 97 [100]). - Zu dem gleichen Ergebnis ist auch schon der hier entscheidende Senat in den Gründen seines Urteils vom 22. Februar 1968 - BVerwG II C 25.67 - [Buchholz 235.18 § 29 LBesG Rheinland-Pfalz Nr. 1; ZBR 1968, 225]) gelangt.
Im Hinblick darauf, daß § 10 BLV den - hier nicht vorliegenden - Laufbahnwechsel betrifft, ist schlechterdings unverständlich das
"Das OVG. Hat auch nicht den Hinweis des Klägers auf § 10 BLV. Beachtet. Da es sich nach dieser Vorschrift nicht um ein Beförderungsamt handelt, geht auch der Hinweis auf § 6 BLV. Im Urteil fehl."
Möglicherweise will die Beschwerde damit geltend machen, der Kläger habe Anspruch auf die von ihm begehrten Bezüge, ohne daß es einer Beförderung bedurft hätte. Daß dies nicht richtig ist, liegt auf der Hand und bedarf somit nicht der Klärung im Revisionsverfahren. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt, daß durch die Einfügung der Amtsbezeichnung "Direktor bei der Bundesschuldenverwaltung" in die Besoldungsgruppe 3 der Bundesbesoldungsordnung B ein neues Amt im statusrechtlichen Sinne geschaffen und daß die Übertragung dieses Amtes an den bisherigen Inhaber eines darunter liegenden Amtes eine Beförderung im Sinne des § 9 Abs. 1 BLV sei. Der Kläger hätte daher ohne Verletzung des § 9 Abs. 3 Nr. 2 BLV bis zu seinem Eintritt in den Ruhestand (mit Ablauf des Jahres 1969) nur dann noch in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 befördert werden können, wenn nicht vorher das Amt der Besoldungsgruppe A 16 zu durchlaufen war. Ob dies bei der Bundesschuldenverwaltung zu geschehen hatte, ist ohne grundsätzliche Bedeutung und zudem vornehmlich nach tatsächlichen Umständen zu beantworten.
Soweit die Beschwerde sich schließlich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO beruft, geht ihr Vorbringen ebenfalls fehl. Das Berufungsurteil weicht nicht von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 1970 - BVerwG VI C 8.69 - (BVerwGE 36, 179) ab. Das gegenteilige Vorbringen der Beschwerde beruht auf einer Verkennung der Darlegungen im Berufungsurteil. Das Berufungsgericht hat die hilfsweise erhobene Feststellungsklage nicht zunächst als zulässig und dann - im Widerspruch hierzu - als unzulässig bezeichnet. Die auf S. 10 der Urteilsausfertigung geäußerte Ansicht, die Klage sei vom Verwaltungsgericht mit Recht für zulässig gehalten worden, bezieht sich, wie klar aus dem Sinnzusammenhang der Urteilsgründe hervorgeht, nur auf die in erster Instanz gestellten Klageanträge. Zur Zulässigkeit des erst nachträglich hilfsweise gestellten Feststellungsantrages hat das Berufungsgericht ausgeführt, Bedenken seine zwar nicht aus dem Gesichtspunkt der Klageänderung zu erheben; der Antrag sei - so fährt das Berufungsgericht fort - jedoch aus einem anderen Grunde, nämlich wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Eine Abweichung von dem vorbezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist diesen Darlegungen deshalb nicht zu entnehmen, weil jenes Urteil den - hier nicht gegebenen - Fall betrifft, daß eine verwaltungsgerichtliche Feststellung an Stelle einer nicht erhobenen Gestaltungs- oder Leistungsklage begehrt wird.
Nach alledem muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3500 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. de Chapeaurouge
Dr. Idel