Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.10.1960, Az.: VI ZR 17/60
Anspruch eines Kindes auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall; Pflichten eines Kraftfahrers zur Verhütung von Unfällen mit Kindern; Verschulden an einem Verkehrsunfall
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.10.1960
- Aktenzeichen
- VI ZR 17/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 12345
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 28.10.1959
- LG Karlsruhe - 26.06.1958
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1961, 42 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Sorgfaltspflichten des Kraftfahrers gegenüber Kindern auf der Straße.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1960
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. K. E. Meyer, Hanebeck und Dr. Graf
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Beklagten zu 1) gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 28. Oktober 1959 wird zurückgewiesen.
- II.
Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird dieses Urteil teilweise aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 26. Juni 1958 wie folgt geändert:
- 1.
Der Beklagte zu 2) wird als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 1) und dem Beklagten zu 5) verurteilt, 20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. März 1958 an die Klägerin zu Händen ihres gesetzlichen Vertreters zu zahlen.
- 2.
Es wird festgestellt, daß der Beklagte zu 2) als Gesamtschuldner mit den Vorgenannten verpflichtet ist, der Klägerin auch den weiteren Vermögensschaden zu ersetzen, der ihr durch die am 26. März 1955 auf der Marktstraße in Karlsruhe erlittene Körperverletzung entstanden ist oder künftig noch entstehen wird, soweit der Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht kraft Gesetzes auf einen Versicherungsträger übergegangen ist.
- 3.
Der Beklagte zu 2) haftet der Klägerin nur bis zu den in § 12 StVG bestimmten Höchstbeträgen.
- 4.
Die Klägerin wird mit ihrem Anspruch auf Schmerzensgeld gegenüber dem Beklagten zu 2) abgewiesen.
Die weitergehenden Rechtsmittel des Beklagten zu 2) werden zurückgewiesen.
- III.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben zu tragen:
die Klägerin zwei Drittel und die Beklagten zu 1), 2) und 5) gesamtschuldnerisch ein Drittel der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; doch fallen im Verhältnis zur Klägerin dem Beklagten zu 1) die gesamten insoweit entstandenen Gerichtskosten und dem Beklagten zu 5) drei Fünftel der Gerichtskosten zur Last;
die Beklagten zu 1) und 5) ihre eigenen außergerichtlichen Kosten;
die Klägerin zwei Drittel und der Beklagte zu 2) ein Drittel der außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und
die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3) und 4).
Von den Kosten der Rechtsmittelverfahren werden auferlegt:
die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel den Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldnern; doch hat im Verhältnis zur Klägerin der Beklagte zu 1) die gesamten insoweit entstandenen Gerichtskosten zu tragen;
die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) diesem Beklagten und
die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu zwei Dritteln der Klägerin und zu einem Drittel dem Beklagten zu 2).
Tatbestand
Ein Tanklastzug des Erstbeklagten war von dessen Fahrer, dem Zweitbeklagten, am 26. März 1955 in K.-Mühlburg auf der rechten Fahrbahnseite der Marktstraße mit Fahrtrichtung zur Rheinstraße abgestellt worden, bis der Beifahrer Karl M. von einem Besuch bei den Eheleuten Karl und Lore W., seinem Schlager und seiner Schwester, aus der Rheinstraße zurückkehrte. Etwa 20 m vor dem Lastzug stand am rechten Rand der 6,50 m breiten Fahrbahn ein Personenkraftwagen. Auf dem anstoßenden nordwestlichen Gehweg, der mit seiner Breite von 8,10 m den Charakter eines länglichen Platzes hat und entlang dem Bürgersteig mit 75 bis 80 cm Abstand von Bäumen bestanden ist, spielte die damals 4 1/2-jährige Klägerin mit einem anderen Kinde. M. wurde nach seinem Besuch von den Eheleuten W. zum Lastzug zurückbegleitet. Diese führten hierbei den Hund des Vaters von W., des Malers Karl W. senior, mit sich. Bei der Verabschiedung nahm Frau W. den Hund, einen damals zweijährigen Spaniel, auf den Arm, damit er in das Führerhaus blicken konnte. Als der Lastzug anfuhr, setzte sie ihn wieder ab. Der Hund lief darauf laut bellend hinter und neben dem Lastzug her. Als er sich hierbei der Klägerin, die große Angst vor Hunden hatte, bis auf 2 bis 4 m genähert hatte, bezog diese das Bellen auf sich, lief vor dem Hunde weg und rannte, um sich in die Wohnung ihrer Mutter und Großmutter auf der gegenüberliegenden Straßenseite zu flüchten, trotz warnender Zurufe der Frau W. und anderer Personen auf die Fahrbahn. Der Lastzug hatte inzwischen eine Fahrgeschwindigkeit von 15 km/st erreicht und setzte gerade zur Vorbeifahrt an dem haltenden Personenkraftwagen an. Als der Zweitbeklagte die Klägerin plötzlich auf die Fahrbahn laufen sah, bremste er sofort scharf; doch wurde die Klägerin von dem rechten Vorderrad des Motorwagens, etwa 2,50 m vom Bordstein entfernt, erfaßt und am linken Unterschenkel schwer verletzt.
