Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1954, Az.: VI ZR 61/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1954
- Aktenzeichen
- VI ZR 61/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13491
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 27.11.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1954, 535 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 1034-1035 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Firma Richard W., Ferntransportunternehmen in S.-B., D.strasse ...,
Prozessgegner
Willi R. in N., G.strasse ...,
Amtlicher Leitsatz
- I.
- 1.
Die vom Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes kann in der Revisionsinstanz nur darauf nachgeprüft werden, ob sie auf einem Rechtsirrtum beruht, aber nicht darauf, ob die Bemessung überreichlich oder allzu dürftig erfolgt ist.
- 2.
Soweit die Vermögensverhältnisse des Schädigers bei der Bemessung des Schmerzensgeldes beachtlich sind, ist die Pflichtversicherung zu berücksichtigen (Bestätigung von RG DR 1944, 290).
- II.
- 1.
Ist infolge einer Körperverletzung dem Verletzten wegen Minderung seiner Erwerbsfähigkeit eine Geldrente zu zahlen, so sind bei deren Berechnung die Sozialversicherungsbeiträge jedenfalls dann nicht von dem zugrunde zu legenden entgangenen Bruttoeinkommen abzuziehen, wenn der Verletzte nur durch Nachzahlung der Beiträge die Anwartschaft auf die ihm nach seinem früheren Lohn zustehende Rentenhöhe aufrechterhalten kann.
- 2.
Die Kirchensteuer ist bei der Rentenberechnung von dem zugrunde zu legenden entgangenen Bruttoeinkommen abzuziehen.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1954 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Meyer, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Kaul
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 27. November 1952 zu I 1 und 2 und II der Urteilsformel aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung wird dem Berufungsgericht übertragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der am ... 1912 geborene Kläger war bis zum Jahre 1946 als erster Offizier bei der Hu.-S.-Reederei in H. tätig. Bei seinem Ausscheiden wurde seine spätere Wiedereinstellung für den Fall des Bedarfs in Aussicht genommen. Am 13. Oktober 1947 erlitt der Kläger durch einen der Beklagten gehörigen Lastkraftwagen einen Verkehrsunfall, bei dem er an beiden Beinen schwer verletzt wurde. Das linke Bein musste oberhalb des Knies amputiert werden, das rechte wurde auf die Dauer in seiner Beweglichkeit beeinträchtigt. Der Kläger erhielt seit dieser Zeit eine Unfallrente, die zunächst 256 DM betrug und sich seit dem 1. Juli 1951 auf 277,30 DM monatlich erhöht hat. Seit dem 15. November 1950 ist der Kläger als kaufmännischer Volontär bei der Firma Se. & Co in N. tätig, wo er monatlich 235 DM brutto und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge - Lohnsteuer und Notopfer B. bezahlt er nicht - 211 DM netto erhält.
Der Kläger hat die Beklagte auf Ersatz des entgangenen Verdienstes und auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Anspruch genommen. Durch Zwischenurteil des Landgerichts in Stuttgart vom 17. August 1950 sind diese Ansprüche dem Gründe nach für gerechtfertigt erklärt worden. Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. In dem Verfahren über die Höhe des Klageanspruchs hat der Kläger vorgetragen, er wäre ohne den Unfall spätestens am 1. Januar 1948 wieder bei der Hu.-S.-Reederei als 1. Offizier eingestellt und am 1. Mai 1950 zum Kapitän befördert worden. Er verlangt als Schadensersatz den Unterschied zwischen seinem jetzigen Einkommen und dem Gehalt, das er als Seeoffizier erhalten haben würde, sowie ein Schmerzensgeld von 15.000 DM. Ferner hat er beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 13. Oktober 1947 zu ersetzen.
Nachdem ein Teilanerkenntnisurteil über 1.037,80 DM zugunsten eines Pfandgläubigers des Klägers ergangen war, erliess das Landgericht am 31. August 1951 folgendes weitere Teilurteils:
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.403,30 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.885,10 DM seit dem 1. Januar 1949, aus 4.040 DM seit dem 1. Januar 1950, aus 847,20 DM seit dem 1. Mai 1950 und aus 1.037,80 DM seit dem 1. Mai 1950 bis zum 26. April 1951 zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 15.000 DM zu zahlen,
- 3.
