Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.02.1968, Az.: VI ZR 167/66
Erhöhte Sorgfaltspflicht für Kraftfahrer bei sich unbeaufsichtigt auf der Straße oder in Fahrbahnnähe befindenden Kindern mit der möglichen Konsequenz eines unfallursächlichen Verschuldens; Deliktische Haftung und Haftung als Halter und/oder Fahrer; Mitverschulden bei einem Unfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.02.1968
- Aktenzeichen
- VI ZR 167/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 12584
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 04.10.1966
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte fuhr am 27. Juli 1962 gegen 17.45 Uhr mit seinem Opel-Personenwagen von A. her durch die O.-Straße in K., Kreis U. Seine Geschwindigkeit betrug 25 bis 30 km/st. Kurs vor dem Gebäude 12/14 mußte er einem am rechten Straßenrand abgestellten Handwagen zur Fahrbahnmitte hin ausweichen. Dabei erblickte er in etwa 20 m Entfernung vor sich auf dem rechten Gehweg die damals 7 Jahre und 10 Monate alte Klägerin. Als er wieder nach rechts eingeschert war, lief die Klägerin plötzlich auf die Fahrbahn, wurde vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt und zu Bode geschleudert. Sie erlitt einen Schädelbasisbruch, ein schweres Schädel-Hirntrauma mit Hirnquetschung, ein epidurales Hämatom und eine Stammhirn- und Ventrikelblutung. Ferner wurde eine leichte Weiterstellung der rechten Pupille und Zwangshaltung des Kopfes festgestellt. Die Klägerin befand sich vom Unfalltage bis zum 24. November 1962 in stationärer Behandlung in der chirurgischen Klinik zu U., wo mehrere Schädeloperationen vorgenommen werden mußten. Sie war während dieser Zeit etwa 10 Wochen lang bewußtlos. Als weitere Unfallfolgen hat die Klägerin eine spastische Hemiparese (Lähmung) rechts und eine Spitzfußstellung rechts davongetragen. Ob die darüber hinaus festgestellte psychische Wesensveränderung, insbesondere ein erheblicher Intelligenzrückstand, eine Schädigung der Sehnerven und eine Behinderung der Nasenatmung unfallbedingt sind, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin ist aus der Volksschule herausgenommen worden und besucht jetzt eine Sonderklasse der Waldorfschule.
Die Klägerin hat den Beklagten für die Unfallfolgen haftbar gemacht und mit der Klage Ersatz unfallbedingter Auslagen, ein angemessenes Schmerzensgeld - beides mit Zinsen - sowie die Feststellung begehrt, daß ihr der Beklagte alle künftigen Unfallschäden zu ersetzen habe. Sie hat vorgetragen, sie habe auf dem rechten, 1 m breiten Gehweg gestanden, eine Brezel verzehrt und dabei in die dem Beklagten abgewandte Richtung gesehen. Da dieser von vornherein mit unbedachten Handlungen eines Kindes in ihrem Alter habe rechnen müssen und außerdem erkannt haben müsse, daß sie ihn gar nicht bemerkt habe, sei er verpflichtet gewesen, ein Warnzeichen zu geben und seinen Wagen bis auf Schrittgeschwindigkeit abzubremsen; dies umso mehr, als er gewußt habe, daß in dieser Straße häufig Kinder spielten. Ihr selbst könne wegen ihres Alters keine schuldhafte Mitverursachung angerechnet worden. Durch den Unfall sei sie zeitlebens schwer beeinträchtigt. Die bei ihr festgestellte psychische Wesensveränderung sei ebenso unfallbedingt wie alle anderen Dauerfolgen. Im Hinblick auf die schweren Dauerfolgen sei die Zubilligung einer lebenslänglichen Schmerzensgeldrente gerechtfertigt.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden, vielmehr stelle dieser für ihn ein unabwendbares Ereignis dar. Er habe alles getan, um den Unfall zu vermeiden. Seine Geschwindigkeit sei ohnehin gering gewesen. Durch ein Schallzeichen würde er die Klägerin eher erschreckt als gewarnt haben. Er habe nicht damit rechnen können, daß sich das fast 8 Jahre alte Kind so unvernünftig verhalten und ihm in die Fahrbahn laufen würde. Zumindest müsse sich die Klägerin ein ganz erhebliches Mitverschulden anrechnen lassen.
