Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1966, Az.: VI ZR 223/64
Unfallfahrt zweier Minderjähriger auf einem Moped; Missachtung von Verkehrszeichen (Halteschild); Behelfsmäßig hergestellter Beifahrersitz; Eigenverschulden des Beifahrers im Hinblick auf die Kenntnis von der Gefährlichkeit der Beförderung; Bemessung des Schmerzensgelds
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 223/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 14.07.1964
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. März 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels sowie
der Bundesrichter Dr. Bode, Dr. Hauß, Heinr. Meyer und Dr. Pfretzschner
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Frankfurt (Main) vom 14. Juli 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Beklagten auferlegt.
Tatbestand
Der Beklagte erhielt im April 1960 von seinem Großvater ein Moped. Er benutzte es, obwohl er derzeit noch nicht sechzehn Jahre alt war und auch keine Ausnahmegenehmigung besäße Gelegentlich nahm er Beifahrer mit. Zu diesem Zweck hatte er das Moped mit zwei zusätzlichen Fußrasten versehen und auf dem Gepäckträger ein Sitzkissen mit Lederriemen festgeschnallt; ein weiterer Riemen vor dem Kissen sollte zum Festhalten dienen.
Am 10. Mai 1960 fuhr der Beklagte mit dem gerade vierzehnjährigen Kläger als Beifahrer von Bad Homburg nach Petterweil, wo beide eine frühere Hausangestellte der Familie des Klägers besuchten. Wer diese gemeinsame Fahrt vorgeschlagen hat, ist streitig. Auf dem Rückweg verunglückten die Parteien gegen 19.00 Uhr in Bad Homburg. Der Beklagte beachtete beim Kreuzen der Seulberger Straße ein Haltschild nicht und streifte die vordere Stoßstange eines Lastkraftwagens, der - durch ein Eckhaus verdeckt - von rechts auf der Seulberger Straße herangekommen war. Die Geschwindigkeit beider Fahrzeuge betrug etwa 20 km/st. Die Berührung war nur leicht; das Moped geriet jedoch aus seiner Fahrtrichtung und prallte erst gegen den Pfosten eines Verkehrsschildes und dann gegen eine Mauer. Die beiden Jugendlichen stürzten und verletzten sich.
Der Kläger erlitt vor allem einen Beckenbruch mit zentraler Hüftgelenkluxation rechts. Er befand sich vom 10. Mai bis 28. Juni und vom 21. November bis 24. Dezember 1960 im Krankenhaus, wurde aber auch zwischenzeitlich und später ärztlich behandelt. Trotz einer bei dem zweiten Krankenhausaufenthalt durchgeführten Operation sind Dauerfolgen zurückgeblieben. Sie bestehen nach einem fachärztlichen Gutachten, das auf Veranlassung des Haftpflichtversicherers des Beklagten erstattet worden ist, in einer Verkürzung des rechten Beines um 2 bis 3 cm und in einer eingeschränkten Beweglichkeit des rechten Hüftgelenks. Der Kläger hinkt und leidet an einer Verschmächtigung der beteiligten Muskulatur sowie einer beginnenden Arthrosis des rechten Kniegelenks. Die weitere Entwicklung ist ärztlich noch nicht abzusehen. Es muß jedoch mit der späteren Notwendigkeit einer Versteifungsoperation gerechnet werden, die nur wahlweise entweder das Sitzen oder das Stehen gut ermöglichen kann.
Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hat diesem den Versicherungsschutz mit der Begründung entzogen, er sei nicht zum Führen des Mopeds berechtigt gewesen. Der Beklagte hat hiergegen nicht innerhalb von sechs Monaten die Deckungsklage erhoben.
Der Kläger hat den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Er hat ihm vorgeworfen, das Haltschild vorsätzlich mißachtet und den Unfall allein verschuldet zu haben. Er hat ein angemessenes, mindestens 20.000 DM erreichendes Schmerzensgeld gefordert. Damit sollten künftige Verschlimmerungen, operative Eingriffe oder sonstige schmerzhafte Behandlungen jedoch nicht abgegolten sein. Hilfsweise hat der Kläger um Zubilligung eines Kapitalbetrages und einer laufenden Rente gebeten. Ferner hat der Kläger die Feststellung begehrt, daß ihm der Beklagte den noch nicht geltend gemachten und allen künftigen Unfallschaden ersetzen müsse, mit Einschluß des Nichtvermögensschadens, soweit er bei dem Antrag auf Zuerkennung eines Schmerzensgeldes ausgenommen worden sei. Endlich hat der Kläger seinen Sach- und Vermögensschaden mit 13.404,75 DM errechnet, zwei Zahlungen des Haftpflichtversicherers von insgesamt 7.500 DM gutgebracht und von dem verbleibenden Betrag 5.500 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Zudem hat er weitere 268,52 DM nebst Zinsen zum Ausgleich vorgerichtlicher Anwaltskosten verlangt.