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden aus dem Unfall vom 13. Oktober 1947 zu ersetzen.
Durch Endurteil des Landgerichts vom 28. Dezember 1951 wurde die Beklagte weiter verurteilt, an den Kläger 6.730,60 DM nebst 4 % Zinsen aus 3.828,50 DM seit dem 1. Januar 1951 und aus 2.902,10 DM seit dem 1. November 1951 sowie vom 1. November 1951 ab eine vierteljährliche Rente von 840,90 DM bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu zahlen. Im übrigen wurde die Klage abgewiesen.
Gegen beide Urteile hat die Beklagte Berufung eingelegt. Der Berufung gegen das Endurteil hat der Kläger sich angeschlossen. Das Berufungsgericht hat beide Berufungsverfahren miteinander verbunden und unter Verrechnung mehrerer Zahlungen der Beklagten folgende Entscheidung getroffen:
- I.
- 1.
Die Beklagte hat an den Kläger 7.116,35 DM nebst 4 % Zinsen aus 1.985,10 DM vom 1. Januar 1949, aus 2.820,60 DM vom 1. Januar 1950 und aus 3.689,30 DM vom 1. Januar 1951 an jeweils bis zum 17. November 1951 zu zahlen,
- 2.
die Beklagte hat an den Kläger vom 1. Januar 1953 an eine vierteljährlich im voraus zahlbare Rente von 897,90 DM bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu zahlen,
- 3.
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die Beträge zu ersetzen, die er als Einkommensteuer und als Notopfer B. aus dem von der Beklagten an den Kläger bezahlten und noch zu bezahlenden Rente zu entrichten hat,
- 4.
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jeweils am 31. Dezember jeden Jahres erstmals am 31. Dezember 1952 den Betrag zu ersetzen, der sich als Unterschied zwischen der vom Kläger tatsächlich bezogenen Weihnachtsgratifikation und derjenigen Weihnachtsgratifikation ergibt, die er nach Abzug von Lohnsteuer und Notopfer B. von der Hu.-S.-Reederei in H. erhalten hätte,
- 5.
es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren in Zukunft noch aus dem Unfall vom 13. Oktober 1947 entstehenden Schaden zu ersetzen.
- 6.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
- II.
Hier folgt die Kostenentscheidung.
Dieser Entscheidung liegt ein auf 10.000 DM festgesetztes Schmerzensgeld zu Grunde. Bei der Berechnung der dem Kläger zuerkannten Rente hat das Berufungsgericht von dem entgangenen Verdienst des Klägers die Kirchensteuer und die Beiträge zu der Angestelltenversicherung nicht abgesetzt.
Die Beklagte hat Revision eingelegt mit dem Antrag,
- 1.
unter entsprechender Aufhebung des Berufungsurteils die Klage abzuweisen, soweit dem Kläger mehr als 4.000 DM Schmerzensgeld zuerkannt worden seien,
- 2.
die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen, soweit bei der Rentenberechnung die ersparte Kirchensteuer und die Beiträge zur Angestelltenversicherung nicht abgesetzt seien.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe:
I.
1.
Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes von 10.000 DM hat das Berufungsgericht in erster Linie berücksichtigt, dass der Kläger sein linkes Bein ganz verloren habe und dass das rechte Bein infolge einer starken Quetschung des Kniegelenkes und der dadurch herbeigeführten arthrotischen Veränderungen eine erhebliche Beeinträchtigung der Beugefähigkeit erfahren habe. Er habe mithin, so führt das Berufungsgericht weiter aus, einen schweren Dauerschaden erlitten, der seine Bewegungsfähigkeit erheblich eingeschränkt habe. Bei Schneefall und Glatteis müsse er die Strasse fast ganz meiden, weil die Gefahr des Ausgleitens und Fallens für ihn zu gross sei. Ausserdem habe er ein langes Krankenlager auf sich nehmen und erhebliche Schmerzen erdulden müssen. Auch jetzt noch habe er im Bereiche des Trichterrandes seiner Beinprothese fast ständig unter der Bildung schmerzhafter Furunkel und Haarbalgentzündungen zu leiden. An dem Oberschenkelstumpf träten auch Nervenschmerzen auf. Das Tragen der Prothese sei für den Kläger ganz allgemein sehr lästig, besonders in der warmen Jahreszeit. Ausserdem habe er häufig Schmerzen in dem beschädigten rechten Kniegelenk und nach längerem Sitzen auch in der rechten Hüfte. Durch diese Dauerschäden sei das körperliche Wohlbefinden des Klägers erheblich gestört. Ferner habe er seelisch sehr darunter gelitten, dass er seinen Seemannsberuf, an dem er mit Leib und Seele gehangen habe, nicht mehr ausüben könne. Wenn er, der erst 40 Jahre alt sei, nunmehr einer Arbeit am Schreibtisch nachgehen müsse, so bedeute dies für ihn eine erhebliche Einbuße an innerer Befriedigung und allgemeiner Lebensfreude. Andererseits werde in dem seinen Verwandten gehörigen Verlagsgeschäft, in dem er arbeite, auf die Mängel seiner fachmännischen Ausbildung und die schwere Unfallverletzung Rücksicht genommen. Weiter sei in Betracht zu ziehen, dass der Kläger auf Grund der seit 1951 rechtskräftigen Entscheidung über den Grund des Anspruches vollen Ersatz des ihm aus dem Unfall entstandenen Schadens erhalte. Das Bewußtsein seiner wirtschaftlichen Sicherstellung und der Sicherung seiner Familie sei geeignet, die nachteiligen Auswirkungen der Unfallfolgen auf das Gemüt des Klägers und auf sein allgemeines Befinden etwas abzuschwächen. Bei Abwägung aller dieser Umstände erscheine, ein Schmerzensgeld von 10.000 DM angemessen.
Aus den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien seien keine Gesichtspunkte herzuleiten, die ein höheres oder geringeres Schmerzensgeld rechtfertigen könnten. Die Beklagte habe zwar vorgebracht, dass sie als kleines Fuhrunternehmen wirtschaftlich nicht sehr stark sei und dass das Bestehen ihres Haftpflichtversicherungsschutzes nicht berücksichtigt werden dürfe. Sie habe aber ihre Vermögensverhältnisse nicht näher dargelegt. Daraus, dass die Beklagte ein kleines Unternehmen betreibe, könne kein Schluss auf eine ungünstige Vermögenslage gezogen werden. Im übrigen sei der Umstand, dass die Beklagte gegen Haftpflicht versichert sei, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach der im Schrifttum und in der Rechtsprechung herrschenden Meinung zu berücksichtigen. Selbst wenn man sich aber der vom Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 29. September 1952 (BGHZ 7, 223 = VR 1952, 397) vertretenen Auffassung anschliessen wollte, nach der bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers nicht zu beachten seien, so sei das Vorbringen der Beklagten unerheblich, denn es käme dann auf die Frage, ob das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen sei, überhaupt nicht mehr an.
2.
Die Revision rügt, dass das Berufungsgericht im - Widerspruch zu der Entscheidung des III. Zivilsenats des BGH vom 29. September 1952 den Vermögensverhältnissen der Parteien eine entscheidende Bedeutung für die Höhe des Schmerzensgeldes beigemessen habe. Es habe weder eine ungünstige Vermögenslage der Beklagten verneinen noch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung berücksichtigen dürfen. Auch sei das Schmerzensgeld der Höhe nach übersetzt.