Das Landgericht hat dem bezifferten Klageantrag stattgegeben und der Klägerin ein Schmerzensgeld von 9.000 DM nebst Zinsen, sowie eine lebenslängliche Schmerzensgeldrente von 75 DM monatlich zugesprochen. Bs hat außerdem festgestellt, daß der Beklagte der Klägerin den materiellen Zukunftsschaden zu 3/4 zu ersetzen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen, dem Feststellungsausspruch jedoch den Vorbehalt des Rechtsübergangs auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger hinzugefügt.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht bejaht rechtsirrtumsfrei ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten. Wie es zutreffend darlegt, braucht zwar ein Kraftfahrer im allgemeinen auch in ländlichen Gegenden nicht mehr ohne weiteres darauf gefaßt zu sein, daß ihm ein Kind unvermittelt in die Fahrbahn läuft (BGH Urteil vom 25. November 1960 - 4 StR 435/60 - VRS 20, 132). Es hängt von den Umständen ab, ob sich nach der Erfahrung des Lebens erkennbarer Anlaß bietet, eine Gefährdung in Rechnung zu stellen. Nach fester Rechtsprechung trifft den Kraftfahrer aber eine erhöhte Sorgfaltspflicht, wenn sich unbeaufsichtigte Kinder auf oder nahe der Fahrbahn befinden (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. April 1961 - VI ZR 167/60 - VRS 21, 4 = VersR 61, 614; vom 16. Juni 1961 - VI ZR 206/60 - VersR 1961, 837).
Im vorliegenden Falle berechtigten die gesamten Umstände, wie sie sich dem Beklagten darboten, diesen nicht zu der Erwartung, die Klägerin werde sich verkehrsrichtig vorhalten und nicht plötzlich vom Gehweg in seine Fahrbahn laufen. Sie stand nach der fehlerfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts, sich selbst überlassen, auf der Mitte des Gehweges, der nach dem übereinstimmenden Parteivorbringen nur 1 m breit war; sie befand sich also in unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrandes.
Sie blickte in die dem Beklagten abgewandte Richtung. Der Beklagte mußte daher, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, damit rechnen, daß ihn die Klägerin, als er sich ihr näherte, überhaupt nicht bemerkte, dem Verkehr auf der Fahrbahn jedenfalls keine hinreichende Aufmerksamkeit schenkte. Die Annahme, daß die ihm den Rücken zuwendende Klägerin ihn nicht wahrnahm, lag für den Beklagten umso näher, als der Motor seines Wagens einen besonders leisen Lauf hatte. Unter den dargelegten Umständen mußte der Beklagte im Hinblick auf die Unberechenbarkeit des Verhaltens von Kindern im Alter der Klägerin die Befürchtung hegen, die Klägerin könnte plötzlich, ohne sich nach ihm umzusehen, in seine Fahrbahn hineinlaufen. Die Gefährdung der Klägerin war umso größer, als der Beklagte nach Umfahren des an der rechten Seite abgestellten Handwagens sein Fahrzeug wieder nach rechts bis auf etwa 1 m an den Fahrbahnrand lenkte und dadurch in bedrohliche Nähe der auf dem schmalen Gehweg, stehenden Klägerin kam. Er mußte daher, wie das Berufungsgericht mit Recht fordert, ein Warnzeichen geben (§ 12 Abs. 1 StVO), als er das nahe dem Fahrbahnrande stehende Kind auf eine Entfernung von 20 m wahrnahm. Dafür, daß diese ein vom Beklagten abgegebenes Schallzeichen nicht richtig erfaßt oder falsch darauf reagiert haben würde, fehlt, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, jeder Anhalt. Diese Frage konnte das Berufungsgericht entgegen der Meinung der Revision ohne Zuziehung eines Jugendpsychologen beurteilen. Der Beklagte war außerdem verpflichtet, - zumal er die Abgabe eines Warnzeichens unterließ - seine Geschwindigkeit so herabzusetzen, daß er notfalls sofort anhalten konnte. Daß er die geforderten Vorsichtsmaßnahmen nicht angewandt hat, rechnet ihm das Berufungsgericht mit Recht als Fahlässigkeit an, die für den Unfall ursächlich geworden ist. Dabei brauchte es nicht auf die von der Revision angezogene Meinung des im Strafverfahren erstatteten Gutachtens der Universitäts-Nervenklinik T. näher einzugehen, von einem 8-jährigen Kinde dürfe erwartet werden, daß es sich vor dem Überqueren einer Straße erst umsehe und nicht blindlings los laufe. Hier handelt es sich weniger um eine Frage des psychiatrischen Fachwissens als vielmehr um eine Frage der Lebenserfahrung, mit der unter den hier gegebenen Umständen die Meinung des Gutachtens nicht in Einklang steht. Der Beklagte haftet danach gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB für die Unfallfolgen.
2.
Das Berufungsgericht legt der Klägerin ein mitwirkendes Verschulden zur Last. Es bejaht ihre Fähigkeit, das Gefährliche ihres Verhaltens zu erkennen, und geht auch von einer ihrem Alter entsprechenden Fähigkeit aus, gemäß dieser Einsicht zu handeln. In diese Fähigkeit könnten jedoch, so erwägt es zutreffend, bei einem Kinde von noch nicht 8 Jahren keine zu hohen Erwartungen geknüpft worden. Das Fehlverhalten der Klägerin könne daher nicht allzu schwer zu ihrem Nachteil berücksichtigt werden, wenn sie auch durch ihre Unbesonnenheit die entscheidende Unfallursache gesetzt habe.
