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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1981, Az.: VI ZR 162/80

Unbezifferter Leistungsantrag; Beschwerde; Erster Rechtszug

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1981
Aktenzeichen
VI ZR 162/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1982, 312 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 340-341 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1982, 112-113

Amtlicher Leitsatz

1. Ein unbezifferter Leistungsantrag ist unzulässig, wenn bzw. soweit er nicht wenigstens die ungefähre Größenordnung des Anspruchs erkennen läßt.

2. Zur Beschwerde eines Klägers, der im ersten Rechtszug einen solchen Antrag gestellt hat.