Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1959, Az.: VI ZR 72/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1959
- Aktenzeichen
- VI ZR 72/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 14232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 25.02.1958
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1959, 486-487 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1959, 365 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1959, 568 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1031-1032 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
1. der Firma Ha. Kraftverkehrs GmbH, H.-Ha., N. Straße ..., vertreten durch den Geschäftsführer,
2. des Kraftfahrers Heinz S. in H.-Ha., N. Straße ...,
Prozessgegner
1. den Lehrling Rita K., gesetzlich vertreten durch ihren Vater August K., beide in H.-Si., P.weg ...,
2. die technische Zeichnerin Hannelore R. in H., F.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
- a)
Das Schmerzensgeld kann so festgesetzt werden, daß für den einen Zeitabschnitt eine Kapitalabfindung und für einen weiteren Zeitabschnitt eine Rente zugesprochen wird.
- b)
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck, Dr. Bode und Dr. Hauß
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 25. Februar 1958 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden den Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 5. November 1955 fuhren die Klägerinnen K. (geboren am ... 1937) und H. (geboren am ... 1925) zusammen mit anderen Angehörigen des "Ha.er Bühnenclub von 1949" als Fahrgäste in dem vom Club für die Fahrt gemieteten und vom Zweitbeklagten gesteuerten Krauß-Maffey-Omnibus der Erstbeklagten von Ha. zu einer Theateraufführung nach Ho.. Als der Omnibus gegen 18.37 Uhr den unbeschrankten Bahnübergang vor der Ortseinfahrt Ho. überquerte, wurde er durch eine von links kommende Lokomotive mit Tender erfaßt, zusammengedrückt und aufgerissen. Beide Klägerinnen erlitten eine Zertrümmerung des linken Unterschenkels, so daß das Bein oberhalb des Kniegelenks amputiert werden mußte. Außerdem zog sich die Klägerin K. Blutergüsse nach Prellungen des Kopfes und des linken Unterarms, die Klägerin R. eine Platzwunde an der linken Schläfe und einen Trümmerbruch am linken Oberschenkel zu; bei ihr wurde wegen einer Fistel in der Operationsnarbe eine Nachamputation erforderlich. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme bestreiten die Beklagten nicht mehr, daß sie den Klägerinnen zum Schadenersatz auch aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung verpflichtet sind. Die hinter den Beklagten stehende Versicherungsgesellschaft hat als Schmerzensgeld an die Klägerin K. 7.000 DM, und an die Klägerin R. 8.000 DM gezahlt. Gegenstand des Verfahrens sind noch die weiteren Schmerzensgeldansprüche der Klägerinnen, sowie ein (der Klägerin R. rechtskräftig zuerkannter) Erholungsbeitrag von 500 DM für die Klägerin K..
Das Landgericht hat hinsichtlich der Klägerin K. ein Schmerzensgeld von 12.000 DM, und hinsichtlich der Klägerin R. ein solches von 13.000 DM für angemessen erachtet. Auf die Berufung beider Parteien hat das Oberlandesgericht der Klägerin K. einen Kapitalbetrag von 5.000 DM und der Klägerin R. einen Kapitalbetrag von 9.000 DM, beiden Klägerinnen außerdem eine lebenslängliche Rente von 80 DM monatlich (beginnend bei der Klägerin K. am 1. Januar 1958 und bei der Klägerin R. am 1. September 195 sowie je 500 DM als Erholungsbeitrag zuerkannt. Die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung die Klägerinnen beantragen, erstrebt die Abweisung der über die bereits gezahlten Kapitalbeträge hinaus gestellten Schmerzensgeldansprüche sowie des Anspruchs der Klägerin K. auf den Erholungsbeitrag.
Entscheidungsgründe:
1.
