Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.02.1979, Az.: VI ZB 4/78
Ermittlung von Streitwert und Beschwer bei unbezifferten Leistungsanträgen; Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen "nach Ermessen des Gerichts"
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.02.1979
- Aktenzeichen
- VI ZB 4/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 11191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 20.12.1977
- LG Dortmund
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- MDR 1979, 748 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Streitwert und Beschwer beim unbezifferten Leistungsantrag.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 20. Februar 1979
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Den Klägern zu 2) bis 4) wird das Armenrecht für das Beschwerdeverfahren verweigert, weil ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
- 2.
Die sofortige Beschwerde der Kläger zu 2) bis 4) gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Dezember 1977 wird zurückgewiesen.
- 3.
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin zu 1) wird der vorgenannte Beschluß im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, als er zum Nachteil dieser Beschwerdeführerin erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- 4.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu 2) bis 4) ihre eigenen sowie je 1/20 der Gerichtskosten und der Kosten der Beschwerdegegner zu tragen; im übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht vorbehalten, das auch einheitlich über die Pflicht zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens zu befinden hat.
Gründe
I.
Alle vier Kläger haben aus einem Verkehrsunfall Schmerzensgeldansprüche "nach Ermessen des Gerichts" geltend gemacht. Dabei haben sie es versäumt, in der Klageschrift die allgemeine Größenordnung ihres Begehrens zu kennzeichnen, wie dies nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats erforderlich ist (Senatsbeschluß vom 21. Juni 1977 - VI ZA 3/75 = VersR 1977, 861 m.w. Nachw.).
Statt dessen haben sie alsbaldige Streitwertfestsetzung durch das Landgericht erbeten. Diese ist hinsichtlich der Schmerzensgelder wie folgt geschehen:
| Klägerin zu 1) | 5.000,00 DM |
|---|---|
| Klägerin zu 2) | 1.000,00 DM |
| Klägerin zu 3) | 300,00 DM |
| Kläger zu 4) | 300,00 DM |
Dieser Streitwertfestsetzung haben die Kläger nicht widersprochen.
Das erstinstanzliche Urteil hat an Schmerzensgeld zugesprochen:
| der Klägerin zu 1) | 1.500,00 DM |
|---|---|
| der Klägerin zu 2) | 1.800,00 DM |
| der Klägerin zu 3) | 300,00 DM |
| dem Kläger zu 4) | 500,00 DM |
ohne insoweit eine Klagabweisung auszusprechen. Gleichzeitig hat es die Festsetzung der jeweiligen Streitwerte den zugesprochenen Beträgen angepaßt.
Gegen dieses Urteil haben alle Kläger Berufung eingelegt mit dem Ziel, ein höheres Schmerzensgeld zu erlangen. Diese Berufungen, von denen nur diejenige der Erstklägerin begründet war, hat der jetzt form- und fristgerecht mit der sofortigen Beschwerde angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts mangels Beschwer als unzulässig verworfen.
II.
Nur die sofortige Beschwerde der Erstklägerin hat Erfolg, während die übrigen unbegründet sind.
1.
Die Schmerzensgeldklagen haben ihre ihnen zunächst mangelnde Bestimmtheit dadurch erlangt, daß sich die Kläger insoweit die vom Landgericht angesetzten Schmerzensgeldbeträge stillschweigend als Kennzeichnung der Größenordnung ihres Begehrens zu eigen gemacht haben; sie sind dadurch erst zulässig geworden (vgl. § 253 Abs. 2 Nr. 1. ZPO). Die so bestimmte Größenordnung hat die Entscheidung des Landgerichts bei den Klägern zu 2 bis 4 eingehalten, bzw. überschritten. Inwieweit letzteres mit der Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO vereinbar war, ist hier nicht zu prüfen. Es genügt vielmehr, daß das hinreichend bestimmt zum Ausdruck gelangte Klagebegehren nicht unterschritten worden ist. Denn damit sind diese Kläger durch das erstrichterliche Urteil nicht beschwert; ihre Berufung ist mit Recht als unzulässig verworfen worden (Senatsbeschlüsse v.4. November 1969 - VI ZB 14/69 - VersR 1970, 83, v. 21. Juni 1977 - VI ZA 3/75 - VersR 1977, 861 m.w.Nachw.).
2.
Dagegen verneint das Berufungsgericht bei der Erstklägerin zu Unrecht eine Beschwer.
Nach dem vorstehend Ausgeführten ist davon auszugehen, daß sie im ersten Rechtszuge ein Schmerzensgeld in der Größenordnung von 5.000,00 DM gefordert hat. Davon hat das Landgericht weniger als ein Drittel zugesprochen. Die Klägerin zu 1) ist also mit ihrem Begehren überwiegend unterlegen. Daran ändert es nichts, daß der Erstrichter insoweit fälschlich keine Teilabweisung ausgesprochen hat. Darauf hätte, auch wenn es sich nur um reine Ermessensfragen handelte, nur verzichtet werden dürfen, wenn sich der zugesprochene Betrag immerhin noch in der durch das Klagebegehren angesprochenen Größenordnung gehalten hätte; das war hier offensichtlich nicht der Fall.
Der Tatrichter hat überdies das von ihm in seiner Größenordnung zutreffend erkannte Klagebegehren deshalb als überwiegend unbegründet erachtet, weil er sich - so ausdrücklich das landgerichtliche Urteil S. 9 u. - von der Richtigkeit der Klagebehauptungen weithin nicht hat überzeugen können; insoweit aber ist eine Teilabweisung auch beim unbezifferten Leistungsantrag ohnehin nicht zu umgehen.
Nach allem ist die Erstklägerin trotz des versäumten Ausspruchs der Teilabweisung durch das angefochtene Urteil insoweit beschwert, als die Urteilssumme wesentlich hinter dem Betrag von 5.000,00 DM zurückbleibt, und vor allem auch deshalb, weil die Unterschreitung des erkennbar gewordenen Klagbegehrens darauf beruht, daß das Landgericht den Tatsachenbehauptungen der Klägerin zu 1) teilweise nicht gefolgt ist. Das Berufungsgericht hat also bei dieser eine Beschwer zu Unrecht verneint und wird nunmehr die Berufung dieser Klägerin sachlich bescheiden müssen. Daran ändert sich natürlich nichts deshalb, weil das Landgericht - wiederum fälschlicherweise - nachträglich seine Bewertung des Streitgegenstandes dem nur teilweisen Erfolg der Klage angepaßt hat. Diese Bewertung war unrichtig. Denn eine solche Anpassung ist nur zulässig, soweit die Abweichung auf der Ausübung des dem Tatrichter zulässigerweise eingeräumten Bewertungsermessens beruht. Das trifft hier, wie ausgeführt, aus dem doppelten Grunde nicht zu, weil sich der zugesprochene Betrag schon nicht mehr in der von der Klägerin angegebenen Größenordnung hält und weil zum anderen die Unterschreitung des Richtwerts von 5.000,00 DM mit vom Klagevortrag abweichenden tatsächlichen Feststellungen begründet ist. Die Bewertung des Schmerzensgeldanspruches der Klägerin durch das Landgericht ist daher unzutreffend und wird berichtigt werden müssen.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert für die Berufungsinstanz - insoweit in Abänderung des Beschlusses des Berufungsgerichts vom 25. Januar 1978 - und der Beschwerdewert werden auf je 10.003.- DM festgesetzt.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Deinhardt