Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.10.1954, Az.: IV ZR 87/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.10.1954
- Aktenzeichen
- IV ZR 87/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13315
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- KG Berlin - 20.01.1954
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVBl 1955, 749 (amtl. Leitsatz)
- ZZP 1955, 56-57
Prozessführer
des Ministerialdirigenten a.D. Dr. Otto G. in B., K.str. ...,
Prozessgegner
das Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, dieser vertreten durch den Direktor des Entschädigungsamts Berlin, Berlin W 35, Potsdamer Str. 186,
Amtlicher Leitsatz
Gegen ein Urteil, durch das eine Klage wegen mangelnden Rechtsschutzinteresses abgewiesen ist, ist ein Rechtsmittel, mit dem lediglich eine Abweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs erstrebt wird, unzulässig.
Voraussetzung für die Verweisung eines Rechtsstreits gemäss §81 BVerwGG ist, dass die eingelegte Revision zulässig ist.
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 20. Januar 1954 wird gebühren- und auslagenfrei als unzulässig mit der Klarstellung verworfen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Revision hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1887 geborene Kläger, der jüdischer Abstammung ist und als Oberregierungsrat dem Reichswirtschaftsministerium angehörte, ist auf Grund des §3 des Reichsbürgergesetzes in Verbindung mit §4 der 1. DVO hierzu mit Ablauf des 31. Dezember 1935 in den Ruhesband versetzt worden. Nach dem Zusammenbruch wurde er wieder im öffentlichen Dienst in Berlin verwendet, zuletzt im Jahre 1951 beim dortigen Entschädigungsamt. Mit Schreiben vom 17. August 1951 kündigte der Kläger diese Stellung zum 31. August 1951, weil er mit Wirkung vom 1. September 1951 als Ministerialrat in das Bundesministerium für Wirtschaft einberufen war. Infolge Erreichung der im Bundesgebiet vorgeschriebenen Altersgrenze, ist er am 31. Januar 1952 in den Ruhestand getreten. Seit dem 14. Mai 1952 ist er wieder beim Entschädigungsamt in Berlin angestellt.
Durch rechtskräftigen Bescheid des Entschädigungsamtes in Berlin vom 10. August 1951 sind dem Antrag des Klägers entsprechend Entschädigungen für den ihm entstandenen beruflichen Schaden festgesetzt worden. U.a. ist in Ziff 3 Satz 2 dieses Bescheides ausgesprochen, dass dem Kläger das Recht auf Weiterbeschäftigung bis zum 8. Juni 1961 zusteht. Nach Übernahme des Bundesgesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes vom 11. Mai 1951 - WGÖD - (BGBl. I, 291) auf das Land Berlin durch das Berliner Gesetz vom 13. Dezember 1951 (GVBl S. 1141) hat der Bundesminister für Wirtschaft auf Grund des §6 Abs. 2 der DVO zu §34 WGÖD vom 21. April 1952 (BGBl. I, 249) durch Wiedergutmachungsbescheid vom 27. Mai 1952 die noch nicht erfüllten Verpflichtungen aus dem Bescheid des Entschädigungsamts in Berlin, jedoch ohne die Verpflichtung aus Ziff 3 Satz 2 übernommen. Daraufhin hat das Entschädigungsamt in Berlin mit Bescheid vom 24. November 1952 die Ziffer 3 Satz 2 seines Bescheides vom 10. August 1951 aufgehoben, weil der Kläger nicht, wie dies §22 Abs. 2 WGÖD erfordere, nach dem 8. Mai 1945 in Berlin als Beamter verwendet worden sei. Nach fristgerechtem Einspruch des Klägers hiergegen, erfolgloser Güteverhandlung und fristgemäßem Antrag des Klägers beim Landgericht in Berlin hat dieses den Abänderungsbescheid des Entschädigungsamts vom 24. November 1952 aufgehoben, weil der ursprüngliche Bescheid nur aus Gründen des §11 der 2. DVO zum Berliner Entschädigungsgesetz vom 14. August 1951 (GVBl S. 608) aufgehoben werden könne und solche Gründe nicht vorlägen. Auf die hiergegen frist- und formgerecht eingelegte Beschwerde hat das Kammergericht die Entscheidung des Landgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen, da ein Rechtsschutzinteresse fehle. Eine Revision gegen diese Entscheidung hat das Kammergericht nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach §102 BEG nicht vorlägen.
Mit der Revision begehrt der Kläger eine Aufhebung der Entscheidung des Kammergerichts und die Verweisung des Rechtsstreits an das Verwaltungsgericht, notfalls das Oberverwaltungsgericht in Berlin, hilfsweise eine Abweisung der Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Kammergericht hat dahingestellt gelassen, ob das Entschädigungsamt seinen Bescheid vom 10. August 1951 hinsichtlich des dem Kläger zugesprochenen Rechts auf Weiterbeschäftigung aufheben konnte und ob die Aufhebung jetzt auf Grund der 2. Berliner DVO zum BEG vom 7. November 1953 (GVBl S. 1355) wirksam sein könnte, durch die die 2. DVO zum Berl.EG aufgehoben worden sei. Es hat ein Rechtsschutzinteresse des Klägers hinsichtlich der von ihm gestellten Anträge verneint, weil das Recht auf Weiterbeschäftigung und damit Ziff 3 Satz 2 des Bescheides des Entschädigungsamts dadurch gegenstandslos geworden sei, dass der Kläger mit Schreiben vom 17. August 1951 seinen Dienst gekündigt habe und am 31. August 1951 aus den Diensten des Beklagten ausgeschieden sei.
