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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.05.1984, Az.: VI ZR 155/82

Vorliegen einer Beschwer bei Zurückbleiben eines zuerkannten Schmerzensgeldbetrages hinter den Vorstellungen des Klägers ; Wahrung des Bestimmtheitsgrundsatzes bei fehlenden Angaben in Bezug auf die Größenordnung des begehrten Schmerzensgeldes und stillschweigendem Zueigenmachen des vom Gericht festgesetzten Betrages; Beschwer des Klägers bei gerichtlicher Zuerkennung des hilfsweise beantragten Schmerzensgeldkapitals aber Ablehnung der beantragten Schmerzensgeldrente

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.05.1984
Aktenzeichen
VI ZR 155/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Braunschweig - 07.05.1982
LG Braunschweig

Fundstelle

  • MDR 1985, 40-41 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Herr Waldemar K., K., B.,

Prozessgegner

1.) Herr Hartwig M., P. Straße ..., K. B.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Beschwer bei unbezifferten Klageanträgen.

  2. b)

    Verlangt der Kläger mit der auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Klage in erster Linie eine Geldrente und nur hilfsweise einen Kapitalbetrag, und gibt das Gericht lediglich dem Hilfsantrag statt, so ist der Kläger auch dann beschwert, wenn Kapital und Rente wertmäßig gleich zu erachten sind.

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 1984
durch
die Richter Dr. Steffen,
Scheffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Mai 1982 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger wurde am 13. November 1977 von dem Erstbeklagten mit einem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Pkw angefahren und schwer verletzt. Er nahm die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch und beantragte deren Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.000 DM sowie zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, dessen Höhe er in das Ermessen des Gerichts stellte; ferner bat er um Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für alle ihm aus dem Verkehrsunfall noch entstehenden Schäden. Das Landgericht verurteilte die Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitschuldanteils des Klägers von 7/10 zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 13.000 DM und stellte ihre Verpflichtung zum Ersatz der Zukunftsschäden des Klägers in Höhe von 3/10 fest. Auf die Berufung des Klägers beließ es das Oberlandesgericht bei dessen Beteiligungsquote von 7/10, hob das landgerichtliche Urteil jedoch insoweit auf, als es dem Kläger auf dieser Grundlage ein über 13.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld versagt hatte. Die vom Kläger eingelegte Revision wurde vom erkennenden Senat durch Beschluß vom 11. Dezember 1979 (VI ZR 107/79) nicht angenommen.

2

In dem weiteren Verfahren beantragte der Kläger, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, über den ihm bereits zuerkannten Betrag von 13.000 DM hinaus eine angemessene Schmerzensgeldrente, hilfsweise einen Schmerzensgeldbetrag zu zahlen. Das Landgericht, das eine Rente nicht für angemessen hielt, verurteilte die Beklagten zur Zahlung eines weiteren Kapitalbetrages von 14.000 DM. Mit der dagegen eingelegten Berufung beantragte der Kläger, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihm ein über 13.000 DM hinausgehendes Schmerzensgeld als Kapitalbetrag und zusätzlich für die Zeit ab 1. Januar 1982 eine angemessene Schmerzensgeldrente zu zahlen, hilfsweise einen über 27.000 DM hinausgehenden Kapitalbetrag zu leisten.

3

Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel des Klägers mangels Beschwer als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er um Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht bittet.

Entscheidungsgründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält den Kläger durch das landgerichtliche Urteil nicht für beschwert. Da er vor dem Landgericht weder eine Größenordnung noch einen Mindestbetrag der von ihm über die bereits zuerkannten 13.000 DM hinaus begehrten Schmerzensgeldrente oder des erstrebten Kapitalbetrages angegeben habe, begründe die erst mit der Berufung vorgebrachte Behauptung, daß der zuerkannte Schmerzensgeldbetrag hinter seinen Vorstellungen zurückbleibe, keine Beschwer. Dem Kläger sei zudem durch die Wertfestsetzungen in dem ersten Berufungsurteil und dem Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs bekannt gewesen, daß die Gerichte die Größenordnung des von ihm geforderten Schmerzensgeldes ohne Berücksichtigung seines Mitverschuldens auf 80.000 DM bemessen hätten. Dem entsprächen auch die Ausführungen in dem ersten Berufungsurteil, daß dem Kläger in Anbetracht seines Mitschuldanteils von 7/10 wohl ein Schmerzensgeld von insgesamt 24.000 DM zugesprochen werden könne. Davon abweichende Zahlenangaben habe der Kläger niemals gemacht. Da im Laufe des Verfahrens auch keine wesentlich schwereren Verletzungen und Behinderungen des Klägers zutage getreten seien, als von ihm von Anfang an vorgetragen, und da das Landgericht ihm insgesamt sogar ein Schmerzensgeld von 27.000 DM zuerkannt habe, sei er durch das Urteil nicht beschwert. Eine Beschwer ergebe sich schließlich auch nicht daraus, daß das Landgericht nicht dem auf Zahlung einer Rente gerichteten Hauptantrag des Klägers, sondern dem auf Zahlung eines Kapitalbetrags gerichteten Hilfsantrag stattgegeben habe. Die in das Ermessen des Gerichts gestellte Schmerzensgeldrente sei wertmäßig nicht höher zu bemessen als der in das Ermessen gestellte Kapitalbetrag.