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Er hat sein Verschulden am Unfall nicht in Abrede gestellt, jedoch den Standpunkt vertreten, daß die berechtigten Ansprüche des Klägers durch die Zahlungen des Haftpflichtversicherers ausgeglichen seien. Den Kläger - so hat er ausgeführt - treffe ein erhebliches Mitverschulden. Er habe gewußt, daß der Beklagte nur eine geringe Fahrpraxis gehabt habe, daß er das Moped noch nicht fuhren und keinesfalls eine zweite Person mitnehmen durfte. Er habe auch die Unzulänglichkeit des behelfsmäßigen Beifahrersitzes erkannt, gleichwohl aber die gemeinsame Fahrt angeregt und überdies den Beklagten unmittelbar vor der gefährlichen Kreuzung durch eine Frage abgelenkt. Das begehrte Schmerzensgeld sei zumal im Hinblick auf den entfallenden Versicherungsschutz übersetzt, ein Teil der sonstigen Schadensposten ungerechtfertigt.
Der Kläger ist der Auffassung des Beklagten entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, der Beklagte habe den Versicherungsschutz durch eigenes Verschulden verloren, so daß er hieraus keinen Anspruch auf eine geringere Bemessung des Schmerzensgeldes herleiten könne.
Das Landgericht hat dem Kläger ein hälftiges Mitverschulden angelastet und den Beklagten zur Zahlung von 1.603,91 DM nebst Zinsen verurteilt. Ferner hat es die begehrte Feststellung unter Beschränkung auf die Hälfte des weiteren Schadens getroffen; im übrigen ist die Klage abgewiesen worden. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Haftungsquote auf drei Viertel erhöht. Es hat dem Kläger ein Schmerzensgeld von 7.500 DM und wegen des sonstigen Schadens weitere 1.377,40 DM nebst Zinsen zuerkannt, ferner hat es den feststellenden Ausspruch entsprechend zugunsten des Klägers abgeändert. Die Anschlußberufung des Beklagten hatte keinen Erfolg. Mit der Revision erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung des Zahlungsanspruchs und eine Begrenzung der Feststellung auf die Hälfte des weiteren materiellen Schadens.
Entscheidungsgründe
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
1.
Bei der Schadensteilung hat das Berufungsgericht alle Umstände erwogen, die für die Entscheidung erheblich sein konnten. Entgegen der Meinung der Revision sind hierbei keine Irrtümer tatsächlicher oder rechtlicher Art unterlaufen.
a)
Das Berufungsgericht hat nicht verkannt, daß das Moped nur einen behelfsmäßig hergestellten Beifahrersitz hatte. Es hat eine Selbstgefährdung des Klägers nicht mit der Begründung verneint, daß der Sitz allen Erfordernissen genügt habe. Vielmehr hat es dargelegt, daß auf die gebotene Sitzgelegenheit kein entscheidendes Gewicht mehr zu legen sei, weil dem Kläger ohnehin angelastet werden müsse, in Kenntnis des Verbots und der Gefährlichkeit der Beförderung einer zweiten Person auf dem Moped mitgefahren zu sein. Auch der zusätzlich geäußerte Zweifel, ob vom Kläger eine zutreffende Beurteilung der Vorrichtung hätte gefordert werden können, die immerhin Sitz, Handgriff und Fußrasten aufgewiesen habe, geht von der objektiven Unzulänglichkeit dieser Sitzgelegenheit aus. Daß sie ausreichend im Sinne der später in Kraft getretenen Bestimmungen gewesen sei, steht nicht im Urteil. Gegen die Darlegung, daß das Eigenverschulden des Klägers im wesentlichen schon mit seiner festgestellten Kenntnis erfaßt sei, bei der Mitfahrt auf dem hierfür nicht gebauten und zugelassenen Moped körperlichen Schaden erleiden zu können, ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
b)
Bedenken wegen der kurzen Fahrpraxis des Beklagten hat das Berufungsgericht von dem damals knapp vierzehnjährigen Kläger nicht verlangt. Im übrigen hat es darauf hingewiesen, daß nicht mangelnde Beherrschung des Mopeds, sondern die Nichtbeachtung eines Verkehrszeichens zum Unfall geführt habe. Gegen beides wendet sich die Revision zu Unrecht. Gerade weil derzeit ein Führerschein nicht erforderlich war, konnte von einem Jugendlichen im Alter des Klägers nicht die Einsicht erwartet werden, daß zum sicheren Führen eines Mopeds mehr gehörte als die Kenntnis einiger einfacher Handgriffe und Übung im Radfahren, - zumal das Moped auch verkehrsrechtlich noch wie ein Fahrrad behandelt wurde. Über beides verfügte der Beklagte offensichtlich. Überdies trifft es zu, daß der Unfall nicht durch eine mangelnde Beherrschung des Fahrzeugs verursacht worden ist. Der Beklagte hat das ihm bekannte Verkehrszeichen "Halt" nach der eigenen Darstellung des Klägers bewußt mißachtet. Ein Zusammenhang mit der mehr oder minder großen Übung im Mopedfahren ist nicht ersichtlich. Er läßt sich auch nicht dadurch herstellen, daß auf die Wirkung der Frage abgestellt wird, die der Kläger kurz vor dem Unfall an den Beklagten gerichtet hat.
