Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.03.1984, Az.: BVerwG 6 C 70.82
Entsprechende Anwendbarkeit der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) im Bereich des Soldatenrechts; Gewährung von Vergütungen für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst; Mitwirkung eines technischen Offiziers bei der Prüfung von Fahrlehrern; Verwendungsbreite eines Soldaten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 70.82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12012
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Mainz - 11.09.1980 - AZ: 7 K 31/79
- OVG Rheinland-Pfalz - 19.08.1981 - AZ: 2 A 142/80
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 69, 83 - 90
- DVBL 1984, 948-950 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBL 1984, 1214-1215 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- DVBl 1984, 948-950 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 1214-1215 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Vorschriften der § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 der Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) über die Gewährung von Vergütungen für eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst sind im Bereich des Soldatenrechts entsprechend anzuwenden.
- 2.
Der Einsatz eines technischen Offiziers (amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kfz-Verkehr) als Prüfer von Fahrlehreranwärtern gehört grundsätzlich zu seiner Hauptverwendung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. März 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger stand als technischer Offizier im Dienst der Beklagten. Er war beim Wehrbereichskommando IV in Mainz "amtlich anerkannter Sachverständiger für den KFZ-Verkehr, eingeschränkt für den Bereich der Bundeswehr". Seine Aufgaben bestanden nach der Umschreibung in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung - STAN - insbesondere in der Begutachtung von Fahrzeugen und Geräten aus verschiedenen Anlässen. Nach der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 43/1 gehört zu den Aufgaben eines amtlich anerkannten Sachverständigen auch die Teilnahme an Prüfungen für Fahrlehrer als Prüfungsausschußvorsitzender oder Beisitzer.
Auf Befehl des Heeresamtes vom 15. Januar 1979 wirkte der Kläger an der Schule Technische Truppe 2 und Fachschule des Heeres für Wirtschaft in Bremen als Mitglied des Prüfungsausschusses bei der Prüfung von Teilnehmern eines Fahrlehrerlehrgangs für Unteroffiziere mit. Bei der Prüfung handelte es sich für den überwiegenden Teil der Lehrgangsteilnehmer um den militärfachlichen Teil des Unteroffiziers-Aufbaulehrganges und bei den restlichen Teilnehmern, für die Fahrlehrertätigkeit bereits eine Zweitfunktion darstellte, um einen Verwendungslehrgang.
Unter dem 12. März 1979 beantragte der Kläger für seine Teilnahme an der Prüfung die Zahlung einer Vergütung in Höhe von 60 DM, wobei er sich zur Begründung auf § 7 Bundesnebentätigkeitsverordnung (BNV) und einen Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 25. August 1978 betreffend die Gewährung von Nebentätigkeitsvergütung an Mitglieder von Prüfungsausschüssen berief. Durch Bescheid vom 21. März 1979 lehnte die Schule Technische Truppe 2 und Fachschule des Heeres für Wirtschaft den Antrag mit der Begründung ab, der Erlaß vom 25. August 1978 sehe eine Vergütung lediglich für Beamte der Bundeswehr und auch für diese nur dann vor, wenn sie bei der Durchführung von Laufbahn- und Zwischenprüfungen für den gehobenen Dienst oder Laufbahnprüfungen für den mittleren Dienst eingesetzt würden. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Heeresamt Köln mit Bescheid vom 3. Mai 1979 zurück.