5

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht in allen Punkten stand.

6

1.

Mit Recht sieht das Berufungsgericht allerdings keine Beschwer des Klägers in der Höhe des ihm vom Landgericht als Schmerzensgeld zuerkannten Betrages von weiteren 14.000 DM. Diese Summe weicht nicht zu Ungunsten des Klägers von seinem vor dem Landgericht zuletzt gestellten Klageantrag ab.

7

a)

Im ersten landgerichtlichen Verfahren fehlte dem Klageantrag hinsichtlich des begehrten "weiteren" Schmerzensgeldes, d.h. des vom Kläger außer den bezifferten 3.000 DM erstrebten Betrages, die nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erforderliche Bestimmtheit. Indes ist der Antrag im Laufe des Rechtsstreits zu der vom Gesetz vorgeschriebenen Bestimmtheit vervollständigt worden. Die dazu von der Rechtsprechung geforderte Kennzeichnung der Größenordnung, aus der sich die Vorstellung des Klägers über die Höhe der von ihm geltend gemachten Forderung ergibt (Senatsurteil vom 28. Februar 1984 - VI ZR 70/82 - zur Veröffentlichung bestimmt m.w.N.), muß nicht durch ausdrückliche Angabe eines Mindest- oder Ungefährbetrages erfolgen, an der es hier fehlte. Sie kann auch darin liegen, daß der Kläger sich die gerichtliche Festsetzung des Streitwertes oder des Wertes der Beschwer stillschweigend zu eigen macht und dadurch zu verstehen gibt, daß diese Werte seinen Vorstellungen von der Höhe des begehrten Betrages entsprechen (vgl. Senatsbeschluß vom 20. Februar 1979 - VI ZB 4/78 - VersR 1979, 472; Senatsurteile vom 13. Oktober 1981 - VI ZR 162/80 - LM § 253 ZPO Nr. 66 = VersR 1982, 96 und vom 28. Februar 1984 = aaO). So liegt der Fall hier. Das Oberlandesgericht hatte in dem ersten Berufungsurteil den Wert des auf ein volles, durch den Mitverschuldensanteil nicht verkürztes Schmerzensgeld gehenden Anspruchs des Klägers auf insgesamt ca. 80.000 DM bemessen und angesichts des vom Landgericht zugesprochenen und nicht in den Berufungsrechtszug gelangten Teilbetrages von 13.000 DM den Wert der Beschwer des Klägers auf 67.000 DM zuzüglich 3.500 DM für den Feststellungsantrag, also auf den Gesamtbetrag von 70.500 DM festgesetzt. Diese Wertvorstellung hat der erkennende Senat in den Nichtannahmebeschluß vom 11. Dezember 1979 übernommen. Wie die Revision zutreffend vorträgt, ist der Kläger diesen Wertfestsetzungen niemals entgegengetreten, sondern hat ausreichend zu erkennen gegeben, daß er sich dieser Schätzung für seine Höhenvorstellungen im weiteren Verfahrensverlauf anschließen wollte.

8

b)

Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist der Schmerzensgeldanspruch des Klägers nach dem ersten Berufungsurteil allerdings nicht in voller Höhe von (80.000 DM abzüglich 13.000 DM =) 67.000 DM, sondern nur in einer Größenordnung von (24.000 DM abzüglich 13.000 DM -) 11.000 DM an das Landgericht zurückgelangt.