c)
Das Berufungsgericht hat eine nennenswerte Ablenkung des Fahrers durch das Ansprechen verneint, weil der ortskundige Beklagte durch einen so einfachen Vorgang nicht die übersieht über die ganz eindeutige Verkehrslage verloren haben könne. An dieser unangreifbaren, negativen Tatsachenfeststellung müssen bereits die Versuche der Revision scheitern, dem Kläger seine Frage als Unfallbeitrag anzulasten. Im übrigen ist auch gegen die Milfserwägung rechtlich nichts einzuwenden, daß der Beklagte den Kläger schon während der vorangegangenen Fahrt zur Ruhe hätte ermahnen müssen, wenn ihn Gespräche wirklich störten. Da er dies unstreitig nicht getan hat, kann er seinem vierzehnjährigen Beifahrer schwerlich vorwerfen, nicht von sich aus an diese Möglichkeit gedacht zu haben. Daß sich dem Kläger diese Einsicht jedenfalls an der ungewöhnlich kritischen Unfallstelle hätte aufdrängen müssen, ist der Revision nicht zuzugeben. Als der Kläger seine Frage stellte, hatte der Beklagte zunächst nichts weiter zu tun, als nach Vorschrift anzuhalten.
d)
Das Berufungsgericht hat dargelegt, es könne den Kläger nicht entlasten, wenn die Initiative zu der gemeinsamen Fahrt vom Beklagten ausgegangen sein sollte. Die Revision hält dies für zutreffend. Alsdann kann sie nicht mit Erfolg rügen, daß die Frage nicht im Sinn der entgegengesetzten Behauptung des Beklagten geklärt und das Ergebnis dann zum Nachteil des Klägers gewürdigt worden sei. Wenn schon einer Anregung des Unternehmens durch den Beklagten keine ins Gewicht fallende Bedeutung zukommen soll, obwohl er immerhin der Ältere war und über das Moped verfügte, so könnte umgekehrt für eine vom Kläger ausgesprochene Bitte nichts anderes gelten. Im Übrigen legte die vom Beklagten eigens geschaffene Gelegenheit zur Mitnahme den Gedanken einer gemeinsamen Fahrt unter jugendlichen Kameraden nahe. Der Vorschlag, gleichviel wer ihn zuerst geäußert hat, ist denn auch von dem anderen Teil ohne weiteres angenommen worden. Unter diesen Umständen konnte das Berufungsgericht die Frage, wer den Anstoß zur Fahrt gegeben hat, in der Tat als nicht entscheidungserheblich ansehen. Auf eine vermeidbare Selbstgefährdung hat sich der Kläger in jedem Fall und ohne praktischen Unterschied eingelassen. Sie ist auch vom Berufungsgericht als solche bei der Schadensteilung eingeworfen und gewürdigt worden. Ein Verstoß gegen die Grundsätze, die der erkennende Senat in seiner Entscheidung BGHZ 34, 355 entwickelt hat, ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Eigenart jugendlichen Verhaltens ausdrücklich berücksichtigt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß den Kläger der begehrte Schadensersatz nicht voll, sondern nur zu einem Viertel zu versagen sei, weil Verursachung und Verschulden durch den Beklagten überwiegen. Dabei ist gewertet worden, daß es der Beklagte gewesen ist, der den Unfall durch Mißachtung des Verkehrszeichens herbeigeführt hat, daß er die Unzulässigkeit der Mitnahme eines Beifahrers auf seinem Moped kannte und daß er der Ältere war. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts erinnern. Die Bestimmung der angemessenen Haftungsquote war, wie die Revision nicht verkennt, eine ausschließlich tatrichterliche Aufgabe.