Gegen den Zweitbeklagten ist wegen dieses Vorfalls ein Strafverfahren eingeleitet, doch ist er von der gegen ihn erhobenen Anklage fahrlässiger Körperverletzung durch Urteil der III. Strafkammer des Landgerichts Karlsruhe rechtskräftig freigesprochen worden (5 Ns 140/55).
Die Klägerin hat dem Zweitbeklagten, ein Verschulden an ihrem Unfall beigemessen, neben ihm und dem Erstbeklagten als Halter des Lastzuges aber auch die Eheleute W. und den Vater W. für ihren Unfall verantwortlich gemacht. Sie hat Zahlung von 20 DM als Ersatz für Kleiderschaden verlangt, festzustellen begehrt, daß ihr die Beklagten - der Erstbeklagte im Haftungsrahmen des Straßenverkehrsgesetzes - auch allen weiter durch den Unfall entstandenen und noch entstehenden Vermögensschaden zu ersetzen haben, soweit die Ansprüche nicht kraft Gesetzes auf einen Versicherungsträger übergegangen sind, und hat die Beklagten, ausgenommen den Erstbeklagten, auch auf Leistung eines angemessenen Schmerzensgeldes in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat die Klage gegenüber den Eheleuten W. abgewiesen, ihr aber gegenüber dem Erst- und Zweitbeklagten sowie gegenüber dem Vater W. unter Bemessung des Schmerzensgeldes auf 6.000 DM entsprochen.
Die Berufung des Erst- und Zweitbeklagten ist zurückgewiesen worden.
Mit der Revision erstreben diese Beklagten weiterhin die Abweisung der gegen sie gerichteten Klage.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, nähere Feststellungen darüber zu treffen, wo sich die Klägerin befunden und wie sie sich verhalten hat, bevor sie auf die Fahrbahn rannte. Obwohl nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht auszuschließen ist, daß sie sich vorher bereits auf die Fahrstraße zu bewegt hat und dann in ihrer Angst vor dem Hunde auch noch einige Schritte hin- und hergelaufen ist, hat das Berufungsgericht zu Lasten der Beklagten doch nur davon ausgehen können, daß die Klägerin bis zu dem Augenblick, in dem sie durch den bellenden Hund erschreckt wurde, in Gesellschaft eines anderen kleinen Mädchens mit einem Seil zum Springen etwa auf der Mitte des 8,10 m breiten Gehweges gestanden und gespielt hat und daß sie, als der Hund sie erschreckte, sofort auf dem kürzesten Weg auf die jenseits der Straße liegende Wohnung zugelaufen ist. Ersichtlich ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß für den Zweitbeklagten keine Möglichkeit mehr bestanden hat, den Unfall zu verhüten, als er die Klägerin plötzlich auf die Fahrbahn laufen sähe. Es meint aber, ihn treffe darum ein für den Unfall ursächliches Verschulden, weil er sich vorher nicht richtig verhalten habe. Bei Kindern im Alter der Klägerin, die auf einer Straße oder in der Nähe einer Straße ständen und spielten, sei immer mit einem völlig unüberlegten Handeln zu rechnen. Darauf müsse sich ein Kraftfahrer auch dann einstellen, wenn bestimmte Anzeichen für ein unbedachtes Verhalten noch nicht erkennbar seien. Spielten Kinder im Alter von 4 bis 5 Jahren in der Nähe der Straße, so sei eine anhaltende besonders sorgfältige Beobachtung notwendig. Ständig hätten die auf der Mitte des rechten Gehweges stehenden Kinder, an denen der Zweitbeklagte in einem Abstand von rund 6,5 m habe vorbeifahren wollen, von ihm aufmerksam beobachtet werden müssen, zumal er sie durch kein Hupsignal auf den Lastzug aufmerksam gemacht und sich nicht überzeugt habe, ob sie den heranfahrenden Lastzug überhaupt erfaßt und erkannt hätten. Ein vorsichtiger Kraftfahrer habe auch daran denken müssen, daß die Klägerin in jener verhältnismässig ruhigen und stillen Nebenstraße durch das Anfahren oder Vorbeifahren des Lastzuges habe erschrecken und in unvorhersehbarer Weise reagieren könne. An dieser Sorgfalt habe es der Zweitbeklagte fehlen lassen. Hätten sich ihm auch keine Anzeichen dafür geboten, daß sich die Kinder verkehrswidrig verhalten würden, als er sie vor dem Anfahren etwa 20 m von dem haltenden Lastzug entfernt gesehen habe, so habe er sich doch auf keinen Fall einfach darauf verlassen dürfen, die Klägerin werde nicht auf die Fahrbahn laufen. Wenn er wegen der beim Anfahren erforderlichen Schaltungsvorgänge oder wegen der Vorbeifahrt an dem vor ihm haltenden Personenkraftwagen die Kinder nicht ständig aufmerksam habe beobachten können, so hätte er die Klägerin durch Hupsignale auf das Herannahen des Lastzuges aufmerksam machen und ihr Verhalten abwarten müssen, um seine eigene Fahrweise danach einzurichten.
