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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1957, Az.: VI ZR 103/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1957
Aktenzeichen
VI ZR 103/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1957, 14076
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Nürnberg - 15.12.1955

Prozessführer

des Schreinereibesitzers Josef G. in S. Nr. ...,

Prozessgegner

den Rudolf Gi., früher in S. Nr. ..., jetzt in W., B.strasse ..., gesetzlich vertreten durch seine Eltern Alois Gi. und Frau Magdalena geb. D., ebenda,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 1957 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Dr. Meyer, Martin und Hanebeck

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Nürnberg vom 15. Dezember 1955 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 16. April 1952 brach der damals 8 3/4 Jahre alte Kläger mit dem rechten Bein in einen Kanalschacht ein, der sich auf dem Anwesen des Beklagten in der Nähe der Hofeinfahrt befand und dessen Bretterdeckel nach der Behauptung des Klägers schadhaft war. Der Kläger zog sich hierbei eine Hüftgelenkverletzung zu, die sich entzündete, was zu einer weitgehenden Zerstörung des rechten Hüftgelenks führte. Da der Hüftkopf aus der Gelenkpfanne getreten und das Bein infolgedessen verkürzt war, mit dem Becken auch in sehr ungünstiger loser Verbindung stand, wurde, der Kläger mit Streckzug behandelt; durch operative Knochenspaneinpflanzung wurde später eine Versteifung des Gelenks herbeigeführt. Am 30. August 1954 wurde er nach sehr schmerzhafter Krankheit und Behandlung endgültig aus dem Krankenhaus entlassen. Mit Hilfe zweier Armstützen konnte er sich danach, einen Beckenoberschenkelapparat tragend, unter starkem Hinken fortbewegen.

2

Der Kläger hat den Beklagten für den Unfall verantwortlich gemacht und gegen ihn mit dem Antrage geklagt, ihn zur Zahlung eines in richterliches Ermessen gestellten Schmerzengeldes zu verurteilen sowie festzustellen, daß er verpflichtet sei, ihm allen weiter entstandenen und hoch entstehenden Unfallschaden zu ersetzen.

3

Das Landgericht hat der Klage unter Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 12.000 DM stattgegeben.

4

Diese Entscheidung ist vom Beklagten hinsichtlich der Höhe des Schmerzensgeldes mit der Berufung angegriffen, vom Oberlandesgericht jedoch bestätigt worden.

5

Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Herabsetzung des Schmerzensgeldes auf 4.000 DM.

6

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

7

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

8

Daß der Beklagte zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet ist, steht ausser Zweifel.

9

Bei seiner Entscheidung zur Höhe des Schmerzensgeldes hat sich das Berufungsgericht von den Rechtsgrundsätzen leiten lassen, die in dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 zur Bemessung des Schmerzensgeldes dargelegt worden sind (BGHZ 18, 149 ff). Daß dem Berufungsgericht bei ihrer Anwendung ein Fehler unterlaufen sei, läßt sich nicht feststellen.

10

1.

Zu Unrecht meint die Revision, als anspruchmindernd habe berücksichtigt werden müssen, daß es in Deutschland - wie vergleichsweise wohl in keinem anderen Lande - viele Körperbeschädigte gebe, die weit übler daran seien als der Kläger, und daß sie, soweit sie Kriegsbeschädigte seien, niemals ein Schmerzensgeld bekommen hätten.

11

Wenn die Revision diesen Gedanken auch nur im Hinblick darauf äußert, daß vom Berufungsgericht erwogen worden ist, bei aller Gewöhnung an sein leiden werde dem Kläger der Anblick der gesunden Menschen seiner Umgebung doch immer wieder zum Bewußtsein bringen, wie schwer er betroffen worden sei, so ist es doch selbst in diesem Zusammenhang kein Gesichtspunkt, der Beachtung verdiente, was die Revision hier vorbringt. Die körperliche und seelische Beeinträchtigung des Klägers ist nicht darum geringer, daß hier und da andere Menschen auch unter der Zerstörung ihrer Gesundheit zu leiden haben. Inwiefern etwa die Annahme gerechtfertigt sein könnte, daß sich der Kläger an seinem Wohnort in der Gesellschaft von Leidensgenossen befände und darum seinen Zustand weniger schwer empfinde, entbehrt jeglicher Darlegung. Der Hinweis auf die Leiden anderer bedeutet für den Kläger keinen Trost, der auf die Bemessung des Schmerzensgeldes Einfluß haben könnte.

