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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.10.1956, Az.: VI ZR 167/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.10.1956
Aktenzeichen
VI ZR 167/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13157
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Koblenz - 27.04.1955

Prozessführer

1) der D., vertreten durch den Präsidenten der Bundesbahndirektion in W.-E.,

2) des Kraftfahrers Walter B. in N.-Di.,

3) des Kraftfahrers Xaver K. in Di., Gustav-A.straße ...,

Prozessgegner

den Studenten Friedrich Aloysius M. in L., R.straße ..., Hotel L. Hof,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Dr. Meyer, Martin und Dr. Bode

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 27. April 1955 insoweit aufgehoben, als den Klageanträgen zu mehr als der Hälfte entsprochen ist.

In diesem Umfange wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision vorbehalten bleibt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am späten Abend des 23. Dezember 1953 war ein aus Richtung Neuwied kommender beladener Lastzug der Erstbeklagten, bestehend aus Motorwagen und Anhänger, auf dem in seiner Fahrtrichtung links neben der Bundesstraße 42 liegenden Platz vor dem Güterschuppen des Bahnhofs Fahr-Irlich dicht neben der Bundesstraße abgestellt worden. Da der Lastzug zurückgesetzt werden mußte und sich der Anhänger des Lastzugs dabei quer gestellt hatte, kuppelten der Zweit- und der Drittbeklagte, Fahrer und Beifahrer des Lastzugs, den Anhänger ab, um ihn mit eigener Kraft zurückzuschieben. Beim Lösen des Hängers entglitt dem Drittbeklagten die Anhängergabel, die sofort nach rechts herumschlug und schwebend in die Fahrbahn hineinragte.

2

Unmittelbar darauf, gegen 21 Uhr, stieß der Kläger, der in diesem Augenblick mit seinem Motorrad NSU Max, 247 ccm, auf der Bundesstraße 42 von Leutesdörf kommend in Richtung Neuwied an dem Lastzug vorbeifuhr, mit seinem rechten Bein gegen die Anhängergabel und kam ins Schleudern. Seine auf dem Soziussitz des Motorrades mitfahrende Schwester stürzte nach etwa 60 m Weiterfahrt auf die Straße, der Kläger fiel insgesamt etwa 100 m von der Anstoßeteile entfernt ebenfalls von dem Motorrad. Beide erlitten schwere Verletzungen.

3

Die Bundesstraße 42 war damals an der Unfallstelle fast 6 m breit. Sie verläuft aus Richtung Leutesdorf gesehen vor der Unfallstelle in einer schwachen Rechtskurve. Zur Zeit des Unfalls kamen dem Kläger aus Richtung Neuwied ein oder einige Radfahrer entgegen, sonst herrschte kein Verkehr. Der Kläger fuhr mit abgeblendetem Licht. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 50 bis 60 km/st.

4

Der Kläger hat mit der Klage von allen Beklagten einen bezifferten Betrag von 3.515,40 DM nebst Zinsen zum Ersatz von Sach- und Personenschaden und die Feststellung verlangt, daß die Beklagten auch zum Ersatz allen weiteren Schadens aus dem Unfall verpflichtet sind, wobei er die Erstbeklagte lediglich im Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes in Anspruch genommen hat. Ausserdem hat er von dem Zweit- und Drittbeklagten ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld begehrt.

5

Das Landgericht hat den Zahlungsanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem Feststellungsantrag stattgegeben. Die Beklagten haben dieses Urteil nur insoweit angegriffen, als das Landgericht den Anträgen des Klägers zu mehr als der Hälfte entsprochen hat. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und das Urteil des Landgerichts zur Klarstellung dahin neu gefaßt, daß auch der Schmerzensgeldanspruch des Klägers gegen den Zweit- und Drittbeklagten dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

6

Mit ihrer Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, verfolgen die Beklagten ihren im Berufungsrechtszug gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:

7

1.