2.
Die Revision wendet sich auch vergeblich gegen die Entscheidung über den Ersatz des immateriellen Schadens.
a)
Das Berufungsgericht hat gemäß dem Klagebegehren bestimmt, daß mit dem zuerkannten Schmerzensgeld von 7.500 DM Verschlimmerungen des jetzigen Zustandes sowie künftige operative Eingriffe oder sonstige schmerzhafte Behandlungen nicht abgegolten sein sollen. Die hiermit abgenommenen Unfallfolgen hat es sodann in die Feststellung einbezogen, daß der Beklagte den künftigen Schaden des Klägers zu drei Vierteln ersetzen müsse.
Die Fassung läßt keinen ernstlichen Zweifel daran aufkommen, daß der Kläger wegen des Zustandes, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden hat, mit dem Betrag von 7.500 DM endgültig abgefunden ist. Die Darlegung in den Gründen, daß "das Schmerzensgeld auf die Zeit bis zur Urteilsverkündung beschränkt" sei, laut eine abweichende Deutung nicht besorgen, weil sie mit einem Hinweis auf den Umfang des Vorbehalts gekoppelt worden ist, der sich nur auf künftige Verschlimmerungen des jetzigen Zustandes erstreckt. Zudem folgt die positive Klarstellung, daß die jetzt bereits feststehenden Dauerfolgen berücksichtigt seien. Von Erwägungen über die etwaige zukünftige Entwicklung ist nur abgesehen worden, soweit es sich um die befürchteten weiteren Nachteile handelt. Die miterwähnten Berufsaussichten betreffen in erster Linie den künftigen materiellen Schaden. Soweit auch Gefühlswerte berührt werden sollten, könnte ein Ausgleich nur noch gefordert werden, wenn und soweit eine Verschlimmerung die Ursache bildet. Seelische Schäden, die durch den jetzt bestehenden Zustand in Zukunft hervorgerufen werden könnten, sind mit dem zugebilligten Betrag abgegolten.
b)
Zutreffend ist der Hinweis der Revision, daß es kein "an sich angemessenes" Schmerzensgeld gibt, sondern nur die im Einzelfall nach Berücksichtigung aller Umstände ausgemessene Entschädigung (BGHZ 18, 149, 160) [BGH 06.07.1955 - GSZ - 1/55]. Gegen ein Grundurteil, das eine Schmerzensgeldquote zuerkennt, mögen deshalb die von der Revision angedeuteten Bedenken zu erheben sein. Auch ein feststellender Ausspruch sollte nicht in diese Form gekleidet werden. Gleichwohl bedarf das Berufungsurteil keiner Änderung, weil es den Beklagten für verpflichtet erklärt hat, den Kläger den künftigen Schaden mit Einschluß des immateriellen, soweit er beim Schmerzensgeld ausgenommen worden ist, zu drei Vierteln zu ersetzen. Denn über das wirklich Gemeinte kann kein Zweifel bestehen. Der Beklagte soll hiernach im Falle einer Verschlimmerung das Schmerzensgeld zahlen, das unter Berücksichtigung des mit einem Viertel anzusetzenden Unfallbeitrags des Klägers angemessen ist (vgl. BGH Urteil vom 5. Juni 1961 - III ZR 53/60 = VersR 61, 711, 713).
c)
Zu dem zuerkannten Betrag von 7.500 DM ist das Berufungsgericht im Hinblick auf die Schwere der erlittenen Verletzungen und die Jugend des Klägers gelangt, der von seinem vierzehnten Lebensjahr ab unter den Unfallfolgen leiden muß. Die entscheidenden Bemessungsfaktoren sind also in den ausgestandenen Schmerzen und in der dauernden Lebensbeeinträchtigung erblickt worden. Zu ihrem Ausgleich, soweit Geld dazu dienen kann, ist die festgesetzte Summe bestimmt. Da beiderseitiger jugendlicher Leichtsinn zum Unfall geführt hat, konnte der Gesichtspunkt der Genugtuung des Schmerzensgeldes in seiner Bedeutung zurücktreten. Jedenfalls ist nicht zu erkennen, daß der Beklagte dadurch beschwert ist, daß das Berufungsgericht die Punktion des Schmerzensgeldes verkannt hätte.
3.
Nach alledem ist die Revision unbegründet. Sie mußte deshalb mit der Kostenfolge nach § 97 ZPO zurückgewiesen werden.
Dr. Hauß
Dr. Pfretzschner
Die Bundesrichter Dr. Bode und Heinrich Meyer sind beurlaubt. Engels