12

2.

Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe es nicht unterlassen dürfen, unter den für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigenden Umständen auch ... die Vermögensverhältnisse des Beklagten einzugehen. Das Berufungsgericht hat dies nicht für erforderlich gehalten, weil der Beklagte gegen Haftpflicht versichert ist. Nun ist zwar richtig, daß das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nur im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers bei der Frage nach der angemessenen Höhe des Schmerzensgeldes eine Rolle spielt. Da aber nichts Gegenteiliges vorgetragen ist, konnte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß die hinter dem Beklagten stehende Versicherungsgesellschaft verpflichtet und imstande ist, ihm in voller Höhe der landgerichtlichen Verurteilung Versicherungsschutz zu gewähren, so daß der Beklagte wirtschaftlich gesehen durch den Schadensfall überhaupt nicht berührt wird. Auf die wirtschaftliche Betrachtungsweise kommt es in diesem Zusammenhang aber allein an (BGH a.a.O. S 166). Die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Beklagten waren bei dieser Sachlage daher im übrigen nicht weiter von Belang. Offenbar aus dieser Einsicht hat der Beklagte über sie denn auch nichts vorgetragen. Auch die Revision äußert sich in keiner Weise darüber, inwiefern nach ihrer Meinung die Vermögensverhältnisse des Beklagten für die Bemessung des Schmerzensgeldes von Bedeutung gewesen sein könnten.

13

3.

Der Grad des Verschuldens, das dem Beklagten zur Last fällt, ist vom Berufungsgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes berücksichtigt worden. Wenn den Beklagten nach den Erwägungen, die es hierzu angestellt hat, auch nur der Vorwurf trifft, die zur ordnungsmäßigen Sicherung des Kanalschachts erforderliche Sorgfalt ausser acht gelassen zu haben, so hat das Berufungsgericht im Hinblick darauf, daß der Kanalschacht in der Nähe der Hofeinfahrt lag und schon bei äusserer Besichtigung die Schadhaftigkeit der Abdeckung erkennbar war, den Grad der Fahrlässigkeit des Beklagten doch nicht für so gering gehalten, daß sich deswegen eine Minderbemessung des Schmerzensgeldes rechtfertigte. Die Revision tritt dieser Würdigung entgegen. Einen Rechtsfehler läßt sie jedoch nicht ersehen.

14

4.

Die Revision weist noch darauf hin, daß sich der Kläger in einem vor dem Landgericht unter Vorbehalt des Widerrufs abgeschlossenen und vom Beklagten widerrufenen Vergleich mit einem Schmerzensgeld von 6.700 DM einverstanden erklärt hat. Daß er sich vergleichsweise mit diesem Betrage zufrieden geben wollte, hinderte aber nicht die höhere Verurteilung des Beklagten, wie auch die Revision nicht verkennt. Über einen bestimmten Antrag des Klägers hätte das Berufungsgericht bei der Verurteilung des Beklagten freilich nicht hinausgehen dürfen. Daß sein Verlangen nach Zahlung eines in richterliches Ermessen gestellten Schmerzensgeldes auf Grund seiner Vergleichserklärungen in eingeschränktem Sinne hätte verstanden werden müssen, kommt jedoch nicht in Betracht und wird auch von der Revision nicht vertreten. Danach stand es aber in dem Ermessen des Tatrichters, die Höhe des Schmerzensgeldes zu bestimmen. Die Entscheidung, die er getroffen hat, kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in der Revisionsinstanz nicht darauf nachgeprüft werden, ob das Schmerzensgeld überreichlich oder allzu dürftig bemessen worden ist (BGH L-M Nr. 6 zu § 847 BGB; Pagendarm in der Anmerkung zu der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom 6. Juli 1955 L-M Nr. 8 zu § 847 BGB).

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Bundesrichter Dr. K. E. Meyer ist erkrankt und verhindert, zu unterschreiben. Dr. Kleinewefers Martin Hanebeck