Der Kläger hat sodann Klage erhoben mit dem Antrag,
unter Aufhebung des Bescheides der Schule Technische Truppe 2 und Fachschule des Heeres für Wirtschaft vom 21. März 1979 und des Beschwerdebescheides des Heeresamtes Köln vom 3. Mai 1979 die Beklagte zu verpflichten, ihm für seine Mitwirkung im Prüfungsausschuß für den Lehrgang MKL Rad, Lehrgang Nr. 16 - U - 10/3, eine Prüfungsvergütung von 60 DM zu zahlen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils im wesentlichen aus folgenden Gründen abgewiesen: Dem Klagebegehren müsse schon deshalb der Erfolg versagt bleiben, weil der Kläger als Soldat seine Prüfungstätigkeit im Gegensatz zu den Beamten der Bundeswehr nicht im Nebenamt ausgeübt habe. Dem Soldatenrecht sei der Begriff des Amtes generell fremd, so daß auch für die Ausübung eines Nebenamtes im Soldatenbereich kein Raum bestehe. Die Abgrenzung von Haupt- und Nebenamt beurteile sich für Beamte allein nach dem Begriff des "Amtes im konkret-funktionellen Sinne". Es komme somit auf die organisatorische Ausgestaltung an, die der Dienstherr kraft seiner Organisationsgewalt vorgenommen habe. Angesichts der korporativen Struktur militärischer Verbände sei es ausgeschlossen, für den einzelnen Soldaten bestimmte Funktionen bleibend festzulegen. Die Zuordnung von Aufgaben erfolge vielmehr global durch die Verleihung eines bestimmten Dienstgrades. Eine auf ständige Einsatzbereitschaft ausgerichtete Truppe verlange personelle Flexibilität. Die Personalführung müsse daher befugt sein, die Verwendungsbreite des Soldaten unter Beachtung der ihr obliegenden Fürsorgepflicht voll auszunutzen und ihn im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse dort einzusetzen, wo er entsprechend seiner Eignung und Befähigung optimale Leistung verspreche. Da der Soldat demnach grundsätzlich jederzeit in allen Dienststellungen verwendet werden könne, die seinem Dienstgrad entsprächen, sei es schon begrifflich ausgeschlossen, daß er aufgrund des Soldatenverhältnisses eine Nebentätigkeit (Nebenamt) wahrnehme.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19. August 1981 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. September 1980 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz zurückzuweisen,
hilfsweise
die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger macht geltend, die angefochtene Entscheidung verletze das materielle Recht, insbesondere § 20 SG in Verbindung mit § 64 und § 69 BBG in Verbindung mit den §§ 6 und 7 BNV. In diesen Vorschriften komme deutlich der gesetzgeberische Wille zum Ausdruck, daß auch im Bereich des Soldatenrechts sämtliche Vorschriften des Bundesnebentätigkeitsrechts entsprechende Anwendung finden sollten. Dem Soldaten sei durch Organisationsplan ein dem "konkreten Amt im funktionellen Sinne" entsprechender konkreter Aufgabenkreis innerhalb seiner militärischen Einheit übertragen, durch den seine Tätigkeit in der Hauptverwendung von einer Nebentätigkeit abgegrenzt werden könne.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Zu Recht sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß für das Klagebegehren der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben ist. Die Wehrdienstgerichte sind zwar für die Entscheidung zuständig, ob ein Soldat gegen den Willen seines Vorgesetzten eine Nebentätigkeit ausüben darf oder ob er gegen seinen Willen eine bestimmte Nebentätigkeit wahrnehmen muß (§ 17 Abs. 1 Wehrbeschwerdeordnung in der Fassung vom 11. September 1972, BGBl. I S. 1737 - WBO -), sie sind jedoch nach § 17 Abs. 1 WBO in Verbindung mit § 30 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung des Soldaten (Soldatengesetz) in der Fassung vom 19. August 1975 (BGBl. I S. 2273) - SG - nicht zur Entscheidung der Frage berufen, ob dem Soldaten für diese Tätigkeit neben den Dienstbezügen eine besondere Vergütung zusteht (BVerwGE 73, 87 f.;Beschluß vom 14. November 1983 - 1 WB 128/83 -). Um diese Frage allein geht es aber dem Kläger, der sich gegen die Übernahme der Prüfertätigkeit im Fahrlehrerprüfungsausschuß nicht gewehrt hat.
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger für seine Mitwirkung im Prüfungsausschuß die begehrte Vergütung zu gewähren.