In seiner Entscheidung vom 11. Dezember 1956 - VI ZR 286/55 - (NJW 1957, 383 = VersR 1957, 66) hat der erkennende Senat bereits darauf hingewiesen, daß § 847 BGB keine Bestimmung darüber trifft, in welcher Form - Kapital oder Rente - die Geldentschädigung wegen nichtvermögensrechtlichen Schadens zu gewähren ist, und daher den Tatrichter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach keiner Richtung hin einengt, ihm vielmehr als einen Teil der Bemessung die Aufgabe überträgt, im Einzelfall unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände nach § 287 ZPO auch darüber zu befinden, welche Form der Entschädigung - Kapital oder Rente - den Zwecken des Schmerzensgeldes als Ausgleich und Genugtuung jeweils am besten gerecht wird. Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob es dem Tatrichter in jedem Falle freisteht, eine Rente als Schmerzensgeld auszuwerfen, bedarf hier keiner Beantwortung. Denn nach der angeführten Senatsentscheidung kann jedenfalls der mit schwerer lebenslänglicher Beeinträchtigung verbundene Verlust eines wichtigen Gliedes - hier eines Beines - dem Richter bereits Anlaß geben, die Form der Rentenzahlung zu erwägen, weil in solchen Fällen die Lebensbeeinträchtigung sich immer wieder erneuernd und immer wieder schmerzlich empfunden fortwirkt, so daß es schon aus diesem Grunde angemessen erscheinen kann, der laufenden nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigung als Ausgleich und Genugtuung auch eine laufende geldliche Entschädigung in Form einer Rente gegenüberzustellen.
Dieser Gesichtspunkt behält auch dann sein volles Gewicht, wenn der gesamte immaterielle Schadensablauf überblickt werden kann und weitere Schmerzen in der Zukunft nicht auftreten. Ob unter solcher Voraussetzung im Einzelfall eine Kapitalabfindung zweckdienlicher erscheint, ist keine Rechts-, sondern eine der Beurteilung des Revisionsgerichts entzogene Ermessensfrage. Jedenfalls kann nicht anerkannt werden, daß es praktisch unmöglich wäre, eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO durchzusetzen, und deswegen eine Schmerzensgeld rente nicht gewährt werden sollte (so Geigel Haftpflichtprozeß 9. Aufl. S. 91 f. Nr. 10). Denn welche Verhältnisse für die Bemessung der Rentenhöhe maßgebend waren, ist dem verurteilenden Erkenntnis zu entnehmen, und ob eine Veränderung dieser Verhältnisse als [xxxxx]
seelischen Belastung besteht, bis zum Lebensende ungefähr gleichbleiben wird. Es ist daher mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht für den vor diesen Daten liegenden Zeitraum erhöhter und ungleichmäßiger Beeinträchtigung, der zudem im Zeitpunkt seines Urteilsspruchs bei der Klägerin K. bereits abgeschlossen und bei der Klägerin R. doch zu überblicken war, als Schmerzensgeld ein Kapital auswarf, und für die Zukunft eine Rente festsetzte.
Daß das sorgfältig abgewogene Berufungsurteil die beiden Zeiträume miteinander vermengt, kann der Revision nicht zugegeben werden. Bei der Bemessung der Kapitalbeträge hat das Berufungsgericht berücksichtigt, daß die künstlerisch und sportlich interessierten Klägerinnen in die Lage versetzt werden sollen, sich ein gutes Rundfunk und ein Fernsehgerät zu beschaffen. Die Revision meint, das Berufungsgericht könne übersehen haben, daß diese Anschaffungen die Klägerinnen in die Lage versetzen würden, sich damit weit über den von der Kapitalabfindung betroffenen Zeitabschnitt hinaus Lebensfreude zu verschaffen. Diese Befürchtung vermag der erkennende Senat umso weniger zu teilen, als das Berufungsgericht die Rente danach bemißt, daß den Klägerinnen der Besuch von Theater- und Opernvorstellungen, Kraftwagenfahrten und sommerliche Erholung ermöglicht werden soll, und nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe erkennbar davon ausgeht, daß ihnen die vom Kapital zu beschaffenden Rundfunk- und Fernsehgeräte auch dann noch weiter zu Gebote stehen.
Zu einer ins Einzelne gehenden Aufschlüsselung, zu welchem Betrage er jedes einzelne Element der Lebensbeeinträchtigung jeweils sowohl bei der Bemessung des Kapitals, als auch bei der Festsetzung der Rentenhölle veranschlagt hat, ist der Tatrichter schon deshalb nicht in der Lage, weil immaterielle Schäden sich nicht in Geld ausdrücken lassen (BGHZ 18, 149, 156).
