Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1985, Az.: BVerwG 2 C 25.82
Revision; Vertretungsbefugnis; Beiladung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 25.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Braunschweig - 25.10.1979 - AZ: 1 A 34/76
- OVG Niedersachsen - 23.02.1982 - AZ: 5 A 43/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 72, 165 - 169
- BayVBl 1986, 407-408
- DVBl 1986, 152-153 (Volltext mit amtl. LS)
- JA 1986, 510-511
- NVwZ 1986, 555-556 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Beiladung einer Bundesbehörde, die zur Mitwirkung an dem mit der Klage begehrten Verwaltungsakt befugt ist, im Verwaltungsstreitverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland ist unwirksam.
Eine unwirksame Beiladung kann zur Klarstellung auch vom Revisionsgericht aufgehoben werden.
Unzulässigkeit einer vom nicht vertretungsbefugten Organ einer juristischen Person eingelegten Revision, wenn der Vertretungsbefugte die Prozeßführung nicht billigt.
Kosten einer unselbständigen Anschlußrevision, die wegen der durch das prozessuale Verhalten des Revisionsklägers eintretenden Unzulässigkeit der Revision unwirksam wird.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 18. September 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 23. Februar 1982 wird verworfen.
Die Anschlußrevision des Klägers ist unwirksam.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich derjenigen der Anschlußrevision.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist als Baudirektor Beamter auf Lebenszeit im Dienste des Luftfahrt-Bundesamts. Bevor er im Februar 1971 als anderer Bewerber in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wurde, war er vom 1. Januar 1957 bis 28. Februar 1967 als Angestellter bei der Prüfstelle für Luftfahrtgerät der "Deutschen Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e.V." (DFL) in B... und danach ab 1. März 1967 als Angestellter bei der Beklagten tätig. Gegenstand des Verfahrens ist im wesentlichen die Berücksichtigung der Beschäftigungszeit im Dienst der DFL bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters. Das Luftfahrt-Bundesamt setzte durch Bescheid vom 29. August 1975 das Besoldungsdienstalter des Klägers unter Aufhebung einer bisher zugrunde gelegten vorläufigen Festsetzung auf den 1. Juni 1953 mit Wirkung vom 8. Februar 1971 ohne Anrechnung der Beschäftigungszeit bei der DFL nunmehr auf den 1. Juli 1958 fest. Den Widerspruch des Klägers wies das Luftfahrt-Bundesamt zurück, weil der Kläger auf eine Anrechnung der Beschäftigungszeit, die nur im - hier fehlenden - Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern ausgesprochen werden könne, keinen Rechtsanspruch habe.
Mit der Klage hat der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide zu verpflichten, bei der Festsetzung des Besoldungsdienstalters die Mindeststudienzeit an der Ingenieurschule sowie seine Angestelltenzeit bei der DFL zu berücksichtigen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 4. Mai 1979 den Bundesminister des Innern zum Verfahren beigeladen und durch Urteil vom 25. Oktober 1979 der Klage hinsichtlich der Beschäftigungszeit bei der DFL stattgegeben; hinsichtlich der außerdem begehrten Anrechnung der Studienzeit hat es sie abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesminister des Innern Berufung eingelegt. Das Luftfahrt-Bundesamt hat sich der Berufung zunächst angeschlossen, das Rechtsmittel jedoch in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht mit Zustimmung des Klägers zurückgenommen. Durch Urteil vom 23. Februar 1982 hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit geändert, als die Beklagte nur verpflichtet wurde, den Kläger hinsichtlich der Berücksichtigung der Zeit seiner Tätigkeit bei der DFL im Besoldungsdienstalter erneut zu bescheiden. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Berufung des Bundesministers des Innern sei zulässig. Das Verwaltungsgericht habe ihn zu Recht zum Verfahren beigeladen. Dem vom Kläger im Berufungsverfahren noch verfolgten Antrag auf Berücksichtigung seiner Tätigkeit bei der DFL im Besoldungsdienstalter könne nicht ohne das Einvernehmen des für das Besoldungsrecht zuständigen Bundesministers des Innern stattgegeben werden. Die Berufung sei jedoch nur teilweise begründet.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesminister des Innern die vom Berufungsgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (insbesondere zur Frage der Beiladung) zugelassene Revision eingelegt, mit der er die Verletzung materiellen Rechts gerügt und die volle Abweisung der Klage erstrebt hat.