Die Revision ist zulässig. Der Wert des Streitgegenstandes für die Revisionsinstanz ist von dem erkennenden Senat hinsichtlich des Zweit- und des Drittbeklagten auf insgesamt 8.757,70 DM festgesetzt worden. Er übersteigt mithin die Revisionssumme, so daß gemäß § 546 Abs. 1 ZPO die Revision dieser Beklagten zulässig ist, ohne daß die Zulassung der Revision durch das Oberlandesgericht erforderlich war. Hinsichtlich der Erstbeklagten liegt der Streitwert zwar unter 6.000,- DM Trotzdem ist auch insoweit die Revision zulässig. Die Erstbeklagte ist zusammen mit den beiden anderen Beklagten in Anspruch genommen worden. Daher kommt der Erstbeklagten die Vorschrift des § 5 ZPO zugute, die gemäß § 546 Abs. 3 ZPO auf die Berechnung des Wertes des Beschwerdegegenstandes in der Revisionsinstanz Anwendung findet.

8

2)

Die Revision ist auch sachlich begründet.

9

a)

Die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Erstbeklagte aus § 7 StVG, der Zweitbeklagte aus §§ 18 StVG, 823 BGB und der Drittbeklagte aus § 823 BGB dem Kläger zum Ersatz verpflichtet seien, wird von der Revision nicht bekämpft. Sie läßt auch keinen Rechtsverstoß erkennen.

10

b)

Dagegen beanstandet die Revision mit Recht, daß das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob ein Mitverschulden des Klägers zu bejahen ist, einen wesentlichen Umstand unerwähnt gelassen hat. Wie der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 18. Januar 1954, die sich in den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gemachten Strafakten gegen den Zweit- und Drittbeklagten befindet, selbst angegeben hat und im Rechtsstreit unstreitig gewesen ist, ist der Kläger im Augenblick des Unfalls mit abgeblendetem Licht gefahren. Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Geschwindigkeit von 50-60 km/st innegehalten hat - er selbst hat seine Geschwindigkeit bei seiner polizeilichen Vernehmung sogar mit "cirka 60 km/st" angegeben - hat sich zu dieser Zeit seine Geschwindigkeit offenbar nicht mehr im Einklang mit der ihm zur Verfügung stehenden Sichtweite befunden. Ein Kraftfahrer muß seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er in der Lage ist, sein Fahrzeug vor einem unvermuteten und unbeleuchteten Hindernis, mit dem er auch auf einer Bundesstraße jederzeit zu rechnen hat, rechtzeitig anzuhalten. Das Berufungsgericht hätte bei der gegebenen Sachlage deshalb dazu Stellung nehmen müssen, ob die Fahrgeschwindigkeit des Klägers den ihm nach § 9 StVO obliegenden Pflichten entsprach (vgl. BGHSt 2, 188 [189]; BGH VRS 3, 247 [250]; 3, 405 [407]; 4, 271 [272]; 4, 569; 6, 296 [297]). Sollte der Kläger gegen § 9 StVO verstoßen haben, so würde ein Mitverschulden des Klägers an seinem Unfall sich dann nicht verneinen lassen, wenn ihm der Vorwurf zu machen ist, daß er bei der Wahl seiner Geschwindigkeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, und wenn dieser Verstoß für den Unfall ursächlich gewesen ist.

11

Wegen dieses Rechtsfehlers, auf dem das angefochtene Urteil beruht, muß es, soweit es angegriffen ist, aufgehoben und die Sache, da weitere Aufklärung erforderlich ist, in diesem Umfang an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung zurückverwiesen werden.

12

Die Beklagten sind nicht gehindert, in der neuen Verhandlung das gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zur Frage der Mitschuld des Klägers gerichtete weitere Vorbringen der Revision zu wiederholen und dem Berufungsgericht ihre Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung der Betriebsgefahr des Motorrades des Klägers bei der Abwägung zu unterbreiten.

13

Die Entscheidung über die Kosten der Revision ist aus Zweckmässigkeitsgründen dem Berufungsgericht übertragen worden. Dieses wird, sofern es wiederum zur Zurückweisung der Berufung gelengen sollte, über die Kosten der Berufung gemäß § 97 ZPO zu entscheiden haben (BGHZ 20, 397).

Meiß Dr. Gelhaar Dr. Meyer Martin Dr. Bode