Der Soldat hat gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 SG unter anderem Anspruch auf Geld- und Sachbezüge nach Maßgabe besonderer Gesetze. Dieser auch in § 2 Abs. 2 Satz 1 Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung vom 13. November 1980 (BGBl. I S. 2081) festgelegte Grundsatz der Gesetzesbindung der Besoldung verbietet es, ihm Dienstbezüge über das gesetzlich bestimmte Maß hinaus zuzuerkennen. Zusätzliche Besoldungsleistungen können daher nur auf der Grundlage ergänzender besoldungsrechtlicher Vorschriften gewährt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, BVerwGE 18, 293 <295>[BVerwG 14.05.1964 - II C 133/60];Urteil vom 5. Oktober 1979 - BVerwG 6 C 19.78 - <Buchholz 235.14 § 10 HambBesG Nr. 1>; zuletzt BVerwGE 66, 330 <331>[BVerwG 28.12.1982 - 6 C 98/80]). Wegen dieses Gesetzesvorbehalts kann der Kläger seinen Klageanspruch weder unmittelbar auf den Grundsatz der allgemeinen Fürsorgepflicht des Dienstherrn (vgl. BVerwGE 19, 48 <54>[BVerwG 25.06.1964 - VIII C 23/63]; 24, 92 <96>[BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64]; 28, 353 <355>[BVerwG 15.12.1967 - VI C 68/67]) noch auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des § 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 8, 28 <38> ; BVerwGE 18, 293 <296>[BVerwG 14.05.1964 - II C 133/60]) stützen.
Als Rechtsgrundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs auf Nebentätigkeitsvergütung kommen demnach nur die Vorschriften in § 20 Abs. 4 SG, § 69 Satz 2 BBG in Verbindung mit §§ 7 und 9 der Verordnung über die Nebentätigkeit der Bundesbeamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit (Bundesnebentätigkeitsverordnung - BNV -) in der Fassung vom 28. August 1974 (BGBl. I S. 2117) in Betracht. Der Anwendung dieser Vorschriften steht nicht entgegen, daß dem Soldatenrecht der Begriff des "Amtes im statusrechtlichen Sinne" bzw. des "Amtes im konkret-funktionellen Sinn" fremd ist. Aus der in § 20 Abs. 4 SG enthaltenen Regelung, wonach unter anderem die Vorschriften über die Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst in § 64 BBG im Bereich des Soldatenrechts "entsprechend" gelten, ist lediglich zu schließen, daß sachwidrige Gleichsetzungen zu vermeiden sind. Es muß demnach geprüft werden, ob insoweit - unabhängig vom Unterschied zwischen Amt und Dienstgrad - Ähnlichkeiten in der Rechtsstellung von Beamten und Soldaten bestehen, die eine sinngemäße Übertragung der beamtenrechtlichen Vorschriften erlauben. Hiernach kann es nicht zweifelhaft sein, daß die dem Soldatenverhältnis im Vergleich zum Beamtenverhältnis eigentümlichen Besonderheiten die entsprechende Anwendung der §§ 6, 7 BNV nicht ausschließen. Dabei tritt an die Stelle des Begriffes des "Amtes im konkret-funktionellen Sinn" der Begriff der "Verwendung" des Soldaten.