a)
Die letztere Rüge erledigt sich schon dadurch, dass eine Nachprüfung der Höhe des Schmerzensgeldes in der Revision nur nach der Richtung möglich ist ob sie durch Rechtsirrtum beeinflusst ist (JW 1941, 1298 Nr. 20). Im übrigen kann das Revisionsgericht die von dem Tatrichter nach freiem Ermessen festzusetzende Höhe des Schmerzensgeldes selbst dann nicht nachprüfen, wenn sie ihm überreichlich oder allzu dürftig bemessen erscheint (BGH NJW 53, 1626; RG JW 1915, 89; HRR 35 Nr. 819).
b)
Den in der Entscheidung des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1952 aufgestellten Grundsatz, dass die Vermögenslage des Schädigers für die Bemessung des Schmerzensgeldes unerheblich sei, hat der erkennende Senat bisher noch nicht zur Grundlage einer Entscheidung gemacht. Auch im vorliegenden Fall erübrigt sich eine Stellungnahme hierzu, weil die angefochtene Entscheidung sowohl nach dem angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs wie nach der bis dahin in Rechtslehre und Rechtsprechung herrschenden Auffassung gerechtfertigt ist.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Reichsgerichts zur Richtschnur für seine Entscheidung genommen. Insofern lassen seine Ausführungen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Nach dieser Rechtsprechung ist das Schmerzensgeld zwar ebenso wie der Ersatz von Vermögensschaden, der gemäss §253 BGB in der Regel allein Gegenstand eines Ersatzanspruchs ist, eine Art des gesetzlichen Schadensersatzes. Es unterscheidet sich aber von den übrigen Schadensersatzansprüchen dadurch, dass seine Höhe nach billigem Ermessen bestimmt wird. Dieser Maßstab ist schon dadurch bedingt, dass der durch Körperverletzungen erlittene immaterielle Schaden überhaupt nicht in Geld messbar und daher auch nicht durch Geld ersetzt werden kann. Ist aber billiges Ermessen der Maßstab für die zu gewährende Entschädigung, so sind hierbei alle Umstände des Falles zu berücksichtigen. Infolgedessen können bei dieser Betrachtungsweise auch die Vermögensverhältnisse des Schuldners nicht ausser Acht bleiben (RGZ 136, 60; BGB RGRK 10. Aufl. §847 Anm. 5). Das bedeutet aber nicht, dass sie in den Vordergrund zu stellen seien und den Ausgangspunkt für die Festsetzung des Schmerzensgeldes bildeten. Dieses ist vielmehr in erster Linie nach den körperlichen und seelischen Leiden zu bestimmen, die der Verletzte zu erdulden hatte. Hierbei kommt zwar auch den sonstigen persönlichen Verhältnissen des Verletzten, nicht aber seiner sozialen Stellung Bedeutung zu, denn jeder empfindet im allgemeinen körperliche und seelische Leiden in gleicher Weise (RGZ 76, 176). Nach diesen Richtlinien hat das Berufungsgericht in eingehender Würdigung der Verletzungen und der ganzen persönlichen Verhältnisse des Klägers ein Schmerzensgeld von 10.000 DM festgesetzt. Wenn es hierbei die von der Revision vermisste Berücksichtigung des nunmehrigen ständigen Zusammenlebens des Klägers mit seiner Familie nicht besonders erwähnt hat, so ist daraus nicht zu schliessen, dass das Berufungsgericht diesen Gesichtspunkt nicht ebenfalls in den Kreis seiner Erwägungen gezogen hat. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Tatrichter alle Einzelheiten anführt, welche für die Festsetzung des Schmerzensgeldes bedeutsam sein können, sondern es genügt, wenn es diese Gesichtspunkte berücksichtigt. Nach Ermittlung des hiernach angemessenen Betrages hat das Berufungsgericht nunmehr im Rahmen der dem Richter zur Pflicht gemachten Billigkeitserwägungen auch die Vermögenslage der Parteien beachtet. Da diese keinen Anlass gaben, die ermittelte Höhe des Schmerzensgeldes zu ändern, so musste es hierbei verbleiben. In der Regel pflegen nur die Vermögensverhältnisse des Schuldners die Festsetzung des Schmerzensgeldes zu beeinflussen. Der Grundsatz der Billigkeit verlangt es nämlich, dass dem Schuldner keine Leistung zugemutet wird, die seine wirtschaftliche Vernichtung zur Folge haben würde. Dieser Gesichtspunkt kann allerdings nicht dazu führen, wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage des Schuldners überhaupt von der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes abzusehen (JW 34, 27 69).
