Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1961, Az.: VI ZR 206/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 206/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 23.06.1960
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Dr. Bode, Dr. Hauß und Heinrich Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte ist Omnibusfahrer bei der Niederrheinischen Automobilgesellschaft GmbH, M. Am 1. Oktober 1956 gegen 13.40 Uhr lenkte er einen Omnibus mit Anhänger, vom Hüttenwerk Rh. herkommend, durch die B.straße in Rh. in nördlicher Richtung. Als er beim Durchfahren einer sanften Rechtskurve ungefähr die südliche Fluchtlinie der von links in die B.straße einmündenden H.straße erreicht hatte, lief der damals 6-jährige Kläger von der nördlichen Ecke der H.straße her, wo auf einem Bauplatz Baggerarbeiten ausgeführt wurden, nach rechts - in der Fahrtrichtung des Beklagten gesehen - quer über die 6 m breite Fahrbahn der B.straße auf das gegenüberliegende Haus B.straße ... zu. Kurz vor der rechten - östlichen - Bordsteinkante stolperte er und fiel hin. Er wurde, obschon der Beklagte stark gebremst hatte, noch vom rechten Vorderrad des Omnibus erfaßt, das ihm über die Beine fuhr. Das linke Bein mußte sofort unter dem Knie amputiert werden. Das rechte Bein konnte nach einer halbjährigen stationären Krankenhausbehandlung gerettet werden. Im Anschluß hieran wurde der Kläger weitere 9 Monate in der Landesheilanstalt in S. behandelt. Dort wurde das linke Bein oberhalb des Kniegelenks nachamputiert.
Der Kläger hat mit der Klage einen Teilbetrag des Schmerzensgeldes in Höhe von 4.000 DM geltend gemacht und die Feststellung begehrt, daß der Beklagte ihm zum Ersatz aller weiteren Unfallschäden verpflichtet sei. Er hat vorgetragen, zur Unfallzeit hätten sowohl vor dem Haus B.straße ... als auch an der Ecke des Bauplatzes, wo er sich befunden habe, noch mehrere Kinder im Alter von 6-8 Jahren gestanden und den Baggerarbeiten zugeschaut. Zum Teil seien die Kinder auch über die B.straße hin und her gelaufen. Der Beklagte habe die Kinder zu beiden Seiten der Straße von weitem sehen können. Gleichwohl sei er, ohne Warnzeichen zu geben, mit einer unverminderten Geschwindigkeit von wenigstens 40 km/st weitergefahren, obwohl er mit einem unvorsichtigen Hinüberwechseln der Kinder auf die Fahrbahn habe rechnen müssen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, ihn treffe an dem Unfall kein Verschulden. In seinem Blickfeld hätten sich keine Kinder befunden. Der Kläger sei plötzlich hinter einer Hecke an der Ecke des Baugrundstücks, wo vielleicht noch andere Kinder gewesen seien, hervorgesprungen. Er, der Beklagte, habe sofort gebremst, jedoch den Unfall nicht mehr verhindern können. Seine Fahrgeschwindigkeit vor dem Bremsen habe 30-35 km/st betragen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.
Der Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Ziel der Klageabweisung. Der Kläger hat mit der Anschlußberufung das volle Schmerzensgeld in Form der Zahlungsklage geltend gemacht und über die ihm zugesprochenen 4.000 DM hinaus eine Schmerzensgeldrente von monatlich 100 DM vom 1. Februar 1960 bis zu seinem Lebensende verlangt. Den Feststellungsantrag hat er auf den Vermögensschaden beschränkt.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Auf die Anschlußberufung hat es dem Kläger die beantragte Schmerzensgeldrente neben dem Betrag von 4.000 DM zugesprochen und die begehrte Feststellung getroffen vorbehaltlich des Rechtsübergangs nach § 1542 RVO.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Nach der von der Revision nicht angegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts konnte der Beklagte die Kindergruppe auf dem Gehsteig rechts der Fahrbahn aus einer Entfernung von mindestens 40 m, den Kläger und die bei ihm auf dem Gehsteig vor dem Bauplatz stehenden Kinder bereits aus einer erheblich größeren Entfernung wahrnehmen. Das Alter der Kinder betrug nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers 6-8 Jahre. Damit erledigt sich die Revisionsrüge, das Berufungsgericht habe über das Alter der Kinder keine ausdrückliche Feststellung getroffen.