3.
Der Revision kann nicht zugegeben werden, daß sich das Berufungsgericht bei der Bemessung der Schmerzensgeldrenten zunächst einmal hätte vergegenwärtigen müssen, welche Beträge in Kapitalform auszuschütten wären, und erst diese dann in Renten hätte umwandeln dürfen. Denn die Form der Rentenzahlung steht unabhängig und gleichberechtigt neben der der Kapitalleistung.
Ebensowenig kann der Revision eingeräumt werden, daß das Berufungsgericht - ohne sich dessen überhaupt klar gewesen zu sein - abnorm hohe Beträge an Schmerzensgeld ausgeworfen habe, die in keinem Verhältnis zu den immateriellen Schäden der Klägerinnen und zu ihrem Bedürfnis nach Ausgleich ständen. Wenn sie errechnet, daß die Klägerin K. bei einer angenommenen Lebensdauer von noch 40 Jahren insgesamt 43.000 DM, und die Klägerin R. bei einer angenommenen Lebensdauer von noch 30 Jahren insgesamt 37.800 DM erhalten würde, so legt sie eine ebensowenig sachgerechte Berechnungsweise zugrunde, wie wenn man entgegenhalten wollte, daß für die Rentenzahlung schon die bloßen Zinsen von nur 20.000 DM ausreichen würden. Kapitalisiert man dagegen, wie zu sachgemäßer Vergleichung erforderlich, die Renten - etwa unter Zugrundelegung der bei Geigel a.a.O. als Anhang I (S. 653 ff.) abgedruckten Sterbetafeln - so ergibt sich für die Klägerin K. ein Wert von rund 17.000 DM, und für die Klägerin R. ein Wert von rund 15.600 DM, Unter Hinzurechnung der für den Zeitabschnitt bis zum Einsetzen der Renten ausgeworfenen Kapitalleistungen von 5.000 und 9.000 DM gelangt man so insgesamt zu Schmerzensgeldbeträgen, die der Tatrichter in Anbetracht der Schwere der Schädigung gerade für die Betroffenen und des allgemeinen Wohlstandes ohne Ermessensmißbrauch als der Billigkeit entsprechend erachten konnte. Im übrigen kann die nach freiem richterlichen Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft worden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, nicht aber darauf, ob die Bemessung überreichlich erfolgt ist (BGH Urteil vom 10. April 1954 - VI ZR 62/53 - LM Nr. 6 zu § 847 BGB = NJW 1954, 1034 [BGH 10.04.1954 - VI ZR 61/53]; Urteil vom 17. Mai 1957 - VI ZR 103/56 = VersR 1957, 572).
4.
Zu Unrecht nimmt die Revision an, das Berufungsgericht habe zur höheren Bezifferung des Schmerzensgeldes Erwägungen verwandt, die keine Beachtung hätten finden dürfen.
a)
Wenn das angefochtene Urteil bei der Wiedergabe der Gutachten, die der medizinische Sachverständige über den körperlichen Zustand der Klägerinnen erstattet hat, auch dessen Schätzung mitteilt, daß die dauernde abstrakte Erwerbsminderung bei beiden Klägerinnen auf 70 % zu veranschlagen sei, so begründet das nicht den Verdacht, die Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit sei zur Bemessung des Schmerzensgeldes herangezogen worden. Daß dies nicht geschehen ist, stellt das angefochtene Urteil vielmehr ausdrücklich klar. Das Berufungsgericht hat demgemäß die abstrakte Erwerbsminderung lediglich dazu verwandt, um sich das Ausmaß der Lebensbeeinträchtigung der Klägerinnen zu vergegenwärtigen, - wozu es nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet war.
b)
Die Revision rügt weiter, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes die Beeinträchtigung der Heiratsaussichten berücksichtigt hat, weil darin ein Schaden im Sinne von § 842 BGB liege, der nicht Grundlage einer Bemessung nach § 847 BGB sein Könne. Auch diese Beanstandung ist nicht gerechtfertigt.