Im Rahmen der Vermögensverhältnisse des Schuldners war auch das Bestehen einer Haftpflichtversicherung von Bedeutung. Das Reichsgericht hat zwar bis zum Jahre 1944 in ständiger Rechtsprechung den Umstand, dass der Schuldner das Schmerzensgeld infolge des Bestehens einer Haftpflichtversicherung nicht selbst zu tragen hatte, bei der Festsetzung der Höhe der Entschädigung für unbeachtlich erklärt, weil das Wesen der Versicherung darin bestehe, den Versicherten nur für bereits entstandene Verpflichtungen schadlos zu halten, nicht aber die Höhe der Verpflichtung zu beeinflussen (DR 1941, 1298; JW 1937, 3172 und JW 1935, 2950). Von diesem Standpunkt aus konnte der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag folgerichtig nicht als Bestandteil des Vermögens des Schädigers angesehen werden. Von dieser Auffassung ist das Reichsgericht jedoch mit Recht im Jahre 1944 im Hinblick auf die seit dem Jahre 1939 eingeführte Kraftfahrzeugpflichtversicherung abgewichen (DR 1944, 290). Für die Beurteilung dieser Frage kann nicht die rechtsdogmatische Erwägung ausschlaggebend sein, dass eine Entschädigung aus einer Haftpflichtversicherung das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs voraussetze und daher dessen Höhe nicht beeinflussen könne. Es ist hier vielmehr eine ausschliesslich wirtschaftliche Betrachtungsweise am Platz. Solange die Haftpflichtversicherung dem Belieben des Einzelnen unterlag, konnte es allerdings zweifelhaft sein, ob allein die Tatsache der Versicherung genügte, um ihr einen Einfluss auf die Festsetzung des Schmerzensgeldes einzuräumen. Soweit jedoch die Haftpflichtversicherung, wie es im Kraftfahrzeugverkehr durch das Gesetz vom 7. November 1939 (RGBl I S. 2223) geschehen ist, gesetzlich vorgeschrieben ist, ist das Versichertsein in der Regel eine untrennbare Eigenschaft aller Kraftfahrer. Wie das Reichsgericht (DR 1944, 290) zutreffend dargelegt hat, soll die Pflichtversicherung im Kraftfahrzeugverkehr nicht die Halter und Führer von Kraftfahrzeugen vor wirtschaftlichen Verlusten bewahren, sondern sie hat allein den Zweck, den Verkehrsopfern den ihnen zukommenden Schadensersatz zu sichern. Der durch das Gesetz vom 7. November 1939 neu geschaffene §158 c VVG bestimmt in Abs. 1, dass die Verpflichtung des Versicherers auch dann, wenn er wegen des Verhaltens des Versicherungsnehmers versicherungsrechtlich ganz oder teilweise frei würde, gleichwohl in Ansehung des Geschädigten bestehen bleibt. Weiter wirkt nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung ein Umstand, der das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses zur Folge hat, in Ansehung des Geschädigten erst mit dem Ablauf eines Monats, nachdem der Versicherer diesen Umstand der hierfür zuständigen Stelle angezeigt hat. Der Geschädigte soll also nach dem Willen des Gesetzes einen möglichst lückenlosen Schutz erhalten, auch in solchen Fällen, in denen der Schädiger nicht leistungsfähig ist. Es ist daher der Schluss gerechtfertigt, dass dem Geschädigten nach dem Willen des Gesetzes über die Pflichtversicherung nicht nur voller Ersatz seines Vermögensschadens, sondern, falls eine Verschuldenshaftung vorliegt, auch ein angemessenes Schmerzensgeld gesichert werden soll. Da es sich im vorliegenden Rechtsstreit um einen Kraftfahrzeugunfall handelt, war demnach die Pflichtversicherung der Beklagten im Rahmen des in §847 BGB vorgeschriebenen billigen Ermessens mit der Wirkung zu berücksichtigen, dass eine etwaige sonstige schlechte Vermögenslage des Schädigers die Festsetzung des Schmerzensgeldes nicht beeinträchtigen konnte.
