Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.04.1951, Az.: 3 StR 28/51
Pflicht eines Kraftfahrers zur Anwendung besonderer Vorsicht bei sich auf oder nahe der Fahrbahn befindenden unbeaufsichtigten Kindern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.04.1951
- Aktenzeichen
- 3 StR 28/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1951, 11776
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 06.11.1950
Fundstelle
- NJW 1951, 770-771 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Amtlicher Leitsatz
Befinden sich unbeaufsichtigte Kinder auf oder nahe der Fahrbahn, so hat der Kraftfahrer besondere Vorsicht anzuwenden. Er muss mit unvorhergesehenen Verkehrswidrigkeiten von ihrer Seite rechnen und bei Annäherung an sie seine Geschwindigkeit in der Regel herabsetzen. Warnzeichen allein oder in Verbindung mit der Vergrößerung des Seitenabstandes von dem Standplatz der Kinder sind nur dann ausreichend, wenn der Kraftfahrer sich vergewissern konnte, dass die Kinder sein Herannahen beachtet haben und ihr Verhalten entsprechend einrichten werden.
Das Reichsgericht vertritt in seiner Entscheidung Band 73, 206, deren Leitsatz zu Missverständnis Anlass geben kann, keinen anderen Standpunkt.
In der Strafsache
...
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 12. April 1951,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender,
Bundesrichter Krauss
Bundesrichter Dr. Koeniger
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Scharpenseel als beisitzende Richter,
Oberregierungsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 6. November 1950 wird verworfen mit der Massgabe, dass die Verurteilung wegen Übertretung der Strassenverkehrsordnung wegfällt.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit Übertretung der Strassenverkehrsordnung an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von zwei Monaten zur Geldstrafe von 600 DM verurteilt worden, weil er den Tod des in seine Fahrbahn laufenden fünfjährigen Udo M. durch Anfahren mit seinem Kraftrad schuldhaft verursacht hat. Seine auf Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision ist nicht begründet.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hat der Angeklagte vor dem Unfall eine Geschwindigkeit von etwa 40 km/h eingehalten. Dabei hat er ungefähr 50-60 m vor sich auf dem rechts seiner Fahrtrichtung liegenden Gehsteig eine Gruppe von drei Kindern wahrgenommen. Er hat Hupensignale gegeben und das Gas weggenommen, seine Geschwindigkeit jedoch nicht herabgesetzt.
Dieses Verhalten hat der Erstrichter rechtlich bedenkenfrei als Fahrlässigkeit beurteilt.
Die Revision meint, die Forderung, der Kraftfahrer müsse unüberlegtes Verhalten von Kindern in Rechnung stellen, sei mit dem modernen Verkehr nicht mehr vereinbar. Dem kann jedoch nicht beigepflichtet werden.
Richtig ist nur soviel, dass im allgemeinen der Kraftfahrer nicht jedes etwa mögliche verkehrswidrige Verhalten anderer Wegebenützer berücksichtigen muss, sondern nur ein solches, mit dem zu rechnen er nach den gegebenen Umständen begründete Veranlassung hat (vgl. RGSt 71, 28). Dieser Grundsatz gilt aber nicht, wenn sich unbeaufsichtigte Kinder in der Nähe der Fahrbahn befinden wie im vorliegenden Fall. Hier ist die Anwendung erhöhter Vorsicht geboten. Denn die Erfahrung lehrt, dass Kinder sehr häufig sich nicht verkehrsgemäss, sondern unvernünftig benehmen, weil sie die ihnen drohende Gefahr nicht erfassen. Infolgedessen muss der Kraftfahrer ihr Verhalten mit besonderer Aufmerksamkeit beobachten und die den Kindern eigene Unbesonnenheit in den Kreis seiner, die Fahrweise bestimmenden Erwägungen ziehen.
Diesem Erfordernis ist durch ein Warnzeichen jedenfalls dann nicht genügt, wenn nicht ganz klar ersichtlich ist, dass die am Rand der Fahrbahn befindlichen Kinder es wahrgenommen und zu erkennen gegeben haben, dass sie es beachten werden. Das wird in der Regel nicht einwandfrei feststellbar sein. Dann muss eben die Geschwindigkeit ermässigt werden, damit im Falle eines unvorhergesehenen Betretens der Fahrbahn durch ein Kind das Fahrzeug rechtzeitig angehalten werden kann.