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten bejaht. Befinden sich, wie hier, unbeaufsichtigte Kinder im Alter von 6-8 Jahren nahe dem Fahrbahnrand, so muß der Kraftfahrer ein unbesonnenes und verkehrswidriges Verhalten der Kinder in Rechnung stellen und seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er notfalls sofort anhalten kann (BGH Urteile vom 12. April 1951 - 3 StR 28/51 - NJW 1951, 770 Nr. 16; vom 13. November 1954 - VI ZR 208/53 - VersR 1955, 41). Im vorliegenden Fall war, wie das Berufungsgericht zutreffend darlegt, umso größere Aufmerksamkeit geboten, als sich zu beiden Seiten der 6 m breiten Fahrbahn je eine Kindergruppe befand und der Beklagte daher damit rechnen mußte, daß die Kinder miteinander in Verbindung standen oder Verbindung aufnehmen und unvermittelt, ohne auf den Verkehr zu achten, über die Fahrbahn laufen könnten.
Der - zwischen den Parteien unstreitige - Umstand, daß die Kinder beim Herannahen des Beklagten den Baggerarbeiten auf dem Baugrundstück zuschauten, berechtigte den Beklagten entgegen der Meinung der Revision nicht zu der Annahme, die Kinder würden sich besonnen und verkehrsgerecht verhalten; gerade aus diesem Verhalten hätte er im Gegenteil den Schluß ziehen müssen, daß die Kinder dem Fahrzeugverkehr auf der Straße keine Aufmerksamkeit schenkten.
Den ihm obliegenden Sorgfaltspflichten ist der Beklagte nach seinem eigenen Vorbringen nicht gerecht geworden. Er hat, wie er angibt, die Kindergruppen auf beiden Seiten der Fahrbahn überhaupt nicht wahrgenommen und den Kläger erst gesehen, als dieser bereits den Gehsteig verlassen hatte und über die Fahrbahn lief. Erst in diesem Augenblick hat er den Bremsvorgang eingeleitet. Er hat danach der Verkehrslage keine hinreichende Aufmerksamkeit geschenkt, was zur Folge hatte, daß er sein Fahrzeug zu spät abzubremsen begann. Angesichts der beiden Kindergruppen am Fahrbahnrande hätte er seine Geschwindigkeit bereits herabsetzen müssen, bevor der Kläger sich anschickte, über die Fahrbahn zu laufen. Bei rechtzeitiger Herabsetzung der Geschwindigkeit wäre es ihm, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, ohne weiteres möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die von der Revision in Zweifel gezogene Erwägung des Berufungsgerichts zutrifft, bereits ein rechtzeitiges Hinüberwechseln des Fußes vom Gashebel auf den Bremshebel wäre zur Vermeidung des Unfalls ausreichend gewesen. Es ist auch ohne ausschlaggebende Bedeutung, ob die Fahrgeschwindigkeit des Beklagten beim Beginn des Abbremsens 30-35 km/st betrug, wie er selbst angibt, oder 29 km/st, wie das Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens des Gerichtssachverständigen annimmt, oder nur 25 km/st, wie die Revision diesem Gutachten entnehmen will. In jedem Fall mußte der Beklagte, als die Kinder für ihn sichtbar wurden, seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er das Fahrzeug rechtzeitig anhalten konnte, wenn ein Kind plötzlich die Straße überquerte. Diese Verpflichtung hat er zufolge ungenügender Beobachtung der Verkehrslage außer acht gelassen und dadurch den Unfall verschuldet.
Das Berufungsgericht erblickt ohne Rechtsirrtum ein für den Unfall ursächliches Verschulden des Beklagten auch darin, daß er bei seinem Herannahen kein Warnzeichen gegeben hat. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger würde trotz etwaiger Baggergeräusche die durchdringenden Hupzeichen des Omnibus gehört haben, widerspricht entgegen der Meinung der Revision nicht der Lebenserfahrung, zumal nach der eigenen Angabe des Beklagten der Bagger etwa 9 m von der nördlichen Bordsteinkante, an der der Kläger stand, entfernt aufgestellt war, und zwar etwa in der dem ankommenden Omnibus entgegengesetzten Richtung.
2.)
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes sind ebenfalls frei von Rechtsirrtum. Das Berufungsgericht hat zutreffend in erster Linie Art, Dauer und Ausmaß der dem Kläger zugefügten Schmerzen und Lebensbeeinträchtigung in Betracht gezogen und diese auch in angemessene Beziehung zu dem zuerkannten Schmerzensgeld gebracht. Es hat auch das Verschulden des Beklagten gewürdigt und seine wirtschaftliche Lage nicht außer Betracht gelassen. Wenn es die Schuld des Beklagten für gering, trotzdem aber ein Schmerzensgeld in der zugesprochenen Höhe für erforderlich erachtet, um dem Kläger eine Genugtuung für das schwere ihm zugefügte Unrecht zu geben, so ist hierin entgegen der Ansicht der Revision kein innerer Widerspruch zu erblicken. Unter "schwerem Unrecht" versteht das Berufungsgericht ersichtlich die dem Kläger widerrechtlich zugefügten, nach Art und Dauer außerordentlich schwerwiegenden Gesundheitsschäden.
Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. K. E. Meyer
Dr. Bode
Dr. Hauß
Heinrich Meyer