Die Festsetzung des Schmerzensgeldes durch das Berufungsgericht ist daher nach der früher herrschenden Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
Sie steht aber auch mit den in dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1952 aufgestellten Grundsätzen nicht in Widerspruch.
Hiernach ist die Vermögenslage des Schädigers nicht zu berücksichtigen. Nach diesem Gesichtspunkt hat auch das Berufungsgericht das Schmerzensgeld festgesetzt. Erst nach Ermittlung der Höhe des Schmerzensgeldes hat es sein Augenmerk auch der Vermögenslage der Beklagten zugewandt, hat aber eine Herabsetzung des als angemessen ermittelten Betrages mit Rücksicht auf die Haftpflichtversicherung der Beklagten abgelehnt. Es wäre also, worauf es ausdrücklich hinweist, auch dann nicht zu einem anderen Ergebnis gekommen, wenn es dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1952 in vollem Umfang gefolgt wäre. Insoweit kann die Revision daher keinen Erfolg haben.
II.
Bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Rente ist das Berufungsgericht zutreffend von dem Verdienst ausgegangen, das der Kläger ohne den Unfall erzielt haben würde. Die Frage, ob dabei der Brutto- oder Nettolohn zugrunde zu legen sei (OLG Neustadt NJW 1953, 1433), hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (DR 1942, 1186) nach der Art der in Betracht kommenden Abzüge verschieden beantwortet. Während es bei der Lohnsteuer mit Rücksicht auf die progressive Steigerung dieser Steuer und die Tatsache, daß die Sozialrente, die der Kläger bezieht, steuerfrei ist, von dem Nettolohn ausgegangen ist, und die sich dann ergebende Einkommensteuer als Gegenstand einer zusätzlichen Verpflichtung der Beklagten festgestellt hat, hat es die Kirchensteuer und die Beiträge zur Angestelltenversicherung von dem entgangenen Verdienst des Klägers nicht in Abzug gebracht.
1.
Hinsichtlich der Beiträge zur Angestelltenversicherung hat das Berufungsgericht ausgeführt, durch die erste Verordnung zur Vereinfachung des Leistungs- und Beitragsrechts in der Sozialversicherung vom 17. März 1945 (BGBl I, S. 41) sei die Jahresarbeitsverdienstgrenze für seemännische Angestellte aufgehoben worden, so daß diese unabhängig von der Höhe ihres Einkommens versicherungspflichtig seien. Dem Kläger wären demnach bei Fortsetzung seiner Tätigkeit bei der Hu.-S.-Reederei die auf ihn entfallenden Versicherungsbeiträge von seinem Lohn abgezogen worden. Hieraus würde sich grundsätzlich die Notwendigkeit des Abzugs der Beiträge auch bei der Schadensberechnung ergeben. Durch ein solches Vorgehen würde der Kläger jedoch benachteiligt werden. Seine Anwartschaft auf den späteren Bezug der Angestelltenversicherungsrente sei zwar nach §32 des Angestelltenversicherungsgesetzes in Verbindung mit §1267 RVO während der Dauer seiner Berufsunfähigkeit erhalten geblieben. Es sei jedoch zu beachten, daß sich die Rente nach §36 AngestVersG aus dem Grundbetrag nebst Kinderzuschlag und dem Steigerungsbetrag zusammensetzt. Für die Berechnung des Steigerungsbetrags bleibe die Zeit der Berufsunfähigkeit des Klägers außer Betracht. Wenn er sich die Steigerungsbeträge verschaffen wolle, die er bei Bezahlung der Versicherungsbeiträge für die Zeit vom 1. Januar 1948 bis 15. November 1950 erworben haben würde, so müsse er für diese Zeit Angestelltenversicherungsbeiträge nachbezahlen.