Gegen dieses aus der Verkehrslage sich ergebende Gebot gesteigerter Sorgfalt hat der Angeklagte verstossen. Er hat die Fahrt mit unverminderter Schnelligkeit fortgesetzt und sich nicht vergewissert, ob die Kinder ihre Achtsamkeit dem Kraftrad zugewendet und dessen rasche Annäherung bemerkt hatten. Der Umstand allein, dass sie in diesem Zeitpunkt nicht spielten, entband den Angeklagten nicht von seiner Verpflichtung, ihnen und ihren Bewegungen seine volle Aufmerksamkeit zu widmen. Hätte er das unter Herabsetzung seiner Geschwindigkeit getan, dann hätte ihm nicht entgehen können, dass der fünfjährige Junge sich anschickte, die Fahrbahn zu überqueren. Der Angeklagte hätte rechtzeitig anhalten können, wenn er schon von der grossen Entfernung, aus der er die Kinder gesehen hatte, die zur Vermeidung des Unfalls notwendigen Massnahmen getroffen hätte. Dessen Eintritt als Folge seiner Fahrweise war für ihn vorhersehbar.
Die Tatsache, dass der Angeklagte sich in einem Seitenabstand von nahezu 4 m vom rechten Fahrbahnrand vorwärts bewegte, kann ihn nicht ausreichend entlasten. Seiner Auffassung, er habe ohne Fahrlässigkeit der Meinung sein können, durch sein Ausbiegen habe er einem Unfall auf Grund einer unüberlegten Handlung eines der Kinder nach menschlicher Voraussicht genügend vorgebeugt, kann nicht gefolgt werden. Denn durch ein solches Ausbiegen kann die Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer nur dann hintangehalten werden, wenn diese selber ein einigermassen verständiges, die Verkehrslage berücksichtigendes Verhalten an den Tag legen. Das kann aber bei Kindern nicht vorausgesetzt werden. Vielmehr müssen von ihrer Seite nach der Lebenserfahrung Verkehrswidrigkeiten, ja unverständliche Verkehrstorheiten erwartet werden, wie z.B. ein plötzliches Hineinspringen in die Fahrbahn kurz vor dem nahenden Kraftfahrzeug. Deswegen muss von dem Kraftfahrer verlangt werden, dass er dann, wenn durch das Ausbiegen die Vermeidung eines Zusammenstosses nicht sicher gewährleistet ist, seine Geschwindigkeit ermässigt und sich dadurch die Möglichkeit verschafft, einen Unfall zu vermeiden. Tut er das nicht, so handelt er fahrlässig.
Das Landgericht hat daher die dem Angeklagten zuzumutende Sorgfaltspflicht nicht überspannt, wenn es fordert, dass er sich über den Erfolg seiner Warnzeichen volle Gewissheit verschafft haben und ohne diese Gewissheit seine Geschwindigkeit herabsetzen muss. Der Standpunkt der Revision, der Kraftfahrer dürfe im Zug der verstärkten Motorisierung mit einer gründlicheren Verkehrserziehung von Kindern, namentlich von Grosstadtkindern rechnen, ihm könne daher nur eine Voraussicht zugemutet werden, die dem heutigen Verkehr und dem heutigen Stand der Verkehrsvertrautheit von Kindern angemessen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden. Vielmehr muss der Kraftfahrer bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt immer ein völlig unüberlegtes Handeln von Kindern in Rechnung stellen und seine Fahrweise dementsprechend einrichten. Dabei kann das Alter der Kinder eine gewisse Rolle spielen; immerhin darf auch bei Würdigung dieses Gesichtspunktes nicht übersehen werden, dass die Entwicklung und Auffassungsfähigkeit der Kinder sehr verschieden ist und deshalb dem Altersunterschied nicht immer entscheidende Bedeutung beigemessen werden kann. Als grundsätzliches Erfordernis kann nur aufgestellt werden, dass der Kraftfahrer bei Anwesenheit von Kindern auf oder nahe der Fahrbahn besondere Vorsicht zu üben hat, weil auch heute noch der Sicherheit des Verkehrs der Vorrang einzuräumen ist vor seiner Beschleunigung. Imübrigen sind im wesentlichen die Umstände des Einzelfalles massgebend. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der zur Stützung der Revision angezogenen Entscheidung des Reichsgerichts in Bd. 73, 206, die zudem einen Fall so langsamer Fahrt betrifft, dass der Kraftwagen vor einem unvermittelt in der Fahrbahn auftauchenden Kind hätte angehalten werden können.
Mit Recht hat demnach das Landgericht den Angeklagten eines Vergehens der fahrlässigen Tötung für schuldig erkannt. Hingegen konnte die daneben ausgesprochene Verurteilung wegen Übertretung derStrassenverkehrsordnung nicht aufrechterhalten werden, weil deren Strafverfolgung verjährt ist. Zwischen dem Unfalltag, dem 24. Juni 1950, und der vom Strafkammervorsitzenden am 30. September 1950 erlassenen und unterzeichneten Verfügung über die Zustellung der Anklageschrift ist keine die Verjährung unterbrechende richterliche Handlung vorgenommen worden.
Die Revision war also mit der Massgabe zu verwerfen, dass die Verurteilung wegen der Übertretung wegfällt.
Der Kostenausspruch folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.
gez. Krauss
gez. Dr. Koeniger
gez. Engels
gez. Scharpenseel