Der Wert der Eheschließung für die Frau erschöpft sich nämlich nicht in wirtschaftlicher Versorgung, deren Bedeutung vielmehr unter den sich wandelnden wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen mehr und mehr zurücktritt. Als wesentlicher erscheint - jedenfalls nach heutiger, billigenswerter Auffassung - der Gesichtspunkt, daß die Heirat der Frau die Möglichkeit eröffnet, ihre natürliche Erfüllung als Gattin und Mutter zu finden. Wird daher durch körperliche Beschädigung die Aussicht der Frau auf eine Eheschließung vermindert, so kann das nicht nur einen Vermögensschaden im Sinne von § 842 BGB, sondern auch eine zum mindesten nicht weniger beachtenswerte seelische Beeinträchtigung bedeuten, die dem Ausgleich und der Genugtuung nach § 847 BGB zugänglich ist (ebenso: RGRK-Oegg 10. Aufl. Anm. 4 zu § 847 BGB unter Bezugnahme auf das unveröffentlichte Reichsgerichtsurteil VI 396/04 vom 11. Mai 1905; Erman-Drees Anm. 3 a zu § 847; Geigel Haftpflichtprozeß 9. Aufl. S. 89 Nr. 3; Wussow Unfallhaftpflichtrecht 6. Aufl. TZ 868).
Daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nur diese ideelle Seite der Heiratsbeeinträchtigung veranschlagt hat, ergibt sich zur Gewißheit aus der Zusammenschau mit der Einbuße an Lebensfreude.
5.
Die Klage war gegen beide Beklagte auf den rechtlichen Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung gestützt, und zwar gegen die Erstbeklagte auf § 831 BGB. Beide Beklagte haben durch ihre Prozeßbevollmächtigten zum Sitzungsprotokoll vom 20. März 1956 erklärt, daß sie ihre Einwendungen gegen den Grund des Anspruchs, soweit nicht gesetzlicher Forderungsübergang vorliegt, fallen lassen. Damit hat insbesondere die Erstbeklagte auf die Erhebung des im Schriftsatz vom 9. Dezember 1955 (Bl. 18 f.) etwa angetretenen Entlastungsbeweises verzichtet. Daß den Zweitbeklagten die Schuld an dem Unfall trifft, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
a)
Das Berufungsgericht wertet das Verschulden des Zweitbeklagten als grobe Fahrlässigkeit, weil er es an der für einen Omnibusfahrer erforderlichen Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße habe fehlen lassen. Wenn bei Dunkelheit ein so dichter Nebel herrschte, daß er nicht einmal die Verkehrszeichen sehen und quer über die Straße führende Schienen nicht vorher erkennen konnte, so habe er entweder die Weiterfahrt überhaupt einstellen, oder aber jede nur mögliche Sicherung gegen einen Zusammenstoß ergreifen müssen. Notfalls habe er - statt nach seiner Angabe mit 18 km/st im Schrittempo fahren müssen, auf keinen Fall aber mit seinem vollbesetzten Omnibus einfach auf gut Glück in den Nebel hineinfahren dürfen.
Es kann der Revision nicht zugestanden werden, daß das Berufungsgericht den Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt hätte. Grobe Fahrlässigkeit ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, wenn schon einfache, naheliegende Überlegungen nicht angestellt und Maßnahmen nicht ergriffen werden, die im gegebenen Falle jedem einleuchten mußten (RGZ 141, 131; 163, 106; 166, 101 f; BGHZ 10, 16 f). Diese Rechtsauffassung ist auch dem angefochtenen Urteil zugrunde gelegt.