Auch den Beklagten trifft nach der Auffassung des Berufungsgerichts nur ein geringes Verschulden. Die durch die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gesetzte Unfallverursachung hält das Berufungsgericht jedoch für so schwerwiegend, daß ihm die Belastung der Klägerin mit einer Schadensquote von mehr als 1/4 nicht gerechtfertigt erscheint.
Diese Würdigung läßt keinen revisionsrechtlich angreifbaren Rechtsfehler erkennen. Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe den Rechtsgrundsatz des § 254 BGB verkannt, daß es bei der Schadensabwägung in erster Linie auf die beiderseitige Schadensverursachung ankomme; die Klägerin habe, wie das Berufungsgericht selbst ausführe, die entscheidende Unfallursache gesetzt. Die Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat, wie sich aus der Gesamtheit seiner Ausführungen ergibt, die aus der vom Beklagten zu vertretenden Betriebsgefahr seines Kraftwagens hervorgehende Schadensverursachung als überwiegend und für die Schadensverteilung ausschlaggebend angesehen. Dem steht die Wendung, die Klägerin habe die entscheidende Unfallursache gesetzt, nicht entgegen. Das Setzen der entscheidenden Unfallursache muß nicht gleichbedeutend sein mit der überwiegenden Schadensverursachung i.S. des § 254 BGB. Das Berufungsgericht hat im übrigen alle wesentlichen Umstände berücksichtigt und sachgerecht gewürdigt. Die Schadensverteilung ist daher für die Revisionsinstanz bindend.
3.
Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes und Zubilligung eine lebenslangen Schmerzensgeldrente sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum und stehen mit den Grundsätzen der Rechtsprechung (BGHZ (GS) 18, 149) in Einklang.
Die Revision wendet sich in erster Linie gegen die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente auf Lebenszeit. Sie beanstandet, die vorliegenden Sachverständigengutachten, insbesondere auch das vom Landgericht eingeholte neurologische Gutachten von Dr. B. vom 29. Januar 1966, boten keine hinreichende Grundlage für die Zubilligung einer lebenslangen Rente; das Berufungsgericht habe denn auch wesentliche Dauer schaden, die eine Rente auf Lebenszeit rechtfertigen könnten, nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen vermocht. Mangels hinreichender Feststellungen über die künftige Entwicklung gehe auch der Hinweis des Berufungsgerichts auf die dem Beklagten im Falle wesentlicher. Änderungen zustehende Möglichkeit einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO fehl.
Die Rügen können keinen Erfolg haben. Das. Berufungsgericht hat unter Auswertung des Gutachtens Dr. B. vom 29. Januar 1966 in freier Überzeugung (§ 287 ZPO) festgestellt, daß der Klägerin im körperlichen und seelischen Bereich voraussichtlich schwere, im einzelnen dargelegte unfallbedingte Dauerschäden verbleiben werden. Diese Vorausschau hat es dahin konkretisiert, vier Jahre nach dem Unfall hätten sich die Dauerfolgen so verfestigt, daß eine hinreichend sichere Vorausschbarkeit gegeben sei. Die Würdigung des Berufungsgerichts wird von dem Gutachten Dr. B. getragen, das ein sehr düsteres Bild der gegenwärtig bestehenden wie auch der zu erwartenden schwerwiegenden Gesundheitsschaden zeichnet. Konnte der Sachverständige im einzelnen auch keine sichere Voraussage machen, so stellt er doch fest, daß die körperlichen Schäden auch künftig eine Behinderung des Kindes in allen körperlichen und manuellen Verrichtungen verursachen werden, daß das vom Vater ursprünglich geplante Berufsziel einer Ausbildung der Klägerin als Sparkassenangestellter zweifellos nicht erreicht worden könne und daß sich der geistige Entwicklungsrückstand von zwei bis drei Jahren wahrscheinlich nicht bessern, möglicherweise aber verschlimmern könne. Eine völlig sichere Voraussage ist hier, wie sich schon aus der Natur der Sache ergibt, nicht möglich, zu einer Ermittlung der zu erwartenden Zukunftsschäden im Rahmen des § 287 ZPO aber auch, nicht erforderlich.
Entgegen der Meinung der Revision ist dem Beklagten für den Fall, daß sich der Gesundheitszustand der Klägerin in Zukunft wesentlich günstiger entwickeln sollte, als das Berufungsgericht bei seiner Vorausschau annimmt, der Weg der Abänderungsklage nach § 323 ZOP nicht verschlossen. Das Berufungsgericht hat eindeutig klargestellt, daß es von schweren Dauerschäden in der körperlichen und geistigen Entwicklung der Klägerin ausgeht, die die Zubilligung einer Schmerzensgeldrente auf Lebenszeit rechtfertigen. Es hat diese Dauerschäden auch mit der erforderlichen Klarheit spezifiziert.
Die weiteren Rügen der Revision, die sich gegen die tatrichterliche Würdigung wenden, sind ebenfalls unbegründet.
Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Dr. Hauß
Meyer
Dr. Nüßgens