In der mündlichen Verhandlung vom 18. September 1985 hat der beschließende Senat, nachdem er die Frage der Beiladung des Bundesministers des Innern mit den Beteiligten erörtert hatte, den Beiladungsbeschluß des Verwaltungsgerichts aufgehoben.
Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten, der bis dahin schriftsätzlich keinen Revisionsantrag gestellt hatte, hat daraufhin erklärt, daß er sich die bisherige Prozeßführung des Bundesministers des Innern nicht zu eigen mache.
Der Kläger ist der Revision entgegengetreten.
Mit Schriftsatz vom 25. November 1982 hat er Anschlußrevision eingelegt, mit der er beantragt,
unter Änderung des Urteils des Berufungsgerichts die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 25. Oktober 1979 zurückzuweisen.
a)
Eine Revision eines Beigeladenen liegt hier nicht vor, weil der Bundesminister des Innern nicht Beteiligter des Verfahrens ist. Gemäß § 132 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann Revision nur von einem Beteiligten eingelegt werden. Beteiligter ist zwar gemäß § 63 Nr. 3 VwGO auch, wer nach § 65 VwGO zum Verfahren beigeladen worden ist. Die Beiladung des Bundesministers des Innern durch den Beschluß des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 4. Mai 1979 ist aber unwirksam, weil er als Bundesbehörde nicht fähig ist, am Verfahren beteiligt zu sein (§ 61 Nr. 3 VwGO; vgl. BVerwGE 14, 330 <331 f.>[BVerwG 03.08.1962 - VII C 133/61]; 20, 21 <22>[BVerwG 13.11.1964 - VII C 176/63]). Der beschließende Senat hat deshalb zur Klarstellung des wirklichen Prozeßrechtsverhältnisses den genannten Beschluß aufgehoben und das Rubrum der Streitsache dahin berichtigt, daß dem Kläger nur die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für Verkehr, dieser vertreten durch das Luftfahrt-Bundesamt, als Beklagte und Rechtsmittelklägerin gegenübersteht (vgl. BVerwGE 26, 31 <33, 41 f. [BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]>).
Die Beiladung des Bundesministers des Innern läßt sich auch nicht als Beiladung der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten. Denn diese ist bereits als Beklagte am Verfahren beteiligt. Zu Recht hat deshalb schon das Oberverwaltungsgericht durch Berichtigung des Rubrums klargestellt, daß die Klage sich nicht gegen das Luftfahrt-Bundesamt, sondern gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger richtet. Als beklagte Körperschaft ist die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich mit allen ihren Behörden am Rechtsstreit beteiligt. Dadurch ist auch die Beteiligung des in ihre Verwaltungsorganisation eingegliederten Bundesministers des Innern als mitwirkungsbefugter Behörde, ohne dessen Einvernehmen der vom Kläger begehrte Verwaltungsakt nicht erlassen werden darf (§ 29 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG -, jetzt gültig in der Fassung vom 13. November 1980, BGBl. I S. 2081), sichergestellt. Für eine Beiladung dieser mitwirkungsbefugten Behörde ist hier kein Raum (vgl. BVerwGE 26, 31 <41 f.>[BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]; 36, 188 <190 f. [BVerwG 27.10.1970 - VI C 8/69]>; vgl. auch BVerwGE 51, 310 <311 f.>[BVerwG 12.11.1976 - IV C 34/75]; 67, 173 <174 f. [BVerwG 05.05.1983 - 5 C 112/81]>). Die Rechtmäßigkeit des von ihr verweigerten Einvernehmens wird im Streitverfahren um die Gleichstellungsentscheidung mitgeprüft (vgl. BVerwGE 32, 148 <154>[BVerwG 11.06.1969 - VI C 61/65]; 34, 65 <67 f. [BVerwG 26.09.1969 - V C 131/67]>; 70, 270 <271 f.>).
b)
Die vom Bundesminister des Innern eingelegte Revision ist mithin ein Rechtsmittel der als Beklagte am Verfahren beteiligten Bundesrepublik Deutschland. Diese Revision ist indes unzulässig.
Die Bundesrepublik Deutschland handelt, da sie als juristische Person nicht prozeßfähig ist, im Verfahren durch ihren gesetzlichen Vertreter (§ 62 Abs. 2 VwGO). Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis ist dies der für den Dienstbereich des Beamten jeweils zuständige Bundesminister als oberste Dienstbehörde (§ 3 Abs. 1, § 174 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG -, jetzt gültig in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 <BGBl. I S. 479>, § 29 Abs. 3 Satz 2 BBesG). Der hiernach im vorliegenden Fall vertretungsbefugte Bundesminister für Verkehr hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Erlaß vom 20. Mai 1975 die hier im Streit befindliche Entscheidung dem Luftfahrt-Bundesamt übertragen. Dieses vertritt deshalb gemäß Abschnitt V in Verbindung mit Abschnitt I Abs. 1 und IV der nach § 174 Abs. 3 BBG ergangenen Allgemeinen Anordnung über die Übertragung von Befugnissen, die Regelung von Zuständigkeiten im Widerspruchsverfahren und die Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis im Dienstbereich des Bundesministers für Verkehr vom 28. Juni 1974 (BGBl. I S. 1500) die Bundesrepublik Deutschland auch im Verwaltungsstreitverfahren. Der Prozeßbevollmächtigte des hiernach allein zur Vertretung der Beklagten befugten Luftfahrt-Bundesamts hat in der mündlichen Verhandlung vor dem beschließenden Senat erklärt, daß er die bisherige, der Beklagten zuzurechnende Prozeßführung des Bundesministers des Innern nicht billige. Daher fehlt es - ungeachtet der vom Bundesminister des Innern schriftsätzlich abgegebenen und den Erfordernissen des § 139 VwGO an sich entsprechenden Rechtsmittelerklärungen - jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht an einer zulässigen Revision der Beklagten.
2.
Die zulässige unselbständige Anschlußrevision des Klägers ist unwirksam. Der Kläger hat sich der Revision der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 25. November 1982 und damit nach Ablauf der ab Zustellung des Berufungsurteils am 2. Juni 1982 laufenden Revisionsfrist von einem Monat (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) angeschlossen. Ob hierfür eine Beschwer erforderlich ist, kann auch im vorliegenden Fall offenbleiben (vgl. hierzu Urteil vom 7. Juni 1977 - BVerwG 1 C 20.74 - <Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 164 = DÖV 1977, 784>). Denn das Berufungsgericht hat das der Klage in vollem Umfang stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zu Lasten des Klägers geändert und die Beklagte nur zur Neubescheidung verurteilt. Dem konnte der Kläger innerhalb der Revision der Beklagten mit dem Antrag auf Zurückweisung der Berufung entgegentreten (vgl. auch Urteil vom 16. Dezember 1980 - BVerwG 5 C 105.79 - <BayVBl. 1981, 374>). Die unselbständige Anschlußrevision verliert indes kraft Gesetzes ihre Wirkung, wenn die (Haupt-)Revision - wie hier - als unzulässig verworfen wird (§ 141, § 127 Satz 2 VwGO).
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beklagten waren nicht nur die Kosten ihrer Revision, sondern auch die Kosten der Anschlußrevision des Klägers aufzuerlegen. Die Unwirksamkeit der an sich zulässigen, nicht als selbständiges Rechtsmittel aufzufassenden Anschlußrevision ist für den Kläger die unabwendbare Folge davon, daß die - nicht von vornherein unzulässige - Revision der Beklagten infolge ihres prozessualen Verhaltens als unzulässig verworfen werden mußte. Dies rechtfertigt es, den vorliegenden Fall hinsichtlich der Kostenverteilung ebenso zu behandeln, wie wenn die Beklagte ihre Revision vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen und dadurch die Unwirksamkeit der Anschlußrevision bewirkt hätte (vgl. hierzu BGHZ 4, 229 <238 ff.>[BGH 17.12.1951 - GSZ - 2/51]; BVerwGE 26, 297 <300 f.>[BVerwG 21.03.1967 - VIII C 73/66]; Beschlüsse vom 28. Mai 1957 - BVerwG 6 C 86.56 -, vom 20. Mai 1964 - BVerwG 8 C 12.64 -, vom 30. März 1972 - BVerwG 3 C 2.70 - und vom 9. Dezember 1975 - BVerwG 3 C 65.74 -).
4.
[s. Streitwertbeschluss]
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 12 000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des für die Revision und die Anschlußrevision einheitlichen Streitgegenstandes (vgl. hierzu Beschlüsse vom 30. März 1972 - BVerwG 3 C 2.70 - und vom 9. April 1973 - BVerwG 8 C 89.71 -) beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; dabei hat der Senat den geschätzten zweifachen Jahresbetrag der bei einem Erfolg der Klage eintretenden Verbesserung des Grundgehalts des Klägers als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.