Gemäß § 3 SG ist der Soldat nach seiner Eignung, Befähigung und Leistung zu verwenden. Der Bundesminister der Verteidigung kann kraft seiner Organisationsgewalt die Verwendungsmöglichkeiten allgemein festsetzen und dabei in Aufgabenkatalogen bestimmte soldatische Pflichtenkreise festlegen. Daraus ergeben sich bestimmte der Rechtsstellung des Soldaten entsprechende abstrakte Aufgabenkreise im Rahmen der Organisation der Bundeswehr, die dem abstrakten Amt im funktionellen Sinne im Beamtenrecht entsprechen. Über die konkrete Verwendung, d.h. die Einweisung des Soldaten in einen bestimmten soldatischen Pflichtenkreis (vgl. Scherer, Kommentar zum SG, § 3 Anm. 2), entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen (ständige Rechtsprechung, zuletzt BVerwGE 53, 23 <26>). Wie bei der im Beamtenrecht entsprechenden Zuweisung eines bestimmten Dienstpostens (Amt im konkret-funktionellen Sinn) ist er jedoch nicht gänzlich frei, welche Funktionen er dem Aufgabenbereich des Soldaten zuordnet (BVerwGE 49, 184 <187>[BVerwG 23.09.1975 - II C 19/71]; 59, 38 <40>[BVerwG 24.10.1979 - 8 C 30/79]; Urteil vom 17. Dezember 1981 - BVerwG 2 C 3.81 - <ZBR 1982, 274>). Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar in BVerwGE 53, 115 (117) ausgesprochen, daß eine auf ständige Einsatzbereitschaft ausgerichtete hochtechnisierte Armee personelle Flexibilität verlangt. Sie sei unerläßliche Voraussetzung für die Einsatzfähigkeit und Schlagkraft der Truppe. Daraus ist jedoch nur die Befugnis der Personalführung zu folgern, die Verwendungsbreite eines Soldaten voll auszunutzen und ihn im Rahmen der dienstlichen Bedürfnisse dort einzusetzen, wo er entsprechend seiner Eignung und Befähigung optimale Leistung verspricht. Die Grenze des Ermessens ist erst dann überschritten, wenn die Verwendung dem Soldaten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls bei objektiver Beurteilung nicht mehr zumutbar und daher willkürlich ist.
Zu diesen Umständen des Einzelfalles gehören die vom Bundesminister der Verteidigung aufgrund seiner Organisationsgewalt durch Erlasse festgelegten Pflichtenkreise der Soldaten. Diese bestehen jedoch nicht - wie der Kläger offenbar meint - nur aus den Umschreibungen in der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung (STAN). Denn die STAN ist nur eine planerische Grundlage für die Stärke, Gliederung und Ausrüstung der Bundeswehr und vor allem eine Grundlage für die Haushaltsanforderungen und Stellenpläne (vgl.Beschluß vom 5. August 1981 - BVerwG 1 WB 60/80 - <NZWehrr 1983, 27>). Gleichwohl stellt die STAN einen Anhaltspunkt für den Einsatz des Soldaten auf einen bestimmten Dienstposten dar (vgl. BVerwGE 63, 310). Der Personalführung, insbesondere dem Bundesminister der Verteidigung steht es jedoch im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, die Verwendungsbreite einzelner Soldaten aufgrund ihrer besonderen Ausbildung zu vergrößern.
Befohlene Einsätze, die sich im Rahmen dieser allgemein formulierten Verwendungsbreite des Soldaten halten, sind grundsätzlich seiner Hauptverwendung zuzuordnen. Das folgt aus dem ebenfalls entsprechend anwendbaren, in § 3 BNV festgelegten Grundsatz, daß im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Tätigkeiten nicht als Nebentätigkeiten zugelassen werden sollen. Damit ergibt sich für den soldatischen Bereich zwar, daß der Raum für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst außerordentlich eng ist, diese aber nicht von vornherein begrifflich ausgeschlossen sind. Vielmehr sind Fälle denkbar, in denen einem Soldaten über die allgemein geregelte Verwendungsbreite hinausgehende Leistungen abverlangt werden können.
