Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1961, Az.: VI ZR 167/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1961
- Aktenzeichen
- VI ZR 167/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 14045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 10.06.1960
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck, Dr. Bode und Heinrich
Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 10. Juni 1960 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Am 19. September 1954 gegen 12.15 Uhr durchfuhr der Beklagte auf seinem Motorrad (BMW 490 ccm) mit dem Maschinenschlosser Franz Schr. auf dem Soziussitz die damalige Hauptstraße, jetzt Br. Straße in Go. in Richtung B.. Zu derselben Zeit ging die damals 4-jährige Klägerin mit ihrer 11-jährigen Pflegeschwester Me. St. auf dem rechten Fußgängerweg der Hauptstraße ebenfalls in Richtung B.. Beide Kinder befanden sich in Höhe des Gartenzaunes des elterlichen Hauses, als die Klägerin plötzlich schräg in Richtung B. nach der Straßenmitte zu lief. Noch auf der rechten Seite, fast an der Mitte der 6 m breiten Fahrbahn wurde sie von dem Motorrad des Beklagten erfaßt, zu Boden geschleudert und erheblich verletzt. Bis zur Unfallstelle ist die Strasse auf 100 m völlig übersichtlich. Zur Unfallzeit war die Fahrbahn trocken und ohne Verkehr.
Die Klägerin hat mit der Klage ein angemessenes Schmerzensgeld sowie die Feststellung verlangt, daß der Beklagte ihr zum Ersatz aller künftigen Unfallschäden verpflichtet ist. Sie hat vorgetragen, der Beklagte habe den Unfall durch grob verkehrswidriges Verhalten verschuldet. Er sei mit mindestens 80 km/st Geschwindigkeit gefahren und habe, obwohl er die Kinder schon von weitem gesehen habe, weder die Geschwindigkeit verringert, noch ein Warnzeichen gegeben.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Er hat entgegnet, er trage an dem Unfall keine Schuld. Er sei nur 50 km/st auf der verkehrsfreien Straße gefahren und habe keinen Anlaß zu der Annahme gehabt, daß eines der beiden Kinder die Fahrbahn betreten werde, da beide Hand in Hand in ruhigem Schritt auf dem Bürgersteig gegangen seien. Als die Klägerin sich plötzlich von der Hand ihrer Schwester losgerissen habe und auf die Fahrbahn gelaufen sei, habe er sofort gebremst und auch nach links auszuweichen versucht. Es sei ihm jedoch nicht mehr möglich gewesen, den Unfall zu vermeiden. Dieser stelle sich für ihn als unabwendbares Ereignis dar.
Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen.
Die Berufung des Beklagten blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Abweisungsantrag weiter. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht bejaht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten. Diesem könne zwar, so meint es, nicht schon daraus ein Schuldvorwurf gemacht werden, daß er angesichts der in ruhigem Schritt auf dem Fußgängerweg in seiner Fahrtrichtung gehenden Kinder nicht sogleich mit einer Unvorsichtigkeit der Klägerin gerechnet habe, als er sie von weitem erblickt habe. Es müsse ihm aber zur Last gelegt werden, daß er nicht die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung des Unfalls angewandt habe, als er bemerkt habe, daß die Klägerin sich anschickte, die Fahrbahn zu betreten. In diesem Augenblick sei er noch so weit von ihr entfernt gewesen, daß ihm nach seinen eigenen Angaben im Augenscheinstermin vor dem Landgericht über die Zusammenstoßstelle unter Berücksichtigung der Reaktions- und Bremsansprechzeit noch eine reine Bremsstrecke von 19,5 m bis zur Unfallstelle zur Verfügung gestanden habe. Da bei der von ihm behaupteten Fahrgeschwindigkeit von 50 km/st der reine Bremsweg auf der trockenen Fahrbahn nach seiner eigenen Angabe nur 19,3 m betragen habe, hätte er bei aufmerksamer und sorgfältiger Fahrweise sein Kraftrad noch vor der Unfallstelle zum Halten bringen können.
Die Revision greift diese Ausführungen mit Verfahrens- und Sachrügen an. Sie macht sich das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz zu eigen, die Entfernung vom Beginn seiner Bremsspur bis zur Zusammenstoßstelle habe nicht 19,5 m, sondern maximal 16 m betragen. Der vom Berufungsgericht angenommene reine Bremsweg, so meint sie, vermindere sich daher um mindestens 3,5 m und sei somit zu einem rechtzeitigen Anhalten nicht mehr ausreichend gewesen.
Auf die Revisionsrügen kommt es nicht an aus folgenden Gründen:
Legt man das tatsächliche Vorbringen des Beklagten, das er gegen sich gelten lassen muß, zugrunde, so kommt es entscheidend auf die Frage an, ob der Beklagte darauf vertrauen durfte, die Klägerin werde sich verkehrsrichtig verhalten und nicht plötzlich vom Gehsteig in seine Fahrbahn laufen. Diese Frage ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen und der Revision zu verneinen.