Seit Beginn seines neuen Arbeitsverhältnisses, also seit dem 15. November 1950, bezahle er wieder Versicherungsbeiträge. Diese seien jedoch entsprechend seinem jetzigen geringeren Einkommen wesentlich niedriger als die Beiträge, die er als Seeoffizier bezahlt haben würde. Er werde also bei seiner normalerweise mit der Vollendung des 65. Lebensjahres eintretenden Invalidisierung eine wesentlich geringere Rente erhalten, als wenn er seit 1948 Schiffsoffizier gewesen wäre. Da er verlangen könne, so gestellt zu werden, wie er als Schiffsoffizier gestanden hätte, könne er von der Beklagten die Beträge verlangen, die erforderlich seien, um ihm eine entsprechende Angestelltenrente zu verschaffen. Dazu bedürfe es nicht nur der Bezahlung der Arbeitnehmeranteile, sondern auch derjenigen des Arbeitgebers. Das müsse dazu führen, bei der Rentenberechnung von dem Abzug der Angestelltenversicherungsbeiträge abzusehen.
Die Revision beanstandet, daß die Beklagte auf diese Weise schon jetzt wiederkehrende Leistungen zum Ersatz für einen noch gar nicht feststehenden zukünftigen Schaden erbringen müsse, ohne daß die hierzu erforderlichen verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der §§257 bis 259 ZPO vorlägen. Im Augenblick stehe nämlich überhaupt noch nicht fest, ob der Kläger ein Alter erreichen werde, in welchem er eine Angestelltenrente beanspruchen könnte. Da dieser künftige Schaden noch nicht zu beziffern sei, stehe dem Kläger nur der Weg der Feststellungsklage offen, den das Berufungsgericht selbst hinsichtlich des dem Kläger aus der Zahlung zu niedriger Beiträge möglicherweise in Gestalt eines geringeren Krankengeldes oder einer geringeren Arbeitslosenentschädigung drohenden Schadens als zu seiner Sicherung ausreichend angesehen habe.
Diese Rüge ist nicht begründet. Es gibt, wie Wussow in DAR 1951 S. 3 ausführt, in diesem Falle zwei Möglichkeiten, die Rechte des Geschädigten zu wahren; entweder legt man zunächst das Nettoeinkommen bei der Schadensberechnung zugrunde, trifft aber im Urteil die Feststellung, daß der Schädiger im Falle der Invalidität dem Verletzten den Unterschiedsbetrag an Rente zu zahlen hat, oder man legt dem Schädiger die Zahlung der Beiträge auf und überläßt es dem Verletzten die vollen Beiträge zur Erhaltung der Steigerungsbeträge einzuzahlen. Da man nicht weiß, ob, wann und wielange der Geschädigte die Rente beziehen wird, so ist mit dem letztgenannten Wege die Gefahr verbunden, daß der Schädiger eine überflüssige Überzahlung vornimmt. Verweist man den Geschädigten jedoch auf die zukünftige Erhöhung der Rente auf den Schädiger, so besteht die Gefahr, daß die Ergänzung der Schadenersatzleistung infolge des Todes, des Vermögensverfalles oder anderer die Zahlungsfähigkeit des Schädigers bedrohender Umstände zweifelhaft wird. Aussachlaggebend ist aber die durch den Unfall herbeigeführte schlechtere wirtschaftliche Lage des Geschädigten. Die Ansicht der Revision, daß es sich nur um den Ersatz zukünftigen Schadens handele, trifft nicht zu, denn der durch die Kürzung der Anwartschaft due die zukünftige Rente entstehende Schaden ist bereits ein gegenwärtiger. Schon durch den Unfall ist die Anwartschaft auf die spätere Rente beeinträchtigt worden. Die Anwartschaft auf eine Sozialrente, deren Wert sich durch das Überdauern eines zweimaligen Währungsverfalls erhärtet und im Volksbewußtsein befestigt hat, ist höher zu bewerten als der Anspruch auf eine spätere Rentenerhöhung durch den Schädiger, dessen wirtschaftliche Lage weit mehr allen Zufälligkeiten ausgesetzt ist. Die gesicherte Anwartschaft auf die höhere Rente kann aber nur durch weitere Beitragszahlungen aufrechterhalten werden. Da der Kläger so gestellt werden muß, wie er ohne den Unfall stände, hat das Berufungsgericht mit Recht die Beiträge für die Angestelltenversicherung bei der Rentenberechnung nicht von dem Lohn, den der Kläger ohne den Unfall verdient hätte, in Abzug gebracht. Ob die gleichen Grundsätze auch für die Arbeitslosenversicherung und die Krankenversicherung gelten, kann dahingestellt bleiben, weil das Berufungsurteil insoweit nicht angegriffen ist.
2.
Hinsichtlich der Kirchensteuer hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Anspruch aus §843 BGB sei auf Ersatz des durch den Unfall erlittenen Verdienstausfalls gerichtet. Der tatsächliche Verdienst des Geschädigten, d.h. sein Bruttogehalt, werde um die Beträge gemindert, die ihm auf Grund zwingender gesetzlicher Vorschriften, denen er sich nicht entziehen könne, abzuziehen seien. Dagegen seien alle Abzüge, die der Geschädigte freiwillig auf sich nehme, außer Betracht zu lassen, da sie den Arbeitsverdienst nicht automatisch minderten. Hierzu gehöre auch die Kirchensteuer (Däubler NJW 1953, 285).
Hiergegen wendet sich mit Recht die Revision. Für die Entscheidung der Frage, ob die Kirchensteuer, die von dem früheren Gehalt des Klägers zu entrichten gewesen wäre, bei der Berechnung der ihm zustehenden Rente von dem Brutogehalt abzuziehen ist, kommt es nicht darauf an, ob die Steuer bei der Gehaltszahlung mit oder ohne den Willen des Klägers einbehalten wurde. Der Abzug der Kirchensteuer bei der Rentenberechnung ist vielmehr allein abhängig von der bei der Berechnung des Schadenersatzanspruches vorzunehmenden Vorteilsausgleichung (RGZ 148, 278), die hier stattfinden muß. Die Kirchensteuer wurde im vorliegenden Falle zusammen mit und in Abhängigkeit von der Lohnsteuer erhoben. Da das Einkommen des Klägers infolge des Unfalles zu einem erheblichen Teil aus einer einkommensteuerfreien Sozialrente besteht, so verringert sich nunmehr die Kirchensteuer. Wie sich aus dem unstreitigen Sachverhalt ergibt, hat der Kläger von seinem jetzigen Gehalt überhaupt keine Lohnsteuer zu zahlen. Würde die von dem entgangenen Lohn zu berechnende Kirchensteuer bei der Festsetzung der Rente nicht abgezogen, so würde der Kläger einen ungerechtfertigten Vorteil erlangen. Die in allen Schadensfällen vorzunehmende Vorteilsausgleichung verlangt mithin den Abzug der Kirchensteuer von dem entgangenen Lohn.
Da die Revision nur in diesem Punkt Erfolg hat, war das angefochtene Urteil lediglich insofern gemäß §364 ZPO aufzuheben, als die Kirchensteuer bei der Berechnung der dem Kläger zustehenden Rente nicht von dem entgangenen Lohn abgezogen worden ist. Mit Rücksicht darauf, daß sich nicht übersehen läßt, in welcher Höhe sich die Berücksichtigung der Kirchensteuer auf die zuerkannten Beträge auswirken wird, mußte das angefochtene Urteil jedoch in allen den Teilen aufgehoben werden, die von der erforderlichen Änderung betroffen werden können. Das sind die Teile I 1 und 2 der Urteilsformel, die den Rentenanspruch des Klägers zum Gegenstand haben und die unter II geregelte Kostenverteilung. Im übrigen war die Revision zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung war dem Berufungsgericht vorzubehalten.