Diese Beurteilung ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Richtig ist zwar, daß Kleinkinder im Alter von 4 bis 5 Jahren in ihrem Verhalten gegenüber dem Verkehr auf der Straße in der Regel unberechenbar sind. Sie haben zumeist nicht schon das Verständnis und die Erfahrung, die von dem Straßenverkehr ausgehenden Gefahren zu erkennen und abzuschätzen, und sind noch kaum befähigt, sich in ihrer Verhhaltensweise von vernünftigenÜberlegungen leiten zu lassen. Das muß ein Fahrzeugführer und insbesondere ein Kraftfahrer in Betracht ziehen, wenn er eine Straße befährt, auf der oder in deren Nähe sich Kinder befinden. Doch braucht er sich nicht immer und unter allen Umständen darauf gefaßt zu machen, daß ein Kind sich und ihn unversehens in Gefahr bringen könne. Es hängt von den Umständen des einzelnen Falles ab, ob sich ihm nach der Erfahrung des täglichen Lebens - nach der Erfahrung gerade auch mit Kindern jener Altersstufe - erkennbarer Anlaß bietet, eine Gefährdung in Rechnung zu stellen und sich in seiner Fahrweise auf die Notwendigkeit einer Unfallverhütung einzustellen (RG JW 1938, 5024 = HRR 1938 Nr. 572 = VAE 1938, 99; RG JW 1938, 80023; RGSt 73, 206, 209 = DR (JW) 1939, 131419 = DJ 1939, 1697; BGH Urteil vom 8. November 1951 3 StR 801/51 VRS 4, 128; Urteile des enkennenden Senats vom 13. November 1954 - VI ZR 208/53 in VersR. 1955, 41; vom 27. Januar 1959 VI ZR 32/58 in VersR 1959, 615; LG Bamberg Urteil vom 2. April 1951 5 Ns 186/50 in DAR 1951, 84; OLG Köln Urteil vom 24. Mai 1955 Ss 119/55 in DAR 1955, 253; OLG Celle Beschluß vom 17. April 1956 1 Ws 97/56 in NJW 1956, 962 = MDR 1956, 373 = DAR 1956, 303; Fischer in Kraftverkehrsrecht von A bis Z Stichwort: Kinder, Erläuterungen 1 Bl. 3; Floegel/Hartung Straßenverkehrsrecht 12. Aufl. Anm. 26 zu § 1 StVO; Mittelbach in DAR 1958, 315, 316).
Der vorliegende Fall ist bei dem vom Berufungsgericht als erwiesen angesehenen Sachverhalt nicht so gestaltet, daß ein Verschulden des Zweitbeklagten an dem Unfall der Klägerin festzustellen wäre. Da die Klägerin nicht etwa auf der Fahrbahn selbst oder an ihrem Rande gestanden, sondern sich auf der Mitte des platzartig breiten Bürgersteiges aufgehalten hat, ist sie außerhalb des Bereichs gewesen, in dem jemand durch den Lastzug möglicherweise hätte gefährdet werden können. In Gefahr konnte die Klägerin nur geraten, wenn sie ihren Platz verließ und auf den Fahrraum des Lastzuges zu seitlich heranlief. Ein solches Verhalten war nach dem festgestellten Sachverhalt nicht ohne weiteres zu erwarten. Da sie sich mit einem Seil zum Springen in Gesellschaft eines anderen kleinen Mädchens auf der Mitte des Bürgersteige befand und spielte, konnte mangels irgend welcher gegenteiliger Anzeichen vielmehr davon ausgegangen werden, daß sie ihr Spiel fortsetzen und nicht plötzlich davonlaufen werde. Ersichtlich kommt auch nicht in Betracht, daß der Lastzug die Klägerin hätte in Verwirrung bringen und zu kopflosem Verhalten hätte veranlassen können. Der Lastzug ist nicht etwa in voller Fahrt überraschend für sie aufgetaucht, sondern hatte bereits einige Zeit nur etwa 20 m von der Klägerin entfernt auf der Straße dagestanden und ist von hier aus erst angefahren; dies kann auch nicht ohne ein Geräusch vor sich gegangen sein, das in jener stillen Straße wahrnehmbar genug war, um die Kinder auf den Lastzug aufmerksam zu machen. Für die Abgabe von Warnsignalen hat keine erkennbare Notwendigkeit bestanden. Ebensowenig kann dem Zweitbeklagten zum Vorwurf gemacht werden, die Fahrt zu sehr beschleunigt zu haben. Noch bis zum Beginn der Vorbeifahrt an dem in Höhe der Klägerin stehenden Personenkraftwagen ist der Lastzug auf