9

Der Wert von 67.000 DM galt für das über 13.000 DM hinausgehende Schmerzensgeldverlangen des Klägers bei voller Haftung der Beklagten. Nachdem das Berufungsgericht in seinem ersten Urteil auf eine Mitverursachung des Klägers von 7/10 erkannt hatte und dieses Urteil durch die Nichtannahme der Revision rechtskräftig geworden war, blieb die Haftungsquote dem weiteren Streit der Parteien entzogen. Das hatte auch Auswirkungen auf den Wert des rechtshängig gebliebenen Schmerzensgeldanspruchs des Klägers. Insoweit ist allerdings der Ausgangspunkt der Revision zutreffend, daß es ein "an sich" angemessenes Schmerzensgeld nicht gibt, so daß der Schädiger bei einem Mitverschulden des Geschädigten nicht den seiner Beteiligungsquote entsprechenden Teil eines angemessenen Schmerzensgeldes, sondern ein Schmerzensgeld schuldet, das unter Berücksichtigung der Mitverursachung des Geschädigten angemessen ist (Großer Senat für Zivilsachen BGHZ 18, 149, 164; Senatsurteile vom 8. März 1966 - VI ZR 223/64 = VersR 1966, 593, 595 und vom 21. April 1970 - VI ZR 13/69 - VersR 1970, 624, 625). Dem wurde die Fassung des ersten Berufungsurteils mit der Feststellung gerecht, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet seien, an den Kläger unter Berücksichtigung seines Mitverschuldens von 7/10 ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. Aus dieser zutreffenden Formulierung kann nun aber nicht etwa in Verkennung des vom Berufungsgericht Gewollten und entgegen der bei unpräziser Fassung ("Zahlung von 3/10 des angemessenen Schmerzensgeldes") gegebenen Rechtslage entnommen werden, daß der Schmerzensgeldanspruch des Klägers in voller Höhe an das Landgericht zurückgelangt sei. Rechtshängig geblieben und von der Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das erste Berufungsurteil betroffen war vielmehr nur eine Schmerzensgeldforderung in der Größenordnung von 11.000 DM (3/10 von 80.000 DM abzüglich des dem Kläger bereits zuerkannten Betrages von 13.000 DM). Da das Landgericht dem Kläger auf diesen Antrag 14.000 DM zugesprochen hat, ist er insoweit nicht beschwert.

10

2.

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts liegt eine Beschwer des Klägers jedoch darin, daß das Landgericht nur seinem Hilfsantrag auf Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals, nicht aber seinem Hauptantrag auf Entrichtung einer Schmerzensgeldrente stattgegeben hat.

11

a)

Für die Frage der Beschwer kommt es entscheidend darauf an, worüber rechtskräftig entschieden werden sollte und worüber tatsächlich entschieden worden ist, mithin auf den Umfang der prozessualen Rechtskraftwirkung, die das Urteil haben würde, wenn es nicht angefochten werden könnte (BGHZ 26, 295, 296 [BGH 28.01.1958 - VIII ZR 265/56] m.w.N.). Ergibt der Vergleich der in der Klage aufgestellten Rechtsbehauptung mit dem Inhalt der ergangenen Entscheidung, daß dem Kläger das zuerkannt worden ist, was er begehrt hat, so fehlt ihm ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung der Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz. Damit erweist sich die als Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels geforderte Beschwer als eine Erscheinungsform des Rechtsschutzbedürfnisses (BGHZ 50, 261, 263; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 13. Aufl. § 137 II 3; Lindacher AcP 182, 271, 276 unter III).

12

b)

Ob für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des Klägers dessen formelle oder materielle Beschwer durch die angefochtene Entscheidung erforderlich ist (zum Meinungsstand vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 42. Aufl. Grundz. § 5113 A), bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung, da beide Anforderungen erfüllt sind. Der Kläger war formell beschwert, weil das Landgericht seinem auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente gerichteten Hauptantrag nicht entsprochen hatte. Wenn das Gericht diesen Antrag auch nicht - wie es geboten gewesen wäre - ausdrücklich, d.h. in der Urteilsformel, abgewiesen hat, so bestehen an der Abweisung nach dem Inhalt der Entscheidungsgründe doch keine Zweifel. Der Kläger war zugleich auch materiell beschwert, da ihm die Entscheidung des Landgerichts sachlich nachteilig war. Dies zeigt sich schon darin, daß auf die zuerkannte Kapitalentschädigung die Vorschrift des § 323 ZPO keine Anwendung findet, die dem Kläger bei der in erster Linie erstrebten Schmerzensgeldrente die Möglichkeit geben würde, bei späterer Veränderung der Verhältnisse ggfls. eine Heraufsetzung der Rente zu verlangen (vgl. dazu BGHZ 18, 149, 167; Senatsurteile vom 13. März 1959 - VI ZR 72/58 - LM § 847 BGB Nr. 14 = VersR 1959, 458, 459 und vom 2. Februar 1968 - VI ZR 167/66 = VersR 1968, 475, 476). Die ein Rechtsschutzinteresse an der Abänderung des landgerichtlichen Urteils begründende materielle Beschwer des Klägers ergibt sich überdies noch aus einer weiteren Erwägung: Richtet sich eine Klage auf die Zuerkennung einer Schmerzensgeldrente und werden in ihr Gründe für die Billigkeit gerade dieser Form der Entschädigung vorgebracht (vgl. u.a. Senatsurteile vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 286/55 - LM § 847 BGB Nr. 10; vom 13. März 1959 - a.a.O. und vom 8. Juni 1976 - VI ZR 216/74 - LM § 847 BGB Nr. 56 = VersR 1976, 967, 968), entscheidet sich der Tatrichter jedoch für eine Kapitalentschädigung, so entsteht dem Kläger angesichts der für ihn unterschiedlichen Auswirkungen von Kapital und Rente ein sachlicher Nachteil.