Im vorliegenden Fall ist die Verwendungsbreite des Klägers durch eine Zentrale Dienstvorschrift im Einklang mit den in § 3 SG niedergelegten Verwendungsgrundsätzen erweitert worden. Nach ZDv 43/1 Teil B Nr. 718/719 sowie Anlage 26 Nr. 4 können technische Offiziere mit amtlicher Anerkennung als Sachverständige für den KFZ-Verkehr als Prüfer in Fahrlehrerprüfungen verwendet werden. Diese Regelung ist sachgerecht, da ein enger innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit eines amtlich anerkannten Sachverständigen und der Mitwirkung in einem Prüfungsausschuß für Fahrlehrer besteht. Denn nach den Vorschriften über die Fahrlehrerprüfungen (Gesetz über das Fahrlehrerwesen vom 25. August 1969, BGBl. I S. 1336 - FahrlG - und Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979, BGBl. I S. 1263) müssen auch im zivilen Bereich amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr dem Prüfungsausschuß zur fachlichen Eignungsprüfung als Fahrlehrer angehören. Wenn die Bundeswehr nach § 30 Abs. 6 FahrlG berechtigt ist, eigene Fahrlehrerausbildungsstätten zu betreiben, ist es folgerichtig und angemessen, organisatorische Maßnahmen dafür zu treffen, daß sie die bei ihr tätigen amtlich anerkannten Sachverständigen im Rahmen ihrer Hauptverwendung auch zum Zweck der Prüfertätigkeit heranziehen kann. Die Prüfertätigkeit in den Prüfungsausschüssen für Fahrlehrer konnte somit wirksam in die Verwendung der amtlich anerkannten Sachverständigen eingebunden werden. Dabei kommt dem Umstand, daß die Heranziehung nach Angaben des Klägers regelmäßig auf freiwilliger Grundlage erfolgt, keine Bedeutung zu.
Die Mitwirkung des Klägers bei der Prüfung von Fahrlehreranwärtern könnte sich jedoch gleichwohl als Nebentätigkeit darstellen, wenn er durch die ihm bereits übertragenen Aufgaben voll ausgelastet war und die Prüfertätigkeit eine regelmäßig wiederkehrende dienstliche Aufgabe darstellt, die erheblichen Zeitaufwand verursacht und von den Aufgaben der Hauptverwendung organisatorisch trennbar ist. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Beamter nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht verpflichtet, eine zusätzliche Tätigkeit als weitere Aufgabe des Hauptamtes zu übernehmen (BVerwGE 40, 104 <109>[BVerwG 04.05.1972 - II C 13/71]). Im vorliegenden Fall steht zwar fest, daß die Tätigkeit des Klägers als Prüfer trotz des sachlichen Zusammenhangs mit seiner Hauptverwendung organisatorisch von dieser trennbar ist. Das ergibt sich bereits daraus, daß er bei dieser an einem anderen Dienstort stattfindenden Tätigkeit auch einem anderen Vorgesetzten unterstellt ist. Auch hat der Kläger wiederholt betont, daß er die Prüfertätigkeit nicht neben seiner Hauptverwendung miterledigen könne, weil er bereits durch seine Dienstaufgaben als amtlich anerkannter Sachverständiger für den KFZ-Verkehr in zeitlicher Hinsicht voll ausgelastet sei. Dem Vorbringen des Klägers ist jedoch zu entnehmen, daß er im Jahre 1979 lediglich zweimal für etwa zehn Tage als Mitglied des Prüfungsausschusses an Fahrlehrerprüfungen teilnehmen mußte. In diesen Zeiten ist der Kläger ersichtlich von der Verrichtung von Dienstaufgaben seiner Haupt Verwendung befreit worden. Denn er macht nicht geltend, er habe die während seiner Abwesenheit auf ihn entfallenden Dienstaufgaben nachholen müssen. Eine zusätzliche Belastung für den Kläger ergab sich also nur daraus, daß er die Prüfungen vorbereiten und schriftliche Arbeiten korrigieren mußte. Diese Tätigkeiten dürften jedoch keinen im Verhältnis zur Hauptverwendung erheblichen Zeitaufwand verursacht haben, da an den Prüfungsterminen lediglich wenige Prüflinge teilnahmen (z.B. im Frühjahr 1979 zwölf Kandidaten). Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß für Soldaten keine gesetzliche Arbeitszeitregelung gilt und die Grenze der Belastbarkeit nach der Rechtsprechung der Wehrdienstsenate durch die Dienstaufgaben seiner Hauptverwendung erst dort überschritten ist, wo die Belastung gesundheitsgefährdend ist (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. April 1973 - BVerwG 1 WB 78/71 und 138/71 -). Eine Gesundheitsgefährdung durch die Vorbereitung der Prüfungen und die Korrekturtätigkeit macht aber der Kläger nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. Hiernach erscheint es zweifelhaft, ob die Tätigkeit des Klägers als Prüfer einen so erheblichen Zeitaufwand erfordert hat, daß es unangemessen war, ihm diese im Rahmen seiner Hauptverwendung als zusätzliche Aufgabe zu übertragen.