Befinden sich unbeaufsichtigte Kinder auf oder nahe der Fahrbahn, so trifft den Kraftfahrer eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Das gilt in besonderem Maße bei Kleinkindern wie der Klägerin im Alter von 4 Jahren, deren Verhalten gegenüber dem Verkehr auf der Straße nach der Lebenserfahrung unberechenbar ist. Sie haben noch nicht das Verständnis und die Erfahrung, die vom Straßenverkehr ausgehenden Gefahren zu erkennen und abzuschätzen und sind noch nicht befähigt, sich in ihrer Verhaltensweise von vernünftigen Erwägungen leiten zu lassen. Zwar braucht ein Kraftfahrer nicht immer und unter allen Umständen darauf gefaßt zu sein, daß ein Kind sich selbst und ihn durch unvernünftiges Handeln in Gefahr bringen werde. Die an seine Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen dürfen nicht überspannt werden, wenn die gesamten äußeren Umstände nach der Lebenserfahrung keinen Anlaß erkennen lassen, mit einer Gefährdung durch unbesonnenes Verhalten der Kinder zu rechnen (vgl. RG JW 1938, 502 Nr. 4; BGH Urteile v. 12. April 1951 - 3 StR 28/51 - NJW 1951, 770 Nr. 16; v. 8. November 1951 - 3 StR 801/51 - VRS 4, 128; v. 13. November 1954 - VI ZR 208/53 - VersR 1955, 41; vom 25. Oktober 1960 - VI ZR 17/60 - VersR 1960, 1114).
Im vorliegenden Falle berechtigten aber die gesamten Umstände, wie sie sich dem Beklagten darboten, diesen nicht zu der Erwartung, die Klägerin werde sich verkehrsrichtig verhalten und nicht plötzlich vom Gehsteig in seine Fahrbahn hineinlaufen. Bei der Klägerin und ihrer Begleiterin handelte es sich um Dorfkinder, bei denen eine Gewöhnung an den Kraftfahrzeugverkehr nicht in dem Maße vorausgesetzt werden kann wie etwa bei Kindern im städtischen Verkehr. Daß die Klägerin sich in der Obhut ihrer 11-jährigen Pflegeschwester befand, konnte den Beklagten nicht von seiner gesteigerten Sorgfaltspflicht entbinden; denn von einem Kind dieses Alters kann kein völlig verkehrssicheres Verhalten, noch weniger eine zuverlässige Beaufsichtigung eines 4-jährigen Kindes im Straßenverkehr erwartet werden. Der Gehsteig war nur 1 m breit. Die Kinder bewegten sich daher nahe dem Bordsteinrand, der vom Gehsteig nicht einmal durch eine Bordsteinkante abgesetzt war. Der Beklagte behauptet selbst nicht, die in seiner Fahrtrichtung vor ihm gehenden Kinder hätten durch ihr Verhalten irgendwie zum Ausdruck gebracht, daß sie sein Herannahen bemerkt hätten. Er hat die Kinder auch nicht durch Warnzeichen auf sein Herankommen aufmerksam gemacht. Unter diesen Umständen mußte der Beklagte ein unbesonnenes Verhalten der erst 4-jährigen Klägerin in Rechnung stellen. Die Tatsache allein, daß die Kinder in ruhigem Schritt auf dem Fußgängerweg gingen, gab ihm keinen hinreichenden Anlaß zu der Erwartung, die Klägerin werde ihre Verhaltensweise beibehalten. Der Beklagte mußte daher spätestens in dem Augenblick, als seine Entfernung von den Kindern seinem Anhalteweg gleichkam, seine Geschwindigkeit so einrichten, daß er notfalls sofort anhalten konnte. Das hat er aber nach seinem eigenen Vorbringen nicht getan. Diese Unterlassung muß ihm als Verschulden angerechnet werden, dessen Ursächlichkeit für den Unfall nicht zweifelhaft sein kann. Damit erledigen sich die Rügen der Revision, die mit dem Berufungsgericht von fehlerhaften rechtlichen Voraussetzungen ausgehen. Der Beklagte haftet nach § 823 Abs. 1 und 2 BGB für die Unfallfolgen.
II.
Die Frage, ob bei Deliktsunfähigen ein Schadensausgleich aus Billigkeitsgründen in entsprechender Anwendung des § 829 BGB im Rahmen des § 254 BGB zulässig ist, kann hier unentschieden bleiben; denn der festgestellte Sachverhalt und das Vorbringen des Beklagten bieten, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 829 BGB.
Die Revision erweist sich sonach im Ergebnis als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Bode
Heinrich Meyer