Eine sachlich-rechtliche Nachprüfung dieser Auffassung des Kammergerichts ist im Revisionsrechtszuge nicht möglich, da hierzu eine Zulassung der Revision durch das Kammergericht gemäss §102 BEG erforderlich wäre, das Kammergericht diese jedoch ausdrücklich versagt hat.
II.
Die Revision glaubt jedoch, das Urteil des Kammergerichts insoweit anfechten zu können, als dieses für die Klage zu Unrecht den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zugelassen habe und weil insoweit auch ohne Zulassung eine Revision gemäss §547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO gegeben sei. Sie ist der Auffassung, dass §24 Abs. 5 des Berl.EG in der Fassung vom 27. Februar 1952 (GVBl S. 116) eine dienstrechtliche Vorschrift sei und daher Rechtsstreitigkeiten aus §24 Abs. 5 von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden wären.
Der Revision ist zuzustimmen, dass auch in einem Verfahren nach dem BEG eine Revision ohne Zulassung möglich ist, insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten handelt. Das hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 14. April 1954, abgedruckt in NJW 1954, 921, in einem Falle anerkannt, in dem eine Berufung als unzulässig verworfen worden war und das Berufungsgericht eine Revision oder eine sofortige Beschwerde nicht zugelassen hatte. Die Erwägungen dieser Entscheidung über die unbeschränkte Zulässigkeit einer solchen Revision auf Grund der Bestimmung des §547 ZPO müssen auch für den Fall gelten, in dem es sich um die Unzulässigkeit des Rechtswegs handelt.
III.
Trotzdem vermag dies nicht der Revision zu einem Erfolge zu verhelfen. Denn Voraussetzung für ihre Zulässigkeit ist stets, dass die Rechtsmittelpartei durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (vgl. Stein-Jonas-Schönke Anm. IV zu §545 und II zu §511). Ob eine Beschwer vorliegt, bestimmt sich einmal nach dem Umfang der Wirkungen des angefochtenen Urteils und sodann nach dem mit dem Rechtsmittel verfolgten Ziel. Durch das angefochtene Urteil ist die Klage allein wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses abgewiesen worden. Das ergibt das angefochtene Urteil eindeutig. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verneinung der Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs. Beide Gründe sind der gleichen Art, insofern, als Rechtsschutzinteresse und Rechtsweg Prozessvoraussetzungen sind (vgl. RGZ 160, 204 f [209] und die dort angeführte Rechtsprechung des Reichsgerichts sowie Stein-Jonas-Schönke, Einl D I zu ZPO und Anm. I 2 δ zu §274; Rosenberg, Lehrb des Zivilprozessrechts 6. Aufl. §89 II 3 S. 89). Beide Gründe führen, falls sie vorliegen, auch zu demselben Ergebnis, nämlich dazu, dass die Klage aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig abgewiesen wird. Zwar kann der Kläger auch in seiner Revision die Zulässigkeit des Rechtsweges für seine Klage bemängeln, da er damit nur eine Anregung zu einer schon von Amts wegen vorzunehmenden Prüfung gibt (vgl. RGZ 133, 144 f [146]). Wenn jedoch wegen mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses die Klage abgewiesen wird, so erstrebt der Kläger, wenn er seine Revision auf die Unzulässigkeit des Rechtsweges stützt, in Wirklichkeit nicht eine andere Entscheidung, sondern dieselbe Entscheidung, nämlich eine Abweisung der Klage als unzulässig, nur mit einer anderen Begründung. Da jedoch Urteilsgründe keine Rechtskraftwirkung haben und der vom Kläger geltend gemachte Anspruch in seinem sachlich-rechtlichen Gehalt von einer rein prozessrechtlichen Entscheidung nicht berührt wird, fehlt es an der für die Zulässigkeit der Revision erforderlichen Beschwer.
Diese Beschwer lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass bei einer Unzulässigkeit des Rechtswegs vor den ordentlichen Gerichten der Bundesgerichtshof gemäss §81 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges zu verweisen hätte. Auch bei einer Unzulässigkeit des Rechtswegs hätte die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht anders lauten können. Denn einmal kann eine Verweisung gemäss §81 BVerwGG lediglich von einem oberen Bundesgericht, nicht dagegen von einem Oberlandesgericht ausgesprochen werden, wie ja auch die Revision nicht etwa ein Unterbleiben der Verweisung durch das Kammergericht rügt. Sodann kann eine Verweisung in der Revisionsinstanz erst ausgesprochen werden, wenn die Revision als solche zulässig ist. Die Möglichkeit einer Verweisung kann daher grundsätzlich die für die Zulässigkeit der Revision notwendige Beschwer nicht ersetzen.
Die Revision musste infolgedessen als unzulässig verworfen werden, wobei es zur Vermeidung der von der Revision geäusserten Zweifel angebracht erschien, klarzustellen, dass die Klage am Kammergericht nur aus prozessrechtlichen Gründen als unzulässig abgewiesen ist.