13

c)

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts kann die Beschwer des Klägers auch nicht mit der Begründung verneint werden, daß der vom Landgericht zugesprochene Kapitalbetrag wertmäßig einer den Umständen nach angemessenen Rente gleich zu erachten sei. Welche Rentenhöhe einem bestimmten Kapitalbetrag entspricht, ist eine Erwägung des sachlichen Rechts, die der Tatrichter anzustellen haben wird, wenn er eine Entschädigung in Form der Rente zusprechen und sich über deren angemessene Höhe Klarheit verschaffen will (Senatsurteile vom 13. März 1959 und vom 8. Juni 1976 - aaO). Demgegenüber ist die Frage, ob eine Beschwer vorliegt, allein nach verfahrensrechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen (BGH, Urteil vom 7. November 1974 - III ZR 115/72 - NJW 1975, 539; Kion, Eventualverhältnisse im Zivilprozeß (1971) S. 140).

14

aa)

Bringt ein Kläger mehrere von ihm geltend gemachte Klageansprüche - wie hier die Ansprüche auf Rente und Kapital. dadurch in eine Abhängigkeit voneinander, daß er sie in das Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch setzt, so ist er bei Abweisung des Hauptanspruchs trotz Stattgebens des Hilfsanspruchs um den vollen Wert des Hauptanspruchs und nicht nur um den etwaigen Wertunterschied zwischen beiden Ansprüchen beschwert, wenn es sich bei dem Haupt- und dem Hilfsanspruch um mehrere selbständige Ansprüche handelt (BGHZ 26, 295, 297 f [BGH 28.01.1958 - VIII ZR 265/56];  50, 261, 263 ff; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. Grundz. § 5113 Aa). Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Verfahrensrechts. Es muß deshalb insoweit außer Betracht bleiben, daß sowohl die vom Kläger begehrte Rente als auch das von ihm hilfsweise verlangte Kapital materiell-rechtlich lediglich unterschiedliche Arten der Befriedigung ein und desselben, auf der Rechtsgrundlage des § 847 BGB beruhenden Anspruchs darstellen (vgl. Kion aaO).

15

bb)

Bei zwei in ein Eventualverhältnis gebrachten Klageanträgen liegen zwei Streitgegenstände und damit zwei prozessuale Ansprüche vor (Habscheid, Der Streitgegenstand im Zivilprozeß und im Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (1956) S. 236, 244, 249). Wird bei solcher Sachlage der Hauptantrag abgewiesen, so ist grundsätzlich eine (materielle) Beschwer des Klägers gegeben. Eine andere Betrachtung ist nur dann geboten, wenn es sich ausnahmsweise bei den beiden Klageansprüchen nicht um selbständige, sondern um rechtlich gleichwertige Ansprüche handelt, d.h. wenn die prozessuale Rechtskraftwirkung der auf den Hilfsantrag ergehenden Entscheidung mit der des mit dem Hauptantrag erstrebten Urteils identisch ist. Das kann bejaht werden, wenn es lediglich um eine unterschiedliche rechtliche Zuordnung des Klagebegehrens geht, die auf den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung keinen Einfluß hat (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 1954 - IV ZR 87/54 - LM § 511 ZPO Nr. 6; BGHZ 50, 261, 264 f). So liegt der Fall hier jedoch nicht. Vielmehr unterscheidet sich, wie bereits ausgeführt, die prozessuale Rechtskraftwirkung der zur Zahlung eines Schmerzensgeldkapitals verurteilenden Entscheidung in rechtserheblicher Weise von derjenigen des eine Rente zusprechenden Urteils.

16

d)

Der Kläger war somit durch das Urteil des Landgerichts um den vollen Wert des auf eine Schmerzensgeldrente gerichteten Hauptanspruchs beschwert. Dieser nach § 9 ZPO zu bemessende Wert ist auf der Grundlage einer Rentenhöhe zu errechnen, die in ihrer Größenordnung der vom Kläger ausreichend gekennzeichneten Höhenvorstellung für den von ihm hilfsweise begehrten Kapitalbetrag (vgl. oben zu II 1) entspricht. Da der Wert des Beschwerdegegenstandes den in § 511 a ZPOgenannten Betrag übersteigt, war die Berufung des Klägers zulässig.

17

III.

Gemäß § 565 Abs. 1 ZPO ist deshalb die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um diesem Gelegenheit zu geben, über das Rechtsmittel des Klägers sachlich zu befinden,

Dr. Steffen
Scheffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff