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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1970, Az.: VI ZR 13/69

Alkoholeinfluß; Trunkenheitsfahrt; Mitschuld des Mitfahrers; Mitschuld des Beifahrers; Fahruntüchtigkeit; BAK; Eingeschränkte Fahrtüchtigkeit; Sorgfaltspflicht des Mitfahrers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.04.1970
Aktenzeichen
VI ZR 13/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 11104
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • IPRspr 1970, 18
  • VersR 1979, 624
  • VersR 1970, 624-625 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1970, 810 (amtl. Leitsatz mit Anm.)

Redaktioneller Leitsatz

1. Ein Vorwurf im Sinne des § 254 BGB kann einem Mitfahrer, der bei einem Unfall, verursacht durch einen unter Alkoholeinfluß stehenden Fahrer, verletzt wurde, nur in dem Fall gemacht werden, daß er die Fahruntüchtigkeit des Fahrers, die auf den Alkoholgenuß zurückzuführen ist, erkennen hätte können und müssen, sofern er die im eigenen Interesse gebotene Sorgfalt hätte walten lassen.

2. In bezug auf das Schmerzensgeld ist im Falle mitwirkenden Verschuldens des Verletzten grundsätzlich nicht die entsprechende Quote eines angemessenen Schmerzensgeldes zuzubilligen. Statt dessen ist auf das Schmerzensgeld abzustellen, das unter Berücksichtigung des Mithaftungsanteils angemessen erscheint.