Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1956, Az.: VI ZR 286/55

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.12.1956
Aktenzeichen
VI ZR 286/55
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1956, 13013
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München I - 14.07.1955
LG München

Fundstellen

  • DB 1957, 91 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1957, 383 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des minderjährigen Ludwig O., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau Mathilde O. in M., N.straße ...,

Prozessgegner

den minderjährigen Josef F., gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau Anna F. in G., Landkreis Fr.,

Amtlicher Leitsatz

Der Richter hat bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach § 287 ZPO auch darüber zu befinden, welche Form der Entschädigung - Kapital oder Rente - den Zwecken des Schmerzensgeldes am besten gerecht wird. Ein dauernder schwerer Körperschaden kann die Gewährung einer Schmerzensgeldrente rechtfertigen.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Martin, Hanebeck und Dr. Hauß

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. Juli 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 20. Juni 1953 hat der damals 13-jährige Beklagte den 8-jährigen Kläger beim Spielen mit einer Gerte ins rechte Auge getroffen, das entfernt werden mußte. Der Anspruch des Klägers auf Entschädigung seines nicht vermögensrechtlichen Schadens ist rechtskräftig dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die Parteien streiten über Höhe und Form (Kapital oder Rente) des zu entrichtenden Schmerzensgeldes.

2

Der Kläger hatte in der Schlußverhandlung erster Instanz insoweit die Zahlung von 6.583 DM (6.000 DM Kapital und 583 DM rückständige Rente) nebst Zinsen sowie eine lebenslängliche Monatsrente von 50 DM beginnend mit dem 1. Juni 1954 begehrt. Das Landgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Schmerzensgeldansprüche verurteilt, an den Kläger 640 DM rückständige Rente nebst Zinsen sowie eine laufende Monatsrate zu zahlen, und zwar vom 1. April 1955 bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs in Höhe von 30 DM, von da bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs in Höhe von 40 DM, und seit Vollendung des 21, Lebensjahrs in Höhe von 50 DM. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht dieses Urteil abgeändert und den Beklagten unter Abweisung des weitergehenden Schmerzensgeldanspruchs zur Zahlung von 5.000 DM nebst Zinsen verurteilt. Die Revision des Klägers, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:

3

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß das Schmerzensgeld nach § 847 BGB in der Regel durch eine einmalige Kapitalabfindung zu gewähren sei, daß aber das Vorliegen besonderer Umstände es erforderlich machen könne, das Schmerzensgeld auch in Gestalt einer laufenden Rente zuzubilligen. Das angefochtene Urteil fährt fort: Wenn danach bei besonders schweren Verletzungen mit Dauerschäden die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente zulässig und den Umständen angemessen sein könne, so reiche doch dazu nicht schon der Umstand aus, daß der Kläger ein Auge verloren hat und dadurch auf Lebenszeit beeinträchtigt ist. Bei dem Verlust von Gliedmaßen blieben für immer Schäden zurück, die für sich allein aber nicht ausreichen könnten, statt des grundsätzlich als Kapitalabfindung gedachten Schmerzensgeldes eine Schmerzensgeldrente zu rechtfertigen. Vielmehr müßten zu den als Unfallfolge bestehenbleibenden physischen Veränderungen weitere außergewöhnliche Umstände hinzukommen, wie etwa anhaltende schwere Schmerzen, die Notwendigkeit wiederholter, schmerzhafter und in ihrem Erfolg Ungewisser ärztlicher Eingriffe, oder auch die drohende Gefahr weiterer, unfallbedingter Spätschäden. In dem zu entscheidenden Falle aber lägen keine derartigen, außergewöhnlichen Verhältnisse vor, die es erforderten, von der regelmäßigen Kapitalabfindung abzusehen und auf eine Rentenzahlung zu erkennen.

4

Diese Ausführungen stehen mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 18, 149 ff) nicht in Einklang.

5

§ 847 BGB sieht eine billige Entschädigung "in Geld" vor. In welcher Form diese Geldentschädigung zu gewähren ist, ob als einmalige Kapitalabfindung, ob in Teilbeträgen oder als Rente, darüber trifft das Gesetz keine Bestimmung. Es engt den Richter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nach keiner Richtung hin ein und überläßt ihm als einen Teil der Bemessung die Aufgabe, im Einzelfall unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände nach § 287 ZPO auch darüber zu befinden, welche Form der Entschädigung - Kapital oder Rente - den Zwecken des Schmerzensgeldes als Ausgleich und Genugtuung unter Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse auch des Schädigers jeweils am besten gerecht wird.

6

Dabei kann der mit lebenslänglicher schwerer Beeinträchtigung verbundene Verlust eines wichtigen Gliedes - hier eines Auges - dem Richter bereits Anlaß geben, die Form der Rentenzahlung zu erwägen. Denn in solchen Fällen wirkt die Lebensbeeinträchtigung - mag sie auch durch körperliche Anpassung und seelische Gewöhnung im Laufe der Zeit gemildert werden - sich immer wieder erneuernd und immer wieder schmerzlich empfunden fort, so daß es schon aus diesem Grunde angemessen erscheinen kann, der laufenden nichtvermögensrechtlichen Beeinträchtigung als Ausgleich und Genugtuung auch eine laufende geldliche Entschädigung in Form einer Rente gegenüberstellen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß ein dauernder schwerer Körperschaden, wie ihn der Kläger erlitten hat, in keinem Fall ausreichen könne, die Gewährung einer Schmerzensgeldrente zu rechtfertigen, daß es hierzu vielmehr des Hinzutritts weiterer außergewöhnlicher Umstände bedürfe, kann somit nicht gebilligt werden. Sie würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Einengung des tatrichterlichen Ermessens bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes führen, die einer Erreichung des vom Gesetz bezweckten Erfolges im Einzelfall entgegenwirken kann.

7

Schließlich muß die Frage, ob das Schmerzensgeld in Form eines Kapitalbetrages, oder in Form einer Rente gewährt werden soll, nicht nur im Hinblick auf die Verletzung des Geschädigten, sondern auch in Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Schädigers erwogen werden. Durch die Bewilligung einer Rente kann nämlich in manchen Fällen erreicht werden, daß auch bei ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Schädigers der Verletzte ein dem Ausgleichszweck der Entschädigung weitgehend gerecht werdendes Schmerzensgeld erhält (BGHZ 18, 167).

8

Das angefochtene Urteil kann hiernach nicht bestehen bleiben.

Dr. Kleinewefers Dr. Engels Martin Hanebeck Dr. Hauß