Das Berufungsgericht geht auf Grund der eigenen Angaben des persönlich vernommenen Zweitbeklagten davon aus, daß das Nichterkennen der Warnzeichen und der Eisenbahnschienen nicht auf einer kurzfristigen Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, sondern vielmehr darauf beruht, daß infolge des Nebels keine hinreichende Sicht mehr bestand. Der Revision ist zuzugeben, daß die vom Berufungsgericht beispielsweise vorgeschlagene Maßnahme, einen Mitfahrer vom Trittbrett des Wagens aus Ausschau nach den Verkehrszeichen halten und auf etwaige Läutesignale der Eisenbahn achten zu lassen, Bedenken unterliegt. Das beeinträchtigt jedoch nicht die Verbindlichkeit der vom Berufungsgericht erhobenen Forderung, die Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen anzupassen (§ 9 Abs. 1 StVO). Insbesondere bei Sichtbehinderung durch Nebel ist jede Geschwindigkeit untersagt, die einen Anhaltsweg bedingt, der größer als die Sichtweite des Fahrers ist, weil mit dem Auftauchen unerwarteter Hindernisse stets gerechnet werden muß (RGSt 65, 138 f; 70, 49 f; JW 1937, 885 Nr. 11 und 12; BGH VRS 1951, 247; 1952, 359; BGH Urteil vom 23. Oktober 1956 - VI ZR 167/55 = VersR 1956, 796). Diese ihm als Berufsfahrer geläufige, einfache und einleuchtende Regel hat der Zweitbeklagte auf unbekannter Fahrstrecke mißachtet, obwohl ihm die Sicherheit einer Vielzahl von Menschen anvertraut war. Wenn der insoweit zur Würdigung berufene Tatrichter eine solche Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit Rücksicht auf Sachkunde und Verantwortung des Zweitbeklagten, wie auch in Anbetracht der Tragweite möglicher Folgen als besonders schwer wertet, so kann dem mit Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden (RGZ 141, 131; 166, 101 f; OGHZ 3, 16, 20; BGHZ 10, 14, 16 f).
b)
Ebensowenig unterliegt es einem rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes das Verschulden der Erstbeklagten als zwar möglicherweise geringer, jedoch als sehr erheblich veranschlagt.
Da die Erstbeklagte den ihr obliegenden Entlastungsbeweis nicht geführt hat, ist nach § 831 BGB davon auszugehen, daß sie den grobfahrlässig herbeigeführten Unfall durch schuldhafte Auswahl und unzulängliche Überwachung des Zweitbeklagten verursacht hat. Vertraute sie aber einem fahrtechnisch und/oder charakterlich ungeeigneten und noch dazu unzulänglich überwachten Kraftfahrer bei unsichtigem Wetter einen voll besetzten Personenomnibus an, und kam es nach gesetzlicher Vermutung infolgedessen zu dem Unglück, so kann die Beurteilung, die das Berufungsgericht dem Ausmaß ihrer Schuld angedeihen läßt, jedenfalls im rechtlichen Ergebnis nicht beanstandet werden.
Wie der Tatrichter dieses Schuldmaß bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes zur Auswirkung gelangen ließ, unterlag seinem pflichtmäßigen Ermessen.
6.
Vergebens rügt die Revision schließlich, daß auch der Klägerin K. ausser dem Schmerzensgeld ein Erholungsbeitrag von 500 DM zugesprochen worden ist.
Das angefochtene Urteil führt aus, die Klägerin K. sei durch den Unfall aus ihren Lebensgewohnheiten herausgerissen worden, habe schwere Schmerzen und durch den Verlust ihres Beines im jugendlichen Alter einen schweren seelischen Schock erlitten. In Übereinstimmung mit dem medizinischen Sachverständigen sei daher ein Erholungsaufenthalt erforderlich, um das seelische und körperliche Gleichgewicht nach Möglichkeit wieder herzustellen.
Die Revision macht geltend, das alles seien Elemente des Schmerzensgeldes, das dazu beitragen solle, durch zusätzliche Lebensfreude diese Nachteile wieder auszugleichen eine gesonderte Zumessung ausserhalb des Schmerzensgeldes habe daher nicht vorgenommen werden können.
Dabei wird übersehen, daß der Betrag nicht zum Ausgleich des immateriellen Schadens gewährt wird, den die Klägerin K. durch das Herausreißen aus ihren Lebensgewohnheiten, die Schmerzen und den seelischen Schock erlitten hat, sondern vielmehr dazu dienen soll, das durch diese Unfallfolgen erschütterte seelische und körperliche Gleichgewicht vermöge eines Erholungsaufenthaltes wieder herzustellen. Es handelt sich somit um die Kosten einer ärztlich verordneten Heilungsmaßnahme, d.h. um erforderliche Heilungskosten, deren Aufwendung einen Vermögensschaden begründet (ebenso: OLG Tübingen VersR 1953, 213; Geigel a.a.O. S. 50 f Nr. 69).
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.