keine grössere Fahrgeschwindigkeit als 15 km/st gekommen, - keine höhere als die Geschwindigkeit also, auf die nach der Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. März 1957 - VI ZR 28/56 - VersR 1957, 390 - der Kraftfahrer seine Fahrt bei der Annäherung an eine am Straßenrand versammelte Personengruppe mit Kindern ermässigen mußte. Tatsächlich muß die Fahrweise des Lastzuges die Klägerin ja auch völlig unbeteiligt gelassen haben, wenn die Klägerin, wie das Berufungsgericht mangels Feststellbarkeit eines anderen Sachverhalts seiner Beurteilung hat zugrunde legen müssen, bis zu dem Augenblick an ihrem Platz auf der Mitte des Bürgersteigs verblieben ist, in dem sie vor dem bellend herankommenden Hund plötzlich erschreckte und auf die Fahrbahn rannte. Auch daß die Spielgefährtin der Klägerin ein irgendwie auffallendes Verhalten gezeigt hätte, ist nicht festzustellen gewesen. Mit einem Zwischenfall, wie er hier eingetreten ist, brauchte der Beklagte aber nicht zu rechnen. Das Berufungsgericht hat weder feststellen können, daß er gesehen hat, wie der Hund von Frau W. auf den Boden abgesetzt wurde und hinter und neben dem angefahrenen Lastzug einherlief, noch daß der Beklagte bei dem Motorengeräusch seiner Zugmaschine das Bellen des Hundes gehört hat oder hätte hören müssen. Danach geht es aber zu weit, wenn das Berufungsgericht meint, der Beklagte habe die Kinder einer ständig anhaltenden besonders sorgfältigen Beobachtung unterziehen müssen. Soweit dies den Umständen nach möglich war (vgl. BGH Urteil vom 18. Februar 1952 III ZR 125/50 in VRS 4, 261), hatte er gewiß auch auf die Kinder Rücksicht zu nehmen, die sich zur Seite auf der Mitte des Bürgersteiges befanden. In erster Linie mußte er aber auf die vor ihm liegende Fahrbahn achten und sich vor der Vorbeifahrt an dem haltenden Personenkraftwagen auch davon überzeugen, ob er durch sein Ausbiegen nach links nicht vielleicht einem Fahrzeug den Weg verlegte, das von hinten nahte. Die Feststellungen des Berufungsgerichts schließen die Möglichkeit nicht aus, daß die Klägerin gerade in dem Augenblick losgerannt ist, in dem die Aufmerksamkeit des Beklagten durch diese Obliegenheiten in Anspruch genommen war, und daß er ihren Lauf zur anderen Straßenseite hin schuldlos nicht früher bemerkt hat.
Eine Schadensersatzpflicht des Zweitbeklagten aus §§ 023, 847 BGB ist hiernach nicht begründet.
Um von ihrer Schadenshaftung nach §§ 7, 10 StVG befreit zu sein, hätte der Zweitbeklagte dagegen seinerseits beweisen müssen, daß ihn an dem Unfall der Klägerin kein Verschulden trifft, und der Erstbeklagte darüber hinaus, daß der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht worden ist, Diese Beweise sind nicht geführt, Da das Berufungsgericht über das Verhalten der Klägerin vor dem Verlassen des Bürgersteigs keine Feststellungen hat treffen können, bleibt es offen, ob sie sich nicht vorher schon von der Mitte des Bürgersteigs zur Fahrbahn hin fortbewegt hat und, wie das Berufungsgericht sogar für möglich hält, vor dem Hunde hin- und hergelaufen ist. In diesem Falle wäre aber das Gehaben der Klägerin von solcher Art gewesen, daß es den Zweitbeklagten hätte aufmerken lassen oder sogar alarmieren müssen. Es ist nicht dargetan, daß er auch dann den Unfall nicht hätte verhüten können.
Die Revision kann hiernach nur zu dem Erfolg führen, daß die Verurteilung des Zweitbeklagten zur Zahlung von Schmerzensgeld entfällt und seine Haftung sich ebenso wie die des Erstbeklagten auf den Rahmen des Straßenverkehrsgesetzes beschränkt. Im übrigen muß die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92, 97 ZPO.
Dr. Kleinewefers
Dr. K. E. Meyer
Hanebeck
Dr. Graf