Diese Frage kann jedoch letztlich offenbleiben, weil die vom Kläger erhobene Leistungsklage aus einem anderen Grund erfolglos bleiben muß. Nach der gemäß § 20 Abs. 4 SG auf Soldaten entsprechend anwendbaren Regelung des § 64 Satz 1 BBG ist der Beamte verpflichtet, auf Verlangen seines Dienstherrn eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst (Nebenamt oder Nebenbeschäftigung) zu übernehmen und fortzuführen, wenn diese Tätigkeit seiner Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und ihn nicht über Gebühr in Anspruch nimmt. Die Verpflichtung zur Übernahme einer Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst besteht grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, ob dafür eine Vergütung gewährt wird oder nicht (vgl. BVerwGE 29, 191 <194>; Fürst, GKÖD K § 64 Rz 7). Der Dienstherr darf seinem Beamten jedoch nicht eine Nebentätigkeit übertragen, durch die seine Arbeitskraft übermäßig in Anspuch genommen oder die Erfüllung der ihm in seinem Hauptamt obliegenden Pflichten in unzumutbarer Weise erschwert werden. Denn dies würde gegen die Schutz- und Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoßen. Der Beamte ist daher berechtigt, die Übernahme eines Nebenamtes, durch das er fürsorgepflichtwidrig übermäßig beansprucht wird, abzulehnen (vgl.Urteil vom 18. Dezember 1969 - BVerwG 2 C 61.67 - <Buchholz 237.2 § 36 LBG Berlin 60 Nr. 1>). Davon abgesehen kann er als Ausgleich für eine zeitliche Mehrbeanspruchung durch die ihm übertragene Nebentätigkeit nur Dienstbefreiung oder Entlastung im Hauptamt, nicht aber eine Vergütung in Geld verlangen (vgl. BVerwGE 29, 191 <194> ; Fürst, GKÖD I K § 64 Rz 7; Wilhelm, BNVO, § 3 Anm. 4 c). Die Verwaltung muß, bevor einzelne Dienstaufgaben von dem Hauptamt abgetrennt und als Nebentätigkeit mit der Folge der Zahlung einer Vergütung behandelt werden, zunächst alle Möglichkeiten ausschöpfen können, um durch eine Umverteilung der Dienstgeschäfte für eine gleichmäßige Auslastung aller Bediensteten zu sorgen und damit Kosten zu sparen. Der Kläger hätte daher, wenn er durch die Prüfungstätigkeit tatsächlich übermäßig beansprucht wurde, darauf hinwirken müssen, daß er in seiner Hauptverwendung vorübergehend entlastet wurde. Eine geringfügige Reduzierung seiner Aufgaben als amtlich anerkannter Sachverständiger für den KFZ-Verkehr wäre auch nicht ausgeschlossen gewesen, weil es im Bereich der Bundeswehr nach Angaben des Klägers ca. 200 derartige Sachverständige gibt. Für den Rechtsschutz gegenüber dem Verlangen des Dienstvorgesetzten auf Ausübung der Prüfungstätigkeit wäre allerdings nicht der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben gewesen; da es sich insoweit um eine truppendienstliche Maßnahme handelt, hätten vielmehr die Wehrdienstgerichte über die Zulässigkeit der Anordnung entscheiden müssen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 60 DM festgesetzt.
RiBVerwG Dr. Eckstein ist durch Urlaub verhindert zu unterschreiben.
Prof. Dr. Gützkow
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst